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Beschlusstext (Erlass einer Rechtsverordnung zur Aufhebung der Rechtsverordnung über die Bildung von Schulbezirken für die berufsbildenden Schulen des Kreises Euskirchen in Euskirchen und Kall vom 18.01.1993 in der Fassung vom 08.01.2000 sowie der Rechtsverordnung vom 24.06.1993 über die Bildung des Schuleinzugsbereichs der Fachoberschule – Fachrichtung Technik –)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
51 kB
Datum
04.03.2008
Erstellt
29.03.08, 04:25
Aktualisiert
29.03.08, 04:25
Beschlusstext (Erlass einer Rechtsverordnung zur Aufhebung der Rechtsverordnung über die Bildung von Schulbezirken für die berufsbildenden Schulen des Kreises Euskirchen in Euskirchen und Kall vom 18.01.1993 in der Fassung vom 08.01.2000 sowie der Rechtsverordnung vom 24.06.1993 über die Bildung des Schuleinzugsbereichs der Fachoberschule – Fachrichtung Technik –)

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BESCHLUSS über das Ergebnis der 15. Sitzung des Kreisausschusses am 04.03.2008 im Sitzungssaal I des Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32 TOP 18 Erlass einer Rechtsverordnung zur Aufhebung der Rechtsverordnung über die Bildung von Schulbezirken für die berufsbildenden Schulen des Kreises Euskirchen in Euskirchen und Kall vom 18.01.1993 in der Fassung vom 08.01.2000 sowie der Rechtsverordnung vom 24.06.1993 über die Bildung des Schuleinzugsbereichs der Fachoberschule – Fachrichtung Technik – Der Kreisausschuss stimmt der Vorlage 394/2008 unter Berücksichtigung der zustimmenden Empfehlung des Ausschusses für Schulen, Sport, Kultur, Soziales und Gesundheit vom 19.02.2008 (Z 1/V 394/2008) zu und empfiehlt dem Kreistag folgende Beschlussfassung: Der Kreistag beschließt den Erlass einer Rechtsverordnung zur Aufhebung der Rechtsverordnung über die Bildung von Schulbezirken für die berufsbildenden Schulen des Kreises Euskirchen in Euskirchen und Kall vom 18.01.1993 in der Fassung vom 08.11.2000 sowie der Rechtsverordnung vom 24.06.1993 über die Bildung des Schuleinzugsbereichs der Fachoberschule – Fachrichtung Technik – zum 01.08.2008 in der der Vorlage 394/2008 als Anlage beigefügten Fassung. Abstimmungsergebnis: Einstimmig V 394/2008