Daten
Kommune
Kall
Größe
197 kB
Datum
13.09.2016
Erstellt
02.09.16, 18:06
Aktualisiert
02.09.16, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
159/2016 1.Ergänzung
13.09.2016
Vorlage erstellt:
23.08.2016
Federführung:
2.2
An den
Rat
mit der Bitte um
X
TL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Feld
Herr Schramm
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den
Bürgermeister
Kenntnisnahme
Allg. Vertreter
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Teamleiter/in
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar bei
Euro
Sachbearbeiter/in
über-/außerplanmäßige Aufwendungen/
Auszahlungen erforderlich bei PSK
Deckung erfolgt durch PSK
Euro
Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen:
TOP 14
Änderung der Entwässerungssatzung der Gemeinde Kall
Beschlussvorschlag:
Gemäß Empfehlung des Ausschusses für Liegenschaften, Forst und Umwelt der Gemeinde Kall
vom 30.08.2016 -TOP 5- beschließt der Rat, die Entwässerungssatzung der Gemeinde Kall ab
dem ______________ wie folgt zu ändern:
Im § 2 Abs. 6b wird die bestehende Regelung gestrichen und durch folgenden Satz ersetzt:
- Zur Öffentlichen Abwasseranlage gehört der Anschlussstutzen am Sammler und bis zu
1,0 lfdm. der Anschlussleitung in Richtung Grundstücksgrenze.
In § 2 Abs. 7a wird die bestehende Regelung gestrichen und durch folgenden Satz ersetzt:
- Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen in Richtung Grundstücksgrenze abzüglich des Anschlussstutzens und bis zu 1,0 lfdm Leitung.
Sachdarstellung:
Die FDP Ratsfraktion der Gemeinde Kall hat mit Schreiben vom 07. August 2016 beantragt, die
Entwässerungssatzung bezüglich der Grundstücksanschlussleitung zu ändern.
Der Antrag ist als Anlage beigefügt.
In der Entwässerungssatzung der Gemeinde Kall vom 05. Dezember 1996 in der Fassung der
ersten Änderungssatzung vom 01. Oktober 2001 ist im § 2 „Begriffsbestimmungen“ folgendes
geregelt:
-
§ 2 Abs. 6 „öffentliche Abwasseranlage“
o Abs. 6b: Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören weder die Anschlussstutzen
noch die Anschlussleitungen
-
§ 2 Abs. 7 „Anschlussleitungen“
o Abs. 7a: Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen vom öffentlichen
Sammler bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks.
Vorlagen-Nr. 159/2016 1. Ergänzung
Seite 2
Die Verwaltung hat dem Ausschuss für Liegenschaften, Forst und Umwelt der Gemeinde Kall
vorgeschlagen, dem Rat zu empfehlen, die Entwässerungssatzung der Gemeinde Kall wie folgt
zu ändern:
Im § 2 werden die bestehenden Regelungen der Absätze 6b und 7a gestrichen und durch
folgende Regelung ersetzt:
§ 2 Abs. 6b
NEU
- zur öffentlichen Abwasseranlage gehört der Anschlussstutzen am Sammler
und bis zu 1,0 lfdm der Anschlussleitung in Richtung Grundstücksgrenze
§ 2 Abs. 7a
NEU
- Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen in Richtung Grundstücks
grenze abzüglich des Anschlussstutzens und bis zu 1,0 lfdm Leitung.
Die Problematik bzgl. der Anschlussstutzen einschl. 1,0 lfdm Leitung ist bereits in der Vergangenheit in der Haushaltskommission sowie in den Fraktionsvorsitzenden-Beratungen thematisiert
worden.