Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 25/2010)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
189 kB
Erstellt
10.02.10, 19:01
Aktualisiert
10.02.10, 19:01

Inhalt der Datei

SATZUNG vom über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages in der Gemeinde Hürtgenwald Aufgrund des § 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und des § 11 Abs. 5 sowie § 6 des Kommunalabgabengesetzes in der jeweils gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald am folgende Satzung beschlossen: §1 Gegenstand des Beitrages (1) Die Gemeinde erhebt zum Ersatz ihres Aufwandes für die Fremdenverkehrswerbung und für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Fremdenverkehrszwecken bereit gestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesem Zwecke durchgeführten Veranstaltungen und zur Abgeltung der durch den Fremdenverkehr gebotenen besonderen wirtschaftlichen Vorteile einen Fremdenverkehrsbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) nach Maßgabe dieser Satzung. (2) Der auf das Fremdenverkehrsbeitragsaufkommen entfallende Deckungsanteil am beitragsfähigen Gesamtaufwand beträgt maximal 75 %; den Rest trägt die Gemeinde mit Rücksicht auf den allgemeinen Vorteil der Einwohnerschaft. (3) Das Erhebungsgebiet ist das Gemeindegebiet. §2 Kreis der Beitragspflichtigen (1) Der Beitrag wird von allen selbständig erwerbstätigen natürlichen und juristischen Personen erhoben, denen aus dem Fremdenverkehr im Erhebungsgebiet unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. (2) Beitragspflichtig sind auch diejenigen selbständig tätigen natürlichen und juristischen Personen, die ohne im Erhebungsgebiet ihre Wohnung oder ihren Betriebssitz zu haben, vorübergehend in dem Erhebungsgebiet erwerbstätig sind. Die Beitragspflicht bezieht sich auf den Zeitraum der Tätigkeit. (3) Sind mehrere Personen Betriebsinhaber, dann haften diese als Gesamtschuldner. 1 §3 Ausnahmen von der Beitragspflicht Von dem Beitrag nach § 2 sind befreit: 1. der Bund, das Land, der Kreis, der Landschaftsverband und die Gemeinde Hürtgenwald,soweit sie nicht mit privatwirtschaftlichen Unternehmen im Wettbewerb stehen, 2. Landschulheim Raffelsbrand, Jugendgästehäuser und Jugendherbergen. 3. Unternehmen, die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen und daher von der Körperschaftssteuerzahlung befreit sind; unterhalten sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinaus geht, so sind sie insoweit beitragspflichtig. §4 Beitragsmaßstab und Ermittlungsgrundsätze (1) Bei der Berechnung der Beiträge ist von denjenigen Mehreinnahmen auszugehen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr im Erhebungsgebiet erwachsen. Die Mehreinnahmen werden in einem Messbetrag ausgedrückt, der durch Anwendung eines Vorteilssatzes (§ 14) auf den Gewinn aus Gewerbebetrieb ermittelt wird, der nach § 7 des Gewerbesteuergesetzes Grundlage für die Ermittlung des Gewerbeertrages ist. Unterliegt der Beitragsschuldner nicht der Gewerbesteuer (z.B. als Freiberufler) oder ergibt sich für ihn kein steuerpflichtiger Gewerbeertrag, tritt an die Stelle des Gewinns nach § 7 Gewerbesteuergesetz der Gewinn nach den §§ 4, 5 Einkommensteuergesetz und nach § 8 Körperschaftssteuergesetz. (2) Der Vorteilssatz wird unter Berücksichtigung insbesondere von Art und Umfang der selbständigen Tätigkeit, von Lage und Größe der Geschäfts- und Beherbergungsräume und von Betriebsweise sowie Zusammensetzung des Kundenkreises durch Schätzung ermittelt (Vorteilsschätzung). Der Vorteilssatz ist in § 14 für die einzelnen Betriebsarten bestimmt und unterteilt sich in Zone 1 und Zone 2. Zur Zone 2 gehören: a) die Ortschaft Vossenack (einschließlich Raffelsbrand und Simonskall) sowie b) die Ortschaft Zerkall. Zur Zone 1 zählt das übrige Gemeindegebiet. (3) Falls ein Beitrag nach § 4 Abs. 1 und 2 nicht festzusetzen ist oder dieser nicht die Höhe des Mindestbeitrages erreicht, ist ein Mindestbeitrag gemäß nachfolgender Regelung zu zahlen. 2 (4) Der Mindestbeitrag errechnet sich, indem der steuerbare Umsatz des Vorvorjahres mit dem Vorteilssatz und dem Mindestbeitragssatz multipliziert wird. Dieser Mindestbeitragssatz beträgt bei einem durch Schätzung auf Grundlage der Richtsatz-Sammlung des Bundesministeriums für Finanzen für das Vorvorjahr (§ 5 Abs. 1 Satz 1) zu ermittelnden branchendurchschnittlichen Anteil des Gewinns am Umsatz von 0 - 5 v.H. 0,08 v.H. über 5 - 10 v.H. 0,23 v.H. über 10 - 15 v.H 0,38 v.H. über 15 - 20 v.H. 0,53 v.H. über 20 v.H. 0,75 v.H. Ist die beitragspflichtige Tätigkeit im Einzelfall durch die Richtsatzsammlung nicht erfasst, so wird der Mindestbeitragssatz im Sinne des Satzes 1 anstatt nach dem branchendurchschnittlichen Gewinnanteil nach dem individuellen durchschnittlichen Gewinnanteil der letzten fünf Jahre (Vorvorjahr und die vier davor liegenden Jahre) ermittelt. Lässt sich auch ein individueller Durchschnittsgewinn aus den in § 6 beschriebenen Gründen nicht ermitteln, so wird die Grundlage für den Mindestbeitragssatz anhand der Feststellungen aus der Beitragserhebung bei anderen Betrieben derselben Betriebsart (§ 14) geschätzt. (5) Bei der vorübergehenden Vermietung von Privatquartieren (Wohnungen oder Zimmer) und bei sonstigen Einrichtungen bestimmt sich der Beitrag abweichend von den Absätzen 1 und 2 nach der Zahl der Fremdenübernachtungen im Erhebungszeitraum. Ab 01.01.2010 ist Bemessungsgrundlage die Bettenzahl. §5 Festsetzung des Beitrages (1) Für die Festsetzung des Beitrages für den Erhebungszeitraum nach § 9 Abs. 1 ist der Gewinn des Vorvorjahres maßgebend. Der Gewinn wird der Gemeinde von dem zuständigen Finanzamt gemäß § 31 Abgabenordnung mitgeteilt. Steht der Gewinn des Vorvorjahres zum Zeitpunkt der Beitragserhebung noch nicht endgültig fest, wird auf der Grundlage des letzt feststehenden Gewinns eine Vorauszahlung erhoben. (2) Es wird davon abgesehen, einen Beitrag festzusetzen oder zu erheben, wenn der Beitrag 10,00 € nicht übersteigt. §6 Festsetzung des Beitrages bei Aufnahme der Tätigkeit (1) Wurde im Vorvorjahr eine beitragspflichtige Tätigkeit nicht ausgeübt, so ist der Gewinn des Vorjahres maßgebend. (2) Erstreckt sich die beitragspflichtige Tätigkeit auf nur einen Teil des Vorvorjahres oder Vorjahres, so wird der Gewinn auf das volle Jahr hochgerechnet. 