Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
81 kB
Erstellt
06.12.10, 19:00
Aktualisiert
16.12.10, 15:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Fachbereich
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Beratungsfolge
Gemeinderat
Termin
16.12.2010
188/2010
Bemerkungen
TOP
öffentlich
Fachbereich:
Sachbearbeiter:
II, Abt. 6
Herr Grießhaber
Aktenzeichen:
Datum:
01.12.2010
Bezeichnung
Einführung eines Fremdenverkehrsbeitrags in der Gemeinde Hürtgenwald
Sachverhalt:
Durch Beschluss des Rates vom 18. März 2010 ist die Satzung über die Erhebung eines
Fremdenverkehrsbeitrags in der Gemeinde Hürtgenwald beschlossen worden.
Zur rechtlichen Überprüfung der Satzung sowie zur Berechnung der entsprechenden Vorteilssätze
hat sich die Verwaltung gemeinsam mit der Gemeinde Simmerath und der Stadt Monschau an den
Bochumer Fachanwalt Herrn Richard Elmenhorst gewandt.
Zwischenzeitlich hat Herr Elmenhorst ein Gutachten vorgelegt, in dem er der Gemeinde
Hürtgenwald empfiehlt, von der Erhebung des Beitrags (derzeit) abzusehen. Jede Fraktion erhält
ein Exemplar des Gutachtens zzgl. Anlagen zur ausführlichen Information. Die
Ergebniszusammenfassung hat folgenden Wortlaut:
„Die vorstehende Begutachtung hat eine nach Dafürhalten des Unterzeichners zulässige
Gestaltung einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung ergeben.
Es verbleibt allerdings ein erheblicher Zweifel, ob es der Gemeinde Hürtgenwald empfohlen
werden kann, die entworfene Satzung tatsächlich dem Gemeinderat zum Beschluss vorzulegen.
Eine Gemeinde mit derart punktuellem Tourismusschwerpunkt und dermaßen geringer
Fremdenübernachtungsquote hat unter einem Kommunalabgabengesetz, welches für Fälle nur
teilweiser Anerkennung nicht ausdrücklich eine Beschränkbarkeit des Erhebungsgebietes vorsieht,
nicht das für eine (noch) wirtschaftliche Abgabenerhebung erforderliche Mindestmaß an
Akzeptanz unter den Beitragspflichtigen zu erwarten. Die Verhältnismäßigkeitsabwägung legt
auch deshalb den (derzeitigen) Verzicht auf den Fremdenverkehrsbeitrag nahe, weil ohnehin nur
eine Deckungssumme von ca. 35.000 € beabsichtigt ist:
Zum einen steht eine solche Deckungssumme in keinem angemessenen Verhältnis zu der Anzahl
der Beitragspflichtigen in dem außerordentlich tourismusschwachen Gebiet der Vorteilszone 2. Die
Aufstellung aller potentiell Beitragspflichtigen lässt nach den vorbereiteten Berechnungen anhand
des entworfenen Beitragsmaßstabs lediglich für ca. 70 Pflichtige eine Beitragsschuld erwarten, die
den Verwaltungsaufwand je Veranlagungsfall nennenswert überschreitet. Für die weitaus
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überwiegende Mehrzahl von ca. 350 Pflichtigen (es werden aber noch wesentlich mehr sein, weil
bislang die zwingend heranzuziehenden Vermieter/Verpächter von Geschäftsräumen noch nicht
personell erfasst sind) ist indes eine sehr geringe Beitragsschuld zu erwarten. Es würde im
Streitfalle mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von Verwaltungsgerichten nicht
akzeptiert werden, würde man diesen „Löwenanteil“ der Beitragspflichtigen dadurch aus dem
Veranlagungsverfahren ausscheiden, indem man die Bagatellgrenze des § 13 Abs. 1 KAG
anwendet, unterhalb derer von der Beitragsfestsetzung abgesehen werden darf. Hier könnte
nämlich seitens der Gerichte die Grundsatzklausel angewandt werden, wonach der Verzicht
unzulässig sein kann.
Zum anderen ist eine Deckungssumme in der beabsichtigten Größenordnung aber auch
erfahrungsgemäß sehr schnell bereits durch den Verwaltungsaufwand konsumiert, wenn allein die
Erklärung des Umsatzes seitens der Pflichtigen mangels Akzeptanz der Beitragserhebung nur
gegen Widerstände durchgesetzt werden kann. Dann müssen, nach erfolgloser Anmahnung der
Abgabe der Umsatzerklärung, Schätzungen vorgenommen werden, die wiederum Klageverfahren
provozieren, bei denen es dann teilweise auch um die Angemessenheit der Schätzung als solche
– abgesehen von der Frage der Rechtmäßigkeit der satzungsrechtlichen Grundlagen für den
Beitragsbescheid – geht.
Nach alldem wird vorgeschlagen, die FVB-Satzung nebst Anlage (Betriebsartentabelle) in dem
Wortlaut des anliegenden Entwurfs (erst) dann zu beschließen, wenn der Gesetzgeber durch eine
Ergänzung des Gesetzes, wie sie z.B. in Niedersachsen (§ 9 Abs. 4 NKAG) vorgenommen wurde,
die Rahmenbedingungen für eine Beschränkung des Erhebungsgebietes oder überhaupt für einen
Ermessensspielraum des Satzungsgebers zur Gestaltung des Erhebungsgebietes geschaffen hat.
(Dann könnte insbesondere erwogen werden, die Vorteilszone 2 (§ 3 Abs. 3 FVB-S-Entwurf)
entfallen zu lassen.)“
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt, von der Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags abzusehen.
Die Verwaltung soll weiter beobachten, ob der Gesetzgeber zukünftig einen Ermessensspielraum
zur Gestaltung des Erhebungsgebietes schafft. In diesem Fall soll der Sachverhalt erneut geprüft
und dem Gemeinderat zur Entscheidung vorgelegt werden.
Finanzielle Auswirkungen ?
1)
2)
3)
4)
Ja
€
€
€
Einmalig
Jährliche Folgekosten/-lasten
Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge)
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Die Mittel müssen
Kostenstelle
bereit gestellt werden.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abteilung)
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(Bürgermeister)