Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
51 kB
Datum
04.03.2008
Erstellt
29.03.08, 04:25
Aktualisiert
29.03.08, 04:25
Stichworte
Inhalt der Datei
BESCHLUSS
über das Ergebnis der 15. Sitzung des Kreisausschusses am 04.03.2008 im Sitzungssaal I
des Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32
TOP 24
Gesetzliches Vorkaufsrecht des Trägers der
Landschaftsplanung
hier: Beschluss über die Nichtausübung des Vorkaufsrecht
nach § 36a LG NW
Der Kreisausschuss stimmt der Vorlage 398/2008 unter
Berücksichtigung der zustimmenden Empfehlung des
Ausschusses für Planung, Umwelt und Verkehr vom 20.02.2008
(Z 1/V 398/2008) zu und empfiehlt dem Kreistag folgende
Beschlussfassung:
Der Kreistag beschließt:
Der Kreis Euskirchen als Träger der Landschaftsplanung
beschränkt bis auf weiteres das ihm nach § 36a LG NW
zustehende Vorkaufsrecht auf Festsetzungen nach § 20 LG NW
(Naturschutzgebiete) sowie FFH- und Vogelschutzgebiete. Die
Ausübung erfolgt nach sorgfältiger Prüfung des Einzelfalles im
Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Der
Kreis verzichtet auf sein Vorkaufsrecht, soweit es sich um
Flächen in den nach §§ 22 und 23 LG NW bzw. ohne jegliche
Schutzvorschrift festgesetzten Gebieten bzw. um Flächen
außerhalb der NSG-, FFH- und Vogelschutzgebiet handelt, für
welche Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen nach § 26 LG
festgesetzt sind.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig
V 398/2008