3 (3) Wird die beitragspflichtige Tätigkeit zu Beginn oder im Laufe des Erhebungszeitraumes aufgenommen, so ist der Festsetzung des Beitrages der Gewinn des laufenden Erhebungszeitraumes zugrunde zu legen. (4) Der Gewinn für das Jahr der Tätigkeitsaufnahme wird von der Gemeinde ermittelt. §7 Erstattung des Beitrages bei Aufgabe der Tätigkeit Bei Aufgabe einer beitragspflichtigen Tätigkeit während eines Erhebungszeitraumes wird der zu viel entrichtete Beitrag innerhalb eines Monats nach der Aufgabe erstattet. §8 Höhe des Beitrages (1) Der Beitragssatz beträgt 6 v. H. des Messbetrages nach § 4 Abs. 1. (2) Für die vorübergehende Vermietung von Privatquartieren (Wohnungen oder Zimmer) nach § 4 Abs. 5 beträgt der Beitrag abweichend von dem Abs. 1 je Übernachtung und Person 0,40 €. Für die übrigen in § 4 Absatz 5 genannten Einrichtungen beträgt der Beitrag 0,20 € je Übernachtung und Person. Für die Übernachtung von Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres wird kein Fremdenverkehrsbeitrag erhoben. (3) Falls der Beitrag nach § 8 Abs. 2 nicht die Höhe des Mindestbeitrages erreicht, ist der nachfolgende Mindestbeitrag zu zahlen. Der Mindestbeitrag beträgt für die vorübergehende Vermietung von Privatquartieren (Wohnungen oder Zimmer) an Fremde nach § 4 Abs. 5 15,00 € pro Bett und Jahr, für die übrigen im § 4 Abs. 5 genannten Einrichtungen 7,50 € pro Bett und Jahr. §9 Erhebungszeitraum (1) Der Beitrag wird für das Kalenderjahr erhoben, für das die Voraussetzungen des § 2 vorliegen. (2) Für die Beitragspflichtigen nach § 4 Abs. 5 wird der Beitrag abweichend von Abs. 1 vierteljährlich erhoben. 4 § 10 Entstehung der Beitragspflicht (1) Die Beitragspflicht entsteht mit dem Beginn des Erhebungszeitraumes gemäß § 9 Abs. 1. (2) Bei der Aufnahme einer beitragspflichtigen Tätigkeit erst im Laufe eines Erhebungszeitraumes entsteht abweichend von Abs. 1 die Beitragspflicht mit dem Tag der Aufnahme der beitragspflichtigen Tätigkeit. Die Erhebung des Beitrages erfolgt in diesem Falle erst am Ende des Jahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit erstmals aufgenommen wird. § 11 Anzeige- und Auskunftspflichten (1) Die Beitragspflichtigen und deren Vertreter sind verpflichtet, der Gemeinde die Aufnahme einer beitragspflichtigen Tätigkeit mitzuteilen und auf Anforderung bzw. Nachfrage erforderliche Angaben zur Berechnung des Beitrages zu machen. (2) Die Beitragspflichtigen nach § 4 Abs. 5 haben die Zahl der bei ihnen gegen Entgelt beherbergten Personen der Gemeinde unaufgefordert innerhalb eines Monats nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres mitzuteilen. Bis zur Vorlage der Übernachtungszahlen erfolgt eine vorläufige Veranlagung in Höhe des Mindestbeitrages. (3) Wird den Anzeige- und Auskunftspflichten nach dieser Satzungsnorm zuwider gehandelt, so kann die Gemeinde die erforderlichen Ermittlungen selbst vornehmen oder die Grundlagen für die Beitragsberechnung schätzen. Die Schätzung erfolgt nach Maßgabe des gemäß § 12 Abs. 1 Ziff. 4 Buchst. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend anwendbaren § 162 Abgabenordnung. § 12 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen § 11 sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. 5 § 13 Fälligkeit des Beitrages (1) Der Beitrag wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides zur Zahlung fällig. (2) In den Fällen des § 4 Abs. 5 wird der Beitrag erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. mit einem Viertel des Jahresbeitrages fällig. Der Beitrag kann für das ganze Jahr auf Antrag zum 01.07. des laufenden Jahres entrichtet werden. § 14 Liste der Vorteilssätze Vorteilssätze in % (§ 4 Abs. 2) Berufsgruppe Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker Andenken- und Antiquitätengeschäfte, Geschenkartikel Apotheken Architekten und Ingenieure Bäckereien Banken und Sparkassen, Versicherungen Baugeschäfte, Baumaterialienhandel, Bauunternehmen Betriebsberater Blumengeschäfte Boutiquen Cafés und Konditoreien Campingplätze Chemische Reinigungen, Wäschereien Dachdecker Drogerien und Reformhäuser Druckereien und Verlage Düngemittel-, Futtermittelhandel, Gartenbedarf Elektrogerätehandel, Elektroinstallateure Erholungs- und Ferienheime Fahrrad- und Motorradhandlung Fahrzeugverleih Ferienhäuser und -wohnungen (gewerblich) Fischereigerätehandel Fotogeschäfte und Fotografen Fremdenheime und Pensionen Friseurgeschäfte, Kosmetik Fuhrunternehmer und Spediteure Gaststätten mit Fremdenzimmer Gaststätten ohne Fremdenzimmer Zone 1 Zone 2 02 20 05 05 10 05 05 02 15 10 30 20 15 05 10 01 01 05 20 02 10 20 10 05 20 05 05 30 20 02 60 05 05 15 05 05 02 15 60 60 70 15 05 50 01 01 05 70 02 10 80 10 60 80 05 05 70 60 6 Gärtnereien Getränkeverleger Glaser Grafiker, Designer Haus- und Küchengerätehandel Heißmangelbetriebe Heizungsbaubetriebe Hotelbetriebe Hotel-Garni-Betriebe Imbissstättenbetreiber Immobilienhändler Kaufhäuser, großflächige Einzelhandelsgeschäfte Kfz-Händler mit Werkstatt, Tankstelle, Waschanlage 05 10 03 20 05 05 05 20 30 30 05 15 05 05 10 03 20 05 05 05 70 80 70 05 15 05 Der Bürgermeister kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen um 5 Prozentpunkte nach oben oder nach unten festsetzen. § 15 Inkrafttreten der Satzung 1. Diese Satzung tritt ab in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages in der Gemeinde Hürtgenwald wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Hürtgenwald, den Buch Bürgermeister 7 Erläuterungen zum Muster einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung I. Allgemeine Vorbemerkungen 1. Rechtsnatur und Gegenstand des Fremdenverkehrsbeitrages Die rechtliche Einordnung des Fremdenverkehrsbeitrages als Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne sowie seine Verfassungsmäßigkeit stehen aufgrund von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes mittlerweile außer Streit. (vgl. Beschluss vom 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 -, NJW 1976, S. 1837 und Beschluss vom 18.08.1989 - 2 BvR 329/88 -, NVwZ 1989, S. 1052 f.). Die rechtliche Einordnung des Fremdenverkehrsbeitrages als Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne rechtfertigt sich aus dem mit ihm intendierten Ziel eines Vorteilsausgleiches für den wirtschaftlichen Nutzen, den der Abgabenpflichtige aus dem Fremdenverkehr ziehen kann. Dem Fremdenverkehrsbeitrag liegt demgemäß der Gedanke zugrunde, dass zu den kommunalen Aufwendungen für den Fremdenverkehr derjenige Personenkreis besonders beitragen soll, der daraus vor Ort wirtschaftlichen Nutzen zieht. Der Fremdenverkehrsbeitrag wird daher entsprechend dem Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit von den Personen erhoben, denen aus dem Fremdenverkehr besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Diese besonderen wirtschaftlichen Vorteile stellen die sich aus dem Fremdenverkehr vor Ort ergebenden erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten dar (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 10.07.1978 - 6 A 77/76-). 