Daten
Kommune
Kall
Größe
70 kB
Datum
20.10.2015
Erstellt
09.10.15, 18:06
Aktualisiert
09.10.15, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Kavalleriestraße 8
40213 Düsseldorf
RUNDSCHREIBEN-NR.:
514/15
Zentrale:
Direkt:
E-Mail:
0211.300491.0
0211.300491.200
kraack@lkt-nrw.de
Datum:
Aktenz.:
28.08.2015
50.51.01 vK/Ho
An die
Mitglieder des
Landkreistages Nordrhein-Westfalen
Gesundheitsversorgung von Asylbewerbern – Rahmenvereinbarung über die
Nutzbarkeit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK)
hier: RS LKT NRW Nr. 421/15 vom 10.07.2015
Zusammenfassung:
Mit Bezugsrundschreiben war über die Vorbereitung der Möglichkeit einer Abwicklung der
gesundheitlichen Versorgung von Asylbewerbern über die Krankenkassen unter Nutzung der
elektronischen Gesundheitskarte unterrichtet worden: Die diesbezüglichen Verhandlungen
zwischen dem Land und den Kassen wurden zwischenzeitlich abgeschlossen. Wesentlichen
Anliegen der kommunalen Spitzenverbände wurde dabei Rechnung getragen: Dabei wurden
wichtige Verfahrensfragen geklärt, so insbesondere, dass in der Regel jede die Möglichkeit
nutzende Gemeinde mit nur einer nicht mit mehreren Krankenkassen arbeiten muss, ein
kommunales Sonderkündigungsrecht vorgesehen und der Leistungsausschlusskatalog überarbeitet. Die aus kommunaler Sicht zentrale Gestaltung der dabei den Kassen kommunalerseits zu entrichtenden Kostenpauschale hingegen wurde nicht abschließend gelöst: Sie wird
mit 10 € monatlich je Leistungsberechtigtem zzgl. 8 % des zugebilligten Leistungsvolumens
aus Sicht der kommunalen Spitzenverbände hoch ausfallen. Zum Vergleich: Der Bundesgesetzgeber selbst sieht für die Kreise des § 264 Abs. 2 SGB V in § 264 Abs. 7 SGB V nur eine
Verwaltungskostenpauschale von „bis zu 5 %“ vor. Erreicht werden konnte jedoch eine feste
Überprüfungs- und Anpassungsklausel. Danach werden die Verwaltungskosten nach Abrechnung von zwei Quartalen überprüft und für die Zukunft angepasst. Die Rahmenvereinbarung, die heute in Düsseldorf durch Land und Kassen vorgestellt werden wird, birgt damit
einerseits die Chance den durch die Fallzahlen überlasteten Verwaltungsablauf in den Kommunen durch Zugriff auf die Struktur der Kassen zu entlasten und zugleich die Rabatt- und
Pauschalsysteme der Kassen zu nutzen. Andererseits besteht aus kommunaler Sicht das
Risiko einer Kostensteigerung angesichts des Zuschnittes der Verwaltungskostenpauschale
und der faktischen Eröffnung des Zugriffs auf das gesamte Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung. Vor diesem Hintergrund wird jede Gemeinde eine eigene Entscheidung für oder gegen einen Beitritt zu dieser Rahmenvereinbarung treffen und diese
fortlaufend – auch mit Blick auf ihr Kündigungsrecht – überprüfen müssen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Rundschreiben LKT NRW Nr. 221/15 vom 10.07.2015 war darauf hingewiesen worden,
dass bundesgesetzlich die Möglichkeit besteht, die Abwicklung der gesundheitlichen VersorInternet: http://www.lkt-nrw.de
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gung von Asylbewerbern gegen Kostenerstattung nach § 264 Abs. 1 SGB V i. V. m. §§ 1 und
1a AsylbLG unter Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) durch die Krankenkassen durchführen zu lassen. Dabei war auf die seit dem Frühjahr stattfindenden Verhandlungen zwischen dem Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes
Nordrhein-Westfalen (MGEPA NRW) und einem wesentlichen Teil der im Lande tätigen Krankenkassen berichtet worden, zu denen die kommunalen Spitzenverbände hinzugezogen wurden. Ziel war eine Rahmenvereinbarung zwischen Land und Kassen, der jede Gemeinde landesweit einzeln beitreten kann, um die Kassen – wie in Hamburg und Bremen bereits praktiziert – in ihrem Auftrag tätig werden zu lassen. Inhaltlich werden dort die seitens der Krankenkassen zugebilligten Leistungen seitens der kommunalen Gebietskörperschaft erstattet.
