Daten
Kommune
Kall
Größe
98 kB
Datum
20.10.2015
Erstellt
09.10.15, 18:06
Aktualisiert
09.10.15, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
204/2015
20.10.2015
Vorlage erstellt:
07.10.2015
Federführung:
Fachbereich I
An den
Ausschuss für Jugend,
Schule, Soziales, Kultur und
Sport
mit der Bitte um
X
FBL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Heller
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Rat
Bürgermeister
Kenntnisnahme
Allgemeiner Vertreter
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Fachbereichsleiter
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar bei
Euro
Sachbearbeiter
über-/außerplanmäßige Aufwendungen/
Auszahlungen erforderlich bei PSK
Deckung erfolgt durch PSK
Euro
Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen:
TOP 4.4
Gesundheitsversorgung von Flüchtlingen und Asylsuchenden in der Gemeinde Kall
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Jugend, Schule, Soziales, Kultur und Sport empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen:
Die Gemeinde Kall tritt aufgrund der neuen Sachlage mit den kreisangehörigen Kommunen in
Gespräche über eine koordinierte Einführung der Gesundheitskarte für Flüchtlinge auf Kreisebene ein.
Der Kreis Euskirchen soll dabei als Koordinierungsstelle für das Verfahren tätig werden, damit
schnellstens eine gemeinsame Einführung kreisweit gewährleistet werden kann.
Die Gemeinde Kall tritt an den Kreis Euskirchen heran, damit dieser alle notwendigen Schritte in
die Wege leitet, damit eine Einführung der Gesundheitskarte für Flüchtlinge ab 01.01.2016 eingehalten werden kann.
Sollten sich diese Gespräche verzögern, wird die Gemeinde Kall als Handlungsalternative unmittelbar initiativ und tritt in entsprechende Verhandlungen mit den in der Rahmenvereinbarung benannten gesetzlichen Krankenkassen ein.
Alternativ:
Das bisherige Verfahren wird bis auf Weiteres beibehalten.
Sachdarstellung:
Zuletzt wurde in der Sitzung am 24.03.2015 – TOP 10 – über den Punkt beraten und folgender
Beschluss gefasst:
Vorlagen-Nr. 204/2015
Seite 2
Der Ausschuss für Jugend, Schule, Soziales, Kultur und Sport nimmt die Sachdarstellung der
medizinischen Versorgung der Flüchtlinge und Asylbewerber/innen zur Kenntnis.
Eine Versorgung des nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) leistungsberechtigten Personenkreises auf Grundlage des § 264 Abs. 1 SGB V wird in der Gemeinde Kall bereits
praktiziert.
Eine medizinische Versorgung des Personenkreises mit eingeschränktem Leistungsanspruch
erfolgt weiterhin nach Maßgabe des § 4 des AsylbLG.
Aufgrund der neuen Gesetzeslage ab 01.03.2015 erhalten die nach § 1 leistungsberechtigten
Personen in der Regel nach 15 Monaten Aufenthalt im Bundesgebiet analoge Leistungen nach
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SBG XII). Dies beinhaltet für die medizinische Versorgung
eine Anmeldung nach § 264 Abs. 1 SGB V (Anmeldung als Betreuungsfall mit elektronischer KVKarte).
Der übrige leistungsberechtigte Personenkreis ist nach Maßgabe des Gesetzes (§ 4 Abs. 1-3
AsylbLG) zu versorgen.
Eine Verweigerung eines erbetenen Krankenscheines ist seit Gesetzesbeginn am 01.11.1993 in
keinem einzigen Fall erfolgt.
Eine medizinische Versorgung in Notfällen oder am Wochenende muss auch ohne Behandlungsschein erfolgen.
Die niedergelassenen Ärzte und Krankenhäuser haben über den Abrechnungsmodus ausreichende Kenntnisse.
Der Verwaltung sind seither keine Problemfälle oder Probleme gemeldet worden.
Zwischenzeitlich hat sich Ende August die Möglichkeit ergeben, dass jede Kommune für sich
entscheiden kann, ob sie eine Rahmenvereinbarung mit einer Krankenkasse mit einer Gesundheitskarte für jeden Leistungsbezieher abschließt. Der Landkreistag hat hierzu unter anderem am
28. August folgendes mitgeteilt:
Die Rahmenvereinbarung birgt damit einerseits die Chance, den durch die Fallzahlen überlasteten Verwaltungsablauf in den Kommunen durch Zugriff auf die Struktur der Kassen zu entlasten und zugleich die Rabatt- und Pauschalsysteme der Kassen zu nutzen. Andererseits besteht
aus kommunaler Sicht das Risiko einer Kostensteigerung angesichts des Zuschnittes der Verwaltungskostenpauschale und der faktischen Eröffnung des Zugriffs auf das gesamte Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung. Vor diesem Hintergrund wird jede Gemeinde
eine eigene Entscheidung für oder gegen einen Beitritt zu dieser Rahmenvereinbarung treffen
und diese fortlaufend – auch mit Blick auf ihr Kündigungsrecht – überprüfen müssen.
Der Text der Vereinbarung nebst Anhang ist beigefügt (Anlagen).
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verwaltungskostenpauschale ein unkalkulierbares finanzielles Risiko birgt. Beispielsweise würden Kosten einer lebensnotwendigen Herz-OP von rd.
120.000,- € die Gemeinde mit einer Verwaltungskostenpauschale von 8 % = 9.600,- € belasten.
In diesem speziellen, aber grundsätzlich nicht ausgeschlossenen Fall müsste die Gemeinde
129.000,- € an die Krankenkasse zahlen.
Die Verwaltung wird eine Stellungnahme der Gemeinde Hellenthal, die aufgrund der Ö.R.- Vereinbarung hierfür zuständig ist, einholen und diese nach Möglichkeit noch vor der Sitzung nachreichen.
Darüber hinaus wir auch eine Stellungnahme des Kreises Euskirchen, der die Abrechnungen für
alle Kommunen vornimmt, eingeholt. Am 12.10.2015 wird außerdem in der Sozialkonferenz beim
Kreis Euskirchen mit allen Kommunen über dieses Thema beraten.
Die Verwaltung wird die Stellungnahmen nachreichen, sofern diese rechtzeitig eingehen. Ansonsten wird in der Sitzung berichtet.