2. Voraussetzungen für die Erhebung Zwingende Voraussetzung für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages durch eine Gemeinde ist zunächst das Vorliegen einer speziellen Ermächtigungsnorm, die von dem jeweiligen Bundesland im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz für das Kommunalabgabenwesen zu erlassen ist. Mittlerweile ist diese Voraussetzung in Nordrhein-Westfalen gegeben. So hat mit dem Gemeindefinanzierungsgesetz 1991 (GfG '91) vom 30.04.1991 zugleich eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) Gesetzeskraft erlangt, die auch die Einführung des Fremdenverkehrsbeitrages in diesem Land zum Inhalt hat. Die den Fremdenverkehrsbeitrag betreffenden Absätze 5 und 6 des § 11 KAG NRW haben nachstehenden Wortlaut: "(5) Die Städte Horn-Bad Meinberg, Bad Oeynhausen und Bad Salzuflen sowie die Gemeinden, die nach dem Kurortegesetz ganz oder teilweise als Kurort oder nach der Erholungsorteverordnung vom 29. September 1983 (GV. NW. S. 428) als Erholungsort anerkannt sind sowie die Gemeinden, in denen die Zahl der Fremdenübernachtungen im Jahr in der Regel das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt, können für die Fremdenverkehrswerbung und für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Fremdenverkehrszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben. § 6 bleibt unberührt. (6) Der Fremdenverkehrsbeitrag wird von den Personen und den Unternehmen erhoben, denen durch den Fremdenverkehr besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Die 8 Beitragspflicht erstreckt sich auch auf solche Personen und Unternehmen, die, ohne in der Gemeinde ihre Wohnung oder ihren Betrieb zu haben, vorübergehend in der Gemeinde erwerbstätig sind." Zu der Erhebung berechtigt sind damit nur diejenigen Gemeinden, die die Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 KAG NRW erfüllen. Dabei ist aber darauf zu achten, dass es nach dem Abs. 5 Satz 1 dieser Bestimmung ausreicht, dass eine Gemeinde entweder als Kurort/Erholungsort ganz/teilweise anerkannt ist oder die Zahl der Fremdenübernachtungen im Jahr in der Regel das Siebenfache übersteigt. Diese Voraussetzungen müssen also nicht kumulativ vorliegen. Entscheidend ist aber bei der "Anerkennungs-Alternative" ebenso wie bei der "Übernachtungs-Alternative", dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Fremdenverkehrsbeitragssatzung entweder die Anerkennung oder die von dem Gesetz geforderte Zahl von Fremdenübernachtungen vorliegt. Ebenso unmissverständlich ist, dass für die Gemeinde die Erhebungsberechtigung nur solange gegeben ist, wie eine dieser beiden Erhebungsvoraussetzungen vorliegt. 3. Keine Pflicht zur Beitragserhebung als Grundsatz Aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 5 Satz 1 KAG NRW ergibt sich eindeutig, dass es im Ermessen der erhebungsberechtigten Gemeinden steht, ob sie für die in dieser Norm genannten Zwecke den Fremdenverkehrsbeitrag nach der Schaffung der satzungsgemäßen Bedingungen erhebt. Der § 11 Abs. 5 Satz 1 KAG NRW ist eine klassische "KannBestimmung". Daran ändert auch der Absatz 6 des § 11 KAG NRW nichts. Zwar räumt diese Bestimmung bezüglich der Feststellung des Kreises der Beitragspflichtigen einen Ermessensspielraum nicht ein. Diese Regelung kann aber nur dann zum Zuge kommen, wenn die Gemeinde erhebungsberechtigt ist und sie sich auf der Grundlage von § 11 Abs. 5 KAG NRW dazu entschieden hat, den Fremdenverkehrsbeitrag zu erheben und dazu die erforderlichen - satzungsmäßigen - Voraussetzungen geschaffen hat. Der Absatz 5 geht damit dem Absatz 6 des § 11 KAG NRW als die grundlegende Ermächtigungsnorm vor. Das Recht der Ausübung des sich aus § 11 Abs. 5 Satz 1 KAG NRW ergebenden Ermessens steht aber denjenigen Gemeinden nicht zu, die eine Bedarfszuweisung erhalten. Denn gemäß § 16 Abs. 2 Satz 8 GfG '91 haben diese Gemeinden einen Fremdenverkehrsbeitrag zu erheben, wenn sie die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 5 Satz 1 KAG NRW erfüllen. Für diese Gemeindegruppe besteht damit auf der Grundlage des GfG '91 eine unabwendbare Erhebungspflicht. Die Erhebungspflicht besteht für diese Gruppe von Gemeinden im Übrigen für die Dauer des Bestehens des Haushaltssicherungskonzeptes. 4. Verwendungszweck Der Verwendungszweck des Fremdenverkehrsbeitrages ergibt sich wiederum aus dem Gesetz. Gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 KAG NRW hat der Fremdenverkehrsbeitrag zur Deckung der Kosten für die Fremdenverkehrswerbung und für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Fremdenverkehrszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu dienen. Eine Verwendung von Einnahmen aus dem Fremdenverkehrsbeitrag für die Finanzierung von Maßnahmen und Objekten, die nicht unter die vom Gesetz definierten Verwendungszwecke subsumierbar sind, ist daher rechtswidrig. Grundlage für die Erhebung von Fremdenverkehrsbeiträgen können daher nur diejenigen Investitions- und Unterhaltungskosten sein, die in Verbindung mit Maßnahmen oder Einrichtungen stehen, die nach ihrem Hauptzweck dem Fremdenverkehr zu dienen bestimmt sind. Die Mitbenutzung dieser Einrichtungen durch Einheimische stellt den Hauptzweck grundsätzlich nicht in Frage. Der Zweckbindung unterliegt im Übrigen das gesamte Aufkommen aus dem Fremdenverkehrsbeitrag. Dies bedeutet aber nicht, dass das jeweilige Jahresaufkommen mit 9 dem finanzierbaren Jahresaufwand identisch sein muss. Vielmehr ist hier ausreichend, wenn eine Mehrjahresbetrachtung angestellt wird. 5. Mindestinhalt der Fremdenverkehrsbeitragssatzung Neben dem Vorliegen der sich aus der Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 5 Satz 1 KAG NRW ergebenden Voraussetzungen verlangt die rechtmäßige Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrages den Erlass einer rechtsgültigen Fremdenverkehrsbeitragssatzung. