Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
8,6 MB
Erstellt
02.12.10, 11:19
Aktualisiert
02.12.10, 11:19
Stichworte
Inhalt der Datei
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Gemeinde f iltrtgenvrald Textbebauungsplan,,Gestaltijng" i.
Anderung
Textliche Festsetzungen
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Gemeinde Hürtgenwald Textbebauungsplan, 1. Anderung
Arbeitstitel :,, Gestaltu n g"
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Stand 30.08.2010
1. Bestandteile des Bebauungsplans
Die Satzung besteht aus dem nachfolgenden textlichen Teil und einem
Geltungsbereichsplan. Der Geltungsbereichsplan mit seinen Gebietsbegrenzungslinien ist
Bestandteil des Bebauungsplans.
2. örUicfrer Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ,,Gestaltung" bezieht sich auf die Planbereiche
von folgenden rechtskräftigen Bebauungsplänen für die Teilbereiche, die entweder als reines
Wohngebiet (WR), allgemeines Wohngebiet (WA), Dorfgebiet (MD) oder Mischgebiet (Mt)
festgesetzt sind.
Ortsteil Gey, Gemeinde Hürtgenwald
C 6,,Am Sportplatz"
C T,,Forststraße"
Ortsteil Großhau, Gemeinde Hürtgenwald
D 4 ,,Auf dem Hau"
Ortsteil Straß, Gemeinde Hürtgenwald
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3. Anderung ,,Lerchenweg"
G 4,,1n der Graat"
Ortsteil Vossenack
K 11 - 1. Anderung,,Richelskuhl"
Die einzelnen Planbereiche sind dieser Satzung als Lageplan beigefügt.
3. Sachlicher Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle baulichen Anlagen im Sinne des S 2 (2) BauO NW sowie für
Einfriedig ungen.
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Gerneinde f iiirtgenvrald Textbebauungsplan,,sestaltirng" 1.
Änderung
Textliche Festsetzungen
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4. Außere Gestaltung baulicher Anlagen sowie Einfriedigungen gem. g 86 BauO
NW i.V. m.Ss (4) BauGB
4.1.
Dachformen
Es sind nur die Dachformen ,,Giebel-" (Sattel-) und Walmdach (einschließlich
Krüppelwalmdach) sowie das versetzte Pultdach mit einer Mindestdachneigung zugelassen.
Die Dachformen ,Flachdach", ,,Pultdach" und ,,Tonnendach" o. ä. sind nicht zulässig. Diese
Festsetzungen gelten für Hauptgebäude.
4.2.
Dachgauben
Dachgauben dürfen nicht mehr als 50 Vo der Dachlänge einnehmen. Die Dachneigung der
Gauben muss größer/gleich 15' sein.
4,3.
Dachneigungen
Für Dächer von Hauptgebäuden wird eine Dachneigung von größerljteicn 25" bis 48'
festgesetzt.
4.4,
Nebengebäude
Es handelt sich um ein Nebengebäude, wenn die Grundfläche weniger ats 25% der
Grundfläche des zugeordneten Hauptbaukörpers beträgt.
Für Nebengebäude gelten die Regelungen der SS 4.1 ,4.2 und 4.3 nicht.
Ein Flachdach ist ausschließlich bei Garagen und Carports zulässig.
4.5.
Einfriedigungen
Bei der Errichtung von
Einfriedigungen sind die straßenseitigen und seitlichen
Einfriedigungen im Bereich der Vorgärten bis zur Hausfront bis zu einer Gesamthöhe von
0,80 m zulässig.
4.6.
Firsthöhe
Die maximale Firsthöhe wird bei
9m
eingeschossiger Bauweise auf
und bei
zweigeschossiger Bauweise auf 11 m festgesetzt.
Die Firsthöhe darf nicht höher sein als die vorhandene Nachbarbebauung. Als Maßstab
werden die vorhandenen Nachbarhäuser mit einem Abstand von 50 m rechts/links und die
auf der gegenüberliegenden Straßenseite gelegenen Häuser ebenfalls 50 m rechts/tinks
angenommen; die Firsthöhe darf ferner nicht niedriger als 70olo, entsprechend dem 1.
Halbsatz, sein.
4.7.
Garagen
Garagen dürfen nur im Abstand von 6 m zur öffentlichen Verkehrsfläche errichtet werden.
5. Befreiungen
Befreiungen von den Festsetzungen dieser Satzung können zugelassen werden, wenn die
Durchführung im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die
Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher lnteressen mit den öffentlichen Belangen
vereinbar ist.
