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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 184/2010)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
61 kB
Erstellt
06.12.10, 19:00
Aktualisiert
06.12.10, 19:00
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 184/2010) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 184/2010) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 184/2010) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 184/2010)

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Inhalt der Datei

Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Hürtgenwald vom Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) und der §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in den zur Zeit gültigen Fassungen hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald die Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Hürtgenwald beschlossen: §1 Gegenstand und Höhe der Gebühren Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren gemäß den nachstehenden Bestimmungen erhoben. Die Höhe der einzelnen Gebühren richtet sich nach dem Gebührentarif gemäß § 5 dieser Satzung. §2 Gebührenschuldner Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in deren Interesse oder Auftrag die Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtungen erfolgen. Wird der Antrag von mehreren Personen gestellt oder erfolgt die Benutzung im Interesse von mehreren Personen, so haften diese als Gesamtschuldner. Wird ein Antrag nicht gestellt, sind die Erben des Verstorbenen zur Zahlung der Gebühren als Gesamtschuldner verpflichtet. §3 Entrichtung der Gebühren Die Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Gebührenbescheides zu zahlen. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. Urkunden und Genehmigungen werden erst nach der Entrichtung der Gebühren ausgehändigt. Die Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19.02.2003 (GV. NRW. 2003 S. 24/SGV. NW. 2010) in der jeweils gültigen Fassung. Die Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW). 1 §4 Gebührenvergünstigungen/Gebührenbefreiung Der Bürgermeister kann in besonderen Fällen der Bedürftigkeit der Zahlungspflichtigen die Gebühren nach pflichtgemäßem Ermessen ermäßigen oder erlassen. Die Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte können jedoch nicht ermäßigt oder erlassen werden. §5 Gebührentarif Es werden folgende Gebühren erhoben: 1. Für den Erwerb des 30-jährigen Nutzungsrechts an einer a) Einzelwahlgrabstätte b) Doppelwahlgrabstätte c) Urnenwahlgrab 1.110,00 € 2.210,00 € 1.110,00 € (Friedhof Gey alt: 920,00 €) (Friedhof Gey alt: 1.840,00 €) (Friedhof Gey alt: 740,00 €) 2. Für den Erwerb des 30-jährigen Nutzungsrecht an mehr als zwei zusammenhängenden Grabstätten für die dritte und jede weitere Grabstätte 1.300,00 € (Friedhof Gey alt 1.100,00 €). 3. Beim Nacherwerb von Nutzungsrechten wird für jedes Jahr ein 1/30 der vorstehend unter 1. und 2. genannten Gebühren erhoben. 4. Für das Ruherecht an a) einer Kindergrabstätte b) einer Reihengrabstätte c) einer Urnenreihengrabstätte d) einem anonymen Urnenreihengrab e) einem Rasen-Reihengrab 0,00 € 300,00 € 300,00 € 300,00 € 1.060,00 € (Friedhof Gey alt: 250,00 €) 5. Für die Benutzung der Leichenhalle 170,00 € 6. a) Für das Ausheben eines Grabes durch den gemeindlichen Bauhof 515,00 € 7. b) Für das Ausheben des Urnengrabes durch den gemeindlichen Bauhof 260,00 € Für die Durchführung der Bestattung durch Gemeindearbeiter (einschl. Schließen des Grabes, Entfernung des übriggebliebenen Erdaushubs sowie ggfs. Ausschmückung der Grabstelle mit Grabschmuckmatten) 435,00 € 2 8. Für die Durchführung einer Bestattung freitags ab 13.00 Uhr oder samstags wird zusätzlich zu der in 6. genannten Gebühr a) für eine Erdbeisetzung ein Zuschlag von 300,00 € b) für eine Urnenbeisetzung nach Ziffer 9 150,00 € erhoben. 9. Für eine Urnenbeisetzung 260,00 € 10. Für die Ausgrabung (Ausbettung von Leichen durch Gemeindearbeiter) a) wenn das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet war b) wenn das 5. Lebensjahr vollendet war 220,00 € 280,00 € 11. Für die Umbettung von Leichen innerhalb der gemeindlichen Friedhöfe durch Gemeindearbeiter a) wenn das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet war 320,00 € b) wenn das 5. Lebensjahr vollendet war 440,00 € 12. Für die Gestellung einer Hilfskraft bei Beerdigungen, Ausgrabungen, Umbettungen usw., welche nicht vom gemeindlichen Bauhof durchgeführt werden einschl. Gerätestellung je angefangene Arbeitsstunde 40,00 € 13. Die Gebührensätze zu 10. und 11. ermäßigen sich nach Ablauf der Verwesungsfrist um 25 %. Sie erhöhen sich um 25 % vor Ablauf einer Ruhefrist von 10 Jahren. 14. Für die Genehmigung zur Aufstellung von Grabdenkmälern, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen 15. 16. 17. Für die Ausstellung von Ersatzurkunden über Grabnutzungsrechte 64,00 € 5,00 € Für die Entfernung einer Doppelgrabstätte wird eine Gebühr von 394,00 € Für die Entfernung einer Einzelgrabstätte wird eine Gebühr von 197,00 € erhoben. §6 Schlussbestimmungen Diese Gebührensatzung tritt zum 01.01.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührensatzung über die Benutzung der Friedhöfe in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 19.12.2008 außer Kraft. 3 Bekanntmachung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht, c) der Gemeindedirektor hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Hürtgenwald, den Der Bürgermeister (Buch) 4