Daten
Kommune
Kall
Größe
203 kB
Datum
17.11.2015
Erstellt
23.10.15, 18:06
Aktualisiert
23.10.15, 18:06
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Satzung
über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für
straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Kall
vom 11. Juli 1990
Der Rat der Gemeinde Kall hat in seiner Sitzung am XX.XX.XXXX aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntgabe vom
14.07.1994 (GV NRW 1994 S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz v. 29.04.2003 (GV NRW
2003 S.254) und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 21.10.1969 (GV NW 1969 S. 712 / SGV NW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom
13.12.2011 (GV. NRW. S. 687) folgende Satzung beschlossen:
§1
Allgemeines
Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen
im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung für die
dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke
erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Gemeinde Beiträge nach Maßgabe dieser
Satzung.
§2
Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes
(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für
1.
den Erwerb (einschl. der Erwerbsnebenkosten) der für die Herstellung,
Erweiterung oder Verbesserung der Erschließungsanlage benötigten
Grundflächen; dazu gehört auch der Wert der hierfür von der Gemeinde aus
ihrem Vermögen bereitgestellten eigenen Grundstücke; maßgebend ist der
Wert im Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme,
2.
die Freilegung der Flächen,
3.
die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Fahrbahnen mit Unterbau
und Decke sowie für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen,
4.
die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i.)
Rinnen und Randsteinen,
Radwegen,
Gehwegen,
kombinierten Rad- und Gehwegen,
Beleuchtungseinrichtungen,
Entwässerungseinrichtungen für die Oberflächenentwässerung der
Anlagen,
Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
Parkflächen,
unselbstständige Grünanlagen,
Seite 1
5.
die Umwandlung einer Fahrbahn nebst Gehwegen in eine
Fußgängergeschäftsstraße,
6.
die Umwandlung einer Fahrbahn nebst Gehwegen in einen verkehrsberuhigten Bereich im Sinne des § 42 Abs. 4 a der Straßenverkehrsordnung
(StVO),
7.
sonstige Maßnahmen der Verkehrsberuhigung.
(2) Zum Ersatz des Aufwandes für Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den
Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner für
Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen werden keine
Beiträge erhoben. Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und
Kreisstraßen sind nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden
freien Strecken (Überbreiten). Nicht beitragsfähig sind die Kosten für die laufende
Unterhaltung und Instandsetzung der Anlagen.
(3) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.
(4) Der Rat kann beschließen, dass der Aufwand für einen Abschnitt einer Anlage
gesondert ermittelt wird, wenn der Abschnitt selbständig benutzt werden kann.
§3
Anteil der Gemeinde und der Beitragspflichtigen am Aufwand
(1) Die Gemeinde trägt den Teil des Aufwandes, der auf die Inanspruchnahme der Anlagen
durch die Allgemeinheit entfällt. Der auf die Gemeinde entfallende Anteil für
gemeindeeigene Grundstücke wird so berechnet, als ob die Gemeinde selbst
beitragspflichtig wäre. Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu
tragen (Anteil der Beitragspflichtigen nach Abs. 3).
(2) Überschreiten Anlagen die nach Abs. 3 anrechenbaren Breiten, so trägt die Gemeinde
den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand.
(3) Die anrechenbaren Breiten nach Abs. 2 und der Anteil der Beitragspflichtigen an dem
Aufwand für die anrechenbaren Breiten nach Abs. 1 Satz 3 werden wie folgt festgesetzt:
anrechenbare Breiten
in Kern-,
Gewerbe- u.
Industrie-
in sonstigen Baugebieten u. innerhalb
im Zusammenhang bebauter Ortsteile sowie im Außenbereich,
soweit dort eine Bebauung zugelassen ist
Bei (Straßenart)
1. Anliegerstraßen
a) Fahrbahn
b) Radweg einschl.