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem auch hier zu beachtenden § 2 Abs. 1 KAG NRW, demzufolge Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden dürfen. Was den Mindestinhalt einer Satzung anbelangt, so wird der von § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW vorgegeben. Auf dieser Grundlage muss die Fremdenverkehrsbeitragssatzung folgende Mindestinhalte aufweisen: - den Kreis der Beitragspflichtigen, den Beitragsgegenstand, den Maßstab des Beitrages, den Beitragssatz, die Fälligkeit des Beitrages. 6. Zulässigkeit der Rückwirkung von Abgabensatzungen Belastende Gesetze, die mit einer Rückwirkung versehen werden, sind regelmäßig mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) unvereinbar. Belastende Abgabengesetze dürfen deshalb nur solche Tatbestände erfassen, die erst nach ihrer Verkündung eintreten oder sich vollenden. Auch die Fremdenverkehrsbeitragssatzung ist ein belastende Abgabentatbestände regelndes Ortsrecht. Das bedeutet aber nicht, dass eine rückwirkende Inkraftsetzung oder Änderung einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung ausgeschlossen ist. Denn von dem grundsätzlichen Verbot der Rückwirkung lässt das Bundesverfassungsgericht Ausnahmen dann zu, wenn das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.1961, a.a.O.). So ist danach eine Rückwirkung insbesondere dann zulässig, wenn eine unklare Rechtslage durch neues Recht rückwirkend geklärt wird. Diese von dem Bundesverfassungsgericht für die rückwirkende Inkraftsetzung oder Änderung von Gesetzen gezogenen Grenzen gelten auch für kommunale Abgabensatzungen und somit ebenso für die Fremdenverkehrsbeitragssatzung. Zulässig ist also der rückwirkende Erlass einer Satzung sowohl zur Heilung formeller Mängel als auch zur Heilung materieller Fehler der ursprünglichen Satzung. Maßgeblich ist, dass die Bürgerschaft in dem Zeitpunkt auf den der Eintritt der Rechtsverbindlichkeit der Satzung zurückgezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste. Die Situation ist in der Regel gegeben, wenn eine Gemeinde eine Satzung erlassen hat, die sich später als rechtswidrig erweist. In Nordrhein-Westfalen besteht die rechtliche Ermächtigung, Fremdenverkehrsbeitragssatzungen zu erlassen, seit dem Inkrafttreten der Änderungen des KAG NRW, die - wie dargelegt - zeitgleich mit dem Inkrafttreten des GfG '91 am 30.04.1991 erfolgt ist. Es bestehen keine Bedenken, eine Fremdenverkehrsbeitragssatzung zu diesem Zeitpunkt rückwirkend in Kraft zu setzen. Eine rechtliche sowie praktische Notwendigkeit hierzu 10 besteht aber nicht. Rechtlich unzulässig ist demgegenüber jedenfalls eine rückwirkende Inkraftsetzung der Fremdenverkehrsbeitragssatzung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 11 Abs. 5 und 6 KAG NRW. Denn vor dem 30.04.1991 gab es in Nordrhein-Westfalen keine Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrages. 7. Aufgabe eines Satzungsmusters und allgemeine Anwendungshinweise Ein Satzungsmuster hat zur Aufgabe, dem Anwender in der kommunalen Praxis eine durchdachte, rechtlich abgesicherte und möglichst detaillierte Arbeitsgrundlage für die Erstellung der Satzungen vor Ort zu bieten. Das bedeutet, dass die einzelnen Satzungsbestimmungen eines Satzungsmusters so gestaltet sein müssen, dass deren Übernahme durch die Praxis nicht nur ohne Schwierigkeiten möglich, sondern zugleich auch zu empfehlen ist. Diesem Anspruch wird das Muster einer Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages gerecht. Die darin zum Ausdruck kommende Anwendungsempfehlung darf aber nicht dahingehend missverstanden werden, dass das Satzungsmuster jeder Situation in der kommunalen Praxis entspricht und demgemäß unreflektiert im Wortlaut übernehmbar ist. Dies gilt insbesondere für die Anlage zu § 4 Abs. 2 Satz 2 des Satzungsmusters. Es ist daher stets zu überprüfen, ob die Regelungen des Satzungsmusters die örtlichen Verhältnisse im Einzelnen erfassen können. Soweit dies der Fall ist, bestehen gegen eine wortgetreue Übernahme der Regelungen keinerlei Einwendungen. Bewusst offen gelassene Punkte (z.B. Beitragssatz) sind naturgemäß stets auf der Grundlage der Gegebenheiten vor Ort auszufüllen. II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen des Satzungsmusters 1. zu § 1: a) Wie bereits im Rahmen der allgemeinen Erläuterungen ausgeführt (vgl. dort Gliederungspunkt 2) kann eine Gemeinde den Fremdenverkehrsbeitrag nur dann erheben, wenn sie die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 Satz 1 KAG NRW erfüllt. Das Gesetz verlangt also, dass die Gemeinde entweder als Kurort/Erholungsort ganz/teilweise anerkannt ist oder die Zahl der Übernachtungen in der Gemeinde im Jahr in der Regel das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt. Das Wiederholen des Vorliegens dieser Voraussetzungen in der Satzung hat damit nur deklaratorische Bedeutung und ist aufgrund dessen nicht erforderlich. Im Interesse einer kurzen und prägnanten Satzung wird sogar empfohlen, auf die Wiedergabe der Erhebungsvoraussetzungen bewusst zu verzichten. b) Der § 1 Abs. 2 des Satzungsmusters bestimmt, dass das Erhebungsgebiet identisch ist mit dem Gemeindegebiet. Das hat zur Konsequenz, dass bei prädikatisierten Gemeinden ungeachtet der Frage, ob nur ein Ortsteil oder die gesamte Gemeinde ein Prädikat erhalten hat, stets das Gemeindegebiet das Erhebungsgebiet ausmacht. Da sich aus den unterschiedlichen Standorten der Beitragspflichtigen potentielle Unterschiede bei den Partizipationschancen an dem Wirtschaftsfaktor "Fremdenverkehr" ergeben, müssen diese über die Festlegung differenzierender Vorteilssätze abgefangen werden (zu den Vorteilssätzen im einzelnen siehe die Erläuterungen zu § 4 des Satzungsmusters). Gegen eine Eingrenzung des Erhebungsgebietes innerhalb der Gemeinde bei räumlich eingeschränkter Prädikatisierung spricht im übrigen, das eine solche Eingrenzung bei denjenigen Kommunen nicht hinreichend sicher möglich ist, die den Fremdenverkehrsbeitrag auf der Grundlage der "Übernachtungs-Alternative" erheben. Eine Differenzierung zwischen der "Anerkennungs-Alternative" und der "ÜbernachtungsAlternative" hat schon aus Gleichbehandlungsgrundsätzen zu unterbleiben. Die 11 gegenteilige auf der Rechtsprechung des OVG Lüneburg beruhende Auffassung hat das Kommunalabgabengesetz für das Land Niedersachsen zum Hintergrund, dass eine "Übernachtungs-Regelung" als Ermächtigungsgrundlage nicht kennt. Dieser Rechtsstandpunkt ist daher auf die nordrhein-westfälische Rechtslage nicht übertragbar. 