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Allgemeine Vorlage (Synopse)

Daten

Kommune
Kall
Größe
89 kB
Datum
23.06.2015
Erstellt
12.06.15, 18:07
Aktualisiert
12.06.15, 18:07
Allgemeine Vorlage (Synopse)

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Inhalt der Datei

Synopse der geänderten Artikel bzw. Paragraphen der Satzung über die Abfallentsorgung der Gemeinde Kall vor und nach der geplanten 1. Änderung alte Fassung § 14 a Zulassung einer Entsorgungsgemeinschaft neue Fassung § 14 a Einwohnergleichwerte (1) Für die Ermittlung von Einwohnergleichwerten gilt die nachfolgende Regelung (angefangene Einheiten werden als volle gezählt): Auf Antrag der Grundstückseigentümer kann eine Entsorgungsgemeinschaft sowohl für zwei unmitelbar benachbarte Grundstücke als auch Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus zugelassen werden. Die Entsorgungsgemeinschaft wird nur bezogen auf das Restmüllgefäß und weitere Abfallbehältnisse wie z.B. die Altpapiertonne, Biotonne gemeinsam zugelassen, d.h. wird ein gemeinsames Restmüllgefäß zugeteilt, so werden auch die übrigen Abfallgefäße nur noch einmal für beide Grundstücke bereitgestellt. Die in der Entsorgungsgemeinschaft zugelassenen Grundstückseigentümer haften gegenüber der Gemeinde im Hinblick auf die zu zahlende Abfallentsorgungsgebühr als Gesamtschuldner im Sinne des § 421 ff BGB. je Platz/ je Beschäftigten/ Bett Unternehmen/Institution Einwohnergleichwert a) Krankenhäuser, Kliniken u.a. Einrichtungen je Platz 1 b) Öffentlichen Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Versicherungen, selbständige Handels-, Industrie- und Versicherungsvertreter, kirchliche Einrichtungen je 3 Beschäftigten 1 c) Schulen, Kindergärten je 10 Schüler/Kinder 1 d) Speisewirtschaften, Imbissstuben je Beschäftigen 4 e) Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert sind: Eisdielen je Beschäftigen 2 f) je 4 Betten 1 g) Lebensmitteleinzel- und Großhandel je Beschäftigten 2 h) Sonstige Einzel- und Großhandel je Beschäftigten 0,5 i) Industrie, Handwerk und übrige Gewerbe je Beschäftigten 0,5 j) Campingplätze Je 5 Stellplätze 1 Beherbergungsbetriebe (2) Beschäftigter im Sinne des § 14 a sind alle in einem Betrieb Tätige (z.B.: Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Halbtags-Beschäftigte werden zu ½ bei der Veranlagung berücksichtigt. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu ¼ berücksichtigt. (3) Für Friedhöfe, Campingplätze, Schützenheime u.ä. Einrichtungen ohne ständige Bewirtschaftung setzt die Gemeinde am tatsächlichen Müllaufkommen orientierte Einwohnergleichwerte fest. (4) In Fällen, für die Absätze 1-3 keine Regelung enthalten, gilt Absatz 3 entsprechend. (5) Weist ein nach Einwohnergleichwerten veranlagtes Unternehmen nach, dass für das im Einwohnergleichwertverfahren zur Verfügung gestellte Gefäßvolumen nicht entsprechende Abfälle anfallen, so kann die Gemeinde auf Antrag die veranlagten Einwohnergleichwerte bis zu 50 % kürzen.“ § 14 b Zulassung einer Entsorgungsgemeinschaft Auf Antrag der Grundstückseigentümer kann eine Entsorgungsgemeinschaft sowohl für zwei unmitelbar benachbarte Grundstücke als auch Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus zugelassen werden. Die Entsorgungsgemeinschaft wird nur bezogen auf das Restmüllgefäß und weitere Abfallbehältnisse wie z.B. die Altpapiertonne, Biotonne gemeinsam zugelassen, d.h. wird ein gemeinsames Restmüllgefäß zugeteilt, so werden auch die übrigen Abfallgefäße nur noch einmal für beide Grundstücke bereitgestellt. Die in der Entsorgungsgemeinschaft zugelassenen Grundstückseigentümer haften gegenüber der Gemeinde im Hinblick auf die zu zahlende Abfallentsorgungsgebühr als Gesamtschuldner im Sinne des § 421 ff BGB. § 13 § 13 Abfallbehälter und Abfallsäcke Abfallbehälter und Abfallsäcke Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen: Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen: h) Windelsäcke mit einem Fassungsvermögen von 50l. h) Windelsäcke mit einem Fassungsvermögen von 70l.