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Allgemeine Vorlage (Änderung der Entwässerungssatzung der Gemeinde Kall)

Daten

Kommune
Kall
Größe
197 kB
Datum
13.09.2016
Erstellt
02.09.16, 18:06
Aktualisiert
02.09.16, 18:06
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Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 159/2016 1.Ergänzung 13.09.2016 Vorlage erstellt: 23.08.2016 Federführung: 2.2 An den Rat mit der Bitte um X TL: SB: öffentliche Sitzung Herr Feld Herr Schramm Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bürgermeister Kenntnisnahme Allg. Vertreter Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Teamleiter/in Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei Euro Sachbearbeiter/in über-/außerplanmäßige Aufwendungen/ Auszahlungen erforderlich bei PSK Deckung erfolgt durch PSK Euro Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen: TOP 14 Änderung der Entwässerungssatzung der Gemeinde Kall Beschlussvorschlag: Gemäß Empfehlung des Ausschusses für Liegenschaften, Forst und Umwelt der Gemeinde Kall vom 30.08.2016 -TOP 5- beschließt der Rat, die Entwässerungssatzung der Gemeinde Kall ab dem ______________ wie folgt zu ändern: Im § 2 Abs. 6b wird die bestehende Regelung gestrichen und durch folgenden Satz ersetzt: - Zur Öffentlichen Abwasseranlage gehört der Anschlussstutzen am Sammler und bis zu 1,0 lfdm. der Anschlussleitung in Richtung Grundstücksgrenze. In § 2 Abs. 7a wird die bestehende Regelung gestrichen und durch folgenden Satz ersetzt: - Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen in Richtung Grundstücksgrenze abzüglich des Anschlussstutzens und bis zu 1,0 lfdm Leitung. Sachdarstellung: Die FDP Ratsfraktion der Gemeinde Kall hat mit Schreiben vom 07. August 2016 beantragt, die Entwässerungssatzung bezüglich der Grundstücksanschlussleitung zu ändern. Der Antrag ist als Anlage beigefügt. In der Entwässerungssatzung der Gemeinde Kall vom 05. Dezember 1996 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 01. Oktober 2001 ist im § 2 „Begriffsbestimmungen“ folgendes geregelt: - § 2 Abs. 6 „öffentliche Abwasseranlage“ o Abs. 6b: Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören weder die Anschlussstutzen noch die Anschlussleitungen - § 2 Abs. 7 „Anschlussleitungen“ o Abs. 7a: Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen vom öffentlichen Sammler bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks. Vorlagen-Nr. 159/2016 1. Ergänzung Seite 2 Die Verwaltung hat dem Ausschuss für Liegenschaften, Forst und Umwelt der Gemeinde Kall vorgeschlagen, dem Rat zu empfehlen, die Entwässerungssatzung der Gemeinde Kall wie folgt zu ändern: Im § 2 werden die bestehenden Regelungen der Absätze 6b und 7a gestrichen und durch folgende Regelung ersetzt: § 2 Abs. 6b NEU - zur öffentlichen Abwasseranlage gehört der Anschlussstutzen am Sammler und bis zu 1,0 lfdm der Anschlussleitung in Richtung Grundstücksgrenze § 2 Abs. 7a NEU - Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen in Richtung Grundstücks grenze abzüglich des Anschlussstutzens und bis zu 1,0 lfdm Leitung. Die Problematik bzgl. der Anschlussstutzen einschl. 1,0 lfdm Leitung ist bereits in der Vergangenheit in der Haushaltskommission sowie in den Fraktionsvorsitzenden-Beratungen thematisiert worden.