2. Zu § 2: a) Mit der in § 2 Abs. 1 des Satzungsmusters aufgenommenen Formulierung "der Beitrag wird von allen selbständig tätigen natürlichen und juristischen Personen erhoben..." werden - soweit ihnen aus dem Fremdenverkehr ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil erwächst - alle denkbaren Organisationsformen erfasst. So beispielsweise BGBGesellschaften und auch Offene Handelsgesellschaften (OHG), die - da sie keine juristischen Personen des privaten Rechts sind - unter dem Begriff "natürliche Personen" zu subsumieren sind. Von seinem Wortlaut her schränkt § 11 Abs. 6 Satz 1 KAG NRW bei den natürlichen Personen den Kreis der Beitragspflichtigen nicht auf die selbständig tätigen Personen ein. Besondere wirtschaftliche Vorteile als Voraussetzung für die Entstehung der Beitragspflicht sind aber verbunden mit einer tatsächlichen oder wenigstens beabsichtigten Gewinnerzielung. Um dies zu bewerkstelligen muss eine selbständige oder freiberufliche Tätigkeit vorliegen. Zwar sind unselbständig tätige Personen (Arbeitnehmer) vor allem dann vom Fremdenverkehr begünstigt, wenn sie ihren Arbeitsplatz in der Fremdenverkehrswirtschaft haben. Zweck des Fremdenverkehrsbeitrages ist aber gerade, die als kommunale Fremdenverkehrsförderungsmaßnahmen von der Gemeinde zugewandten Vorteile auszugleichen, die sich durch die Zunahme des Fremdenverkehrs in der Form erhöhter Absatz- und Verdienstchancen wirtschaftlich begünstigend auswirken. Dieser konkrete Sondervorteil besteht für unselbständige tätige Personen nicht. Den anders als selbständig Tätige oder Freiberufler erwachsen ihnen über die Tatsache hinaus, dass sie ihren Arbeitsplatz dem Fremdenverkehr verdanken, keine spezifischen wirtschaftlichen Vorteile aus dem Fremdenverkehr selbst. Das Innehaben eines Arbeitsplatzes für sich genommen bedeuten keine wirtschaftlichen Vorteile im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechtes. Diesem Aspekt trägt das Satzungsmuster dadurch Rechnung, dass es in § 2 Abs. 1 ausdrücklich die Selbständigkeit als wesentliche Voraussetzung für die Beitragspflicht vorsieht. Für Betriebe gilt im Übrigen der Begriff der Betriebsstätte nach § 12 Abgabenordnung (AO). Ein nicht ortsansässiger Gewerbetreibender, der in einer Gemeinde keine Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO unterhält, kann aus Gründen der Rechtsklarheit speziell der praktikablen Abgrenzbarkeit des Kreises der Beitragspflichtigen nicht zum Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen werden. b) § 2 Abs. 1 des Satzungsmusters stellt im Übrigen darauf ab, dass neben dem unmittelbaren auch der mittelbare besondere wirtschaftliche Vorteil beitragsrelevant ist. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Vorteil ist bei denjenigen natürlichen und juristischen Personen gegeben, die in direkter geschäftlicher Verbindung mit den Ortsfremden stehen, indem sie diesen gegen Entgelt Dienstleistungen erbringen oder Waren 12 verkaufen. Mittelbare wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr erwachsen denjenigen natürlichen sowie juristischen Personen, die mit den Nutznießern unmittelbarer Vorteile im Rahmen der für den Fremdenverkehr notwendigen Bedarfsdeckung entgeltliche Geschäfte abschließen. Zu den mittelbar durch den Fremdenverkehr wirtschaftlichen Begünstigten gehören damit diejenigen, die die unmittelbar mit den Ortsfremden in Geschäftsbeziehung Stehenden mit Waren beliefern oder bei diesen in Form von Dienstleistungen, welche der Errichtung, Ausstattung und Unterhaltung von gewerblichen Fremdenverkehrseinrichtungen dienen, tätig sind. Mit dem Innenministerium NRW ist die für die Erarbeitung des Satzungsmusters zuständige Arbeitsgruppe "Fremdenverkehrsbeitragssatzung" der Auffassung, dass der Wortlaut des § 11 Abs. 6 Satz 1 KAG NRW die Erfassung des mittelbaren Vorteils zulässt. Dabei wird nicht verkannt, dass das OVG Lüneburg mit dem Urteil vom 13.11.1990 (-9 L 156/89-, NST-N 1991, S. 48 ff.) und mit zwei weiteren am gleichen Tage verkündeten Entscheidungen in Sachen Fremdenverkehrsbeitragsrecht u. a. entschieden hat, dass beitragspflichtig nur diejenigen Personen und Unternehmen sein können, denen durch den Fremdenverkehr unmittelbare wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Durch diesen völlig überraschenden Rechtsprechungswandel (zur bisherigen gegenteiligen Auffassung des OVG Lüneburg vgl. Urteil vom 03.04.1989 - 3 A 249/85 -) wird in Niedersachsen nicht nur der Kreis der Beitragspflichtigen erheblich eingeschränkt, sondern auch eine juristische Diskussion erneut entfacht, die durch die übrige oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in den alten Bundesländern zugunsten der Abschöpfung des mittelbaren Vorteils weitgehend zum Stillstand gekommen war. Aus der Sicht der Arbeitsgruppe "Fremdenverkehrsbeitragssatzung" und damit auch aus der Sicht der Geschäftsstelle ist die Einschränkung des Kreises der Beitragspflichtigen auf diejenigen Personen und Unternehmen, die einen unmittelbaren Vorteil aus dem Fremdenverkehr haben, nicht mit dem Gebot der Abgabengerechtigkeit hinreichend vereinbar. Es bleibt daher abzuwarten, wie das OVG Münster ggf. in dieser Fragestellung entscheiden wird. Erforderlichenfalls muss dann - wie es mittlerweile in Niedersachsen geschieht - die Gesetzesnorm zweckentsprechend ergänzt werden. 