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Kommune
Hürtgenwald
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Erstellt
10.02.10, 19:01
Aktualisiert
10.02.10, 19:01
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SATZUNG
vom
über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages
in der Gemeinde Hürtgenwald
Aufgrund des § 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und des § 11
Abs. 5 sowie § 6 des Kommunalabgabengesetzes in der jeweils gültigen Fassung
hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald am
folgende Satzung
beschlossen:
§1
Gegenstand des Beitrages
(1) Die Gemeinde erhebt zum Ersatz ihres Aufwandes für die Fremdenverkehrswerbung und für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu
Fremdenverkehrszwecken bereit gestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die
zu diesem Zwecke durchgeführten Veranstaltungen und zur Abgeltung der durch den
Fremdenverkehr gebotenen besonderen wirtschaftlichen Vorteile einen
Fremdenverkehrsbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) nach Maßgabe dieser
Satzung.
(2) Der auf das Fremdenverkehrsbeitragsaufkommen entfallende Deckungsanteil am
beitragsfähigen Gesamtaufwand beträgt maximal 75 %; den Rest trägt die Gemeinde
mit Rücksicht auf den allgemeinen Vorteil der Einwohnerschaft.
(3) Das Erhebungsgebiet ist das Gemeindegebiet.
§2
Kreis der Beitragspflichtigen
(1) Der Beitrag wird von allen selbständig erwerbstätigen natürlichen und juristischen
Personen erhoben, denen aus dem Fremdenverkehr im Erhebungsgebiet unmittelbar
oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden.
(2) Beitragspflichtig sind auch diejenigen selbständig tätigen natürlichen und
juristischen Personen, die ohne im Erhebungsgebiet ihre Wohnung oder ihren
Betriebssitz zu haben, vorübergehend in dem Erhebungsgebiet erwerbstätig sind.
Die Beitragspflicht bezieht sich auf den Zeitraum der Tätigkeit.
(3) Sind mehrere Personen Betriebsinhaber, dann haften diese als Gesamtschuldner.
1
§3
Ausnahmen von der Beitragspflicht
Von dem Beitrag nach § 2 sind befreit:
1. der Bund, das Land, der Kreis, der Landschaftsverband und die Gemeinde
Hürtgenwald,soweit sie nicht mit privatwirtschaftlichen Unternehmen im Wettbewerb
stehen,
2. Landschulheim Raffelsbrand, Jugendgästehäuser und Jugendherbergen.
3. Unternehmen, die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung und nach
ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen,
mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen und daher von der
Körperschaftssteuerzahlung befreit sind; unterhalten sie einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb, der über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinaus geht, so
sind sie insoweit beitragspflichtig.
§4
Beitragsmaßstab und Ermittlungsgrundsätze
(1) Bei der Berechnung der Beiträge ist von denjenigen Mehreinnahmen
auszugehen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr im
Erhebungsgebiet erwachsen. Die Mehreinnahmen werden in einem Messbetrag
ausgedrückt, der durch Anwendung eines Vorteilssatzes (§ 14) auf den Gewinn aus
Gewerbebetrieb ermittelt wird, der nach § 7 des Gewerbesteuergesetzes Grundlage
für die Ermittlung des Gewerbeertrages ist. Unterliegt der Beitragsschuldner nicht der
Gewerbesteuer (z.B. als Freiberufler) oder ergibt sich für ihn kein steuerpflichtiger
Gewerbeertrag, tritt an die Stelle des Gewinns nach § 7 Gewerbesteuergesetz der
Gewinn nach den §§ 4, 5 Einkommensteuergesetz und nach § 8
Körperschaftssteuergesetz.
(2) Der Vorteilssatz wird unter Berücksichtigung insbesondere von Art und Umfang
der selbständigen Tätigkeit, von Lage und Größe der Geschäfts- und
Beherbergungsräume und von Betriebsweise sowie Zusammensetzung des
Kundenkreises durch Schätzung ermittelt (Vorteilsschätzung). Der Vorteilssatz ist in
§ 14 für die einzelnen Betriebsarten bestimmt und unterteilt sich in Zone 1 und
Zone 2.
Zur Zone 2 gehören:
a) die Ortschaft Vossenack (einschließlich Raffelsbrand und Simonskall) sowie
b) die Ortschaft Zerkall.
Zur Zone 1 zählt das übrige Gemeindegebiet.
(3) Falls ein Beitrag nach § 4 Abs. 1 und 2 nicht festzusetzen ist oder dieser nicht die
Höhe des Mindestbeitrages erreicht, ist ein Mindestbeitrag gemäß nachfolgender
Regelung zu zahlen.
2
(4) Der Mindestbeitrag errechnet sich, indem der steuerbare Umsatz des
Vorvorjahres mit dem Vorteilssatz und dem Mindestbeitragssatz multipliziert wird.
Dieser Mindestbeitragssatz beträgt bei einem durch Schätzung auf Grundlage der
Richtsatz-Sammlung des Bundesministeriums für Finanzen für das Vorvorjahr (§ 5
Abs. 1 Satz 1) zu ermittelnden branchendurchschnittlichen Anteil des Gewinns am
Umsatz von
0 - 5 v.H.
0,08 v.H.
über 5 - 10 v.H.
0,23 v.H.
über 10 - 15 v.H
0,38 v.H.
über 15 - 20 v.H.
0,53 v.H.
über 20 v.H.
0,75 v.H.
Ist die beitragspflichtige Tätigkeit im Einzelfall durch die Richtsatzsammlung nicht
erfasst, so wird der Mindestbeitragssatz im Sinne des Satzes 1 anstatt nach dem
branchendurchschnittlichen Gewinnanteil nach dem individuellen durchschnittlichen
Gewinnanteil der letzten fünf Jahre (Vorvorjahr und die vier davor liegenden Jahre)
ermittelt. Lässt sich auch ein individueller Durchschnittsgewinn aus den in § 6
beschriebenen Gründen nicht ermitteln, so wird die Grundlage für den
Mindestbeitragssatz anhand der Feststellungen aus der Beitragserhebung bei
anderen Betrieben derselben Betriebsart (§ 14) geschätzt.
(5) Bei der vorübergehenden Vermietung von Privatquartieren (Wohnungen oder
Zimmer) und bei sonstigen Einrichtungen bestimmt sich der Beitrag abweichend von
den Absätzen 1 und 2 nach der Zahl der Fremdenübernachtungen im
Erhebungszeitraum. Ab 01.01.2010 ist Bemessungsgrundlage die Bettenzahl.
§5
Festsetzung des Beitrages
(1) Für die Festsetzung des Beitrages für den Erhebungszeitraum nach § 9 Abs. 1 ist
der Gewinn des Vorvorjahres maßgebend. Der Gewinn wird der Gemeinde von dem
zuständigen Finanzamt gemäß § 31 Abgabenordnung mitgeteilt. Steht der Gewinn
des Vorvorjahres zum Zeitpunkt der Beitragserhebung noch nicht endgültig fest, wird
auf der Grundlage des letzt feststehenden Gewinns eine Vorauszahlung erhoben.
(2) Es wird davon abgesehen, einen Beitrag festzusetzen oder zu erheben, wenn der
Beitrag 10,00 € nicht übersteigt.
§6
Festsetzung des Beitrages bei Aufnahme der Tätigkeit
(1) Wurde im Vorvorjahr eine beitragspflichtige Tätigkeit nicht ausgeübt, so ist der
Gewinn des Vorjahres maßgebend.
