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Beschlussvorlage (Dichtheitsprüfungen privater Abwasseranlagen gem. § 61 a Landeswassergesetz (LWG))

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
77 kB
Erstellt
18.03.11, 19:00
Aktualisiert
18.03.11, 19:00
Beschlussvorlage (Dichtheitsprüfungen privater Abwasseranlagen gem. § 61 a Landeswassergesetz (LWG)) Beschlussvorlage (Dichtheitsprüfungen privater Abwasseranlagen gem. § 61 a Landeswassergesetz (LWG)) Beschlussvorlage (Dichtheitsprüfungen privater Abwasseranlagen gem. § 61 a Landeswassergesetz (LWG))

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Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Beratungsfolge Bau- und Umweltausschuss Termin 31.03.2011 34/2011 Bemerkungen TOP öffentlich Abteilung: Sachbearbeiter: 4 Herr Franke Aktenzeichen: Datum: IV F/Ra 16.03.2011 Bezeichnung Dichtheitsprüfungen privater Abwasseranlagen gem. § 61 a Landeswassergesetz (LWG) Sachverhalt: Die Kommunen sind seit 1995 auf der Grundlage der §§ 60 und 61 LWG in Verbindung mit SüwvKan (Selbstüberwachungsverordnung Kanal) verpflichtet, alle in ihrem Eigentum stehenden Kanäle (Schmutzwasser, Regenwasser, Mischwasser) mit der TV-Kamera zu durchfahren und auf Dichtheit zu prüfen. Hierzu gehören in der Gemeinde Hürtgenwald auch die Kanalhausanschlüsse bis zur Grundstücksgrenze. Die Dichtheitsprüfung und die Überwachung der privaten Abwasseranlagen (Kanalhausanschlüsse auf den Privatgrundstücken) waren in § 45 Bauordnung NW (BauO NW) geregelt und fielen in die Zuständigkeit der Bauordnungsämter der jeweiligen Landkreise. Im Jahre 2008 hat der Landesgesetzgeber den § 45 BauO NW ersatzlos aufgehoben und dafür den § 61 a LWG eingeführt. Dieser Paragraph regelt die privaten Abwasseranlagen und die hiermit verbundenen Pflichten für den Eigentümer, aber auch für die Gemeinden. Durch diese Gesetzesänderung kommt nunmehr eine neue zusätzliche und umfassende Aufgabe auf die Gemeinde zu, die einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand mit sich bringen wird. Nach § 61 a Abs. 1 LWG sind private Abwasseranlagen so anzuordnen, herzustellen und instandzuhalten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Abwasserleitungen müssen geschlossen, dicht und – soweit erforderlich – zum Reinigen eingerichtet sein. § 61 a Abs. 3 LWG regelt, dass der Eigentümer eines Grundstückes im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder Mischwasser (Regenwasseranschlüsse sind also ausgenommen) nach Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen lassen muss. Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu fertigen. Die Bescheinigung hat der Grundstückseigentümer aufzubewahren und der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen. Die Dichtheitsprüfung ist in Abständen von höchstens 20 Jahren zu wiederholen. Bei bestehenden Abwasseranlagen muss gem. § 61 a Abs. 4 LWG die erste Dichtheitsprüfung bei einer Änderung, spätestens jedoch bis zum 31.12.2015, durchgeführt werden. - Seite 1 von 3 - Diese gesetzliche Definition des § 61 a LWG war bisher im § 45 BauO NW ebenfalls enthalten, nur waren die Bescheinigungen auf Verlangen den jeweiligen Bauordnungsämtern vorzulegen. Nach Kenntnisnahme der Verwaltung ist das Bauordnungsamt des Kreises Düren in dieser Angelegenheit nie tätig geworden. Die einfachste Lösung wäre also, auch als Gemeinde nicht tätig zu werden und die Vorlage der Bescheinigung nicht zu verlangen. Hier hat sich jedoch eine entscheidende Änderung ergeben: Gemäß § 61 a Abs. 5 LWG ist die Gemeinde verpflichtet, die Grundstückseigentümer über die Durchführung der Dichtheitsprüfung zu unterrichten und zu beraten. Von den Bürgermeistern der kreisangehörigen Kommunen wurde im vergangenen Jahr angeregt, dass diese Beratungs-, Überwachungs- und Informationspflicht im Kreis Düren einheitlich gehandhabt werden soll. Dies wurde bei einem Treffen der Bauamtsleiter im Kreis Düren begrüßt und befürwortet. Die Konferenz der Bürgermeister des Kreises Düren hat daraufhin Herrn Schmühl von der Gemeinde Kreuzau, Sprecher der Bauamtsleiter im Kreis Düren, beauftragt, zu der vorgenannten Thematik eine kreiseinheitliche Lösung herbeizuführen. Herr Schmühl hat daraufhin Kontakte mit der Rur-Wasser-Technik GmbH in Düren und der Kommunal- und Abwasserberatung NRW aufgenommen und um Vorlage eines entsprechenden Konzeptes mit Kostenangebot gebeten. Die Bauamtsleiter haben sich bei einem weiteren Treffen am 15.11.2010 auf das Konzept und das Angebot der Kommunal- und Abwasserberatung NRW verständigt. Das Konzept der Kommunal- und Abwasserberatung NRW ist als Anlage beigefügt. Das Konzept ist auf einzelne Module aufgebaut, welche in den Positionen 2.1 bis einschließlich 2.4 die einheitliche Beratungs- und Informationspflicht für alle Kommunen beinhalten. Die Positionen 2.5 bis einschließlich 2.13 können von jeder Kommune zusätzlich beauftragt werden. Herr Dr. Ralf Togler von der Kommunal- und Abwasserberatung NRW wird in der Sitzung anwesend sein und das Konzept vorstellen sowie für Fragen zur Verfügung stehen. Die Kommunal- und Abwasserberatung NRW wurde zwischenzeitlich in Absprache mit der Konferenz der Bürgermeister des Kreises Düren von der Gemeinde Kreuzau als federführende Kommune mit den Positionen 2.1 bis einschließlich 2.4, die die einheitliche Beratungs- und Informationspflicht zur Umsetzung des § 61 a LWG beinhaltet, beauftragt. Die anteiligen Kosten für jede Kommune betragen 2.463,30 €. Es bleibt jeder Kommune selbst überlassen, ob sie weitere Module von der Kommunal- und Abwasserberatung NRW in Anspruch nimmt. Hierzu wird auf die Vorlage im nichtöffentlichen Teil der Sitzung verwiesen. 1 Anlage Beschlussvorschlag: Der Bau- und Umweltausschuss nimmt das Konzept der Kommunal- und Abwasserberatung NRW zur Umsetzung des § 61 a LWG zur Kenntnis und stimmt der einheitlichen Vorgehensweise bezüglich der Beratungs- und Informationspflicht im Kreis Düren zu. - Seite 2 von 3 - Finanzielle Auswirkungen ? 1) 2) 3) 4) Ja Einmalig Jährliche Folgekosten/-lasten Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Die Mittel müssen Kostenstelle Ja bereit gestellt werden. Gefertigt: (Sachbearbeiter) 2.463,30 € € € Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Abteilungsleiter beteil. Abteilung) - Seite 3 von 3 - (Bürgermeister)