Daten
Kommune
Kall
Größe
89 kB
Datum
23.06.2015
Erstellt
12.06.15, 18:07
Aktualisiert
12.06.15, 18:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Synopse der geänderten Artikel bzw. Paragraphen der Satzung über die Abfallentsorgung der Gemeinde Kall vor und nach der geplanten 1. Änderung
alte Fassung
§ 14 a
Zulassung einer Entsorgungsgemeinschaft
neue Fassung
§ 14 a
Einwohnergleichwerte
(1) Für die Ermittlung von Einwohnergleichwerten gilt die nachfolgende Regelung (angefangene Einheiten werden als volle gezählt):
Auf Antrag der Grundstückseigentümer kann eine Entsorgungsgemeinschaft sowohl für zwei
unmitelbar benachbarte Grundstücke als auch Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus zugelassen
werden. Die Entsorgungsgemeinschaft wird nur bezogen auf das Restmüllgefäß und weitere
Abfallbehältnisse wie z.B. die Altpapiertonne, Biotonne gemeinsam zugelassen, d.h. wird ein
gemeinsames Restmüllgefäß zugeteilt, so werden auch die übrigen Abfallgefäße nur noch einmal
für beide Grundstücke bereitgestellt. Die in der Entsorgungsgemeinschaft zugelassenen
Grundstückseigentümer haften gegenüber der Gemeinde im Hinblick auf die zu zahlende
Abfallentsorgungsgebühr als Gesamtschuldner im Sinne des § 421 ff BGB.
je Platz/ je Beschäftigten/
Bett
Unternehmen/Institution
Einwohnergleichwert
a) Krankenhäuser, Kliniken u.a. Einrichtungen
je Platz
1
b) Öffentlichen Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen,
Versicherungen, selbständige Handels-, Industrie- und Versicherungsvertreter,
kirchliche Einrichtungen
je 3 Beschäftigten
1
c) Schulen, Kindergärten
je 10 Schüler/Kinder
1
d) Speisewirtschaften, Imbissstuben
je Beschäftigen
4
e) Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert sind:
Eisdielen
je Beschäftigen
2
f)
je 4 Betten
1
g) Lebensmitteleinzel- und Großhandel
je Beschäftigten
2
h) Sonstige Einzel- und Großhandel
je Beschäftigten
0,5
i)
Industrie, Handwerk und übrige Gewerbe
je Beschäftigten
0,5
j)
Campingplätze
Je 5 Stellplätze
1
Beherbergungsbetriebe
(2) Beschäftigter im Sinne des § 14 a sind alle in einem Betrieb Tätige (z.B.: Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende
Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Halbtags-Beschäftigte werden zu ½ bei der
Veranlagung berücksichtigt. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind,
werden bei der Veranlagung zu ¼ berücksichtigt.
(3) Für Friedhöfe, Campingplätze, Schützenheime u.ä. Einrichtungen ohne ständige Bewirtschaftung setzt die Gemeinde
am tatsächlichen Müllaufkommen orientierte Einwohnergleichwerte fest.
(4) In Fällen, für die Absätze 1-3 keine Regelung enthalten, gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Weist ein nach Einwohnergleichwerten veranlagtes Unternehmen nach, dass für das im Einwohnergleichwertverfahren
zur Verfügung gestellte Gefäßvolumen nicht entsprechende Abfälle anfallen, so kann die Gemeinde auf Antrag die
veranlagten Einwohnergleichwerte bis zu 50 % kürzen.“
§ 14 b
Zulassung einer Entsorgungsgemeinschaft
Auf Antrag der Grundstückseigentümer kann eine Entsorgungsgemeinschaft sowohl für zwei unmitelbar benachbarte
Grundstücke als auch Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus zugelassen werden. Die Entsorgungsgemeinschaft wird
nur bezogen auf das Restmüllgefäß und weitere Abfallbehältnisse wie z.B. die Altpapiertonne, Biotonne gemeinsam
zugelassen, d.h. wird ein gemeinsames Restmüllgefäß zugeteilt, so werden auch die übrigen Abfallgefäße nur noch
einmal für beide Grundstücke bereitgestellt. Die in der Entsorgungsgemeinschaft zugelassenen Grundstückseigentümer
haften gegenüber der Gemeinde im Hinblick auf die zu zahlende Abfallentsorgungsgebühr als Gesamtschuldner im Sinne
des § 421 ff BGB.
§ 13
§ 13
Abfallbehälter und Abfallsäcke
Abfallbehälter und Abfallsäcke
Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen:
Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen:
h) Windelsäcke mit einem Fassungsvermögen von 50l.
h) Windelsäcke mit einem Fassungsvermögen von 70l.