(2) Erstreckt sich die beitragspflichtige Tätigkeit auf nur einen Teil des Vorvorjahres
oder Vorjahres, so wird der Gewinn auf das volle Jahr hochgerechnet.
3
(3) Wird die beitragspflichtige Tätigkeit zu Beginn oder im Laufe des
Erhebungszeitraumes aufgenommen, so ist der Festsetzung des Beitrages der
Gewinn des laufenden Erhebungszeitraumes zugrunde zu legen.
(4) Der Gewinn für das Jahr der Tätigkeitsaufnahme wird von der Gemeinde ermittelt.
§7
Erstattung des Beitrages bei Aufgabe der Tätigkeit
Bei Aufgabe einer beitragspflichtigen Tätigkeit während eines Erhebungszeitraumes
wird der zu viel entrichtete Beitrag innerhalb eines Monats nach der Aufgabe
erstattet.
§8
Höhe des Beitrages
(1) Der Beitragssatz beträgt 6 v. H. des Messbetrages nach § 4 Abs. 1.
(2) Für die vorübergehende Vermietung von Privatquartieren (Wohnungen oder
Zimmer) nach § 4 Abs. 5 beträgt der Beitrag abweichend von dem Abs. 1 je
Übernachtung und Person 0,40 €. Für die übrigen in § 4 Absatz 5 genannten
Einrichtungen beträgt der Beitrag 0,20 € je Übernachtung und Person. Für die
Übernachtung von Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres wird kein
Fremdenverkehrsbeitrag erhoben.
(3) Falls der Beitrag nach § 8 Abs. 2 nicht die Höhe des Mindestbeitrages erreicht, ist
der nachfolgende Mindestbeitrag zu zahlen.
Der Mindestbeitrag beträgt für die vorübergehende Vermietung von Privatquartieren
(Wohnungen oder Zimmer) an Fremde nach § 4 Abs. 5 15,00 € pro Bett und Jahr,
für die übrigen im § 4 Abs. 5 genannten Einrichtungen 7,50 € pro Bett und Jahr.
§9
Erhebungszeitraum
(1) Der Beitrag wird für das Kalenderjahr erhoben, für das die Voraussetzungen des
§ 2 vorliegen.
(2) Für die Beitragspflichtigen nach § 4 Abs. 5 wird der Beitrag abweichend von Abs.
1 vierteljährlich erhoben.
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§ 10
Entstehung der Beitragspflicht
(1) Die Beitragspflicht entsteht mit dem Beginn des Erhebungszeitraumes gemäß § 9
Abs. 1.
(2) Bei der Aufnahme einer beitragspflichtigen Tätigkeit erst im Laufe eines
Erhebungszeitraumes entsteht abweichend von Abs. 1 die Beitragspflicht mit dem
Tag der Aufnahme der beitragspflichtigen Tätigkeit. Die Erhebung des Beitrages
erfolgt in diesem Falle erst am Ende des Jahres, in dem die beitragspflichtige
Tätigkeit erstmals aufgenommen wird.
§ 11
Anzeige- und Auskunftspflichten
(1) Die Beitragspflichtigen und deren Vertreter sind verpflichtet, der Gemeinde die
Aufnahme einer beitragspflichtigen Tätigkeit mitzuteilen und auf Anforderung bzw.
Nachfrage erforderliche Angaben zur Berechnung des Beitrages zu machen.
(2) Die Beitragspflichtigen nach § 4 Abs. 5 haben die Zahl der bei ihnen gegen
Entgelt beherbergten Personen der Gemeinde unaufgefordert innerhalb eines
Monats nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres mitzuteilen. Bis zur Vorlage der
Übernachtungszahlen erfolgt eine vorläufige Veranlagung in Höhe des
Mindestbeitrages.
(3) Wird den Anzeige- und Auskunftspflichten nach dieser Satzungsnorm zuwider
gehandelt, so kann die Gemeinde die erforderlichen Ermittlungen selbst vornehmen
oder die Grundlagen für die Beitragsberechnung schätzen. Die Schätzung erfolgt
nach Maßgabe des gemäß § 12 Abs. 1 Ziff. 4 Buchst. b) des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend
anwendbaren § 162 Abgabenordnung.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen § 11 sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 20 Abs. 2
des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.
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§ 13
Fälligkeit des Beitrages
(1) Der Beitrag wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Beitragsbescheides zur Zahlung fällig.
(2) In den Fällen des § 4 Abs. 5 wird der Beitrag erstmalig einen Monat nach dem
Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann
vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. mit einem Viertel des
Jahresbeitrages fällig. Der Beitrag kann für das ganze Jahr auf Antrag zum 01.07.
des laufenden Jahres entrichtet werden.
§ 14
Liste der Vorteilssätze
Vorteilssätze in % (§ 4 Abs. 2)
Berufsgruppe
Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker
Andenken- und Antiquitätengeschäfte, Geschenkartikel
Apotheken
Architekten und Ingenieure
Bäckereien
Banken und Sparkassen, Versicherungen
Baugeschäfte, Baumaterialienhandel, Bauunternehmen
Betriebsberater
Blumengeschäfte
Boutiquen
Cafés und Konditoreien
Campingplätze
Chemische Reinigungen, Wäschereien
Dachdecker
Drogerien und Reformhäuser
Druckereien und Verlage
Düngemittel-, Futtermittelhandel, Gartenbedarf
Elektrogerätehandel, Elektroinstallateure
Erholungs- und Ferienheime
Fahrrad- und Motorradhandlung
Fahrzeugverleih
Ferienhäuser und -wohnungen (gewerblich)
Fischereigerätehandel
Fotogeschäfte und Fotografen
Fremdenheime und Pensionen
Friseurgeschäfte, Kosmetik
Fuhrunternehmer und Spediteure
Gaststätten mit Fremdenzimmer
Gaststätten ohne Fremdenzimmer
Zone 1
Zone 2
02
20
05
05
10
05
05
02
15
10
30
20
15
05
10
01
01
05
20
02
10
20
10
05
20
05
05
30
20
02
60
05
05
15
05
05
02
15
60
60
70
15
05
50
01
01
05
70
02
10
80
10
60
80
05
05
70
60
6
Gärtnereien
Getränkeverleger
Glaser
Grafiker, Designer
Haus- und Küchengerätehandel
Heißmangelbetriebe
Heizungsbaubetriebe
Hotelbetriebe
Hotel-Garni-Betriebe
Imbissstättenbetreiber
Immobilienhändler
Kaufhäuser, großflächige Einzelhandelsgeschäfte
Kfz-Händler mit Werkstatt, Tankstelle, Waschanlage
05
10
03
20
05
05
05
20
30
30
05
15
05
05
10
03
20
05
05
05
70
80
70
05
15
05
Der Bürgermeister kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen um 5
Prozentpunkte nach oben oder nach unten festsetzen.
§ 15
Inkrafttreten der Satzung
1. Diese Satzung tritt ab
in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages in der
Gemeinde Hürtgenwald wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim
Zustandekommen
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr
geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den
Buch
Bürgermeister
7
Erläuterungen zum Muster einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung
I.
Allgemeine Vorbemerkungen
1. Rechtsnatur und Gegenstand des Fremdenverkehrsbeitrages
Die rechtliche Einordnung des Fremdenverkehrsbeitrages als Beitrag im abgabenrechtlichen
Sinne sowie seine Verfassungsmäßigkeit stehen aufgrund von Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichtes mittlerweile außer Streit. (vgl. Beschluss vom 26.05.1976 - 2
BvR 995/75 -, NJW 1976, S. 1837 und Beschluss vom 18.08.1989 - 2 BvR 329/88 -, NVwZ
1989, S. 1052 f.).
