Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
7,1 kB
Datum
16.12.2010
Erstellt
14.01.11, 21:17
Aktualisiert
14.01.11, 21:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
der 9. Sitzung des Rates (Wahlperiode 2009/2014)
am 16.12.2010:
15. Einzelfallsatzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für
straßenbauliche Maßnahmen für die Schötmarsche Straße (Teilbereich vom Kreisel an
der Einmündung "Große-Horst-Straße" bis zur Umgehungsstraße L 751)
Beschluss:
Entsprechend der Empfehlung des Ausschusses für Straßen, Plätze und Verkehr vom 28.10.2010
beschließt der Rat nachfolgende Einzelfallsatzung:
Einzelfallsatzung
über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen für die
Schötmarsche Straße (Teilbereich vom Kreisel an der Einmündung „Große-Horst-Straße“ bis
zur Umgehungsstraße L 751)
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Art. 4 des
Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW, S. 950) sowie des § 8 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW, S. 712), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW, S. 394) und des § 4 Buchstabe B der Satzung über die
Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land NordrheinWestfalen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Leopoldshöhe vom 17. Oktober 1984 in der
derzeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am 16.
Dezember 2010 folgende Satzung beschlossen:
§1
Die Gemeinde Leopoldshöhe hat die Anlage „Schötmarsche Straße (Teilbereich vom Kreisel an der
Einmündung „Große-Horst-Straße“ bis zur Umgehungsstraße)“ hergestellt. Die Gemeinde
Leopoldshöhe erhebt für den Aufwand, der ihr durch die in den Jahren 2003 und 2004 durchgeführten
Bauarbeiten entstanden ist, Beiträge nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung von Beiträgen
nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Leopoldshöhe vom 17. Oktober 1984.
Abweichend von § 4 Buchstabe B Abs. 5 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG
NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Leopoldshöhe vom 17. Oktober 1984 wird der
Beitragsmaßstab für ausschließlich landwirtschaftlich genutzte Flächen auf 0,0333 der
Grundstücksfläche festgesetzt.
§2
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. April 2006 in Kraft.
Beratungsergebnis:
- einstimmig -