Daten
Kommune
Kall
Größe
190 kB
Datum
17.11.2015
Erstellt
06.11.15, 18:08
Aktualisiert
06.11.15, 18:08
Stichworte
Inhalt der Datei
-SynopseNeue Archivbenutzungssatzung
der Gemeinde Kall
Bisherige Archivordnung der Gemeinde Kall
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für die
Archivierung von Unterlagen im
Gemeindearchiv sowie für die Benutzung
der Bestände
(2) Die Arbeit des Archivs sowie die
dienstlichen Beziehungen zwischen dem
Archiv und den Fachämtern der
Gemeindeverwaltung regelt die
Aktenordnung der Gemeindeverwaltung
Kall, die als Anlage Bestandteil dieser
Satzung ist
§ 2 Aufgaben und Stellung des
Archivs
(1) Das Archiv ist eine öffentliche
Einrichtung der Gemeinde Kall.
(2) Das Gemeindearchiv hat die
Aufgabe, alle in der Verwaltung
angefallenen Unterlagen, die zur
Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt
werden, bis zum Ablauf der
Aufbewahrungsfristen zu verwalten und
nach Überprüfung solche von
bleibendem Wert mit den
entsprechenden Amtsdrucksachen zu
verwahren, zu erhalten, zu erschließen
und für die Benutzung bereitzustellen.
Bleibenden Wert haben Unterlagen,
denen ein historischer Wert zukommt
oder die aufgrund von Rechts- und
Verwaltungsvorschriften zur Sicherung
berechtigter Belange der Bürger oder zur
Bereitstellung von Informationen für die
Verwaltung dauernd aufzubewahren
sind. Die Entscheidung hierüber trifft das
Archiv.
(4) Ordnung der Bestände: Archivgut, das dem
Bestand der Gemeinde Kall zugeführt wird, wird
nach dem Aktenplan der Gemeinde Kall geordnet.
Die Fachabteilung ordnet die an das Archiv
gelangenden Akten sobald wie möglich nach
fachlichen Gesichtspunkten unter der Beachtung des
Herkunftsgrundsatzes und verzeichnet sie. In das
Verzeichnis sind Anfangs- und Schlußjahr jedes
Aktenstückes aufzunehmen. Die Akten sind nach
Möglichkeit in Archivmappen umzuheften.
Von den Findbüchern ist eine Zweitschrift der
Archivberatungsstelle zu übergeben.
Die Fachabteilung soll die Bestände durch
Abschriften und Fotokopien aus anderen Archivalien
ergänzen. Diese Ergänzungen sind nicht den aus
den Registraturen der eigenen Verwaltung
herkommenden Akten einzuverleiben, sondern als
eigene Sammlung zu behandeln.
(1) Gemeindearchiv, Unterstellung
Die Gemeinde Kall unterhält ein Gemeindearchiv.
Die Verwaltung des Gemeindearchivs obliegt dem
Schul-, Kultur- und Sportamt. Die Gemeinde bedient
sich der fachlichen Beratung der
Archivberatungsstelle Rheinland.
(2) Bestände des Gemeindearchivs Im Archiv
wird für die Verwaltung rechtlich wichtiges und
geschichtlich bedeutsames Schriftgut verwahrt.
Hierzu gehören u.a. auch Karten, Bildmaterial,
Tonträger, Zeitungen und Datenträger von
dokumentarischem Wert.
-Synopse(3) Das Gemeindearchiv fördert die
Erforschung und Kenntnis der
Gemeindegeschichte. Zur Ergänzung der
Verwaltungsüberlieferung sammelt es
die für die Geschichte und Gegenwart
der Gemeinde bedeutsamen
Dokumentationsunterlagen und
unterhält eine Archivbibliothek als
Präsenzbestand
(4) Das Gemeindearchiv kann fremdes
Archivgut aufnehmen. Hierzu gehört die
Übernahme von Archivgut von Personen,
Firmen, Verbänden, Vereinen,
Organisationen und politischen Parteien
oder anderen Gruppierungen
(3) Übernahme von Archivgut Die Sammlung
von Archivgut, das nicht aus Akten der
Gemeindeverwaltung besteht, obliegt dem Schul-,
Kultur- und Sportamt. Die Ämter haben es dabei zu
unterstützen. Für den Zugang an Archivalien wird
ein Buch geführt.