Die rechtliche Einordnung des Fremdenverkehrsbeitrages als Beitrag im abgabenrechtlichen
Sinne rechtfertigt sich aus dem mit ihm intendierten Ziel eines Vorteilsausgleiches für den
wirtschaftlichen Nutzen, den der Abgabenpflichtige aus dem Fremdenverkehr ziehen kann.
Dem Fremdenverkehrsbeitrag liegt demgemäß der Gedanke zugrunde, dass zu den
kommunalen Aufwendungen für den Fremdenverkehr derjenige Personenkreis besonders
beitragen soll, der daraus vor Ort wirtschaftlichen Nutzen zieht. Der Fremdenverkehrsbeitrag
wird daher entsprechend dem Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit von den Personen
erhoben, denen aus dem Fremdenverkehr besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen.
Diese besonderen wirtschaftlichen Vorteile stellen die sich aus dem Fremdenverkehr vor Ort
ergebenden erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten dar (vgl. OVG Koblenz, Urteil
vom 10.07.1978 - 6 A 77/76-).
2. Voraussetzungen für die Erhebung
Zwingende Voraussetzung für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages durch eine
Gemeinde ist zunächst das Vorliegen einer speziellen Ermächtigungsnorm, die von dem
jeweiligen Bundesland im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz für das Kommunalabgabenwesen zu erlassen ist.
Mittlerweile ist diese Voraussetzung in Nordrhein-Westfalen gegeben. So hat mit dem
Gemeindefinanzierungsgesetz 1991 (GfG '91) vom 30.04.1991 zugleich eine Änderung des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) Gesetzeskraft
erlangt, die auch die Einführung des Fremdenverkehrsbeitrages in diesem Land zum Inhalt
hat. Die den Fremdenverkehrsbeitrag betreffenden Absätze 5 und 6 des § 11 KAG NRW
haben nachstehenden Wortlaut:
"(5) Die Städte Horn-Bad Meinberg, Bad Oeynhausen und Bad Salzuflen sowie die
Gemeinden, die nach dem Kurortegesetz ganz oder teilweise als Kurort oder nach der
Erholungsorteverordnung vom 29. September 1983 (GV. NW. S. 428) als Erholungsort
anerkannt sind sowie die Gemeinden, in denen die Zahl der Fremdenübernachtungen im
Jahr in der Regel das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt, können für die
Fremdenverkehrswerbung und für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und
Unterhaltung der zu Fremdenverkehrszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen
sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen einen
Fremdenverkehrsbeitrag erheben. § 6 bleibt unberührt.
(6) Der Fremdenverkehrsbeitrag wird von den Personen und den Unternehmen erhoben,
denen durch den Fremdenverkehr besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Die
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Beitragspflicht erstreckt sich auch auf solche Personen und Unternehmen, die, ohne in der
Gemeinde ihre Wohnung oder ihren Betrieb zu haben, vorübergehend in der Gemeinde
erwerbstätig sind."
Zu der Erhebung berechtigt sind damit nur diejenigen Gemeinden, die die Voraussetzungen
des § 11 Abs. 5 KAG NRW erfüllen. Dabei ist aber darauf zu achten, dass es nach dem Abs.
5 Satz 1 dieser Bestimmung ausreicht, dass eine Gemeinde entweder als
Kurort/Erholungsort ganz/teilweise anerkannt ist oder die Zahl der Fremdenübernachtungen
im Jahr in der Regel das Siebenfache übersteigt. Diese Voraussetzungen müssen also
nicht kumulativ vorliegen. Entscheidend ist aber bei der "Anerkennungs-Alternative"
ebenso wie bei der "Übernachtungs-Alternative", dass zum Zeitpunkt des Erlasses der
Fremdenverkehrsbeitragssatzung entweder die Anerkennung oder die von dem Gesetz
geforderte Zahl von Fremdenübernachtungen vorliegt. Ebenso unmissverständlich ist, dass
für die Gemeinde die Erhebungsberechtigung nur solange gegeben ist, wie eine dieser
beiden Erhebungsvoraussetzungen vorliegt.
3. Keine Pflicht zur Beitragserhebung als Grundsatz
Aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 5 Satz 1 KAG NRW ergibt sich eindeutig, dass es im
Ermessen der erhebungsberechtigten Gemeinden steht, ob sie für die in dieser Norm
genannten Zwecke den Fremdenverkehrsbeitrag nach der Schaffung der satzungsgemäßen
Bedingungen erhebt. Der § 11 Abs. 5 Satz 1 KAG NRW ist eine klassische "KannBestimmung". Daran ändert auch der Absatz 6 des § 11 KAG NRW nichts. Zwar räumt diese
Bestimmung bezüglich der Feststellung des Kreises der Beitragspflichtigen einen
Ermessensspielraum nicht ein. Diese Regelung kann aber nur dann zum Zuge kommen,
wenn die Gemeinde erhebungsberechtigt ist und sie sich auf der Grundlage von § 11 Abs. 5
KAG NRW dazu entschieden hat, den Fremdenverkehrsbeitrag zu erheben und dazu die
erforderlichen - satzungsmäßigen - Voraussetzungen geschaffen hat. Der Absatz 5 geht
damit dem Absatz 6 des § 11 KAG NRW als die grundlegende Ermächtigungsnorm vor.
Das Recht der Ausübung des sich aus § 11 Abs. 5 Satz 1 KAG NRW ergebenden
Ermessens steht aber denjenigen Gemeinden nicht zu, die eine Bedarfszuweisung erhalten.
Denn gemäß § 16 Abs. 2 Satz 8 GfG '91 haben diese Gemeinden einen
Fremdenverkehrsbeitrag zu erheben, wenn sie die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 5 Satz
1 KAG NRW erfüllen. Für diese Gemeindegruppe besteht damit auf der Grundlage des GfG
'91 eine unabwendbare Erhebungspflicht. Die Erhebungspflicht besteht für diese Gruppe von
Gemeinden im Übrigen für die Dauer des Bestehens des Haushaltssicherungskonzeptes.
4. Verwendungszweck
Der Verwendungszweck des Fremdenverkehrsbeitrages ergibt sich wiederum aus dem
Gesetz. Gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 KAG NRW hat der Fremdenverkehrsbeitrag zur Deckung
der Kosten für die Fremdenverkehrswerbung und für die Herstellung, Anschaffung,
Erweiterung und Unterhaltung der zu Fremdenverkehrszwecken bereitgestellten
Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen
zu dienen. Eine Verwendung von Einnahmen aus dem Fremdenverkehrsbeitrag für die
Finanzierung von Maßnahmen und Objekten, die nicht unter die vom Gesetz definierten
Verwendungszwecke subsumierbar sind, ist daher rechtswidrig. Grundlage für die Erhebung
von Fremdenverkehrsbeiträgen können daher nur diejenigen Investitions- und
Unterhaltungskosten sein, die in Verbindung mit Maßnahmen oder Einrichtungen stehen, die
nach ihrem Hauptzweck dem Fremdenverkehr zu dienen bestimmt sind. Die Mitbenutzung
dieser Einrichtungen durch Einheimische stellt den Hauptzweck grundsätzlich nicht in Frage.
