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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 162/2010)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
8,6 MB
Erstellt
02.12.10, 11:19
Aktualisiert
02.12.10, 11:19
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 162/2010) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 162/2010) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 162/2010) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 162/2010) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 162/2010)

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Inhalt der Datei

t \ tr \t t b Gemeinde f iltrtgenvrald Textbebauungsplan,,Gestaltijng" i. Anderung Textliche Festsetzungen llii"il8.t$ 1ü Gemeinde Hürtgenwald Textbebauungsplan, 1. Anderung Arbeitstitel :,, Gestaltu n g" Textl iche Festsetzu n gen Stand 30.08.2010 1. Bestandteile des Bebauungsplans Die Satzung besteht aus dem nachfolgenden textlichen Teil und einem Geltungsbereichsplan. Der Geltungsbereichsplan mit seinen Gebietsbegrenzungslinien ist Bestandteil des Bebauungsplans. 2. örUicfrer Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ,,Gestaltung" bezieht sich auf die Planbereiche von folgenden rechtskräftigen Bebauungsplänen für die Teilbereiche, die entweder als reines Wohngebiet (WR), allgemeines Wohngebiet (WA), Dorfgebiet (MD) oder Mischgebiet (Mt) festgesetzt sind. Ortsteil Gey, Gemeinde Hürtgenwald C 6,,Am Sportplatz" C T,,Forststraße" Ortsteil Großhau, Gemeinde Hürtgenwald D 4 ,,Auf dem Hau" Ortsteil Straß, Gemeinde Hürtgenwald G3 - 3. Anderung ,,Lerchenweg" G 4,,1n der Graat" Ortsteil Vossenack K 11 - 1. Anderung,,Richelskuhl" Die einzelnen Planbereiche sind dieser Satzung als Lageplan beigefügt. 3. Sachlicher Geltungsbereich Diese Satzung gilt für alle baulichen Anlagen im Sinne des S 2 (2) BauO NW sowie für Einfriedig ungen. $eitg 'l ."'*l"r 2 Gerneinde f iiirtgenvrald Textbebauungsplan,,sestaltirng" 1. Änderung Textliche Festsetzungen 3il,it8.';i,t 1t) 4. Außere Gestaltung baulicher Anlagen sowie Einfriedigungen gem. g 86 BauO NW i.V. m.Ss (4) BauGB 4.1. Dachformen Es sind nur die Dachformen ,,Giebel-" (Sattel-) und Walmdach (einschließlich Krüppelwalmdach) sowie das versetzte Pultdach mit einer Mindestdachneigung zugelassen. Die Dachformen ,Flachdach", ,,Pultdach" und ,,Tonnendach" o. ä. sind nicht zulässig. Diese Festsetzungen gelten für Hauptgebäude. 4.2. Dachgauben Dachgauben dürfen nicht mehr als 50 Vo der Dachlänge einnehmen. Die Dachneigung der Gauben muss größer/gleich 15' sein. 4,3. Dachneigungen Für Dächer von Hauptgebäuden wird eine Dachneigung von größerljteicn 25" bis 48' festgesetzt. 4.4, Nebengebäude Es handelt sich um ein Nebengebäude, wenn die Grundfläche weniger ats 25% der Grundfläche des zugeordneten Hauptbaukörpers beträgt. Für Nebengebäude gelten die Regelungen der SS 4.1 ,4.2 und 4.3 nicht. Ein Flachdach ist ausschließlich bei Garagen und Carports zulässig. 4.5. Einfriedigungen Bei der Errichtung von Einfriedigungen sind die straßenseitigen und seitlichen Einfriedigungen im Bereich der Vorgärten bis zur Hausfront bis zu einer Gesamthöhe von 0,80 m zulässig. 4.6. Firsthöhe Die maximale Firsthöhe wird bei 9m eingeschossiger Bauweise auf und bei zweigeschossiger Bauweise auf 11 m festgesetzt. Die Firsthöhe darf nicht höher sein als die vorhandene Nachbarbebauung. Als Maßstab werden die vorhandenen Nachbarhäuser mit einem Abstand von 50 m rechts/links und die auf der gegenüberliegenden Straßenseite gelegenen Häuser ebenfalls 50 m rechts/tinks angenommen; die Firsthöhe darf ferner nicht niedriger als 70olo, entsprechend dem 1. Halbsatz, sein. 4.7. Garagen Garagen dürfen nur im Abstand von 6 m zur öffentlichen Verkehrsfläche errichtet werden. 