§ 3 Recht auf Benutzung
Die Benutzung der im Gemeindearchiv
Kall verwahrten Archivalien steht nach
Maßgabe dieser Archivsatzung jeder
Person zu, soweit sich aus
Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen
mit derzeitigen oder früheren
Eigentümern des Archivgutes nichts
anderes ergibt
(6) Benutzung des Archivs
Das Archivgut kann unter Beachtung nach-folgender
Punkte auf Antrag grundsätzlich von jedermann in
den Räumen des Archivs ein-gesehen werden, wenn
bestimmte Forschungs-zwecke oder andere
berechtigte Belange glaubhaft gemacht werden. Die
Benutzung von Archivgut, das von fremden
Archiveigentümern hinterlegt ist, darf der eigenen
Verwaltung oder sonstigen Benutzern nur unter
Beachtung des Hinterlegungsvertrages zugänglich
gemacht werden. Von der Benutzung
ausgeschlossen ist Archivgut, dessen Erhaltung
durch die Be-nutzung gefährdet ist, das dem
Datenschutz unterliegt oder durch dessen
Auswertung die Interessen der Gemeinde oder
Dritter, vor allem noch lebender Personen,
beeinträchtigt werden können sowie Archivgut, das
jünger als 30 Jahre ist und von politischer,
rechtlicher oder wirt-schaftlicher Bedeutung ist. Über
Ausnahmen von dem Ausschluß der Benutzung
entscheidet die Fachabteilung, die die
Benutzungsgenehmigung (s. Anlage 1) erteilen darf,
wenn der Antrag-steller ein berechtigtes Interesse
nachweist. In Zweifelsfällen holt die Fachabteilung
die Ent-scheidung des Gemeindedirektors ein. Der
private Benutzuer solchen Archivgutes hat sich vor
der Benutzung schriftlich zu verpflichten,
bestehende Persönlichkeitsrechte bei der Auswertung zu beachten. Bei Rechtsfragen, die
öffentliche oder private Interessen berühren, muß
die Forderung auf Vorlage einschlägiger Archivalien
vor Gericht im Rechtswege geltend gemacht werden.
§ 4 Art und Umfang der Benutzung
(1) Die Benutzung kann erfolgen
a) für dienstliche Zwecke von Behörden
und Gerichten
b) für wissenschaftliche Forschungen
c) zu Unterrichtszwecken
d) zur Wahrnehmung berechtigter
persönlicher oder gewerblicher Zwecke
e) aus heimatkundlichem, orts- und
familiengeschichtlichem Interesse
(2) Zur Benutzung werden Archivalien
im Original vorgelegt. In begründeten
Fällen kann das Archiv statt der
Originale
(7.2) Anforderung von Archivgut für
dienstliche Zwecke: Die Archivalien sind beim
Schul-, Kultur- und Sportamt anzufordern.
-Synopsea) Abschriften oder Kopien - auch von
Teilen der Archivunterlagen - vorlegen,
b) oder Auskünfte aus den
Archivunterlagen geben.
(3) Benutzer werden archivfachlich
beraten, auf weitergehende Hilfen, z.B.
beim Lesen älterer Texte, besteht kein
Anspruch.
(4) Über Art und Weise der Nutzung
entscheidet das Archiv
§ 5 Benutzungsantrag
(1) Der Benutzer hat schriftlich einen
Antrag auf Benutzungsgenehmigung zu
stellen. Dabei sind der Zweck und der
Gegenstand der Benutzung anzugeben
(2) Der Benutzer/die Benutzerin muss
gleichzeitig eine schriftliche Erklärung
darüber abgeben, dass bestehende
Urheber- und Personenschutzrechte
beachtet und Verstöße gegenüber den
Berechtigten selbst vertreten werden;
desweiteren sind sie zur Beachtung der
Archivsatzung zu verpflichten
(3) Bei schriftlichen und telefonischen
Anfragen kann auf einen schriftlichen
Benutzungsantrag verzichtet werden
§ 6 Benutzungsgenehmigung
(1) Die Benutzungsgenehmigung erteilt
das Gemeindearchiv, in Zweifelsfällen
der zuständige Fachbereichsleiter. Sie
beschränkt sich auf den im
Benutzungsantrag angegebenen Zweck.