Der Zweckbindung unterliegt im Übrigen das gesamte Aufkommen aus dem
Fremdenverkehrsbeitrag. Dies bedeutet aber nicht, dass das jeweilige Jahresaufkommen mit
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dem finanzierbaren Jahresaufwand identisch sein muss. Vielmehr ist hier ausreichend, wenn
eine Mehrjahresbetrachtung angestellt wird.
5. Mindestinhalt der Fremdenverkehrsbeitragssatzung
Neben dem Vorliegen der sich aus der Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 5 Satz 1 KAG
NRW ergebenden Voraussetzungen verlangt die rechtmäßige Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrages den Erlass einer rechtsgültigen Fremdenverkehrsbeitragssatzung. Dies ergibt
sich unmittelbar aus dem auch hier zu beachtenden § 2 Abs. 1 KAG NRW, demzufolge
Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden dürfen.
Was den Mindestinhalt einer Satzung anbelangt, so wird der von § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG
NRW vorgegeben. Auf dieser Grundlage muss die Fremdenverkehrsbeitragssatzung
folgende Mindestinhalte aufweisen:
-
den Kreis der Beitragspflichtigen,
den Beitragsgegenstand,
den Maßstab des Beitrages,
den Beitragssatz,
die Fälligkeit des Beitrages.
6. Zulässigkeit der Rückwirkung von Abgabensatzungen
Belastende Gesetze, die mit einer Rückwirkung versehen werden, sind regelmäßig mit dem
verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) unvereinbar.
Belastende Abgabengesetze dürfen deshalb nur solche Tatbestände erfassen, die erst nach
ihrer Verkündung eintreten oder sich vollenden.
Auch die Fremdenverkehrsbeitragssatzung ist ein belastende Abgabentatbestände
regelndes Ortsrecht.
Das bedeutet aber nicht, dass eine rückwirkende Inkraftsetzung oder Änderung einer
Fremdenverkehrsbeitragssatzung ausgeschlossen ist. Denn von dem grundsätzlichen Verbot
der Rückwirkung lässt das Bundesverfassungsgericht Ausnahmen dann zu, wenn das
Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt wäre (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 19.12.1961, a.a.O.). So ist danach eine Rückwirkung insbesondere dann
zulässig, wenn eine unklare Rechtslage durch neues Recht rückwirkend geklärt wird.
Diese von dem Bundesverfassungsgericht für die rückwirkende Inkraftsetzung oder
Änderung von Gesetzen gezogenen Grenzen gelten auch für kommunale
Abgabensatzungen und somit ebenso für die Fremdenverkehrsbeitragssatzung.
Zulässig ist also der rückwirkende Erlass einer Satzung sowohl zur Heilung formeller Mängel
als auch zur Heilung materieller Fehler der ursprünglichen Satzung. Maßgeblich ist, dass die
Bürgerschaft in dem Zeitpunkt auf den der Eintritt der Rechtsverbindlichkeit der Satzung
zurückgezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste. Die Situation ist in der Regel
gegeben, wenn eine Gemeinde eine Satzung erlassen hat, die sich später als rechtswidrig
erweist.
In Nordrhein-Westfalen besteht die rechtliche Ermächtigung, Fremdenverkehrsbeitragssatzungen zu erlassen, seit dem Inkrafttreten der Änderungen des KAG NRW,
die - wie dargelegt - zeitgleich mit dem Inkrafttreten des GfG '91 am 30.04.1991 erfolgt ist.
Es bestehen keine Bedenken, eine Fremdenverkehrsbeitragssatzung zu diesem Zeitpunkt
rückwirkend in Kraft zu setzen. Eine rechtliche sowie praktische Notwendigkeit hierzu
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besteht aber nicht. Rechtlich unzulässig ist demgegenüber jedenfalls eine rückwirkende
Inkraftsetzung der Fremdenverkehrsbeitragssatzung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
des § 11 Abs. 5 und 6 KAG NRW. Denn vor dem 30.04.1991 gab es in Nordrhein-Westfalen
keine Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrages.
7. Aufgabe eines Satzungsmusters und allgemeine Anwendungshinweise
Ein Satzungsmuster hat zur Aufgabe, dem Anwender in der kommunalen Praxis eine
durchdachte, rechtlich abgesicherte und möglichst detaillierte Arbeitsgrundlage für die
Erstellung der Satzungen vor Ort zu bieten. Das bedeutet, dass die einzelnen Satzungsbestimmungen eines Satzungsmusters so gestaltet sein müssen, dass deren Übernahme
durch die Praxis nicht nur ohne Schwierigkeiten möglich, sondern zugleich auch zu
empfehlen ist. Diesem Anspruch wird das Muster einer Satzung über die Erhebung eines
Fremdenverkehrsbeitrages gerecht.
Die darin zum Ausdruck kommende Anwendungsempfehlung darf aber nicht dahingehend
missverstanden werden, dass das Satzungsmuster jeder Situation in der kommunalen Praxis
entspricht und demgemäß unreflektiert im Wortlaut übernehmbar ist. Dies gilt insbesondere
für die Anlage zu § 4 Abs. 2 Satz 2 des Satzungsmusters.
Es ist daher stets zu überprüfen, ob die Regelungen des Satzungsmusters die örtlichen
Verhältnisse im Einzelnen erfassen können. Soweit dies der Fall ist, bestehen gegen eine
wortgetreue Übernahme der Regelungen keinerlei Einwendungen. Bewusst offen gelassene
Punkte (z.B. Beitragssatz) sind naturgemäß stets auf der Grundlage der Gegebenheiten vor
Ort auszufüllen.
II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen des Satzungsmusters
1. zu § 1:
a) Wie bereits im Rahmen der allgemeinen Erläuterungen ausgeführt (vgl. dort
Gliederungspunkt 2) kann eine Gemeinde den Fremdenverkehrsbeitrag nur dann
erheben, wenn sie die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 Satz 1 KAG
NRW erfüllt. Das Gesetz verlangt also, dass die Gemeinde entweder als
Kurort/Erholungsort ganz/teilweise anerkannt ist oder die Zahl der Übernachtungen in der
Gemeinde im Jahr in der Regel das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt. Das
Wiederholen des Vorliegens dieser Voraussetzungen in der Satzung hat damit nur
deklaratorische Bedeutung und ist aufgrund dessen nicht erforderlich. Im Interesse einer
kurzen und prägnanten Satzung wird sogar empfohlen, auf die Wiedergabe der
Erhebungsvoraussetzungen bewusst zu verzichten.
b) Der § 1 Abs. 2 des Satzungsmusters bestimmt, dass das Erhebungsgebiet identisch ist
mit dem Gemeindegebiet. Das hat zur Konsequenz, dass bei prädikatisierten Gemeinden
ungeachtet der Frage, ob nur ein Ortsteil oder die gesamte Gemeinde ein Prädikat
erhalten hat, stets das Gemeindegebiet das Erhebungsgebiet ausmacht. Da sich aus den
unterschiedlichen Standorten der Beitragspflichtigen potentielle Unterschiede bei den
Partizipationschancen an dem Wirtschaftsfaktor "Fremdenverkehr" ergeben, müssen
diese über die Festlegung differenzierender Vorteilssätze abgefangen werden (zu den
Vorteilssätzen im einzelnen siehe die Erläuterungen zu § 4 des Satzungsmusters).
