Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
61 kB
Erstellt
06.12.10, 19:00
Aktualisiert
06.12.10, 19:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Gebührensatzung
für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Hürtgenwald
vom
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NW) und der §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG) in den zur Zeit gültigen Fassungen hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald die Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der
Gemeinde Hürtgenwald beschlossen:
§1
Gegenstand und Höhe der Gebühren
Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen
sowie für besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren gemäß
den nachstehenden Bestimmungen erhoben.
Die Höhe der einzelnen Gebühren richtet sich nach dem Gebührentarif gemäß § 5
dieser Satzung.
§2
Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in deren
Interesse oder Auftrag die Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtungen erfolgen.
Wird der Antrag von mehreren Personen gestellt oder erfolgt die Benutzung im Interesse von mehreren Personen, so haften diese als Gesamtschuldner.
Wird ein Antrag nicht gestellt, sind die Erben des Verstorbenen zur Zahlung der Gebühren als Gesamtschuldner verpflichtet.
§3
Entrichtung der Gebühren
Die Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Gebührenbescheides zu zahlen. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. Urkunden und Genehmigungen werden erst nach der Entrichtung der Gebühren ausgehändigt. Die Gebühren unterliegen der Beitreibung im
Verwaltungszwangsverfahren nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19.02.2003 (GV. NRW. 2003 S.
24/SGV. NW. 2010) in der jeweils gültigen Fassung. Die Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG
NRW).
1
§4
Gebührenvergünstigungen/Gebührenbefreiung
Der Bürgermeister kann in besonderen Fällen der Bedürftigkeit der Zahlungspflichtigen die Gebühren nach pflichtgemäßem Ermessen ermäßigen oder erlassen. Die
Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte können jedoch nicht ermäßigt oder erlassen werden.
§5
Gebührentarif
Es werden folgende Gebühren erhoben:
1.
Für den Erwerb des 30-jährigen Nutzungsrechts an einer
a) Einzelwahlgrabstätte
b) Doppelwahlgrabstätte
c) Urnenwahlgrab
1.110,00 €
2.210,00 €
1.110,00 €
(Friedhof Gey alt: 920,00 €)
(Friedhof Gey alt: 1.840,00 €)
(Friedhof Gey alt: 740,00 €)
2.
Für den Erwerb des 30-jährigen Nutzungsrecht an mehr als zwei
zusammenhängenden Grabstätten für die dritte und jede weitere
Grabstätte 1.300,00 € (Friedhof Gey alt 1.100,00 €).
3.
Beim Nacherwerb von Nutzungsrechten wird für jedes Jahr ein 1/30 der
vorstehend unter 1. und 2. genannten Gebühren erhoben.
4.
Für das Ruherecht an
a) einer Kindergrabstätte
b) einer Reihengrabstätte
c) einer Urnenreihengrabstätte
d) einem anonymen Urnenreihengrab
e) einem Rasen-Reihengrab
0,00 €
300,00 €
300,00 €
300,00 €
1.060,00 €
(Friedhof Gey alt: 250,00 €)
5.
Für die Benutzung der Leichenhalle
170,00 €
6.
a) Für das Ausheben eines Grabes durch den
gemeindlichen Bauhof
515,00 €
7.
b) Für das Ausheben des Urnengrabes durch den
gemeindlichen Bauhof
260,00 €
Für die Durchführung der Bestattung
durch Gemeindearbeiter (einschl. Schließen des Grabes,
Entfernung des übriggebliebenen Erdaushubs sowie ggfs.
Ausschmückung der Grabstelle mit Grabschmuckmatten)
435,00 €
2
8.
Für die Durchführung einer Bestattung freitags ab 13.00 Uhr
oder samstags wird zusätzlich zu der in 6. genannten Gebühr
a) für eine Erdbeisetzung ein Zuschlag von
300,00 €
b) für eine Urnenbeisetzung nach Ziffer 9
150,00 €
erhoben.
9.
Für eine Urnenbeisetzung
260,00 €
10.
Für die Ausgrabung (Ausbettung von Leichen durch
Gemeindearbeiter)
a) wenn das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet war
b) wenn das 5. Lebensjahr vollendet war
220,00 €
280,00 €
11.
Für die Umbettung von Leichen innerhalb der gemeindlichen
Friedhöfe durch Gemeindearbeiter
a) wenn das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet war
320,00 €
b) wenn das 5. Lebensjahr vollendet war
440,00 €
12.
Für die Gestellung einer Hilfskraft bei Beerdigungen,
Ausgrabungen, Umbettungen usw., welche nicht vom
gemeindlichen Bauhof durchgeführt werden einschl.
Gerätestellung je angefangene Arbeitsstunde
40,00 €
13.
Die Gebührensätze zu 10. und 11. ermäßigen sich nach Ablauf der
Verwesungsfrist um 25 %. Sie erhöhen sich um 25 % vor Ablauf einer
Ruhefrist von 10 Jahren.
14.
Für die Genehmigung zur Aufstellung von Grabdenkmälern, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen
15.
16.
17.
Für die Ausstellung von Ersatzurkunden über
Grabnutzungsrechte
64,00 €
5,00 €
Für die Entfernung einer Doppelgrabstätte wird eine
Gebühr von
394,00 €
Für die Entfernung einer Einzelgrabstätte wird eine
Gebühr von
197,00 €
erhoben.
§6
Schlussbestimmungen
Diese Gebührensatzung tritt zum 01.01.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige
Gebührensatzung über die Benutzung der Friedhöfe in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 19.12.2008 außer Kraft.
3
Bekanntmachung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim
Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht,
c) der Gemeindedirektor hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den
Der Bürgermeister
(Buch)
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