Sicherheitsstreifen
8,50 m
je 2,40 m
Seite 2
Anteil der
Beitrags
pflichtigen
5, 50 m
NEU
__ v.H.
Bislang
50 v.H.
nicht vorgesehen
__ v.H.
50 v.H.
c) Parkstreifen
je 5,00 m
je 5,00 m
__ v.H.
60 v.H.
d) Gehweg
je 2,50 m
je 2,50 m
__ v.H.
60 v.H.
e) Kombinierte Radund Gehwege
je 3,50 m
je 3,50 m
__ v.H.
55 v.H.
--
--
__ v.H.
50 v.H.
je 2,00 m
je 2,00 m
__ v.H.
2. Haupterschließungsstraßen
a) Fahrbahn
8,50 m
6,50 m
__ v.H.
30 v.H.
f) Beleuchtung und
Oberflächenentwässerung
g) unselbstständige
Grünanlagen
b) Radweg einschl.
Sicherheitsstreifen
je 2,40 m
je 2,40 m
__ v.H.
30 v.H.
c) Parkstreifen
je 5,00 m
je 5,00 m
__ v.H.
50 v.H.
d) Gehweg
je 2,50 m
je 2,50 m
__ v.H.
50 v.H.
e) Kombinierte Radund Gehwege
je 3,50 m
je 3,50 m
__ v.H.
40 v.H.
__ v.H.
30 v.H.
f) Beleuchtung und
Oberflächenentwässerung
g) unselbstständige
Grünanlagen
--
--
je 2,00 m
je 2,00 m
__ v.H.
8,50 m
8,50 m
__ v.H.
10 v.H.
b) Radweg einschl.
Sicherheitsstreifen
je 2,40 m
je 2,40 m
__ v.H.
10 v.H.
c) Parkstreifen
je 5,00 m
je 5,00 m
__ v.H.
50 v.H.
d) Gehweg
je 2,50 m
je 2,50 m
__ v.H.
50 v.H.
e) Kombinierte Radund Gehwege
je 4,00 m
je 4,00 m
__ v.H.
55 v.H.
__ v.H.
50 v.H.
3. Hauptverkehrsstraßen
a) Fahrbahn
f) Beleuchtung und
Oberflächenentwässerung
g) unselbstständige
Grünanlagen
--
--
je 2,00 m
je 2,00 m
Seite 3
__ v.H.
4. Hauptgeschäftsstraßen
a) Fahrbahn
7,50 m
7,50 m
__ v.H.
40 v.H.
b) Radweg einschl.
Sicherheitsstreifen
je 2,40 m
je 2,40 m
__ v.H.
40 v.H.
c) Parkstreifen
je 5,00 m
je 5,00 m
__ v.H.
60 v.H.
d) Gehweg
je 6,00 m
je 6,00 m
__ v.H.
60 v.H.
__ v.H.
40 v.H.
e) Beleuchtung und
Oberflächenentwässerung
f) unselbstständige
Grünanlagen
--
--
je 2,00 m
je 2,00 m
__ v.H.
9,00 m
9,00 m
__ v.H.
50 v.H.
3,00 m
3,00 m
__ v.H.
60 v.H.
7. Verkehrsberuhigte Bereiche
im Sinne des § 42 Abs. 4 a
StVO einschl. Parkflächen,
Beleuchtung und Oberflächenentwässerung
9,00 m
9,00 m
__ v.H.
50 v.H.
5. Fußgängergeschäftsstraßen einschl.
Beleuchtung und Oberflächenentwässerung
6. Selbständige Gehwege
einschl. Beleuchtung und
Oberflächenentwässerung
8. Sonstige Maßnahmen
der Verkehrsberuhigung
die anrechenbaren Breiten sowie der Anteil der
Beitragspflichtigen werden durch Einzelsatzung bestimmt, soweit sie sich nicht aus den Ziff. 1. - 6.
ergeben.
Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die anrechenbare
Breite der Fahrbahn um die anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen, falls
und soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit geboten wird.