Gegen eine Eingrenzung des Erhebungsgebietes innerhalb der Gemeinde bei räumlich
eingeschränkter Prädikatisierung spricht im übrigen, das eine solche Eingrenzung bei
denjenigen Kommunen nicht hinreichend sicher möglich ist, die den
Fremdenverkehrsbeitrag auf der Grundlage der "Übernachtungs-Alternative" erheben.
Eine Differenzierung zwischen der "Anerkennungs-Alternative" und der "ÜbernachtungsAlternative" hat schon aus Gleichbehandlungsgrundsätzen zu unterbleiben. Die
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gegenteilige auf der Rechtsprechung des OVG Lüneburg beruhende Auffassung hat das
Kommunalabgabengesetz für das Land Niedersachsen zum Hintergrund, dass eine
"Übernachtungs-Regelung" als Ermächtigungsgrundlage nicht kennt. Dieser
Rechtsstandpunkt ist daher auf die nordrhein-westfälische Rechtslage nicht übertragbar.
2. Zu § 2:
a) Mit der in § 2 Abs. 1 des Satzungsmusters aufgenommenen Formulierung "der Beitrag
wird von allen selbständig tätigen natürlichen und juristischen Personen erhoben..."
werden - soweit ihnen aus dem Fremdenverkehr ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil
erwächst - alle denkbaren Organisationsformen erfasst. So beispielsweise BGBGesellschaften und auch Offene Handelsgesellschaften (OHG), die - da sie keine
juristischen Personen des privaten Rechts sind - unter dem Begriff "natürliche Personen"
zu subsumieren sind.
Von seinem Wortlaut her schränkt § 11 Abs. 6 Satz 1 KAG NRW bei den natürlichen
Personen den Kreis der Beitragspflichtigen nicht auf die selbständig tätigen Personen
ein.
Besondere wirtschaftliche Vorteile als Voraussetzung für die Entstehung der Beitragspflicht sind aber verbunden mit einer tatsächlichen oder wenigstens beabsichtigten
Gewinnerzielung. Um dies zu bewerkstelligen muss eine selbständige oder freiberufliche
Tätigkeit vorliegen.
Zwar sind unselbständig tätige Personen (Arbeitnehmer) vor allem dann vom
Fremdenverkehr begünstigt, wenn sie ihren Arbeitsplatz in der Fremdenverkehrswirtschaft haben. Zweck des Fremdenverkehrsbeitrages ist aber gerade, die als
kommunale Fremdenverkehrsförderungsmaßnahmen von der Gemeinde zugewandten
Vorteile auszugleichen, die sich durch die Zunahme des Fremdenverkehrs in der Form
erhöhter Absatz- und Verdienstchancen wirtschaftlich begünstigend auswirken.
Dieser konkrete Sondervorteil besteht für unselbständige tätige Personen nicht. Den
anders als selbständig Tätige oder Freiberufler erwachsen ihnen über die Tatsache
hinaus, dass sie ihren Arbeitsplatz dem Fremdenverkehr verdanken, keine spezifischen
wirtschaftlichen Vorteile aus dem Fremdenverkehr selbst. Das Innehaben eines
Arbeitsplatzes für sich genommen bedeuten keine wirtschaftlichen Vorteile im Sinne des
Fremdenverkehrsbeitragsrechtes.
Diesem Aspekt trägt das Satzungsmuster dadurch Rechnung, dass es in § 2 Abs. 1
ausdrücklich die Selbständigkeit als wesentliche Voraussetzung für die Beitragspflicht
vorsieht.
Für Betriebe gilt im Übrigen der Begriff der Betriebsstätte nach § 12 Abgabenordnung
(AO).
Ein nicht ortsansässiger Gewerbetreibender, der in einer Gemeinde keine Betriebsstätte
im Sinne des § 12 AO unterhält, kann aus Gründen der Rechtsklarheit speziell der
praktikablen Abgrenzbarkeit des Kreises der Beitragspflichtigen nicht zum
Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen werden.
b) § 2 Abs. 1 des Satzungsmusters stellt im Übrigen darauf ab, dass neben dem
unmittelbaren auch der mittelbare besondere wirtschaftliche Vorteil beitragsrelevant ist.
Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Vorteil ist bei denjenigen natürlichen und juristischen
Personen gegeben, die in direkter geschäftlicher Verbindung mit den Ortsfremden
stehen, indem sie diesen gegen Entgelt Dienstleistungen erbringen oder Waren
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verkaufen.
Mittelbare wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr erwachsen denjenigen
natürlichen sowie juristischen Personen, die mit den Nutznießern unmittelbarer Vorteile
im Rahmen der für den Fremdenverkehr notwendigen Bedarfsdeckung entgeltliche
Geschäfte abschließen. Zu den mittelbar durch den Fremdenverkehr wirtschaftlichen
Begünstigten gehören damit diejenigen, die die unmittelbar mit den Ortsfremden in
Geschäftsbeziehung Stehenden mit Waren beliefern oder bei diesen in Form von
Dienstleistungen, welche der Errichtung, Ausstattung und Unterhaltung von gewerblichen
Fremdenverkehrseinrichtungen dienen, tätig sind.
Mit dem Innenministerium NRW ist die für die Erarbeitung des Satzungsmusters
zuständige Arbeitsgruppe "Fremdenverkehrsbeitragssatzung" der Auffassung, dass der
Wortlaut des § 11 Abs. 6 Satz 1 KAG NRW die Erfassung des mittelbaren Vorteils
zulässt. Dabei wird nicht verkannt, dass das OVG Lüneburg mit dem Urteil vom
13.11.1990 (-9 L 156/89-, NST-N 1991, S. 48 ff.) und mit zwei weiteren am gleichen Tage
verkündeten Entscheidungen in Sachen Fremdenverkehrsbeitragsrecht u. a. entschieden
hat, dass beitragspflichtig nur diejenigen Personen und Unternehmen sein können,
denen durch den Fremdenverkehr unmittelbare wirtschaftliche Vorteile geboten werden.
Durch diesen völlig überraschenden Rechtsprechungswandel (zur bisherigen
gegenteiligen Auffassung des OVG Lüneburg vgl. Urteil vom 03.04.1989 - 3 A 249/85 -)
wird in Niedersachsen nicht nur der Kreis der Beitragspflichtigen erheblich eingeschränkt,
sondern auch eine juristische Diskussion erneut entfacht, die durch die übrige
oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in den alten Bundesländern zugunsten der
Abschöpfung des mittelbaren Vorteils weitgehend zum Stillstand gekommen war. Aus der
Sicht der Arbeitsgruppe "Fremdenverkehrsbeitragssatzung" und damit auch aus der Sicht
der Geschäftsstelle ist die Einschränkung des Kreises der Beitragspflichtigen auf
diejenigen Personen und Unternehmen, die einen unmittelbaren Vorteil aus dem
Fremdenverkehr haben, nicht mit dem Gebot der Abgabengerechtigkeit hinreichend
vereinbar. Es bleibt daher abzuwarten, wie das OVG Münster ggf. in dieser Fragestellung
entscheiden wird. Erforderlichenfalls muss dann - wie es mittlerweile in Niedersachsen
geschieht - die Gesetzesnorm zweckentsprechend ergänzt werden.
