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Allgemeine Vorlage (Entwurf_ör_Vereinbarung)

Daten

Kommune
Kall
Größe
248 kB
Datum
17.11.2015
Erstellt
10.11.15, 18:06
Aktualisiert
10.11.15, 18:06
Allgemeine Vorlage (Entwurf_ör_Vereinbarung) Allgemeine Vorlage (Entwurf_ör_Vereinbarung)

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Inhalt der Datei

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung (Entwurf) Zwischen der Gemeinde Kall, vertreten durch den Bürgermeister Herbert Radermacher, und vertreten durch Allgemeinen Vertreter Michael Heller, der Gemeinde Blankenheim, vertreten durch den Bürgermeister Hartmann, und vertreten durch den Allgemeinen Vertreter Nelles, und der Gemeinde Dahlem, vertreten durch den Bürgermeister Lembach, und vertreten durch den Allgemeinen Vertreter Etten, wird gemäß § 1 und §§ 23 ff. des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 204) und auf Grund der Ratsbeschlüsse der Gemeinde Kall vom 17.11.2015 der Gemeinde Blankenheim vom Datum und der Gemeinde Dahlem vom Datum folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung getroffen. Präambel Die Gemeinde Kall übernimmt die Aufgaben im Bereich des Wohngeldgesetzes vor dem Hintergrund einer effizienteren, zentralen und qualitativeren Aufgabenwahrnehmung, im Auftrag der Gemeinden Blankenheim und Dahlem. In diesem Sinne verpflichten sich alle Vertragsparteien zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit. Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde vereinbaren die Gemeinde Kall und die Gemeinden Blankenheim und Dahlem daher folgendes: §1 Übertragung Aufgabengebiet Die Gemeinde Kall nimmt, im Rahmen der örtlichen Zuständigkeit der jeweiligen Kommunen, für die Gemeinden Blankenheim und Dahlem die gesetzlichen Pflichtaufgaben zur Erbringung von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz wahr. §2 Aufgabenwahrnehmung Die Beteiligten sind sich hiermit darüber einig, dass mit dieser Vereinbarung die Rechte und Pflichten des Aufgabengebietes nach § 1 auf die Gemeinde Kall übergehen. Die Gemeinde Kall erfüllt die Aufgaben eigenverantwortlich und in eigener Entscheidungshoheit, von der Antragsstellung, über die Sachbearbeitertätigkeit bis hin zur Entscheidung. §3 Beratungszeit Die Gemeinde Kall verpflichtet sich zu einer Beratungs- und somit Öffnungszeit von mindesten 20 Stunden pro Kalenderwoche. Seite 1 von 2 §4 Kostenverteilung (1) Die Gemeinden Blankenheim und Dahlem erstatten der Gemeinde Kall die im Rahmen der erbrachten Leistung angefallenen Personal-, Arbeitsplatzsach- und Verwaltungsgemeinkosten. Die Abrechnung erfolgt jeweils für ein Kalenderjahr auf den Stichtag 31.12. rückwirkend auf das abgelaufene Jahr. Die Rechnungsstellung muss jeweils bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres erfolgen. (2) Die Erstattung der Personalkosten erfolgt in Abhängigkeit vom Fallaufkommen des abgelaufenen Kalenderjahres. Bei einem Fallaufkommen von 750 Wohngeldberechnungsfällen pro Jahr wird eine Vergütung in Höhe von einer Stelle mit 1,0 Stellenanteilen, bewertet mit der Entgeltgruppe 8 (Stufe 3), geleistet. Die Stellenanteile sind mittels des mathematischen Verfahrens des Dreisatzes bei Mehr- oder Minderfällen anzupassen. Es findet die jeweils gültige Fassung des TVöD Anwendung. (3) Für die Berechnung der Arbeitsplatzsachkosten wird die von der KGSt jeweils zuletzt veröffentlichte Sachkostenpauschale eines Büroarbeitsplatzes abzüglich 20 % zu Grunde gelegt (aktuell 9.700,00 € ./. 20 % = 7.760,00 €). Zur Ermittlung des abzurechnenden Betrages, findet Abs. 2 Satz 2 entsprechend Anwendung. (4) Die Verwaltungsgemeinkosten belaufen sich auf die von der KGSt jeweils zuletzt veröffentlichte Verwaltungsgemeinkostenpauschale in Höhe von 20 % der nach Abs. 2 ermittelten Personalkosten abzüglich 20 %. §5 Inkrafttreten (1) Diese Vereinbarung wird am Tage nach der Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde wirksam, frühestens jedoch am 1. Juli 2016. (2) Die Vereinbarung ist befristet bis zum 31. Dezember 2023. Sie verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern nicht einer der Beteiligten mit einer Frist von einem Jahr zum darauffolgenden Jahresende kündigt. § 314 Bürgerliches Gesetzbuch findet Anwendung. Für die Gemeinde Kall Kall, den ………………… Radermacher Bürgermeister Heller Allgemeiner Vertreter Für die Gemeinde Blankenheim Für die Gemeinde Dahlem Blankenheim, den ………………… Hartmann Bürgermeister Dahlem, den ………………… Nelles Allgemeiner Vertreter Lembach Bürgermeister Seite 2 von 2 Etten Allgemeiner Vertreter