Überbreiten bei Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
(vgl. § 2 Abs. 2 S 2) sind beitragspflichtig, soweit sie die vorstehenden anrechenbaren
Fahrbahnbreiten nicht überschreiten.
(4) Im Sinne des Abs. 3 gelten als
a) Anliegerstraßen:
Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch
eine Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen.
Seite 4
b) Haupterschließungsstraßen:
Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr
innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten
Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Buchstabe c) sind.
c) Hauptverkehrsstraßen:
Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen
Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Land- und Kreisstraßen mit
Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im
Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen.
d) Hauptgeschäftsstraßen:
Straßen, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften oder
Gaststätten im Erdgeschoß überwiegt, soweit es sich nicht um
Hauptverkehrsstraßen handelt.
e) Fußgängergeschäftsstraßen:
Hauptgeschäftsstraßen, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr
dienen, auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anlieferverkehr
möglich ist.
f)
Selbständige Gehwege:
Gehwege, die der Erschließung dienen und nicht Bestandteil einer
Erschließungsanlage sind, auch wenn die Benutzung für Radfahrer und für den
Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist.
g) Verkehrsberuhigte Bereiche:
Verkehrsräume, in denen der fließende Durchgangsverkehr verdrängt und die
funktionelle Aufteilung durch verkehrsberuhigende Baumaßnahmen so
gestaltet ist, dass die Verkehrsräume von allen Verkehrsteilnehmern im Sinne des
§ 42 Abs. 4 a Straßenverkehrsordnung gleichberechtigt genutzt werden können.
h) sonstige Maßnahmen der Verkehrsberuhigung:
Bauliche Maßnahmen, die der Verkehrsberuhigung dienen, ohne den
Anforderungen des § 42 Abs. 4 a StVO zu entsprechen. Die vorstehenden
Bestimmungen gelten für öffentliche Plätze entsprechend.
(5) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die
sich nach Abs. 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten oder unterschiedliche Anteile
der Beitragspflichtigen ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen,
ohne dass es dazu eines Ratsbeschlusses bedarf.
(6) Grenzt eine Straße ganz oder in einzelnen Abschnitten mit ihren Seiten an
unterschiedliche Baugebiete (§ 4), ist die jeweils größere anrechenbare Breite
maßgebend.
(7) Für Anlagen, für welche die in Abs. 3 festgesetzten anrechenbaren Breiten oder Anteile
der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt der Rat durch Satzung
etwas anderes.
Seite 5
§4
Beitragsmaßstab
(1) Der nach §§ 2 und 3 ermittelte Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen
Aufwand wird auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke nach der
Grundstücksfläche verteilt.
Dabei wird die Grundstücksfläche entsprechend der Ausnutzbarkeit mit einem VomHundert-Satz vervielfacht, der im Einzelnen beträgt:
1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit
2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit
3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit
4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit
5. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit
6. bei Friedhöfen, Sportanlagen, Dauerkleingartenanlagen
150 v.H.
180 v.H.
200 v.H.
210 v.H.
220 v.H.
50 v.H.
Erschlossene Grundstücke, die nicht baulich oder gewerblich genutzt sind und auch
nicht baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen, werden mit der Grundstücksfläche
angesetzt. Hierzu gehören nicht Grundstücke, die nur wegen ihres derzeitigen
Zuschnitts nicht bebaubar sind.