Zusätzlich erhält die Krankenkasse eine Verwaltungskostenpauschale.
Die zur Nutzbarmachung dieses Modells in Nordrhein-Westfalen geführten Verhandlungen
wurden in dieser Woche abgeschlossen. Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege
und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen wird das Modell und die zugrundeliegende Rahmenvereinbarung heute die Öffentlichkeit unterrichten. Ein Betritt wäre ab dann für jede Gemeinde möglich.
Bei dieser kommunalpolitisch frei zu treffenden Entscheidung sollte Folgendes berücksichtigt
werden:
In der Schlussphase der Verhandlungen wurde wesentlichen Anliegen der kommunalen Spitzenverbände Rechnung getragen. Dabei wurden wichtige Verfahrensfragen geklärt. So wurde
die Regelverjährung des SGB V zur Anwendung gebracht und vorgesehen, dass in der Regel
jede die Möglichkeit nutzende Gemeinde mit nur einer nicht mit mehreren Krankenkassen
arbeiten muss. Auch wurde – zur Absicherung des kommunalen Kostenrisikos ein kommunales Sonderkündigungsrecht vorgesehen. Der Leistungsausschlusskatalog der Anlage der Vereinbarung wurde grundlegend überarbeitet und entschlackt. Ansonsten hätte für die ausgeschlossenen Bereiche eine kommunale Doppelstruktur vorgehalten werden müssen, was unter dem Aspekt der Verwaltungseffizienz nicht sinnvoll gewesen wäre. Damit musste jedoch
zugleich das Risiko hingenommen werden, dass darin besteht, dass die Nutzung der eGK
grundsätzlich den Zugriff auf sämtliche Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ermöglicht. Grundlegender Beweggrund war dabei, dass in vielen Fällen vor Ort die für den Personenkreis der Leistungsberechtigten nach §§ 1 und 1a AsylbLG geltenden Leistungsbeschränkungen aus verwaltungspraktischen Gründen angesichts der Anzahl der Leistungsberechtigten schon jetzt nicht mehr im gesetzlichen Umfang umgesetzt werden können.
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Die aus kommunaler Sicht zentrale Gestaltung der dabei den Kassen kommunalerseits zu
entrichtenden Kostenpauschale hingegen wurde nicht abschließend gelöst: Sie wird mit 10 €
monatlich je Leistungsberechtigtem zzgl. 8 % des zugebilligten Leistungsvolumens aus Sicht
der kommunalen Spitzenverbände hoch ausfallen. Der Bundesgesetzgeber selbst sieht für die
Kreise des § 264 Abs. 2 SGB V in § 264 Abs. 7 SGB V nur eine Verwaltungskostenpauschale
von „bis zu 5 %“ vor. Erreicht werden konnte jedoch eine feste Überprüfungs- und Anpassungsklausel. Danach werden die Verwaltungskosten nach Abrechnung von zwei Quartalen
überprüft und für die Zukunft angepasst.
Die Rahmenvereinbarung birgt damit einerseits die Chance den durch die Fallzahlen überlasteten Verwaltungsablauf in den Kommunen durch Zugriff auf die Struktur der Kassen zu entlasten und zugleich die Rabatt- und Pauschalsysteme der Kassen zu nutzen. Andererseits besteht aus kommunaler Sicht das Risiko einer Kostensteigerung angesichts des Zuschnittes der
Verwaltungskostenpauschale und der faktischen Eröffnung des Zugriffs auf das gesamte Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung. Vor diesem Hintergrund wird jede
Gemeinde eine eigene Entscheidung für oder gegen einen Beitritt zu dieser Rahmenvereinbarung treffen und diese fortlaufend – auch mit Blick auf ihr Kündigungsrecht – überprüfen
müssen.
Den Text der Vereinbarung nebst Anhangdokumenten finden Sie beigefügt (Anlage).
Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
Dr. Christian von Kraack
Anlage