3. Zu § 3:
Die Gemeinden haben im Rahmen ihrer Abgabenautonomie das Recht, durch Satzung
sachgerechte Befreiungstatbestände einzuführen. Das Satzungsmuster sieht eine
Befreiung für den Bund, die Länder, die Kreise sowie für die Städte und Gemeinden vor,
soweit diese nicht mit privatwirtschaftlichen Unternehmen im Wettbewerb stehen. Bei der
Interpretation dieses Begriffes kann auf die Befreiungstatbestände des Gebührenrechtes
zurückgegriffen werden. Nicht von dem Fremdenverkehrsbeitrag befreit sind danach die
kaufmännisch eingerichteten und betriebswirtschaftlichen Unternehmen der in der
Satzungsbestimmung erwähnten öffentlich-rechtlichen Körperschaften.
Ausschlaggebend für das Vorliegen derartiger Unternehmen ist, dass der Betrieb auch
von einem privaten Unternehmen hätte eingerichtet werden können und dass eine
Gewinnerzielungsabsicht besteht. Hintergrund für diese Regelung ist, dass die
öffentliche Hand sich nicht durch die Wahl einer bestimmten Organisationsform der
Anwendung des Gleichheitssatzes entziehen soll.
Bei privatrechtlich organisierten Kurbetrieben und Kurbetriebsgesellschaften wird man
aber von der Erhebung des Beitrages absehen können, weil deren Maßnahmen zur
Förderung des Fremdenverkehrs die entsprechenden Bemühungen der Gemeinde in der
Regel weit übersteigen. Der Gegenleistungscharakter des Fremdenverkehrsbeitrages
ermöglicht es durchaus, im Rahmen einer Vorteilsabwägung festzustellen, ob der
Umfang der von einem solchen Betrieb erbrachten Leistungen zugunsten des
Fremdenverkehrs gegenüber der voraussichtlichen Beitragshöhe so bedeutungsvoll ist,
dass eine Beitragszahlung im Ergebnis ganz entfallen kann.
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4. Zu § 4:
a) Gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 KAG NRW ist der besondere wirtschaftliche Vorteil, welcher
dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr erwächst, der Maßstab für die Höhe
des Fremdenverkehrsbeitrages. Dieser Maßstab erlaubt allerdings keine direkte
Umsetzung in einen Beitrag konkreter Höhe. Aufgrund dessen haben die
erhebungsberechtigten Gemeinden das Recht, unter Beachtung der Grundsätze der
Abgabengerechtigkeit und der Praktikabilität Kriterien für die Festsetzung des
Fremdenverkehrsbeitrages satzungsrechtlich zu normieren.
Dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit wird ein Maßstab am gerechtesten, der es
ermöglicht, im Einzelfall festzustellen, in welchem Maße der einzelne Beitragspflichtige
besondere wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr zieht. Gerade bei dem
Fremdenverkehrsbeitrag ist aber in der Praxis die Anwendung des Wirklichkeitsmaßstabes schon deshalb unmöglich, weil der mittelbare wirtschaftliche Vorteil, der mit
abzuschöpfen ist, darüber nicht ermittelt werden kann.
Da aufgrund dessen die Bestimmung des besonderen wirtschaftlichen Vorteils nur auf
der Basis von Schätzungen möglich ist, ist es zulässig, sich dabei des
Wahrscheinlichkeitsmaßstabes zu bedienen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10.04.1980
- 3 A 16/78 -).
Zwar birgt eine Schätzung stets das Problem von Unsicherheiten in sich. Ein Verstoß
gegen rechtsstaatliche Grundsätze ist jedenfalls aber dann nicht anzunehmen, wenn bei
Berücksichtigung aller feststellbaren Umstände die Schätzung die größte
Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat und die wesentlichen Kriterien der
Schätzung in der Beitragssatzung festgelegt sind (vgl. z.B. OVG Koblenz, Urteil vom
06.07.1982 - 10 C 9/82 -).
Auf der Basis dieser Grundsätze sind in der Praxis verschiedene Kriterien für die
Bemessung des Fremdenverkehrsbeitrages erarbeitet worden, wobei sich in den alten
Bundesländern (soweit dort der Fremdenverkehrsbeitrag erhoben wird) zwei
grundlegende Bemessungsgrundlagen durchgesetzt haben, die in zahlreichen
verwaltungsgerichtlichen Verfahren als rechtlich zulässig angesehen worden sind. Zum
einen handelt es sich um die Bemessung nach festen Beitragssätzen und zum anderen
um die Besetzung nach Mehreinnahmen. Bei der Bemessung nach festen Beitragssätzen
wird der Fremdenverkehrsbeitrag anhand feststehender Tatbestandsmerkmale (z.B. Zahl
der Sitzplätze in Restaurationsbetrieben oder Zahl der Betten in Beherbergungsbetrieben
- zu letzterem vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 15.02.1979 - II 2000/77 - bestimmt, denen
jeweils dann ein konkreter Beitragssatz zugeordnet wird. Bei der Bemessung nach
Mehreinnahmen werden hingegen die fremdenverkehrsbeitragspflichtigen Mehreinnahmen durch die Anwendung eines Vorteilssatzes auf den Umsatz nach Abzug der
Betriebsausgaben oder auf den steuerlichen Gewinn festgestellt. Das Satzungsmuster
folgt der zuletzt dargestellten Methode (Bemessung nach Mehreinnahmen), wobei die
Mehreinnahmen durch die Anwendung eines Vorteilssatzes auf den steuerlichen Gewinn
nach § 4 des Einkommensteuergesetzes und nach § 8 des Körperschaftsteuergesetzes
ermittelt werden (zur Zulässigkeit vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 13.05.1987 - 14 S
1563/85). Der Rechtmäßigkeit der Ermittlung des Fremdenverkehrsbeitrages auf der
Basis des Gewinns kann nicht mit Erfolg die Beitragsfreiheit derjenigen entgegen
gehalten werden, die steuerliche Verluste aufweisen. Denn diese Beitragsfreiheit
rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt der Billigkeit und dem Gedanken der Belastung
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nach Maßgabe der individuellen Leistungsfähigkeit (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom
13.05.1987, a. a. O.).
Der Grund für die Entscheidung für dieses Verfahren ist die Tatsache, dass es für sich in
Anspruch nehmen kann, flexibler, ergiebiger und letztendlich auch vorteilsgerechter zu
sein.
b) Durch den Vorteilssatz wird festgelegt, wie hoch bei der zu beurteilenden natürlichen
oder juristischen Person der Anteil der aus dem Fremdenverkehr erwachsenden Vorteile
an den Gesamteinnahmen ist. Der Vorteilssatz ist damit als das eigentliche
Steuerungsinstrument zur Bestimmung des Fremdenverkehrsbeitrages anzusehen. Aus
Gründen der Abgabengerechtigkeit sind dementsprechend strenge Anforderungen an die
Feststellung des Vorteilssatzes zu stellen. Um den einzelnen in einer Unternehmens-,
Gewerbe- und Berufsgruppe zusammengefassten Beitragspflichtigen gerecht zu werden,
sind die Vorteilssätze, bezogen auf die fremdenverkehrsbedingten Vorteile, möglichst
differenziert zu bilden. So wäre z.B. die Zuordnung eines einheitlichen Vorteilssatzes für
alle Einzelhändler willkürlich, denn diese profitieren in sehr unterschiedlichem Umfange
von dem Fremdenverkehr in der Gemeinde. Bei der Bestimmung des Vorteilssatzes
müssen demgemäß Art, Umfang der Tätigkeit ebenso Berücksichtigung finden wie Lage
und Größe der Geschäfts- und Beherbergungsräume. Das bedeutet, dass die
Vorteilssätze, bezogen auf eine bestimmte Berufs- und Betriebsgruppe, so ausgestaltet
sein müssen, daß sie eine gewisse Bandbreite aufweisen. Im Sinne eines willkürlich
gegriffenen Beispiels könnten sich damit die Vorteilssätze für Cafés und Konditoreien
zwischen 40 und 60 % bewegen. Bei der Festlegung der Vorteilssätze steht der
Gemeinde ein nicht unbeträchtlicher Ermessensspielraum zu. Der Ermessensspielraum
ist aber dort verletzt, wo die festgelegten Vorteilssätze in sich nicht mehr schlüssig und
damit willkürlich sind.