3. Zu § 3: Die Gemeinden haben im Rahmen ihrer Abgabenautonomie das Recht, durch Satzung sachgerechte Befreiungstatbestände einzuführen. Das Satzungsmuster sieht eine Befreiung für den Bund, die Länder, die Kreise sowie für die Städte und Gemeinden vor, soweit diese nicht mit privatwirtschaftlichen Unternehmen im Wettbewerb stehen. Bei der Interpretation dieses Begriffes kann auf die Befreiungstatbestände des Gebührenrechtes zurückgegriffen werden. Nicht von dem Fremdenverkehrsbeitrag befreit sind danach die kaufmännisch eingerichteten und betriebswirtschaftlichen Unternehmen der in der Satzungsbestimmung erwähnten öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Ausschlaggebend für das Vorliegen derartiger Unternehmen ist, dass der Betrieb auch von einem privaten Unternehmen hätte eingerichtet werden können und dass eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Hintergrund für diese Regelung ist, dass die öffentliche Hand sich nicht durch die Wahl einer bestimmten Organisationsform der Anwendung des Gleichheitssatzes entziehen soll. Bei privatrechtlich organisierten Kurbetrieben und Kurbetriebsgesellschaften wird man aber von der Erhebung des Beitrages absehen können, weil deren Maßnahmen zur Förderung des Fremdenverkehrs die entsprechenden Bemühungen der Gemeinde in der Regel weit übersteigen. Der Gegenleistungscharakter des Fremdenverkehrsbeitrages ermöglicht es durchaus, im Rahmen einer Vorteilsabwägung festzustellen, ob der Umfang der von einem solchen Betrieb erbrachten Leistungen zugunsten des Fremdenverkehrs gegenüber der voraussichtlichen Beitragshöhe so bedeutungsvoll ist, dass eine Beitragszahlung im Ergebnis ganz entfallen kann. 13 4. Zu § 4: a) Gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 KAG NRW ist der besondere wirtschaftliche Vorteil, welcher dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr erwächst, der Maßstab für die Höhe des Fremdenverkehrsbeitrages. Dieser Maßstab erlaubt allerdings keine direkte Umsetzung in einen Beitrag konkreter Höhe. Aufgrund dessen haben die erhebungsberechtigten Gemeinden das Recht, unter Beachtung der Grundsätze der Abgabengerechtigkeit und der Praktikabilität Kriterien für die Festsetzung des Fremdenverkehrsbeitrages satzungsrechtlich zu normieren. Dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit wird ein Maßstab am gerechtesten, der es ermöglicht, im Einzelfall festzustellen, in welchem Maße der einzelne Beitragspflichtige besondere wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr zieht. Gerade bei dem Fremdenverkehrsbeitrag ist aber in der Praxis die Anwendung des Wirklichkeitsmaßstabes schon deshalb unmöglich, weil der mittelbare wirtschaftliche Vorteil, der mit abzuschöpfen ist, darüber nicht ermittelt werden kann. Da aufgrund dessen die Bestimmung des besonderen wirtschaftlichen Vorteils nur auf der Basis von Schätzungen möglich ist, ist es zulässig, sich dabei des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes zu bedienen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10.04.1980 - 3 A 16/78 -). Zwar birgt eine Schätzung stets das Problem von Unsicherheiten in sich. Ein Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze ist jedenfalls aber dann nicht anzunehmen, wenn bei Berücksichtigung aller feststellbaren Umstände die Schätzung die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat und die wesentlichen Kriterien der Schätzung in der Beitragssatzung festgelegt sind (vgl. z.B. OVG Koblenz, Urteil vom 06.07.1982 - 10 C 9/82 -). Auf der Basis dieser Grundsätze sind in der Praxis verschiedene Kriterien für die Bemessung des Fremdenverkehrsbeitrages erarbeitet worden, wobei sich in den alten Bundesländern (soweit dort der Fremdenverkehrsbeitrag erhoben wird) zwei grundlegende Bemessungsgrundlagen durchgesetzt haben, die in zahlreichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren als rechtlich zulässig angesehen worden sind. Zum einen handelt es sich um die Bemessung nach festen Beitragssätzen und zum anderen um die Besetzung nach Mehreinnahmen. Bei der Bemessung nach festen Beitragssätzen wird der Fremdenverkehrsbeitrag anhand feststehender Tatbestandsmerkmale (z.B. Zahl der Sitzplätze in Restaurationsbetrieben oder Zahl der Betten in Beherbergungsbetrieben - zu letzterem vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 15.02.1979 - II 2000/77 - bestimmt, denen jeweils dann ein konkreter Beitragssatz zugeordnet wird. Bei der Bemessung nach Mehreinnahmen werden hingegen die fremdenverkehrsbeitragspflichtigen Mehreinnahmen durch die Anwendung eines Vorteilssatzes auf den Umsatz nach Abzug der Betriebsausgaben oder auf den steuerlichen Gewinn festgestellt. Das Satzungsmuster folgt der zuletzt dargestellten Methode (Bemessung nach Mehreinnahmen), wobei die Mehreinnahmen durch die Anwendung eines Vorteilssatzes auf den steuerlichen Gewinn nach § 4 des Einkommensteuergesetzes und nach § 8 des Körperschaftsteuergesetzes ermittelt werden (zur Zulässigkeit vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 13.05.1987 - 14 S 1563/85). Der Rechtmäßigkeit der Ermittlung des Fremdenverkehrsbeitrages auf der Basis des Gewinns kann nicht mit Erfolg die Beitragsfreiheit derjenigen entgegen gehalten werden, die steuerliche Verluste aufweisen. Denn diese Beitragsfreiheit rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt der Billigkeit und dem Gedanken der Belastung 14 nach Maßgabe der individuellen Leistungsfähigkeit (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 13.05.1987, a. a. O.). Der Grund für die Entscheidung für dieses Verfahren ist die Tatsache, dass es für sich in Anspruch nehmen kann, flexibler, ergiebiger und letztendlich auch vorteilsgerechter zu sein. b) Durch den Vorteilssatz wird festgelegt, wie hoch bei der zu beurteilenden natürlichen oder juristischen Person der Anteil der aus dem Fremdenverkehr erwachsenden Vorteile an den Gesamteinnahmen ist. Der Vorteilssatz ist damit als das eigentliche Steuerungsinstrument zur Bestimmung des Fremdenverkehrsbeitrages anzusehen. Aus Gründen der Abgabengerechtigkeit sind dementsprechend strenge Anforderungen an die Feststellung des Vorteilssatzes zu stellen. Um den einzelnen in einer Unternehmens-, Gewerbe- und Berufsgruppe zusammengefassten Beitragspflichtigen gerecht zu werden, sind die Vorteilssätze, bezogen auf die fremdenverkehrsbedingten Vorteile, möglichst differenziert zu bilden. So wäre z.B. die Zuordnung eines einheitlichen Vorteilssatzes für alle Einzelhändler willkürlich, denn diese profitieren in sehr unterschiedlichem Umfange von dem