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Gemeinde Hürtgenwald Textbebauungsplan, 1. Anderung
Arbeitstitel :,,Gestaltung1
Begründung
Stand 30.08.2010
1. Zielsetzung des Bebauungsplans
im
Bereits
Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes
das
Gesamtgemeindegebiet hat sich die Gemeinde Hürtgenwald dafür ausgesprochen, die
historische Entwicklung des Ortes bei der Entwicklung zukünftiger Baugebiete zugrunde zu
legen. Dies bedeutet, dass die für den jeweiligen Ortsteil typischen Gestaltungsmerkmale
berücksichtigt werden sollen. Dies sind für Hürtgenwald beispielsweise:
für
Geringe Baudichte
,,Grüne lnseln" bei großflächigen Bebauungen
Baukörperproportionen der Eifel im Wohnungsbau
Gebietstypische Dachlandschaften
Die Gemeinde Hürtgenwald verfolgte mit der Aufstellung dieses Bebauungsplans das Ziel,
die für die Ortslagen typischen Gestaltstrukturen weitgehend zu erhalten bzw. zu ergänzen.
Bereits im Jahr 2006 wurden durch die' Gemeinde Gestaltungssatzungen für die im
Zusammenhang bebauten Ortsteile nach S34 (4) BauGB aufgestellt.
Um eine Gleichbehandlung innerhalb des Gemeindegebietes bezüglich der gestalterischen
Vorgaben für Bauvorhaben zu erreichen, ist die Aufstellung eines Textbebauungsplanes mit
gestalterischen Festsetzungen nach Landesbauordnung auch für die Bereiche mit
Bebauungsplänen städtebaulich sinnvoll. Zum Teil sind in den Bebauungsplänen bereits
Gestaltungsfestsetzun gen getroffen worden.
Der vorliegende Bebauungsplan soll die in bestehenden Bebauungsplänen enthaltenen
Festsetzungen ergänzen bzw. konkretisieren, um so zu einem Gesamtkonzept für das
Ortgebiet Hürtgenwald zu führen.
Bei der Neubebauung rind den baulichen Veränderungen soll das jeweilige gebietstypische
Gestaltungselement ,,Dachform", ,,Dachneigung", ,,Dachgauben", ,,Nebengebäude",
,,Firsthöhe", ,,Garagen" und ,,Grundstückseinfriedigung" angehalten werden. Für bestehende
bauliche Anlagen besteht Bestandsschutz.
Durch die stark dörfliche Prägung der historischen Bebauung in Hürtgenwald soll
insbesondere Einfluss auf die künftige Dachgestaltung der Neubaubereiche genommen
werden. Besonders ,,städtisch" wirkende Flachdächer oder Pultdächer (mit Ausnahme der
versetzten Pultdächer, die wie Giebeldächer wirken) entsprechen nicht dem gemeindlichen
Ziel, die für den Ort typischen Eifel- Dachlandschaften weiter zu entwickeln. Besonders
durch die Topografie des Geländes erlangt die Dachlandschaft eines Ortes aufgrund der
Einsehbarkeit eine besondere Bedeutung.
Ein generelles Ziel ist es, ,,Gestaltungsausbrüche" gegenüber der heutigen Situation zu
vermeiden und den zuständigen Baugenehmigungsbehörden dazu ein geeignetes Werkzeug
an die Hand zu geben.
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Da jede Gestaltungsfestsetzung einen Eingriff in die Planungsüberlegungen der Nutzer
darstellen kann, wurde die Regelungsdichte des Bebauungsplans so gewählt, dass ein
ausreichender Spielraum für die gestalterischen Möglichkeiten der Bauherren verbleibt.
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2. Bestandteile des Bebauungsplans
Da der Bebauungsplan ,,Gestaltung" ausschließlich gestalterische Festsetzungen nach BauO
NW macht, ist keine Planzeichnung erforderlich. Der Textbebauungsplan soll die
bestehenden und auch weiter wirksamen Bebauungspläne der Gemeinde Hürtgenwald
ändern und ergänzen. Er besteht aus den Textlichen Festsetzungen und einem Lageplan.
3. örtlictrer Geltungsbereich der 1. Anderung
Der vorliegende Text- Bebauungsplan, 1. Anderung, bezieht sich auf die nachfolgend
genannten rechtskräftigen Bebauungspläne der Gemeinde Hürtgenwald in der jeweils
gültigen Fassung:
G 3, 3. Anderung ,,Lerchenweg", Ortsteil Straß
G 4,,1n der Graat", Ortsteil Straß
D 4 ,,Auf dem Hau", Ortsteil Großhau
C 6 ,,Am Sportplatz", Ortsteil Gey
C T,,Forststraße", Ortsteil Gey
K 11, 1. Anderung ,,Richelskuhl", Ortsteil Vossenack
Die Festsetzungen beziehen sich jedoch nur auf die Planbereiche der Bebauungspläne, die
entweder als reines Wohngebiet (WR), allgemeines Wohngebiet (WA), Dorfgebiet (MD) oder
Mischgebiet (Ml) als Art der Nutzung festgesetzt sind.
Die vorliegenden Festsetzungen regeln ausschließlich gestalterische Vorgaben für
kleinteilige Wohn- und Geschäftshäuser, daher ist keine Anwendung auf öffentliche Gebäude
oder Gewerbebetriebe vorgesehen.