Wenn ein Betrieb z.B. mit einem Vorteilssatz von 60 % belegt wird, so hat dies die
Aussage zum Inhalt, dass der Gewinn dieses Betriebes zu 60 % aus dem
Fremdenverkehr gespeist wird.
Die konkrete Höhe des Beitrages bestimmt sich durch die Multiplikation des
Messbetrages (konkreter Gewinn X konkreter Vorteilssatz) mit einem von der Gemeinde
per Satzung festzulegenden einheitlichen Beitragssatz (zu dem Beitragssatz im
Einzelnen siehe die Erläuterungen zu § 8 des Satzungsmusters).
c) Da die Feststellung des steuerlichen Gewinns bei der Vermietung von Privatquartieren
äußerst schwierig ist, sieht das Satzungsmuster für diese Gruppe die Zahl der
Fremdenübernachtungen als Beitragsmaßstab vor. Dies bedeutet, dass die Verwendung
eines zusätzlichen Beitragsmaßstabes in der Satzung als Ausnahmeregelung möglich ist.
d) Die in der Satzung aufgenommenen Berufs- und Betriebsgruppen sind als Beispiele zu
verstehen und ist regelmäßig auf die örtlichen Gegebenheiten zu überprüfen und
anzupassen.
5. Zu § 5:
a) § 5 Abs. 2 des Satzungsmusters bestimmt, dass der Gewinn der Beitragspflichtigen der
Gemeinde von dem zuständigen Finanzamt gemäß § 31 AO mitgeteilt wird.
Gemäß § 31 Abs. 1 AO sind die Finanzbehörden berechtigt, Besteuerungsgrundlagen,
Steuermessbeträge und Steuerbeträge an Körperschaften des öffentlichen Rechts
einschließlich der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts
sind, zur Festsetzung von solchen Abgaben mitzuteilen, die an diese Besteuerungs-
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grundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen.
Besteuerungsgrundlagen sind bestimmte Verhältnisse eines Steuerpflichtigen, die zum
Zwecke der Besteuerung festgestellt werden. Besteuerungsgrundlagen sind die
rechtlichen Inbegriffe, an welche die Besteuerung anknüpft, nämlich Einkommen,
bestimmte Einkunftsarten und ihre Quantität, Gewinn, Ertrag, Vermögenseinheiten und
ihr Wert, Umsatz, Gewerbeertrag, Gewerbekapital u. ä. Die Besteuerungsgrundlagen
sind Verhältnisse eines anderen im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO, im Einzelfall auch
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse i. S. von § 30 Abs. 2 Nr. 2 AO.
Für Gemeinden kommen Mitteilungen in Betracht für die Festsetzung von Gewerbe- und
Grundsteuern, für Feuerwehr- und insbesondere auch für Fremdenverkehrsbeiträge.
Entscheidend ist, und dies ergibt sich aus dem zuvor Gesagten, dass eine Mitteilung
nach § 31 AO nur zur Festsetzung möglich ist und damit nicht zur Kontrolle der durch die
Gemeinde selbst ermittelten Angaben.
b) Die Bestimmung, dass für die Festsetzung des Beitrages für den Erhebungszeitraum
nach § 9 Abs. 1 der Satzung der Gewinn des Vorvorjahres maßgebend ist (vgl. § 5 Satz
1 der Satzung) hat die durchschnittliche Verfahrensdauer bei der Bearbeitung von
Steuerangelegenheiten durch die Finanzämter zur Grundlage.
6. Zu § 6 und § 7:
a) Der im § 5 des Satzungsmusters normierte Regelfall kann nur einschlägig sein, wenn
bereits zu Beginn des Vorvorjahres eine beitragspflichtige Tätigkeit vorgelegen hat.
Das bedeutet, dass für die vom Regelfall abweichenden Fallkonstellationen bezüglich der
Festsetzung des Beitrages Ausnahmeregelungen geschaffen werden müssen. Dem wird
der § 6 des Satzungsmusters gerecht. Durch die Absätze 1 bis 3 dieser Bestimmung
werden alle denkbaren Fälle erfasst. Da hierbei aus den im Rahmen der Erläuterungen
zu § 5 Satz 1 des Satzungsmusters erwähnten Gründen eine Mitteilung nach § 31 AO
ausscheidet, muss hier die Gemeinde den Gewinn für das Jahr der Tätigkeitsaufnahme
selbst ermitteln. Dem entspricht § 6 Abs. 4 der Satzung.
b) Wie bereits im Rahmen der Erläuterungen zu § 2 dargelegt, ist beim Fremdenverkehrsbeitrag Voraussetzung für die Entstehung der Beitragspflicht das Erlangen
besonderer wirtschaftlicher Vorteile aus dem Fremdenverkehr. Das hat wiederum im
umgekehrten Falle zur Folge, dass diese Voraussetzungen nur solange vorliegen
können, wie eine beitragspflichtige Tätigkeit ausgeübt wird. Wird demgemäß die
beitragspflichtige Tätigkeit während eines Erhebungszeitraumes nach § 9 Abs. 1 der
Satzung aufgegeben, dann ist der für diesen Erhebungszeitraum von dem
Beitragspflichtigen zuviel entrichtete Beitrag gerechnet ab dem Zeitpunkt der
Tätigkeitsaufgabe, zu erstatten.
§ 7 des Satzungsmusters bedeutet die Umsetzung dieser Vorgabe. Die in diese Norm
aufgenommene Monatsfrist zur Erstattung des zuviel entrichteten Beitrages ist für die
verwaltungsmäßige Abwicklung von Seiten der Gemeinde geboten aber auch
ausreichend.
7. Alternative zur Ermittlung des Gewinns über das Mitteilungsverfahren nach § 31 AO
Wenn § 5 Satz 2 der Satzung bestimmt, dass der Gewinn von dem zuständigen Finanzamt
gemäß § 31 AO der Gemeinde mitgeteilt wird, so liegt dem die Absicht zugrunde, der
Gemeinde die Tatsachenermittlung zu erleichtern. Dies bedeutet damit zugleich, dass der
Gewinn selbstverständlich auch durch die Gemeinde selbst ermittelt werden kann.
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Die Entscheidung einer Gemeinde, den Gewinn ausschließlich durch die eigene Verwaltung
zu ermitteln, hat aber zur Folge, dass die §§ 5 und 6 des Satzung dem Zweck entsprechend
angepasst werden müssen und zwar wie folgt:
§5
Festsetzung des Beitrages
Für die Festsetzung des Beitrages für den Erhebungszeitraum nach § 9 Abs. 1 ist der
Gewinn maßgebend, der dem Erhebungszeitraum nach § 9 Abs. 1 unmittelbar vorausgeht.
Die gewinnbezogenen Daten werden von der Gemeinde erhoben.