Fremdenverkehr in der Gemeinde. Bei der Bestimmung des Vorteilssatzes müssen demgemäß Art, Umfang der Tätigkeit ebenso Berücksichtigung finden wie Lage und Größe der Geschäfts- und Beherbergungsräume. Das bedeutet, dass die Vorteilssätze, bezogen auf eine bestimmte Berufs- und Betriebsgruppe, so ausgestaltet sein müssen, daß sie eine gewisse Bandbreite aufweisen. Im Sinne eines willkürlich gegriffenen Beispiels könnten sich damit die Vorteilssätze für Cafés und Konditoreien zwischen 40 und 60 % bewegen. Bei der Festlegung der Vorteilssätze steht der Gemeinde ein nicht unbeträchtlicher Ermessensspielraum zu. Der Ermessensspielraum ist aber dort verletzt, wo die festgelegten Vorteilssätze in sich nicht mehr schlüssig und damit willkürlich sind. Wenn ein Betrieb z.B. mit einem Vorteilssatz von 60 % belegt wird, so hat dies die Aussage zum Inhalt, dass der Gewinn dieses Betriebes zu 60 % aus dem Fremdenverkehr gespeist wird. Die konkrete Höhe des Beitrages bestimmt sich durch die Multiplikation des Messbetrages (konkreter Gewinn X konkreter Vorteilssatz) mit einem von der Gemeinde per Satzung festzulegenden einheitlichen Beitragssatz (zu dem Beitragssatz im Einzelnen siehe die Erläuterungen zu § 8 des Satzungsmusters). c) Da die Feststellung des steuerlichen Gewinns bei der Vermietung von Privatquartieren äußerst schwierig ist, sieht das Satzungsmuster für diese Gruppe die Zahl der Fremdenübernachtungen als Beitragsmaßstab vor. Dies bedeutet, dass die Verwendung eines zusätzlichen Beitragsmaßstabes in der Satzung als Ausnahmeregelung möglich ist. d) Die in der Satzung aufgenommenen Berufs- und Betriebsgruppen sind als Beispiele zu verstehen und ist regelmäßig auf die örtlichen Gegebenheiten zu überprüfen und anzupassen. 5. Zu § 5: a) § 5 Abs. 2 des Satzungsmusters bestimmt, dass der Gewinn der Beitragspflichtigen der Gemeinde von dem zuständigen Finanzamt gemäß § 31 AO mitgeteilt wird. Gemäß § 31 Abs. 1 AO sind die Finanzbehörden berechtigt, Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge und Steuerbeträge an Körperschaften des öffentlichen Rechts einschließlich der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, zur Festsetzung von solchen Abgaben mitzuteilen, die an diese Besteuerungs- 15 grundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen. Besteuerungsgrundlagen sind bestimmte Verhältnisse eines Steuerpflichtigen, die zum Zwecke der Besteuerung festgestellt werden. Besteuerungsgrundlagen sind die rechtlichen Inbegriffe, an welche die Besteuerung anknüpft, nämlich Einkommen, bestimmte Einkunftsarten und ihre Quantität, Gewinn, Ertrag, Vermögenseinheiten und ihr Wert, Umsatz, Gewerbeertrag, Gewerbekapital u. ä. Die Besteuerungsgrundlagen sind Verhältnisse eines anderen im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO, im Einzelfall auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse i. S. von § 30 Abs. 2 Nr. 2 AO. Für Gemeinden kommen Mitteilungen in Betracht für die Festsetzung von Gewerbe- und Grundsteuern, für Feuerwehr- und insbesondere auch für Fremdenverkehrsbeiträge. Entscheidend ist, und dies ergibt sich aus dem zuvor Gesagten, dass eine Mitteilung nach § 31 AO nur zur Festsetzung möglich ist und damit nicht zur Kontrolle der durch die Gemeinde selbst ermittelten Angaben. b) Die Bestimmung, dass für die Festsetzung des Beitrages für den Erhebungszeitraum nach § 9 Abs. 1 der Satzung der Gewinn des Vorvorjahres maßgebend ist (vgl. § 5 Satz 1 der Satzung) hat die durchschnittliche Verfahrensdauer bei der Bearbeitung von Steuerangelegenheiten durch die Finanzämter zur Grundlage. 6. Zu § 6 und § 7: a) Der im § 5 des Satzungsmusters normierte Regelfall kann nur einschlägig sein, wenn bereits zu Beginn des Vorvorjahres eine beitragspflichtige Tätigkeit vorgelegen hat. Das bedeutet, dass für die vom Regelfall abweichenden Fallkonstellationen bezüglich der Festsetzung des Beitrages Ausnahmeregelungen geschaffen werden müssen. Dem wird der § 6 des Satzungsmusters gerecht. Durch die Absätze 1 bis 3 dieser Bestimmung werden alle denkbaren Fälle erfasst. Da hierbei aus den im Rahmen der Erläuterungen zu § 5 Satz 1 des Satzungsmusters erwähnten Gründen eine Mitteilung nach § 31 AO ausscheidet, muss hier die Gemeinde den Gewinn für das Jahr der Tätigkeitsaufnahme selbst ermitteln. Dem entspricht § 6 Abs. 4 der Satzung. b) Wie bereits im Rahmen der Erläuterungen zu § 2 dargelegt, ist beim Fremdenverkehrsbeitrag Voraussetzung für die Entstehung der Beitragspflicht das Erlangen besonderer wirtschaftlicher Vorteile aus dem Fremdenverkehr. Das hat wiederum im umgekehrten Falle zur Folge, dass diese Voraussetzungen nur solange vorliegen können, wie eine beitragspflichtige Tätigkeit ausgeübt wird. Wird demgemäß die beitragspflichtige Tätigkeit während eines Erhebungszeitraumes nach § 9 Abs. 1 der Satzung aufgegeben, dann ist der für diesen Erhebungszeitraum von dem Beitragspflichtigen zuviel entrichtete Beitrag gerechnet ab dem Zeitpunkt der Tätigkeitsaufgabe, zu erstatten. § 7 des Satzungsmusters bedeutet die Umsetzung dieser Vorgabe. Die in diese Norm aufgenommene Monatsfrist zur Erstattung des zuviel entrichteten Beitrages ist für die verwaltungsmäßige Abwicklung von Seiten der Gemeinde geboten aber auch ausreichend. 7. Alternative zur Ermittlung des Gewinns über das Mitteilungsverfahren nach § 31 AO Wenn § 5 Satz 2 der Satzung bestimmt, dass der Gewinn von dem zuständigen Finanzamt gemäß § 31 AO der Gemeinde mitgeteilt wird, so liegt dem die Absicht zugrunde, der Gemeinde die Tatsachenermittlung zu erleichtern. Dies bedeutet damit zugleich, dass der Gewinn selbstverständlich auch durch die Gemeinde selbst ermittelt werden kann. 16 Die Entscheidung einer Gemeinde, den Gewinn ausschließlich durch die eigene Verwaltung zu ermitteln, hat aber zur Folge, dass die §§ 5 und 6 des Satzung dem Zweck entsprechend angepasst werden müssen und zwar wie folgt: §5 Festsetzung des Beitrages Für die Festsetzung des Beitrages für den Erhebungszeitraum nach § 9 Abs. 1 ist der Gewinn maßgebend, der dem Erhebungszeitraum nach § 9 Abs. 1 unmittelbar vorausgeht. Die gewinnbezogenen Daten werden von der Gemeinde erhoben. §6 Festsetzung des Beitrages bei Aufnahme der Tätigkeit Wird die beitragspflichtige Tätigkeit erst zu Beginn oder im Laufe eines Jahres aufgenommen, so ist der Festsetzung des Beitrages der Gewinn des ersten Erhebungszeitraumes zugrunde zu legen. Tritt die Beitragspflicht erst im Laufe eines Erhebungszeitraumes ein, so wird im nachfolgenden Erhebungszeitraum der auf das volle Jahr hochgerechnete Gewinn des Jahres der Tätigkeitsaufnahme zugrunde gelegt. § 7 des Satzungsmusters gilt auch bei dieser Alternative unverändert und muss dementsprechend im Wortlaut übernommen werden. 