Bei Änderung des Benutzungszwecks
oder des Forschungsgegenstandes ist ein
erneuter Benutzungsantrag zu stellen
(2) Die Genehmigung wird nur für den
im Benutzungsantrag bezeichneten
Zweck und nur für das laufende
Kalenderjahr erteilt
§ 7 Einschränkung oder Versagung
der Benutzung
(1) Die Genehmigung zur Benutzung
von Archivgut kann eingeschränkt oder
versagt bzw. nur unter Auflagen erteilt
werden, wenn
(7.5) Inanspruchnahme des Archivpersonals:
Der Benutzer wird durch das Archivpersonal
beraten, hat aber keinen Anspruch darauf, im Lesen
oder in der eigentlichen Bearbeitung der Archivalien
über Gebühr unterstützt zu werden. Die Findbücher
oder sonstige Findbehelfe sind den Benutzern nicht
zugänglich.
(7.3) Benutzung des Archivraumes: Den
Weisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu
leisten.
(7) Durchführung und Benutzung
(7.1) Benutzungsanträge Jeder Benutzer hat die
Benutzungsgenehmigung schriftlich auf den hierzu
ausgegebenen Formularen (s. Anlage 1) zu
beantragen und den Benutzungszweck genau
anzugeben. Mit seiner Unterschrift hat der
Antragsteller die Archivordnung anerkannt. Auf
Verlangen hat sich der Benutzer dem
Gemeindepersonal über seine Person auszuweisen.
In begründeten Fällen kann die Benutzungserlaubnis
wieder entzogen werden.
-Synopsea) gegen den Zweck der Benutzung
schwerwiegende Bedenken bestehen
oder schutzwürdige Belange des Staates,
von Gebietskörperschaften oder ihren
Organisationseinheiten oder Interessen
von Einzelpersonen gefährdet werden
könnten oder Rechtsvorschriften über
Geheimhaltung verletzt würden,
b) der Hauptzweck der Benutzung durch
Einsichtnahme in Sekundarquellen
erreicht werden kann,
c) die Archivalien gleichzeitig durch die
Gemeinde Kall benötigt werden
d) durch die Benutzung der Ordnungsoder Erhaltungszustand der Archivalien
gefährdet würde oder
e) durch die Benutzung ein
unverhältnismäßiger
Verwaltungsaufwand entstehen würde
(2) Die Benutzungsgenehmigung kann insbesondere aus Gründen des
Datenschutzes und zur Beachtung
schutzwürdiger Belange Dritter - mit
Auflagen verbunden werden (z.B.
bestimmte Informationen vertraulich zu
behandeln oder das Manuskript vor einer
Veröffentlichung zur Einsicht vorzulegen)
(3) Die Genehmigung ist zu entziehen,
wenn Gründe bekannt werden, die zu
einer Einschränkung oder Versagung
nach Abs. 1 geführt hätten oder der
Benutzer gegen die Archivsatzung
verstoßen hat bzw. erteilte Auflagen
nicht eingehalten worden sind
(4) Die Genehmigung ist auch zu
entziehen, wenn der Benutzer
Archivunterlagen entwendet,
unsachgemäß behandelt, beschädigt,
verändert oder deren innere Ordnung
stört
§ 8 Schutzfristen und deren
Verkürzung
(1) Archivgut amtlicher Herkunft, das im
Archiv der Gemeindeverwaltung Kall
verwahrt wird, kann im Regelfall 30
Jahre nach Schließung der Unterlagen
benutzt werden. Diese und weitere
Schutzfristen ergeben sich aus § 7
ArchivG NW
(2) Über Anträge zur Verkürzung der
Schutzfristen nach § 7 Abs. 6 ArchivG
NW entscheidet der Bürgermeister
-Synopse§ 9 Veröffentlichungen und
Reproduktionen
1) Von den vorgelegten
Archivunterlagen können in begrenztem
Umfang auf Kosten der Benutzer Kopien
angefertigt werden, soweit der
Erhaltungszustand der Archivunterlagen
dies erlaubt. Ein Anspruch auf
Reproduktion besteht nicht
(7.6) Reproduktionen
Kopien, Lichtbildaufnahmen oder sonstige
Reproduktionen bedürfen vor ihrer Anfertigung der
Genehmigung. Derartige Reproduktionen dürfen nur
für den freigegebenen Zweck unter Angabe der
Quelle verwendet werden. Das Uhrreberrecht
verbleibt bei der Gemeinde. Nur die Anfertigung von
Abschriften und Auszügen aus Archivalien durch den
Benutzer ist mit der Erteilung der
Benutzungserlaubnis gegeben.
