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Allgemeine Vorlage (Satzung)

Daten

Kommune
Kall
Größe
203 kB
Datum
17.11.2015
Erstellt
23.10.15, 18:06
Aktualisiert
23.10.15, 18:06

Inhalt der Datei

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Kall vom 11. Juli 1990 Der Rat der Gemeinde Kall hat in seiner Sitzung am XX.XX.XXXX aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntgabe vom 14.07.1994 (GV NRW 1994 S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz v. 29.04.2003 (GV NRW 2003 S.254) und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW 1969 S. 712 / SGV NW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW. S. 687) folgende Satzung beschlossen: §1 Allgemeines Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Gemeinde Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung. §2 Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes (1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für 1. den Erwerb (einschl. der Erwerbsnebenkosten) der für die Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung der Erschließungsanlage benötigten Grundflächen; dazu gehört auch der Wert der hierfür von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten eigenen Grundstücke; maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme, 2. die Freilegung der Flächen, 3. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Fahrbahnen mit Unterbau und Decke sowie für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen, 4. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von a) b) c) d) e) f) g) h) i.) Rinnen und Randsteinen, Radwegen, Gehwegen, kombinierten Rad- und Gehwegen, Beleuchtungseinrichtungen, Entwässerungseinrichtungen für die Oberflächenentwässerung der Anlagen, Böschungen, Schutz- und Stützmauern, Parkflächen, unselbstständige Grünanlagen, Seite 1 5. die Umwandlung einer Fahrbahn nebst Gehwegen in eine Fußgängergeschäftsstraße, 6. die Umwandlung einer Fahrbahn nebst Gehwegen in einen verkehrsberuhigten Bereich im Sinne des § 42 Abs. 4 a der Straßenverkehrsordnung (StVO), 7. sonstige Maßnahmen der Verkehrsberuhigung. (2) Zum Ersatz des Aufwandes für Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner für Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen werden keine Beiträge erhoben. Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden freien Strecken (Überbreiten). Nicht beitragsfähig sind die Kosten für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Anlagen. (3) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt. (4) Der Rat kann beschließen, dass der Aufwand für einen Abschnitt einer Anlage gesondert ermittelt wird, wenn der Abschnitt selbständig benutzt werden kann. §3 Anteil der Gemeinde und der Beitragspflichtigen am Aufwand (1) Die Gemeinde trägt den Teil des Aufwandes, der auf die Inanspruchnahme der Anlagen durch die Allgemeinheit entfällt. Der auf die Gemeinde entfallende Anteil für gemeindeeigene Grundstücke wird so berechnet, als ob die Gemeinde selbst beitragspflichtig wäre. Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen (Anteil der Beitragspflichtigen nach Abs. 3). (2) Überschreiten Anlagen die nach Abs. 3 anrechenbaren Breiten, so trägt die Gemeinde den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand. (3) Die anrechenbaren Breiten nach Abs. 2 und der Anteil der Beitragspflichtigen an dem Aufwand für die anrechenbaren Breiten nach Abs. 1 Satz 3 werden wie folgt festgesetzt: anrechenbare Breiten in Kern-, Gewerbe- u. Industrie- in sonstigen Baugebieten u. innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sowie im Außenbereich, soweit dort eine Bebauung zugelassen ist Bei (Straßenart) 1. Anliegerstraßen a) Fahrbahn b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen 8,50 m je 2,40 m Seite 2 Anteil der Beitrags pflichtigen 5, 50 m NEU __ v.H. Bislang 50 v.H. nicht vorgesehen __ v.H. 50 v.H. c) Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m __ v.H. 60 v.H. d) Gehweg je 2,50 m je 2,50 m __ v.H. 60 v.H. e) Kombinierte Radund Gehwege je 3,50 m je 3,50 