§6
Festsetzung des Beitrages bei Aufnahme der Tätigkeit
Wird die beitragspflichtige Tätigkeit erst zu Beginn oder im Laufe eines Jahres aufgenommen, so ist der Festsetzung des Beitrages der Gewinn des ersten Erhebungszeitraumes zugrunde zu legen. Tritt die Beitragspflicht erst im Laufe eines Erhebungszeitraumes ein, so wird im nachfolgenden Erhebungszeitraum der auf das volle Jahr
hochgerechnete Gewinn des Jahres der Tätigkeitsaufnahme zugrunde gelegt.
§ 7 des Satzungsmusters gilt auch bei dieser Alternative unverändert und muss
dementsprechend im Wortlaut übernommen werden.
8. Zu § 8:
a) Wie schon im Rahmen der Erläuterungen zu § 4 des Satzungsmusters ausgeführt,
bestimmt sich die konkrete Höhe des zu leistenden Beitrages letztendlich durch die
Anwendung eines vom kommunalen Satzungsgeber einheitlich für alle Beitragspflichtigen
zu bestimmenden Vomhundertsatz des Meßbetrages. Dieser Vomhundertsatz stellt den
Beitragssatz dar. Durch diesen Beitragssatz wird bestimmt, welcher Anteil von den
fremdenverkehrsbedingten Mehreinnahmen als Beitrag zu entrichten ist.
Ebenso wie bei den Vorteilssätzen kann bei dem Beitragssatz keine allgemeingültige und
verbindliche Empfehlung abgegeben werden. In den Bundesländern mit langer
Fremdenverkehrsbeitragstradition liegen jedoch die Beitragssätze mittlerweile im Schnitt
zwischen 5 und 8 v. H. des Messbetrages.
Eine bei der Festsetzung der Höhe des Beitrages zu beachtende Obergrenze ist das
Verbot der Kostenüberdeckung (Kostendeckungsgrundsatz). Ebenso wie der Kurbeitrag
unterliegt der Fremdenverkehrsbeitrag dem Kostendeckungsgrundsatz insofern, als dass
das geschätzte Aufkommen den Aufwand der Gemeinde für die Herstellung,
Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Fremdenverkehrszwecken
bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesem Zwecke
durchgeführten Veranstaltungen nicht überschreiten darf. Der Beitrag ist aufgrund
dessen so zu bemessen, dass Überschüsse vermieden werden. Das bedeutet aber
zugleich, dass nicht beabsichtigte Überschüsse keinen Verstoß gegen das Verbot der
Kostenüberdeckung darstellen, wenn sich in einem Mehrjahresvergleich eine
Kostenüberdeckung nicht ergibt.
Die Erfahrungen in den Bundesländern mit langer Fremdenverkehrsbeitragstradition
zeigen aber, dass das Aufkommen aus dem Fremdenverkehrsbeitrag regelmäßig
deutlich unter den gemeindlichen Aufwendungen für die Förderung des Fremdenverkehrs
vor Ort liegen. Die Gefahr eines Verstoßes gegen das Verbot der Kostenüberdeckung ist
daher äußerst gering. Dies gilt auch unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass der
Kostendeckungsgrundsatz gebietet, dass dort, wo neben dem Fremdenverkehrsbeitrag
auch der Kurbeitrag erhoben wird, der abzurechnende Aufwand durch die beiden
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Beitragsarten in der Gesamtsumme nicht überschritten wird.
b) Im Übrigen ist hier noch darauf hinzuweisen, dass bei der Festsetzung der Höhe des
Fremdenverkehrsbeitrages auch das im Beitragsrecht generell geltende
Äquivalenzprinzip zu beachten ist. Das heißt, zwischen der Leistung des
Beitragspflichtigen und der Gegenleistung der Gemeinde muss ein angemessenes
Verhältnis bestehen.
c) Was schließlich die Bemessung des Beitrages auf der Basis der Zahl der
Übernachtungen anbelangt (§ 8 Abs. 2 des Satzung), so muss dort die Höhe des
Beitrages in einem angemessenen Verhältnis zu demjenigen Vorteil stehen, den der
Beitragspflichtige aus den Übernachtungen zieht. Dieser Vorteil ist auch von der Lage
des Beherbergungsbetriebes abhängig, was zur Folge hat, dass es geboten sein kann,
bei der Festsetzung des Betrages zweckentsprechend zu differenzieren.
9. Zu § 10:
a) Die Beitragsschuld entsteht grundsätzlich zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres. Das
Entstehen der Beitragsschuld ist damit nicht abhängig von dem Zeitpunkt der Fälligkeit
und der Berechenbarkeit der Beitragsschuld.
b) Bei der Aufnahme einer beitragspflichtigen Tätigkeit im Laufe eines
Erhebungszeitraumes bestimmt § 10 Abs. 2 Satz 2, dass die Erhebung des Beitrages
erst am Ende dieses Jahres erfolgt. Das hat die Berechenbarkeit der Beitragsschuld zum
Hintergrund. Denn erst zu diesem Zeitpunkt (Jahresende) steht die Höhe des Gewinnes
berechenbar fest.
10. Zu § 11 und 12:
Satzungsvorschriften über die Anzeige- und Auskunftspflichten sowie über Ordnungswidrigkeiten im Falle von Zuwiderhandlungen sind stets in die Fremdenverkehrsbeitragssatzung aufzunehmen. Von essentieller Bedeutung sind sie aber dann, wenn der
Satzungsgeber sich gegen das Mitteilungsverfahren nach § 31 AO und damit für eine
Eigenerhebung der beitragsrelevanten Daten entscheidet.
Das in § 11 Abs. 3 des Satzungsmusters normierte Recht der Gemeinde, im Falle der
Zuwiderhandlungen gegen die Anzeige- und Auskunftspflichten die Grundlagen für die
Beitragsberechnungen zu schätzen, hat auf der Grundlage des § 162 AO zu erfolgen (vgl. §
11 Abs. 3 Satz 2 der Satzung). Schätzen im Sinne des § 162 AO heißt: Schlussfolgerungen
ziehen aus Indizien in der Weise, dass die Besteuerungsgrundlagen, die sich aufgrund
unzureichender Beweismittel nicht mit Sicherheit ermitteln oder berechnen lassen - aufgrund
von Wahrscheinlichkeitsschlüssen, durch ein Einkalkulieren und Abwägen von Möglichkeiten
-, so angesetzt werden, wie es der größtmöglichen Richtigkeitswahrscheinlichkeit entspricht.
Der Sicherheitsgrad für das Zutreffen der Ermittlung oder Berechnung darf damit hinter dem
allgemein verlangten Sicherheitsgrad zurückbleiben. Statt einer an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit genügt damit die größtmögliche Wahrscheinlichkeit.
Besteuerungsgrundlagen i. S. des § 162 AO sind die Berechnungsgrundlagen einer Steuer
(eines Beitrages).
11. Zu § 13:
Die Fälligkeit des Fremdenverkehrsbeitrages muss von der Gemeinde bestimmt werden.
Fristen von zwei Wochen bis zu einem Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides
bewegen sich im Rahmen des üblichen. § 13 des Satzung sieht eine Monatsfrist vor.
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Die Frist beginnt nach § 187 Abs. 1 BGB am Tage nach dem Zugang des
Beitragsbescheides und endet nach § 188 Abs. 2 BGB mit dem Tag, der dieselbe Zahl trägt
wie der Fristbeginn. Fällt dieser zuletzt erwähnte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag,
oder auf einem am Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so läuft die Frist
nach § 193 BGB am unmittelbar darauf folgenden Werktag ab.
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