5. Befreiungen Befreiungen von den Festsetzungen dieser Satzung können zugelassen werden, wenn die Durchführung im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher lnteressen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. $*ite ? rv** 2 Getneinde uürtgenvrald: Texlbebauungsptan "Gestaltung" -1.And€lrung Begnindung 3S,$B.2ii'!0 Gemeinde Hürtgenwald Textbebauungsplan, 1. Anderung Arbeitstitel :,,Gestaltung1 Begründung Stand 30.08.2010 1. Zielsetzung des Bebauungsplans im Bereits Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes das Gesamtgemeindegebiet hat sich die Gemeinde Hürtgenwald dafür ausgesprochen, die historische Entwicklung des Ortes bei der Entwicklung zukünftiger Baugebiete zugrunde zu legen. Dies bedeutet, dass die für den jeweiligen Ortsteil typischen Gestaltungsmerkmale berücksichtigt werden sollen. Dies sind für Hürtgenwald beispielsweise: für Geringe Baudichte ,,Grüne lnseln" bei großflächigen Bebauungen Baukörperproportionen der Eifel im Wohnungsbau Gebietstypische Dachlandschaften Die Gemeinde Hürtgenwald verfolgte mit der Aufstellung dieses Bebauungsplans das Ziel, die für die Ortslagen typischen Gestaltstrukturen weitgehend zu erhalten bzw. zu ergänzen. Bereits im Jahr 2006 wurden durch die' Gemeinde Gestaltungssatzungen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach S34 (4) BauGB aufgestellt. Um eine Gleichbehandlung innerhalb des Gemeindegebietes bezüglich der gestalterischen Vorgaben für Bauvorhaben zu erreichen, ist die Aufstellung eines Textbebauungsplanes mit gestalterischen Festsetzungen nach Landesbauordnung auch für die Bereiche mit Bebauungsplänen städtebaulich sinnvoll. Zum Teil sind in den Bebauungsplänen bereits Gestaltungsfestsetzun gen getroffen worden. Der vorliegende Bebauungsplan soll die in bestehenden Bebauungsplänen enthaltenen Festsetzungen ergänzen bzw. konkretisieren, um so zu einem Gesamtkonzept für das Ortgebiet Hürtgenwald zu führen. Bei der Neubebauung rind den baulichen Veränderungen soll das jeweilige gebietstypische Gestaltungselement ,,Dachform", ,,Dachneigung", ,,Dachgauben", ,,Nebengebäude", ,,Firsthöhe", ,,Garagen" und ,,Grundstückseinfriedigung" angehalten werden. Für bestehende bauliche Anlagen besteht Bestandsschutz. Durch die stark dörfliche Prägung der historischen Bebauung in Hürtgenwald soll insbesondere Einfluss auf die künftige Dachgestaltung der Neubaubereiche genommen werden. Besonders ,,städtisch" wirkende Flachdächer oder Pultdächer (mit Ausnahme der versetzten Pultdächer, die wie Giebeldächer wirken) entsprechen nicht dem gemeindlichen Ziel, die für den Ort typischen Eifel- Dachlandschaften weiter zu entwickeln. Besonders durch die Topografie des Geländes erlangt die Dachlandschaft eines Ortes aufgrund der Einsehbarkeit eine besondere Bedeutung. Ein generelles Ziel ist es, ,,Gestaltungsausbrüche" gegenüber der heutigen Situation zu vermeiden und den zuständigen Baugenehmigungsbehörden dazu ein geeignetes Werkzeug an die Hand zu geben. : Da jede Gestaltungsfestsetzung einen Eingriff in die Planungsüberlegungen der Nutzer darstellen kann, wurde die Regelungsdichte des Bebauungsplans so gewählt, dass ein ausreichender Spielraum für die gestalterischen Möglichkeiten der Bauherren verbleibt. $tliitl t vEln l:-I Gem ei nde l-i iirtg*nwelcl : Texti:eba u L.it1C snia n,, Gesta turl,e" : Beg:'ändung 3ü.C8.fi)1ü 2. Bestandteile des Bebauungsplans Da der Bebauungsplan ,,Gestaltung" ausschließlich gestalterische Festsetzungen nach BauO NW macht, ist keine Planzeichnung erforderlich. Der Textbebauungsplan soll die bestehenden und auch weiter wirksamen Bebauungspläne der Gemeinde Hürtgenwald ändern und ergänzen. Er besteht aus den Textlichen Festsetzungen und einem Lageplan. 3. örtlictrer Geltungsbereich der 1. Anderung Der vorliegende Text- Bebauungsplan, 1. Anderung, bezieht sich auf die nachfolgend genannten rechtskräftigen Bebauungspläne der Gemeinde Hürtgenwald in der jeweils gültigen Fassung: G 3, 3. Anderung ,,Lerchenweg", Ortsteil Straß G 4,,1n der Graat", Ortsteil Straß D 4 ,,Auf dem Hau", Ortsteil Großhau C 6 ,,Am Sportplatz", Ortsteil Gey C T,,Forststraße", Ortsteil Gey K 11, 1. Anderung ,,Richelskuhl", Ortsteil Vossenack Die Festsetzungen beziehen sich jedoch nur auf die Planbereiche der Bebauungspläne, die entweder als reines Wohngebiet (WR), allgemeines Wohngebiet (WA), Dorfgebiet (MD) oder Mischgebiet (Ml) als Art der Nutzung festgesetzt sind. Die vorliegenden Festsetzungen regeln ausschließlich gestalterische Vorgaben für kleinteilige Wohn- und Geschäftshäuser, daher ist keine Anwendung auf öffentliche Gebäude oder Gewerbebetriebe vorgesehen. Einbezogen wurden Bebauungspläne, die zumindest in Teilbereichen die genannten Gebietsarten aufweisen und bereits rechtskräftig sind. Die Geltungsbereiche der Bebauungspläne sind in einem als Anlage beigefügten Geltungsbereichsplan dargestellt. 