(2) Die Archivalien dürfen nur unter
Aufsicht oder vom Archivpersonal selbst
reproduziert werden
(3) Soweit die zu reproduzierenden
Archivalien Bestandteil aus privaten
Sammlungen sind, sind die
entsprechenden Vereinbarungen mit den
Archiveigentümern anzuwenden
(4) Der Benutzer ist verpflichtet, von
jeder Veröffentlichung, die wesentlich
auf der Benutzung von Archivunterlagen
im Gemeindearchiv Kall beruht, ein
Belegstück abzuliefern
(10) Veröffentlichungen: Die Veröffentlichung der
aus den zur Benutzung vorgelegten Archivalien
gewonnen Kenntnisse durch Vortrag, Schrift oder
Druck ist gestattet.
Von
jeder gedruckten Veröffentlichung oder sonstigen
Vervielfältigung, die unter Verwendung von
Archivalien des Archivs erstellt wird, ist mindestens
ein Belegstück sogleich nach Erscheinen
unaufgefordert und kostenlos dem Archiv zu
überlassen. Bei Veröffentlichungen sind stets die
benutzten Archivalien anzugeben.
(5) Beruht die Arbeit nur teilweise auf
Archivgut des Gemeindearchivs, so hat
der Benutzer dem Archiv die
Drucklegung mit den genauen
bibliografischen Angaben anzuzeigen
und ihm kostenlos Kopien der
entsprechenden Seiten zur Verfügung zu
stellen
Wenn die Archivberatungsstelle Rheinland durch
Hinweise, Mithilfe oder sonstige zweckdienliche
Förderung zu der Veröffentlichung beigetragen hat,
ist auch dieser ein Belegexemplar zu überlassen.
(6) Wird die Arbeit in einem
elektronischen Netzwerk (z.B. Internet)
veröffentlicht, so
hat der Benutzer dem Gemeindearchiv
unaufgefordert die entsprechende
Adresse
mitzuteilen. Bei zugangsbeschränkten
Angeboten ist dem Gemeindearchiv
kostenloser
Zugriff zur Sicherung eines
Belegexemplars in elektronischer Form
zu gewähren
(7) Bei der Veröffentlichung aus dem
Archivgut gewonnener Erkenntnisse ist
die Belegstelle anzugeben, die
Wiedergabe von Archivalien in
Publikationen bedarf darüber hinaus der
Genehmigung durch das
Gemeindearchiv. Die Quellenangabe ist
wie folgt vorzunehmen:
Gemeindearchiv Kall, Bestandsname,
Archivsignatur
-Synopse§ 10 Auswärtige
Benutzung/Ausleihe und
Versendung
In besonderen begründeten Fällen
besteht bei genehmigten Benutzungen
die Möglichkeit, Archivunterlagen auf
Kosten des Benutzers zur Einsichtnahme
an andere hauptamtlich geleitete
öffentliche Archive auszuleihen
§ 11 Kosten der
Benutzung/Gebühren
(1) Die Benutzung des Archivs ist
gebührenfrei, soweit diese Satzung
nichts anderes bestimmt.
(2) Entstehende Sachkosten und Kosten
für Sonderleistungen (z.B. für
Reproduktionen, Versand- und
Portokosten, erhebliche Hilfeleistungen
bzw. besondere Inanspruchnahme des
Personals, umfängliche Recherchen für
schriftliche Auskünfte) sowie Gebühren
für die Nutzung des Gemeindearchivs zu
kommerziellen Zwecken werden nach
der Verwaltungsgebührensatzung der
Gemeinde Kall in der jeweils gültigen
Fassung berechnet.