Einbezogen wurden Bebauungspläne, die zumindest in Teilbereichen die genannten
Gebietsarten aufweisen und bereits rechtskräftig sind.
Die Geltungsbereiche der Bebauungspläne sind in einem als Anlage beigefügten
Geltungsbereichsplan dargestellt.
4. Sachlicher Geltungsbereich
Dieser Bebauungsplan gilt für alle baulichen Anlagen im Sinne des g 2 (2) BauO NW sowie
für Einfriedigungen. ln g2 (2) Bauo NW ist der Begriff,,Gebäude" definiert.
Dieser umfasst alle Gebäude, sowohl die jeweils als Hauptgebäude errichteten Anlagen als
auch Nebengebäude, die dem 52 (2) BauO NW entsprechen. Auch untergeordnete Anlagen
gestalten das Ortsbild maßgebend durch ihr Erscheinungsbild.
Bei Festsetzungen, die sich lediglich auf Hauptgebäude beziehen, ist dies gesondert
geregelt.
5. Außere Gestaltung baulicher Anlagen sowie Einfriedigungen gem. g 86 BauO
NW i.V. m.Sg (4) BauGB
5.1.
Dachformen
Die Dachformen ,,Flachdach", ,,Pultdach" (mit Ausnahme der versetzten Pultdächer, die wie
Giebetdächer wirken) und ,,Tonnendach" sind nicht zulässig. Sie wirken besonders schlicht
und entsprechen damit nicht dem gemeindlichen Ziel, die für den Ort typischen kleinteiligen
Eifel- Dachlandschaften weiterzuentwickeln. Auch diesen ähnliche, aber anders benannte
Dachformen sind nicht zulässig.
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Diese Festsetzungen gelten nur für Hauptgebäude, da die Dachform von untergeordneten
Nebengebäuden aufgrund der Topographie nicht ortsbildprägend ist.
5.2.
Dachgauben
Dachgauben dürfen nicht mehr als 50 Vo der Dachlänge einnehmen, da sie sonst die
eigentliche Dachform und -neigung überdecken und die Volumenwirkung des Gebäudes
deutlich verändern. Die Neigung muss größer/gleich 15" sein, um das Erscheinungsbild der
geneigten Dachformen nicht zu beeinträchtigen.
5.3.
Dachneigungen
Für Dächer von Hauptgebäuden wird eine Dachneigung von größer/gleich 25" bis 48"
festgesetzt. Dies entspricht einer ortsüblichen Dachneigung. Flache und flachgeneigte
Dächer sind somit nicht zulässig.
5.4.
Nebengebäude
Es handelt sich um ein Nebengebäude, wenn die Grundfläche weniger als 25% der
Grundfläche des zugeordneten Hauptbaukörpers beträgt. Nebengebäude sind optisch
untergeordnete Gebäude, daher gelten die Regelungen der Abschnitte 5.1 bis 5.3 für sie
nicht.
5.5.
Einfriedigungen
Bei der Errichtung von
Einfriedigungen sind die straßenseitigen und seitlichen
Einfriedigungen im Bereich der Vorgärten bis zur Hausfront bis zu einer Gesamthöhe von
0,80 m zulässig. Dies soll dem abgeschlossenen Eindruck einer von Begrenzungsmauern
und -zäunen gesäumten Straße vorbeugen. Die ortsüblichen Wetterschutzhecken sind
jedoch zulässig, da sie nicht als (bauliche) Einfriedigung gelten.
5.6.
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Firsthöhe
Die maximale Firsthöhe ist abhängig von der Bebauung in der Umgebung. Dadurch soll
gewährleistet werden, dass die Gebäude sich in die Höhenentwicklung des Ortes integrieren.
Die maximale Firsthöhe wird bei eingeschossiger Bauweise auf g m und bei
zweigeschossiger Bauweise auf 11 m festgesetzt.
Diese Festsetzung ist durch die topographischen Gegebenheiten in Hürtgenwald notwendig,
durch die zusätzlich zu regulären Vollgeschossen weitere Nicht-Vollgeschosse möglich
werden, die dann zu einer städtebaulich nicht verträglichen Gebäudehöhe führen können.
5.7.
Garagen
Garagen dürfen nur im Abstand von 6 m zut öffentlichen Verkehrsfläche errichtet werden.
Eine Errichtung direkt an der Straße würde optisch zu einer ungewollten Verengung des
Straßenraumes führen, die dem gewünschten ländlichen Erscheinungsbild widerspräche.
Darüber hinaus soll aus Verkehrssicherheitsgründen durch den 6 m- Abstand gewährleistet
werden, dass Fahrzeuge, die vor der Garage aufgestellt werden (2.8. zum Öffnen des
Garagentores oder als 2. Stellplatz) nicht im Straßenraum stehen.
6. Befreiungen
Befreiungen von den Festsetzungen dieser Satzung können zugelassen werden, wenn die
Durchführung im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die
Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher lnteressen mit den öffentlichen Belangen
vereinbar ist.