m __ v.H. 55 v.H. -- -- __ v.H. 50 v.H. je 2,00 m je 2,00 m __ v.H. 2. Haupterschließungsstraßen a) Fahrbahn 8,50 m 6,50 m __ v.H. 30 v.H. f) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung g) unselbstständige Grünanlagen b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen je 2,40 m je 2,40 m __ v.H. 30 v.H. c) Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m __ v.H. 50 v.H. d) Gehweg je 2,50 m je 2,50 m __ v.H. 50 v.H. e) Kombinierte Radund Gehwege je 3,50 m je 3,50 m __ v.H. 40 v.H. __ v.H. 30 v.H. f) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung g) unselbstständige Grünanlagen -- -- je 2,00 m je 2,00 m __ v.H. 8,50 m 8,50 m __ v.H. 10 v.H. b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen je 2,40 m je 2,40 m __ v.H. 10 v.H. c) Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m __ v.H. 50 v.H. d) Gehweg je 2,50 m je 2,50 m __ v.H. 50 v.H. e) Kombinierte Radund Gehwege je 4,00 m je 4,00 m __ v.H. 55 v.H. __ v.H. 50 v.H. 3. Hauptverkehrsstraßen a) Fahrbahn f) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung g) unselbstständige Grünanlagen -- -- je 2,00 m je 2,00 m Seite 3 __ v.H. 4. Hauptgeschäftsstraßen a) Fahrbahn 7,50 m 7,50 m __ v.H. 40 v.H. b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen je 2,40 m je 2,40 m __ v.H. 40 v.H. c) Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m __ v.H. 60 v.H. d) Gehweg je 6,00 m je 6,00 m __ v.H. 60 v.H. __ v.H. 40 v.H. e) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung f) unselbstständige Grünanlagen -- -- je 2,00 m je 2,00 m __ v.H. 9,00 m 9,00 m __ v.H. 50 v.H. 3,00 m 3,00 m __ v.H. 60 v.H. 7. Verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne des § 42 Abs. 4 a StVO einschl. Parkflächen, Beleuchtung und Oberflächenentwässerung 9,00 m 9,00 m __ v.H. 50 v.H. 5. Fußgängergeschäftsstraßen einschl. Beleuchtung und Oberflächenentwässerung 6. Selbständige Gehwege einschl. Beleuchtung und Oberflächenentwässerung 8. Sonstige Maßnahmen der Verkehrsberuhigung die anrechenbaren Breiten sowie der Anteil der Beitragspflichtigen werden durch Einzelsatzung bestimmt, soweit sie sich nicht aus den Ziff. 1. - 6. ergeben. Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um die anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen, falls und soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit geboten wird. Überbreiten bei Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen (vgl. § 2 Abs. 2 S 2) sind beitragspflichtig, soweit sie die vorstehenden anrechenbaren Fahrbahnbreiten nicht überschreiten. (4) Im Sinne des Abs. 3 gelten als a) Anliegerstraßen: Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch eine Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen. Seite 4 b) Haupterschließungsstraßen: Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Buchstabe c) sind. c) Hauptverkehrsstraßen: Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Land- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen. d) Hauptgeschäftsstraßen: Straßen, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften oder Gaststätten im Erdgeschoß überwiegt, soweit es sich nicht um Hauptverkehrsstraßen handelt. e) Fußgängergeschäftsstraßen: Hauptgeschäftsstraßen, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anlieferverkehr möglich ist. f) Selbständige Gehwege: Gehwege, die der Erschließung dienen und nicht Bestandteil einer Erschließungsanlage sind, auch wenn die Benutzung für Radfahrer und für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist. g) Verkehrsberuhigte Bereiche: Verkehrsräume, in denen der fließende Durchgangsverkehr verdrängt und die funktionelle Aufteilung durch verkehrsberuhigende Baumaßnahmen so gestaltet ist, dass die Verkehrsräume von allen Verkehrsteilnehmern im Sinne des § 42 Abs. 4 a Straßenverkehrsordnung gleichberechtigt genutzt werden können. h) sonstige Maßnahmen der Verkehrsberuhigung: Bauliche Maßnahmen, die der Verkehrsberuhigung dienen, ohne den Anforderungen des § 42 Abs. 4 a StVO zu entsprechen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für öffentliche Plätze entsprechend. (5) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach Abs. 