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Allgemeine Vorlage (Antrag nach § 24 GO NRW - Anregung der Republikaner NRW vom 25.09.2015 zur Ernennung von Victor Orbán zum Ehrenbürger der Gemeinde Kall)

Daten

Kommune
Kall
Größe
85 kB
Datum
17.11.2015
Erstellt
06.11.15, 18:08
Aktualisiert
06.11.15, 18:08
Allgemeine Vorlage (Antrag nach § 24 GO NRW - Anregung der Republikaner NRW vom 25.09.2015 zur Ernennung von Victor Orbán zum Ehrenbürger der Gemeinde Kall)

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Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 223/2015 17.11.2015 Vorlage erstellt: 23.10.2015 Federführung: Fachbereich I An den Haupt- und Finanzausschuss mit der Bitte um X FBL: SB: öffentliche Sitzung Herr Heller Frau Emons Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bürgermeister Kenntnisnahme Allgemeiner Vertreter Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Fachbereichsleiter Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei Euro Sachbearbeiter über-/außerplanmäßige Aufwendungen/ Auszahlungen erforderlich bei PSK Deckung erfolgt durch PSK Euro Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen: TOP 1.2 Antrag nach § 24 GO NRW - Anregung der Republikaner NRW vom 25.09.2015 zur Ernennung von Victor Orbán zum Ehrenbürger der Gemeinde Kall Beschlussvorschlag: Der Antrag der Partei „Die Republikaner“ wird als unzulässig zurückgewiesen. Sachdarstellung: Die Republikaner, LV NRW, regen mit beigefügter E-Mail vom 25.09.2015 und Schreiben vom 14.10.2015 an, Victor Orbán, Ministerpräsident des Landes Ungarn, in Kall zum Ehrenbürger zu ernennen. Nach § 34 Absatz 1 Satz 1 GO NRW kann die Gemeinde Persönlichkeiten, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen. Da Herr Orbán sich nicht um die Gemeinde Kall verdient gemacht hat, ist der Antrag abzulehnen. Ungeachtet dessen ist die Anregung gemäß beiliegendem Schnellbrief 218/2015 des Städte- und Gemeindebundes NRW als unzulässig zurückzuweisen. Dennoch besteht die rechtliche Verpflichtung, die Anregung dem Haupt- und Finanzausschuss als zuständigem Gremium (gem. § 5 Abs. 4 der Hauptsatzung) vorzulegen, da § 24 GO NRW insoweit dem Hauptverwaltungsbeamten der Kommune kein eigenes Vorprüfungsrecht gewährt.