(7.7) Auswärtiger Leihverkehr
Archivgut kann auf schriftlichen Antrag an
auswärtige Archive und öffentliche Bibliotheken
versandt werden, wenn der beabsichtigte Zweck
nicht auf dem Wege der fotografischen
Vervielfältigung erreicht werden kann und wenn dort
eine ordnungsgemäße Benutzung in den
Diensträumen unter Aufsicht und eine diebes- und
feuersichere Aufbewahrung gewährleistet sind. Ein
Anspruch auf Versendung besteht nicht. Kosten für
Versand, Versicherung usw. trägt der Benutzer. Die
Leifrist soll 4 Wochen nicht überschreiten. Auf
Antrag kann das Archiv Archivgut auswärtiger
Archive annehmen und dem Benutzer im Rahmen
der Archivordnung vorlegen.
(8) Entgelt
Für die Benutzung des Archivs wird ein Entgeld nach
der Verwaltungsgebührensatzung für die Gemeinde
Kall erhoben.
Das Entgelt berechnet sich nach der Dauer der
Benutzung sowie nach Art, Zahl und Dauer der
sonstigen Leistungen des Archivs.
(3) Die Gebühren für Sonderleistungen
und kommerzielle Nutzung sind unter
Berücksichtigung des Benutzungszwecks
nach dem Zeit-, Personal- und
Sachaufwand, der dem Gemeindearchiv
verursacht wird, zu bestimmen
(4) Über die Befreiung von der
Gebührenerhebung oder einen Rabatt
auf die Erhebung der in der
Verwaltungsgebührenordnung
genannten Gebühren entscheidet der
Bürgermeister nach billigem Ermessen
Für nachweisbare wissenschaftliche und
heimatkundliche Forschungen sowie für Amts- und
Rechtshilfesachen wird kein Entgelt erhoben. Von
der Erhebung eines Entgelts kann abgesehen
werden, wenn angewandte Zeit und Mühe nur
geringfügig sind. Auslagen sind zu erstatten.
§ 12 Ordnungsvorschriften
(7.4) Haftung des Benutzer
-Synopse(1) Die Archivalien können nur in den
Diensträumen des Gemeindearchivs
nach Terminabsprache während der
festgesetzten Öffnungszeiten unter
Aufsicht eingesehen werden
(9) Entnahme der Archivalien: Archivalien dürfen
nur durch einen Bediensteten des Schul-, Kulturund Sportamtes ausgegeben und nach Rückgabe
wieder eingelegt werden. Ausgabe und Rückgabe
sind in einem Entnahmebuch (s. Anlage 2) zu
vermerken. Bei Entnahme von Archivalien ist an der
betreffenden Stelle ein Zettel (s. Anlage 3)
einzulegen, auf dem die Nummer des entnommen
Stückes, der Tag der Entnahme und der Name des
Benutzers, das Amt bzw. die Abteilung, dem er
angehört, zu vermerken sind. Entnommene
Archivalien sind daraufhin zu prüfen, ob sie mit
Umschlägen und den zutreffenden Signaturen
versehen sind. Über die aus dem ARchiv
entnommenen Stücke ist eine Kontrolle (s.Anlage 2)
zu führen.
(2) Der Benutzer ist im Umgang mit den Das Archivgut ist schonend zu behandeln und nach
ausgehändigten Archivalien zur Sorgfalt Benutzung unversehrt zurückgegeben.
verpflichtet und haftet auch für Schäden,
die durch Fahrlässigkeit entstehen. Die
Benutzungserlaubnis kann bei
Nichtbeachtung mit sofortiger Wirkung
widerrufen werden
(3) Jede Veränderung der Archivalien
und ihrer Ordnung (Anbringen von
Vermerken, Anstreichungen, Entfernung
und Beschädigung von Schriftstücken,
Zeichnungen, Siegeln, Marken etc.) ist
verboten
Jede Veränderung an Archivalien (Vermerke,
Anstreichungen, Anwendung von chemischen
Mitteln, Entfernung von Schriftstücken,
Zeichnungen, Siegelmarken usw.) ist streng
untersagt.
(4) Der Benutzer haftet für alle von ihm
verursachten Beschädigungen,
Veränderungen oder Verluste
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer
Bekanntmachung in Kraft
Die Benutzer sind für Beschädigungen oder Verluste
an dem von ihnen ausgeliehenen Archivgut haftbar.
§ 13 Inkrafttreten
Die Archivordnung tritt am 01. Januar 1983 in Kraft.