(2) a) Als Geschoßzahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der
Vollgeschosse; weist der Bebauungsplan keine Geschoßzahl, sondern nur eine
Baumassenzahl aus, wird die der Abrechnung zugrunde zu legende Geschoßzahl nach
folgenden Grundsätzen ermittelt:
bei Baumassenzahl
bei Baumassenzahl über
bei Baumassenzahl über
bei Baumassenzahl über
bei Baumassenzahl über
1,0 - 2,0 eingeschossig
2,0 - 3,0 zweigeschossig
3,0 - 5,0 dreigeschossig
5,0 - 7,0 vier- und fünfgeschossig
7,0 - 9,0 sechsgeschossig.
b) Ist im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht eine höhere Geschoßzahl zulässig
oder vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen.
c) Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, die als Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung der Geschoßzahl ausgewiesen sind, jedoch ihrer
Zweckbestimmung nach einer baulichen Nutzung zugeführt werden sollen, werden als
zweigeschossig bebaubare Grundstücke angesetzt.
d) Grundstücke, auf denen nur Garagenbebauung zulässig ist, gelten als eingeschossig
bebaubare Grundstücke, sofern der Bebauungsplan keine höhere Geschoßzahl zulässt.
e) Gewerblich nutzbare Grundstücke, auf denen keine Bebauung zulässig ist, werden
als zweigeschossig bebaubare Grundstücke angesetzt, womit auch die Nutzungsart
berücksichtigt ist. Eine Erhöhung des Vom-Hundert-Satzes gemäß Abs. 4 a Satz 1
erfolgt nicht.
Seite 6
f) Die Vom-Hundert-Sätze nach Abs. 1 Satz 2 erhöhen sich, wenn durch
Bebauungsplan eine Geschoßflächenzahl
bei eingeschossiger Bebaubarkeit von mehr als
bei zweigeschossiger Bebaubarkeit von mehr als
bei dreigeschossiger Bebaubarkeit von mehr als
bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit von mehr als
bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit von mehr als
0,5
0,8
1,0
1,1
1,2
festgesetzt ist, für jeden vollen Wert von 0,1 um 10 Prozentpunkte.
g) Für Grundstücke mit festgesetzter Baumassenzahl wird ein Zuschlag zu den VomHundert-Sätzen des Abs. 1 Satz 2 so berechnet, als gelte
bei Baumassenzahl von 1,0-2,0 eine Geschoßflächenzahl von
bei Baumassenzahl über 2,0-3,0 eine Geschoßflächenzahl von
bei Baumassenzahl über 3,0-5,0 eine Geschoßflächenzahl von
bei Baumassenzahl über 5,0-7,0 eine Geschoßflächenzahl von
bei Baumassenzahl über 7,0-9,0 eine Geschoßflächenzahl von
(3)
(4)
a)
1,0
1,6
2,0
2,2
2,4.
In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die
Geschoßzahl noch Grundflächen- und Baumassenzahl festsetzt, ist
aa)
bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen
ab)
bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den
benachbarten Grundstücken des Abrechnungsgebietes überwiegend
vorhandenen Geschosse maßgebend.
ac)
Ist eine Geschoßzahl wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar,
werden je angefangene 3,50 m Höhe des Bauwerkes als ein Vollgeschoß
gerechnet.
b)
In unbeplanten Gebieten und in Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder eine
Geschoßflächenzahl noch eine Baumassenzahl ausweist, erfolgt bei bebauten
Grundstücken eine Erhöhung der Vom-Hundert-Sätze gem. Abs. 1 Satz 2 in
sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 Buchst. f bzw. g, wenn eine entsprechende
Geschoßfläche tatsächlich vorhanden ist.
c)
Sind derartige Gebiete zwar nicht als Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiete
festgesetzt, aber aufgrund der vorhandenen baulichen oder sonstigen Nutzung
als solche anzusehen, oder fehlen in beplanten Kern-, Gewerbe- oder
Industriegebieten Festsetzungen über die zulässige Geschoßflächen- oder
Baumassenzahl, so wird zur Berechnung des Zuschlags nach Abs. 2 Buchst. f
bzw. g für bebaute und unbebaute Grundstücke eine Geschoßflächenzahl
zugrunde gelegt, die sich aus dem Durchschnitt der auf den bebauten
Grundstücken im Abrechnungsgebiet vorhandenen Geschoßflächenzahlen ergibt,
soweit nicht gem. Abs. 3b ein höherer Wert anzusetzen ist.
a)
In Kern- und Gewerbegebieten sind die nach Abs. 1 - 3 errechneten Vom-HundertSätze um 30 und in Industriegebieten um 50 Prozentpunkte zu erhöhen.
