Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
76 kB
Erstellt
02.12.10, 11:19
Aktualisiert
02.12.10, 11:19
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Beratungsfolge
Bau- und Umweltausschuss
Termin
02.12.2010
163/2010
Bemerkungen
TOP
öffentlich
Abteilung:
Sachbearbeiter:
4
Herr Franke
Aktenzeichen:
Datum:
IV F/Ra
12.11.2010
Bezeichnung
Bebauungsplan Nr. C 4 "Feldstraße" im Ortsteil Gey;
hier: Erschließungsvertrag/Satzungsbeschluss
Sachverhalt:
In der Gemeinderatssitzung am 07.10.2010 wurde über die Auswertung der im Rahmen der Offenlage eingegangenen Anregungen beschlossen. Wie vereinbart, hat der Investor, GEBIG Immobilien- und Projektentwicklungsgesellschaft der Verwaltung den Entwurf eines Erschließungsvertrages nach § 124 BauGB vorgelegt (Anlage 1).
Der Entwurf entspricht dem Musterentwurf des Städte- und Gemeindebundes und den bisher mit
Investoren abgeschlossenen Erschließungsverträgen. Seitens des Investors ist beabsichtigt, im
Erschließungsvertrag eine Regelung mit aufzunehmen, dass die Kosten der äußeren Erschließung
von der Gemeinde getragen werden. Die Gemeinde habe dann die Möglichkeit, diese Kosten über
Straßenbaubeiträge und Kanalanschlussbeiträge zu refinanzieren. Die vom Investor vorgenommene Aufteilung in äußere und innere Erschließung ist aus dem beigefügten Kartenausschnitt
(Anlage 2) zu entnehmen. Nach Angaben des Investors betragen die Kosten für die äußere Erschließung (Straßen- und Kanalbau) nach den heutigen Schätzungen ca. 280.000,00 €. Der Investor hat angedeutet, dass ohne Fremdfinanzierung dieser Kosten für die äußere Erschließung
das gesamte Projekt in Frage gestellt ist.
Die innere Erschließung wird ganz vom Plangebiet des Bebauungsplans Nr. C 4 abgedeckt.
Die äußere Erschließung liegt gänzlich außerhalb des Plangebietes und dient letztendlich der
Erschließung des Baugebietes Nr. C 4 an das vorhandene Straßen- und Kanalisationsnetz.
Zu der vom Investor angedachten Refinanzierung über Beiträge ist anzumerken, dass im Bereich
der äußeren Erschließung bis auf das Grundstück Gemarkung Gey, Flur 1, Nr. 158, alle Grundstücke im Innenbereich liegen und kanal- und straßenbaumäßig erschlossen sind. Die Grundstückseigentümer sind seinerzeit auch schon zu Kanal- und Straßenbaubeiträgen herangezogen
worden. Eine derartige Regelung ist daher rechtlich nicht umsetzbar.
Das Grundstück Gemarkung Gey, Flur 1, Nr. 158, liegt zz. und auch nach Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. C 4 im Außenbereich. Nach Umsetzung der Erschließung wäre das vorgenannte
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Grundstück kanal- und straßenbaumäßig erschlossen. Es wäre dann denkbar, dass über eine
Erweiterung des Innenbereiches das besagte Grundstück als Bauland ausgewiesen werden kann.
In diesem Fall könnte die Gemeinde Kanalanschluss- und Straßenbaubeiträge geltend machen
und diese an den Investor weiterleiten. Eine solche Regelung sollte m. E. mit in den Erschließungsvertrag aufgenommen werden. Aufgrund der momentanen Haushaltssituation kann die
Gemeinde sich nicht an weiteren Kosten der äußeren Erschließung beteiligen.
Sollte der Bau- und Umweltausschuss mit dem Vertragsentwurf und der von der Verwaltung
angesprochenen Regelung bezüglich des Grundstückes Gemarkung Gey, Flur 1, Nr. 158, einverstanden sein, bitte ich, nachfolgenden Beschluss zu fassen.
2 Anlagen
Beschlussvorschlag:
In Kenntnisnahme des Sachverhalts wird beschlossen, mit der GEBIG Immobilien- und Projektentwicklungsgesellschaft einen Erschließungsvertrag nach § 124 BauGB entsprechend dem
vorgelegten Entwurf und der Regelung bezogen auf das Grundstück Gemarkung Gey, Flur 1,
Nr. 158 (bei Baurecht Weiterleitung der Kanal- und Straßenbaubeiträge an Investor) abzuschließen. An weiteren Kosten wird die Gemeinde sich aufgrund der momentanen
Haushaltssituation nicht beteiligen.
Der Bürgermeister wird beauftragt, das Entsprechende zu veranlassen und bei Satzungsbeschluss einen unterschriftsreifen Erschließungsvertrag vorzulegen.
Finanzielle Auswirkungen ?
1)
2)
3)
4)
Nein
€
€
€
Einmalig
Jährliche Folgekosten/-lasten
Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge)
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Die Mittel müssen
Kostenstelle
bereit gestellt werden.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abteilung)
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(Bürgermeister)