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten oder unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen, ohne dass es dazu eines Ratsbeschlusses bedarf. (6) Grenzt eine Straße ganz oder in einzelnen Abschnitten mit ihren Seiten an unterschiedliche Baugebiete (§ 4), ist die jeweils größere anrechenbare Breite maßgebend. (7) Für Anlagen, für welche die in Abs. 3 festgesetzten anrechenbaren Breiten oder Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt der Rat durch Satzung etwas anderes. Seite 5 §4 Beitragsmaßstab (1) Der nach §§ 2 und 3 ermittelte Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand wird auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke nach der Grundstücksfläche verteilt. Dabei wird die Grundstücksfläche entsprechend der Ausnutzbarkeit mit einem VomHundert-Satz vervielfacht, der im Einzelnen beträgt: 1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 5. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 6. bei Friedhöfen, Sportanlagen, Dauerkleingartenanlagen 150 v.H. 180 v.H. 200 v.H. 210 v.H. 220 v.H. 50 v.H. Erschlossene Grundstücke, die nicht baulich oder gewerblich genutzt sind und auch nicht baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen, werden mit der Grundstücksfläche angesetzt. Hierzu gehören nicht Grundstücke, die nur wegen ihres derzeitigen Zuschnitts nicht bebaubar sind. (2) a) Als Geschoßzahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse; weist der Bebauungsplan keine Geschoßzahl, sondern nur eine Baumassenzahl aus, wird die der Abrechnung zugrunde zu legende Geschoßzahl nach folgenden Grundsätzen ermittelt: bei Baumassenzahl bei Baumassenzahl über bei Baumassenzahl über bei Baumassenzahl über bei Baumassenzahl über 1,0 - 2,0 eingeschossig 2,0 - 3,0 zweigeschossig 3,0 - 5,0 dreigeschossig 5,0 - 7,0 vier- und fünfgeschossig 7,0 - 9,0 sechsgeschossig. b) Ist im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht eine höhere Geschoßzahl zulässig oder vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen. c) Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, die als Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung der Geschoßzahl ausgewiesen sind, jedoch ihrer Zweckbestimmung nach einer baulichen Nutzung zugeführt werden sollen, werden als zweigeschossig bebaubare Grundstücke angesetzt. d) Grundstücke, auf denen nur Garagenbebauung zulässig ist, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke, sofern der Bebauungsplan keine höhere Geschoßzahl zulässt. e) Gewerblich nutzbare Grundstücke, auf denen keine Bebauung zulässig ist, werden als zweigeschossig bebaubare Grundstücke angesetzt, womit auch die Nutzungsart berücksichtigt ist. Eine Erhöhung des Vom-Hundert-Satzes gemäß Abs. 4 a Satz 1 erfolgt nicht. Seite 6 f) Die Vom-Hundert-Sätze nach Abs. 1 Satz 2 erhöhen sich, wenn durch Bebauungsplan eine Geschoßflächenzahl bei eingeschossiger Bebaubarkeit von mehr als bei zweigeschossiger Bebaubarkeit von mehr als bei dreigeschossiger Bebaubarkeit von mehr als bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit von mehr als bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit von mehr als 0,5 0,8 1,0 1,1 1,2 festgesetzt ist, für jeden vollen Wert von 0,1 um 10 Prozentpunkte. g) Für Grundstücke mit festgesetzter Baumassenzahl wird ein Zuschlag zu den VomHundert-Sätzen des Abs. 1 Satz 2 so berechnet, als gelte bei Baumassenzahl von 1,0-2,0 eine Geschoßflächenzahl von bei Baumassenzahl über 2,0-3,0 eine Geschoßflächenzahl von bei Baumassenzahl über 3,0-5,0 eine Geschoßflächenzahl von bei Baumassenzahl über 5,0-7,0 eine Geschoßflächenzahl von bei Baumassenzahl über 7,0-9,0 eine Geschoßflächenzahl von (3) (4) a) 1,0 1,6 2,0 2,2 2,4. In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Geschoßzahl noch Grundflächen- und Baumassenzahl festsetzt, ist aa) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen