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Beschlusstext (Gesetzliches Vorkaufsrecht des Trägers der Landschaftsplanung hier: Beschluss über die Nichtausübung des Vorkaufsrecht nach § 36a LG NW)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
50 kB
Datum
20.02.2008
Erstellt
08.03.08, 04:18
Aktualisiert
08.03.08, 04:18
Beschlusstext (Gesetzliches Vorkaufsrecht des Trägers der Landschaftsplanung 
hier: Beschluss über die Nichtausübung des Vorkaufsrecht nach § 36a LG NW)

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Inhalt der Datei

BESCHLUSS über das Ergebnis der Sitzung des Ausschusses für Planung, Umwelt und Verkehr am 20.02.2008 im Sitzungssaal I des Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32 TOP 10 Gesetzliches Vorkaufsrecht des Trägers der Landschaftsplanung hier: Beschluss über die Nichtausübung des Vorkaufsrecht nach § 36a LG NW Der Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr empfiehlt folgende Beschlussfassung: Der Kreistag beschließt: Der Kreis Euskirchen als Träger der Landschaftsplanung beschränkt bis auf weiteres das ihm nach § 36a LG NW zustehende Vorkaufsrecht auf Festsetzungen nach § 20 LG NW (Naturschutzgebiete) sowie FFH- und Vogelschutzgebiete. Die Ausübung erfolgt nach sorgfältiger Prüfung des Einzelfalles im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Der Kreis verzichtet auf sein Vorkaufsrecht, soweit es sich um Flächen in den nach §§ 22 und 23 LG NW bzw. ohne jegliche Schutzvorschrift festgesetzten Gebieten bzw. um Flächen außerhalb der NSG-, FFH- und Vogelschutzgebiet handelt, für welche Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen nach § 26 LG festsetzt sind. Abstimmungsergebnis: Einstimmig V 398/2008