Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
50 kB
Datum
20.02.2008
Erstellt
08.03.08, 04:18
Aktualisiert
08.03.08, 04:18
Stichworte
Inhalt der Datei
BESCHLUSS
über das Ergebnis der Sitzung des Ausschusses für Planung, Umwelt und Verkehr am
20.02.2008 im Sitzungssaal I des Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32
TOP 10
Gesetzliches Vorkaufsrecht des Trägers der
Landschaftsplanung
hier: Beschluss über die Nichtausübung des Vorkaufsrecht
nach § 36a LG NW
Der Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr empfiehlt
folgende Beschlussfassung:
Der Kreistag beschließt:
Der Kreis Euskirchen als Träger der Landschaftsplanung
beschränkt bis auf weiteres das ihm nach § 36a LG NW
zustehende Vorkaufsrecht auf Festsetzungen nach § 20 LG NW
(Naturschutzgebiete) sowie FFH- und Vogelschutzgebiete. Die
Ausübung erfolgt nach sorgfältiger Prüfung des Einzelfalles im
Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Der
Kreis verzichtet auf sein Vorkaufsrecht, soweit es sich um
Flächen in den nach §§ 22 und 23 LG NW bzw. ohne jegliche
Schutzvorschrift festgesetzten Gebieten bzw. um Flächen
außerhalb der NSG-, FFH- und Vogelschutzgebiet handelt, für
welche Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen nach § 26 LG
festsetzt sind.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig
V 398/2008