4. Sachlicher Geltungsbereich Dieser Bebauungsplan gilt für alle baulichen Anlagen im Sinne des g 2 (2) BauO NW sowie für Einfriedigungen. ln g2 (2) Bauo NW ist der Begriff,,Gebäude" definiert. Dieser umfasst alle Gebäude, sowohl die jeweils als Hauptgebäude errichteten Anlagen als auch Nebengebäude, die dem 52 (2) BauO NW entsprechen. Auch untergeordnete Anlagen gestalten das Ortsbild maßgebend durch ihr Erscheinungsbild. Bei Festsetzungen, die sich lediglich auf Hauptgebäude beziehen, ist dies gesondert geregelt. 5. Außere Gestaltung baulicher Anlagen sowie Einfriedigungen gem. g 86 BauO NW i.V. m.Sg (4) BauGB 5.1. Dachformen Die Dachformen ,,Flachdach", ,,Pultdach" (mit Ausnahme der versetzten Pultdächer, die wie Giebetdächer wirken) und ,,Tonnendach" sind nicht zulässig. Sie wirken besonders schlicht und entsprechen damit nicht dem gemeindlichen Ziel, die für den Ort typischen kleinteiligen Eifel- Dachlandschaften weiterzuentwickeln. Auch diesen ähnliche, aber anders benannte Dachformen sind nicht zulässig. Sen: *i nd e il'.Jrtgen*.ald. Tcxti:ebäililt'tgsp!a n,,G*$taitunü" ä*gründung 3ü.ii{i.?01ü Diese Festsetzungen gelten nur für Hauptgebäude, da die Dachform von untergeordneten Nebengebäuden aufgrund der Topographie nicht ortsbildprägend ist. 5.2. Dachgauben Dachgauben dürfen nicht mehr als 50 Vo der Dachlänge einnehmen, da sie sonst die eigentliche Dachform und -neigung überdecken und die Volumenwirkung des Gebäudes deutlich verändern. Die Neigung muss größer/gleich 15" sein, um das Erscheinungsbild der geneigten Dachformen nicht zu beeinträchtigen. 5.3. Dachneigungen Für Dächer von Hauptgebäuden wird eine Dachneigung von größer/gleich 25" bis 48" festgesetzt. Dies entspricht einer ortsüblichen Dachneigung. Flache und flachgeneigte Dächer sind somit nicht zulässig. 5.4. Nebengebäude Es handelt sich um ein Nebengebäude, wenn die Grundfläche weniger als 25% der Grundfläche des zugeordneten Hauptbaukörpers beträgt. Nebengebäude sind optisch untergeordnete Gebäude, daher gelten die Regelungen der Abschnitte 5.1 bis 5.3 für sie nicht. 5.5. Einfriedigungen Bei der Errichtung von Einfriedigungen sind die straßenseitigen und seitlichen Einfriedigungen im Bereich der Vorgärten bis zur Hausfront bis zu einer Gesamthöhe von 0,80 m zulässig. Dies soll dem abgeschlossenen Eindruck einer von Begrenzungsmauern und -zäunen gesäumten Straße vorbeugen. Die ortsüblichen Wetterschutzhecken sind jedoch zulässig, da sie nicht als (bauliche) Einfriedigung gelten. 5.6. t Firsthöhe Die maximale Firsthöhe ist abhängig von der Bebauung in der Umgebung. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Gebäude sich in die Höhenentwicklung des Ortes integrieren. Die maximale Firsthöhe wird bei eingeschossiger Bauweise auf g m und bei zweigeschossiger Bauweise auf 11 m festgesetzt. Diese Festsetzung ist durch die topographischen Gegebenheiten in Hürtgenwald notwendig, durch die zusätzlich zu regulären Vollgeschossen weitere Nicht-Vollgeschosse möglich werden, die dann zu einer städtebaulich nicht verträglichen Gebäudehöhe führen können. 5.7. Garagen Garagen dürfen nur im Abstand von 6 m zut öffentlichen Verkehrsfläche errichtet werden. Eine Errichtung direkt an der Straße würde optisch zu einer ungewollten Verengung des Straßenraumes führen, die dem gewünschten ländlichen Erscheinungsbild widerspräche. Darüber hinaus soll aus Verkehrssicherheitsgründen durch den 6 m- Abstand gewährleistet werden, dass Fahrzeuge, die vor der Garage aufgestellt werden (2.8. zum Öffnen des Garagentores oder als 2. Stellplatz) nicht im Straßenraum stehen. 6. Befreiungen Befreiungen von den Festsetzungen dieser Satzung können zugelassen werden, wenn die Durchführung im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher lnteressen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.