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Beschlussvorlage (Einführung eines Fremdenverkehrsbeitrags in der Gemeinde Hürtgenwald)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
81 kB
Erstellt
06.12.10, 19:00
Aktualisiert
16.12.10, 15:18
Beschlussvorlage (Einführung eines Fremdenverkehrsbeitrags in der Gemeinde Hürtgenwald) Beschlussvorlage (Einführung eines Fremdenverkehrsbeitrags in der Gemeinde Hürtgenwald)

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Inhalt der Datei

Fachbereich GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Beratungsfolge Gemeinderat Termin 16.12.2010 188/2010 Bemerkungen TOP öffentlich Fachbereich: Sachbearbeiter: II, Abt. 6 Herr Grießhaber Aktenzeichen: Datum: 01.12.2010 Bezeichnung Einführung eines Fremdenverkehrsbeitrags in der Gemeinde Hürtgenwald Sachverhalt: Durch Beschluss des Rates vom 18. März 2010 ist die Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags in der Gemeinde Hürtgenwald beschlossen worden. Zur rechtlichen Überprüfung der Satzung sowie zur Berechnung der entsprechenden Vorteilssätze hat sich die Verwaltung gemeinsam mit der Gemeinde Simmerath und der Stadt Monschau an den Bochumer Fachanwalt Herrn Richard Elmenhorst gewandt. Zwischenzeitlich hat Herr Elmenhorst ein Gutachten vorgelegt, in dem er der Gemeinde Hürtgenwald empfiehlt, von der Erhebung des Beitrags (derzeit) abzusehen. Jede Fraktion erhält ein Exemplar des Gutachtens zzgl. Anlagen zur ausführlichen Information. Die Ergebniszusammenfassung hat folgenden Wortlaut: „Die vorstehende Begutachtung hat eine nach Dafürhalten des Unterzeichners zulässige Gestaltung einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung ergeben. Es verbleibt allerdings ein erheblicher Zweifel, ob es der Gemeinde Hürtgenwald empfohlen werden kann, die entworfene Satzung tatsächlich dem Gemeinderat zum Beschluss vorzulegen. Eine Gemeinde mit derart punktuellem Tourismusschwerpunkt und dermaßen geringer Fremdenübernachtungsquote hat unter einem Kommunalabgabengesetz, welches für Fälle nur teilweiser Anerkennung nicht ausdrücklich eine Beschränkbarkeit des Erhebungsgebietes vorsieht, nicht das für eine (noch) wirtschaftliche Abgabenerhebung erforderliche Mindestmaß an Akzeptanz unter den Beitragspflichtigen zu erwarten. Die Verhältnismäßigkeitsabwägung legt auch deshalb den (derzeitigen) Verzicht auf den Fremdenverkehrsbeitrag nahe, weil ohnehin nur eine Deckungssumme von ca. 35.000 € beabsichtigt ist: Zum einen steht eine solche Deckungssumme in keinem angemessenen Verhältnis zu der Anzahl der Beitragspflichtigen in dem außerordentlich tourismusschwachen Gebiet der Vorteilszone 2. Die Aufstellung aller potentiell Beitragspflichtigen lässt nach den vorbereiteten Berechnungen anhand des entworfenen Beitragsmaßstabs lediglich für ca. 70 Pflichtige eine Beitragsschuld erwarten, die den Verwaltungsaufwand je Veranlagungsfall nennenswert überschreitet. Für die weitaus - Seite 1 von 2 - überwiegende Mehrzahl von ca. 350 Pflichtigen (es werden aber noch wesentlich mehr sein, weil bislang die zwingend heranzuziehenden Vermieter/Verpächter von Geschäftsräumen noch nicht personell erfasst sind) ist indes eine sehr geringe Beitragsschuld zu erwarten. Es würde im Streitfalle mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von Verwaltungsgerichten nicht akzeptiert werden, würde man diesen „Löwenanteil“ der Beitragspflichtigen dadurch aus dem Veranlagungsverfahren ausscheiden, indem man die Bagatellgrenze des § 13 Abs. 1 KAG anwendet, unterhalb derer von der Beitragsfestsetzung abgesehen werden darf. Hier könnte nämlich seitens der Gerichte die Grundsatzklausel angewandt werden, wonach der Verzicht unzulässig sein kann. Zum anderen ist eine Deckungssumme in der beabsichtigten Größenordnung aber auch erfahrungsgemäß sehr schnell bereits durch den Verwaltungsaufwand konsumiert, wenn allein die Erklärung des Umsatzes seitens der Pflichtigen mangels Akzeptanz der Beitragserhebung nur gegen Widerstände durchgesetzt werden kann. Dann müssen, nach erfolgloser Anmahnung der Abgabe der Umsatzerklärung, Schätzungen vorgenommen werden, die wiederum Klageverfahren provozieren, bei denen es dann teilweise auch um die Angemessenheit der Schätzung als solche – abgesehen von der Frage der Rechtmäßigkeit der satzungsrechtlichen Grundlagen für den Beitragsbescheid – geht. Nach alldem wird vorgeschlagen, die FVB-Satzung nebst Anlage (Betriebsartentabelle) in dem Wortlaut des anliegenden Entwurfs (erst) dann zu beschließen, wenn der Gesetzgeber durch eine Ergänzung des Gesetzes, wie sie z.B. in Niedersachsen (§ 9 Abs. 4 NKAG) vorgenommen wurde, die Rahmenbedingungen für eine Beschränkung des Erhebungsgebietes oder überhaupt für einen Ermessensspielraum des Satzungsgebers zur Gestaltung des Erhebungsgebietes geschaffen hat. (Dann könnte insbesondere erwogen werden, die Vorteilszone 2 (§ 3 Abs. 3 FVB-S-Entwurf) entfallen zu lassen.)“ Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt, von der Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags abzusehen. Die Verwaltung soll weiter beobachten, ob der Gesetzgeber zukünftig einen Ermessensspielraum zur Gestaltung des Erhebungsgebietes schafft. In diesem Fall soll der Sachverhalt erneut geprüft und dem Gemeinderat zur Entscheidung vorgelegt werden. Finanzielle Auswirkungen ? 1) 2) 3) 4) Ja € € € Einmalig Jährliche Folgekosten/-lasten Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Die Mittel müssen Kostenstelle bereit gestellt werden. Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Abteilungsleiter beteil. Abteilung) - Seite 2 von 2 - (Bürgermeister)