Dies gilt auch, wenn die Gebiete nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt, aber
aufgrund der vorhandenen Bebauung und sonstigen Nutzung als Kerngebiete mit
einer nach § 7 Abs. 2, als Gewerbegebiete mit einer nach § 8 Abs. 2 oder als
Seite 7
Industriegebiete mit einer nach § 9 Abs. 2 Baunutzungsverordnung zulässigen
Nutzung anzusehen sind.
b)
c)
(5)
In anderen als Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten im Sinne von Abs. 4 a
sowie in Gebieten, die aufgrund der vorhandenen unterschiedlichen Bebauung
und sonstigen Nutzung nicht einer der in §§ 2 ff. Baunutzungsverordnung
bezeichneten Gebietsarten zugeordnet werden können, gilt die in Abs. 4 a Satz 1
vorgesehene Erhöhung der nach Abs. 1 - 3 errechneten Vom-Hundert-Sätze für
Grundstücke, die ausschließlich oder überwiegend gewerblich, industriell oder für
Geschäfts-, Büro- oder Verwaltungsgebäude genutzt werden.
In unbeplanten Gebieten werden die in Abs. 1 - 3 errechneten Vom-Hundert-Sätze
um 30 Prozentpunkte für Grundstücke erhöht, die ungenutzt sind, auf denen aber
bauliche oder sonstige Nutzung, wenn auch erst nach Vereinigung mit anderen
Grundstücken oder Grundstücksteilen zulässig ist, wenn auf den Grundstücken
des Abrechnungsgebietes überwiegend die in Abs. 4 b genannten Nutzungsarten
vorhanden sind; ist auf den Grundstücken überwiegend industrielle Nutzung
vorhanden, werden die Vom-Hundert-Sätze um 50 Prozentpunkte erhöht.
Als Grundstücksfläche im Sinne dieser Vorschrift gilt:
1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, auf die
der Bebauungsplan die bauliche oder gewerbliche Nutzungsfestsetzung
bezieht; über die Grenzen des Bebauungsplanes hinausgehende
Grundstücksteile bleiben unberücksichtigt.
2. wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine
andere als bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht,
a) bei Grundstücken, die an die Anlage angrenzen, die Fläche von der
Anlage bis zu einer Tiefe von höchstens 40 m,
b) bei Grundstücken, die nicht an die Anlage angrenzen oder lediglich durch
einen dem Grundstück dienenden Weg mit dieser verbunden sind, die
Fläche von der zu der Anlage liegenden Grundstücksseite bis zu einer
Tiefe von höchstens 40 m; Grundstücksteile, die die wegemäßige
Verbindung zur Anlage herstellen, bleiben unberücksichtigt.
3. In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist bei darüber hinausgreifender
baulicher oder gewerblicher Nutzung des Grundstückes zusätzlich die
Tiefe der übergreifenden Nutzung zu berücksichtigen.
(6)
a) Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Anlagen mit einem Eckwinkel von
nicht mehr als 135 Grad (Eckgrundstücke) sind für beide Anlagen
beitragspflichtig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden. Der
Berechnung des Beitrages werden die nach Abs. 1-5 sich ergebenden
Berechnungsdaten jeweils nur mit zwei Dritteln zugrunde gelegt.
b) Die Vergünstigung wird für solche Teileinrichtungen nicht gewährt, die
1. von der Gemeinde nicht an beiden Anlagen hergestellt werden oder
hergestellt worden sind, weil sie in der Baulast des Bundes, des Landes
oder des Kreises stehen, oder
2. nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes in der anderen Anlage
nicht hergestellt, erneuert oder verbessert werden, oder
Seite 8
3. in der anderen Anlage aufgrund einer ortsrechtlichen Regelung oder des
vorhandenen endgültigen Ausbaus nicht Merkmal der erstmaligen
Herstellung sind.