8. Zu § 8: a) Wie schon im Rahmen der Erläuterungen zu § 4 des Satzungsmusters ausgeführt, bestimmt sich die konkrete Höhe des zu leistenden Beitrages letztendlich durch die Anwendung eines vom kommunalen Satzungsgeber einheitlich für alle Beitragspflichtigen zu bestimmenden Vomhundertsatz des Meßbetrages. Dieser Vomhundertsatz stellt den Beitragssatz dar. Durch diesen Beitragssatz wird bestimmt, welcher Anteil von den fremdenverkehrsbedingten Mehreinnahmen als Beitrag zu entrichten ist. Ebenso wie bei den Vorteilssätzen kann bei dem Beitragssatz keine allgemeingültige und verbindliche Empfehlung abgegeben werden. In den Bundesländern mit langer Fremdenverkehrsbeitragstradition liegen jedoch die Beitragssätze mittlerweile im Schnitt zwischen 5 und 8 v. H. des Messbetrages. Eine bei der Festsetzung der Höhe des Beitrages zu beachtende Obergrenze ist das Verbot der Kostenüberdeckung (Kostendeckungsgrundsatz). Ebenso wie der Kurbeitrag unterliegt der Fremdenverkehrsbeitrag dem Kostendeckungsgrundsatz insofern, als dass das geschätzte Aufkommen den Aufwand der Gemeinde für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Fremdenverkehrszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesem Zwecke durchgeführten Veranstaltungen nicht überschreiten darf. Der Beitrag ist aufgrund dessen so zu bemessen, dass Überschüsse vermieden werden. Das bedeutet aber zugleich, dass nicht beabsichtigte Überschüsse keinen Verstoß gegen das Verbot der Kostenüberdeckung darstellen, wenn sich in einem Mehrjahresvergleich eine Kostenüberdeckung nicht ergibt. Die Erfahrungen in den Bundesländern mit langer Fremdenverkehrsbeitragstradition zeigen aber, dass das Aufkommen aus dem Fremdenverkehrsbeitrag regelmäßig deutlich unter den gemeindlichen Aufwendungen für die Förderung des Fremdenverkehrs vor Ort liegen. Die Gefahr eines Verstoßes gegen das Verbot der Kostenüberdeckung ist daher äußerst gering. Dies gilt auch unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kostendeckungsgrundsatz gebietet, dass dort, wo neben dem Fremdenverkehrsbeitrag auch der Kurbeitrag erhoben wird, der abzurechnende Aufwand durch die beiden 17 Beitragsarten in der Gesamtsumme nicht überschritten wird. b) Im Übrigen ist hier noch darauf hinzuweisen, dass bei der Festsetzung der Höhe des Fremdenverkehrsbeitrages auch das im Beitragsrecht generell geltende Äquivalenzprinzip zu beachten ist. Das heißt, zwischen der Leistung des Beitragspflichtigen und der Gegenleistung der Gemeinde muss ein angemessenes Verhältnis bestehen. c) Was schließlich die Bemessung des Beitrages auf der Basis der Zahl der Übernachtungen anbelangt (§ 8 Abs. 2 des Satzung), so muss dort die Höhe des Beitrages in einem angemessenen Verhältnis zu demjenigen Vorteil stehen, den der Beitragspflichtige aus den Übernachtungen zieht. Dieser Vorteil ist auch von der Lage des Beherbergungsbetriebes abhängig, was zur Folge hat, dass es geboten sein kann, bei der Festsetzung des Betrages zweckentsprechend zu differenzieren. 9. Zu § 10: a) Die Beitragsschuld entsteht grundsätzlich zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres. Das Entstehen der Beitragsschuld ist damit nicht abhängig von dem Zeitpunkt der Fälligkeit und der Berechenbarkeit der Beitragsschuld. b) Bei der Aufnahme einer beitragspflichtigen Tätigkeit im Laufe eines Erhebungszeitraumes bestimmt § 10 Abs. 2 Satz 2, dass die Erhebung des Beitrages erst am Ende dieses Jahres erfolgt. Das hat die Berechenbarkeit der Beitragsschuld zum Hintergrund. Denn erst zu diesem Zeitpunkt (Jahresende) steht die Höhe des Gewinnes berechenbar fest. 10. Zu § 11 und 12: Satzungsvorschriften über die Anzeige- und Auskunftspflichten sowie über Ordnungswidrigkeiten im Falle von Zuwiderhandlungen sind stets in die Fremdenverkehrsbeitragssatzung aufzunehmen. Von essentieller Bedeutung sind sie aber dann, wenn der Satzungsgeber sich gegen das Mitteilungsverfahren nach § 31 AO und damit für eine Eigenerhebung der beitragsrelevanten Daten entscheidet. Das in § 11 Abs. 3 des Satzungsmusters normierte Recht der Gemeinde, im Falle der Zuwiderhandlungen gegen die Anzeige- und Auskunftspflichten die Grundlagen für die Beitragsberechnungen zu schätzen, hat auf der Grundlage des § 162 AO zu erfolgen (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 der Satzung). Schätzen im Sinne des § 162 AO heißt: Schlussfolgerungen ziehen aus Indizien in der Weise, dass die Besteuerungsgrundlagen, die sich aufgrund unzureichender Beweismittel nicht mit Sicherheit ermitteln oder berechnen lassen - aufgrund von Wahrscheinlichkeitsschlüssen, durch ein Einkalkulieren und Abwägen von Möglichkeiten -, so angesetzt werden, wie es der größtmöglichen Richtigkeitswahrscheinlichkeit entspricht. Der Sicherheitsgrad für das Zutreffen der Ermittlung oder Berechnung darf damit hinter dem allgemein verlangten Sicherheitsgrad zurückbleiben. Statt einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit genügt damit die größtmögliche Wahrscheinlichkeit. Besteuerungsgrundlagen i. S. des § 162 AO sind die Berechnungsgrundlagen einer Steuer (eines Beitrages). 11. Zu § 13: Die Fälligkeit des Fremdenverkehrsbeitrages muss von der Gemeinde bestimmt werden. Fristen von zwei Wochen bis zu einem Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides bewegen sich im Rahmen des üblichen. § 13 des Satzung sieht eine Monatsfrist vor. 18 Die Frist beginnt nach § 187 Abs. 1 BGB am Tage nach dem Zugang des Beitragsbescheides und endet nach § 188 Abs. 2 BGB mit dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Fristbeginn. Fällt dieser zuletzt erwähnte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag, oder auf einem am Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so läuft die Frist nach § 193 BGB am unmittelbar darauf folgenden Werktag ab. 19