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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 155/2010)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
43 kB
Erstellt
17.11.10, 15:05
Aktualisiert
17.11.10, 15:05
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 155/2010) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 155/2010)

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Inhalt der Datei

S14a9155 Satzung vom über die Erhebung einer Gebühr für die Benutzung von Übergangsheimen für asylbegehrende Ausländer pp. in der Gemeinde Hürtgenwald Aufgrund des § 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und der §§ 4, 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald folgende Satzung beschlossen: §1 Benutzungsgebühren Die Gemeinde erhebt von den Benutzern der Übergangsheime in der Gemeinde Hürtgenwald eine Benutzungsgebühr nach § 6 Abs. 2 KAG. §2 Gebührenmaßstab und Fälligkeit a) Die Benutzungsgebühr beträgt 1. Für das Übergangsheim Hürtgenwald-Vossenack, Monschauer Straße 14, 2. für das Übergangsheim Hürtgenwald-Hürtgen, Höhenstraße 62, einheitlich 9,55 € m2/Monat. Als Berechnungsgrundlage gilt die Bodenfläche der benutzten Räume und Nebenräume, abgerundet auf volle Quadratmeter. b) Für die Stromkosten wird eine Pauschale in Höhe von 11,35 € je Person und Monat erhoben. c) Für die Heizungskosten wird eine Pauschale in Höhe von 16,35 € je Person und Monat erhoben. d) Die gem. Abs. 1 zu entrichtende Gebühr wird von der Gemeinde durch Gebührenbescheid festgesetzt e) Die Gebühr ist monatlich im Voraus fällig und bis zum 3. eines jeden Monats an die Gemeindekasse Hürtgenwald zu entrichten. Beginnt die Benutzung der Räume im Laufe des Monats, so ist die Gebühr am dritten Benutzungstage mit dem entsprechenden Teilbetrag fällig. f) Gibt der Gebührenbescheid in Ausnahmefällen andere Fälligkeitstermine an, so gelten diese. 1 §3 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.01.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Erhebung einer Gebühr für die Benutzung von Übergangsheimen für asylbegehrende Ausländer pp. in der Gemeinde Hürtgenwald vom 18.12.2009 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung über die Erhebung einer Gebühr für die Benutzung von Übergangsheimen für asylbegehrende Ausländer pp. in der Gemeinde Hürtgenwald wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, oder ein vorgeschriebenes b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Hürtgenwald, den Der Bürgermeister (Buch) 2