c) Mischflächen, die gleichermaßen dem fließenden und dem ruhenden
Fahrzeugverkehr dienen, werden im Rahmen der Vergünstigungsregelung einer
Anlage mit Fahrbahn, Gehweg und Parkeinrichtung gleichgestellt.
d) Diese Regelungen nach a), b) und c) gelten für weitere Anlagen entsprechend,
wenn Grundstücke durch mehr als zwei aufeinanderstoßende Anlagen
erschlossen werden.
(7)
Liegt ein Grundstück zwischen zwei Anlagen, so wird es zum Zwecke der
Abrechnung entsprechend dem Parzellierungsvorschlag des Bebauungsplanes,
ist ein solcher nicht vorhanden, in der Mitte geteilt, wenn ein Anbau zu beiden
Anlagen zulässig (ggf. auch nach Grundstücksordnungsmaßnahmen)
oder vorhanden ist und es sich aufgrund dessen um zwei Wirtschaftsgrundstücke
handelt.
Ist kein Anbau zu beiden Anlagen zulässig oder vorhanden, wird eine
Eckgrundstücksvergünstigung
gemäß Abs. 6 gewährt.
(8)
Die Vergünstigungsregelungen der Abs. 6 und 7 gelten nicht für Grundstücke in
Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie bei Grundstücken, die
ausschließlich oder überwiegend gewerblich, für Geschäfts-, Büro- oder
Verwaltungsgebäude oder industriell genutzt werden oder genutzt werden dürfen;
für die Bestimmung der zulässigen Nutzungsart in unbeplanten Gebieten gilt Abs.
4 a) Satz 2 und Abs. 4 b) entsprechend.
§5
Beitragspflichtige
(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Zugehens des Beitragsbescheides
Eigentümer des durch die Anlage erschlossenen Grundstückes ist. Mehrere
Eigentümer eines Grundstückes sind Gesamtschuldner.
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des
Eigentümers der Erbbauberechtigte.
(3) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und
Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(4) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Abs. 2
auf dem Erbbaurecht.
Seite 9
§6
Kostenspaltung
(1)
Der Beitrag kann für
1. den Grunderwerb,
2. die Freilegung,
3. die Fahrbahn,
4. die Radwege,
5. die Gehwege,
6. die kombinierten Rad- und Gehwege,
7. die Parkflächen,
8. die Beleuchtungsanlagen,
9. die Entwässerungsanlagen,
10. unselbstständige Grünanlagen
gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die
Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll abgeschlossen
worden ist. Die Anwendung der Kostenspaltung wird im Einzelfall vom Rat
beschlossen.
(2)
Der Abs. 1 gilt entsprechend für Abschnitte von Erschließungsanlagen.
§7
Entstehung der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht entsteht mit der
a) endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage;
b) Beendigung der Teilmaßnahme gemäß § 6.
§8
Vorausleistungen
Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Gemeinde bis
zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages Vorausleistungen erheben.
§9
Ablösung des Beitrages
Der Straßenausbaubeitrag kann abgelöst werden. Der Ablösebetrag richtet sich nach der
voraussichtlichen Höhe des Straßenausbaubeitrages. Die Art der Ermittlung und Verteilung
des zu berücksichtigenden Aufwandes erfolgt nach Maßgabe dieser Satzung.
Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 10
Fälligkeit
Der Betrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
Seite 10
§ 11
Entscheidung durch den Bürgermeister
Die Entscheidung über die Abrechnung eines bestimmten Abschnittes einer Anlage sowie
die Durchführung der Kostenspaltung wird dem Bürgermeister übertragen.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung
über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom
11. Juli 1990 außer Kraft.
Seite 11