ab) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den benachbarten Grundstücken des Abrechnungsgebietes überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend. ac) Ist eine Geschoßzahl wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, werden je angefangene 3,50 m Höhe des Bauwerkes als ein Vollgeschoß gerechnet. b) In unbeplanten Gebieten und in Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder eine Geschoßflächenzahl noch eine Baumassenzahl ausweist, erfolgt bei bebauten Grundstücken eine Erhöhung der Vom-Hundert-Sätze gem. Abs. 1 Satz 2 in sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 Buchst. f bzw. g, wenn eine entsprechende Geschoßfläche tatsächlich vorhanden ist. c) Sind derartige Gebiete zwar nicht als Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiete festgesetzt, aber aufgrund der vorhandenen baulichen oder sonstigen Nutzung als solche anzusehen, oder fehlen in beplanten Kern-, Gewerbe- oder Industriegebieten Festsetzungen über die zulässige Geschoßflächen- oder Baumassenzahl, so wird zur Berechnung des Zuschlags nach Abs. 2 Buchst. f bzw. g für bebaute und unbebaute Grundstücke eine Geschoßflächenzahl zugrunde gelegt, die sich aus dem Durchschnitt der auf den bebauten Grundstücken im Abrechnungsgebiet vorhandenen Geschoßflächenzahlen ergibt, soweit nicht gem. Abs. 3b ein höherer Wert anzusetzen ist. a) In Kern- und Gewerbegebieten sind die nach Abs. 1 - 3 errechneten Vom-HundertSätze um 30 und in Industriegebieten um 50 Prozentpunkte zu erhöhen. Dies gilt auch, wenn die Gebiete nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt, aber aufgrund der vorhandenen Bebauung und sonstigen Nutzung als Kerngebiete mit einer nach § 7 Abs. 2, als Gewerbegebiete mit einer nach § 8 Abs. 2 oder als Seite 7 Industriegebiete mit einer nach § 9 Abs. 2 Baunutzungsverordnung zulässigen Nutzung anzusehen sind. b) c) (5) In anderen als Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten im Sinne von Abs. 4 a sowie in Gebieten, die aufgrund der vorhandenen unterschiedlichen Bebauung und sonstigen Nutzung nicht einer der in §§ 2 ff. Baunutzungsverordnung bezeichneten Gebietsarten zugeordnet werden können, gilt die in Abs. 4 a Satz 1 vorgesehene Erhöhung der nach Abs. 1 - 3 errechneten Vom-Hundert-Sätze für Grundstücke, die ausschließlich oder überwiegend gewerblich, industriell oder für Geschäfts-, Büro- oder Verwaltungsgebäude genutzt werden. In unbeplanten Gebieten werden die in Abs. 1 - 3 errechneten Vom-Hundert-Sätze um 30 Prozentpunkte für Grundstücke erhöht, die ungenutzt sind, auf denen aber bauliche oder sonstige Nutzung, wenn auch erst nach Vereinigung mit anderen Grundstücken oder Grundstücksteilen zulässig ist, wenn auf den Grundstücken des Abrechnungsgebietes überwiegend die in Abs. 4 b genannten Nutzungsarten vorhanden sind; ist auf den Grundstücken überwiegend industrielle Nutzung vorhanden, werden die Vom-Hundert-Sätze um 50 Prozentpunkte erhöht. Als Grundstücksfläche im Sinne dieser Vorschrift gilt: 1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche oder gewerbliche Nutzungsfestsetzung bezieht; über die Grenzen des Bebauungsplanes hinausgehende Grundstücksteile bleiben unberücksichtigt. 2. wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht, a) bei Grundstücken, die an die Anlage angrenzen, die Fläche von der Anlage bis zu einer Tiefe von höchstens 40 m, b) bei Grundstücken, die nicht an die Anlage angrenzen oder lediglich durch einen dem Grundstück dienenden Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche von der zu der Anlage liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 40 m; Grundstücksteile, die die wegemäßige Verbindung zur Anlage herstellen, bleiben unberücksichtigt. 3. In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist bei darüber hinausgreifender baulicher oder gewerblicher Nutzung des Grundstückes zusätzlich die Tiefe der übergreifenden Nutzung zu berücksichtigen. (6) a) Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Anlagen mit einem Eckwinkel von nicht mehr als 135 Grad (Eckgrundstücke) sind für beide Anlagen beitragspflichtig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden. Der Berechnung des Beitrages werden die nach Abs. 1-5 sich ergebenden Berechnungsdaten jeweils nur mit zwei Dritteln zugrunde gelegt. b) Die Vergünstigung wird für solche Teileinrichtungen nicht gewährt, die 1. von der Gemeinde nicht an beiden Anlagen hergestellt werden oder hergestellt worden sind, weil sie in der Baulast des Bundes, des Landes oder des Kreises stehen, oder 2. nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes in der anderen Anlage nicht hergestellt, erneuert oder verbessert werden, oder Seite 8 3. in der anderen Anlage aufgrund einer ortsrechtlichen Regelung oder des vorhandenen endgültigen Ausbaus nicht Merkmal der erstmaligen Herstellung sind. c) Mischflächen, die gleichermaßen dem fließenden und dem ruhenden Fahrzeugverkehr dienen, werden im Rahmen der Vergünstigungsregelung einer Anlage mit Fahrbahn, Gehweg und Parkeinrichtung gleichgestellt. d) Diese Regelungen nach a), b) und c) gelten für weitere Anlagen entsprechend, wenn Grundstücke durch mehr als zwei aufeinanderstoßende Anlagen erschlossen werden. (7) Liegt ein Grundstück zwischen zwei Anlagen, so wird es zum Zwecke der Abrechnung entsprechend dem Parzellierungsvorschlag des Bebauungsplanes, ist ein solcher nicht vorhanden, in der Mitte geteilt, wenn ein Anbau zu beiden Anlagen zulässig (ggf. auch nach Grundstücksordnungsmaßnahmen) oder vorhanden ist und es sich aufgrund dessen um zwei Wirtschaftsgrundstücke handelt. Ist kein Anbau zu beiden Anlagen zulässig oder vorhanden, wird eine Eckgrundstücksvergünstigung gemäß Abs. 6 gewährt. (8) Die Vergünstigungsregelungen der Abs. 6 und 7 gelten nicht für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie bei Grundstücken, die ausschließlich oder überwiegend gewerblich, für Geschäfts-, Büro- oder Verwaltungsgebäude oder industriell genutzt werden oder genutzt werden dürfen; für die Bestimmung der zulässigen Nutzungsart in unbeplanten Gebieten gilt Abs. 4 a) Satz 2 und Abs. 4 b) entsprechend. §5 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Zugehens des Beitragsbescheides Eigentümer des durch die Anlage erschlossenen Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind Gesamtschuldner. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. (3) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. (4) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Abs. 2 auf dem Erbbaurecht. Seite 9 §6 Kostenspaltung (1) Der Beitrag kann für 1. den Grunderwerb, 2. die Freilegung, 3. die Fahrbahn, 4. die Radwege, 5. die Gehwege, 6. die kombinierten Rad- und Gehwege, 7. die Parkflächen, 8. die Beleuchtungsanlagen, 9. die Entwässerungsanlagen, 10. unselbstständige Grünanlagen gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll abgeschlossen worden ist. Die Anwendung der Kostenspaltung wird im Einzelfall vom Rat beschlossen. (2) Der Abs. 1 gilt entsprechend für Abschnitte von Erschließungsanlagen. §7 Entstehung der Beitragspflicht Die Beitragspflicht entsteht mit der a) endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage; b) Beendigung der Teilmaßnahme gemäß § 6. §8 Vorausleistungen Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Gemeinde bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages Vorausleistungen erheben. §9 Ablösung des Beitrages Der Straßenausbaubeitrag kann abgelöst werden. Der Ablösebetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Straßenausbaubeitrages. Die Art der Ermittlung und Verteilung des zu berücksichtigenden Aufwandes erfolgt nach Maßgabe dieser Satzung. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. § 10 Fälligkeit Der Betrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Seite 10 § 11 Entscheidung durch den Bürgermeister Die Entscheidung über die Abrechnung eines bestimmten Abschnittes einer Anlage sowie die Durchführung der Kostenspaltung wird dem Bürgermeister übertragen. § 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 11. Juli 1990 außer Kraft. Seite 11