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Kommune
Hürtgenwald
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18.05.10, 18:51
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
5. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „URNENWALD“ – ORTSTEIL VOSSENACK
BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT
Inhaltsverzeichnis
1.
Ziel und Zweck der Planung ....................................................................................... 1
1.1.
1.2.
1.3.
1.4.
2.
Planungsanlass ................................................................................................................................ 1
Nutzungskonzept ............................................................................................................................. 1
Planungsziel ..................................................................................................................................... 4
Geltungsbereich ............................................................................................................................... 5
Planungsvorgaben....................................................................................................... 5
2.1. Regionalplan..................................................................................................................................... 5
2.2. Landschaftsplanung ........................................................................................................................ 6
2.3. Erschließung..................................................................................................................................... 6
3.
Umweltbericht .............................................................................................................. 6
3.1. Einleitung .......................................................................................................................................... 6
3.1.1 Inhalt und Ziel der Änderung des Flächennutzungsplans.................................................................. 7
3.1.2 Geplante Festsetzungen mit Angaben über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und
Boden des Vorhabens................................................................................................................................. 8
3.1.3 Berücksichtigung von Gesetzen und Plänen ..................................................................................... 8
3.2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ......................................................... 10
3.2.1. Bestandsaufnahme...................................................................................................................... 10
3.2.1.1 Biotoptypen und Schutzgebiete ................................................................................................. 10
3.2.1.2 Tierwelt ......................................................................................................................................... 12
3.2.1.3 Naturschutzfachliche Bewertung ............................................................................................... 12
3.2.1.4 Wasser.......................................................................................................................................... 13
3.2.1.5 Boden ........................................................................................................................................... 13
3.2.1.6 Klima............................................................................................................................................. 13
3.2.1.7 Luft/Lärm ...................................................................................................................................... 13
3.2.2 Eingriff – Checkliste der geprüften Umweltschutzgüter ................................................................... 13
3.2.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes ................................................................... 17
3.2.4 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen............................................................................................................................................ 17
3.2.5 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten ......................................................... 18
3.3. Prüfverfahren und Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ....................... 18
3.4. Umweltüberwachung – Monitoring .............................................................................................. 18
4.
Hinweise ..................................................................................................................... 19
Stand: 04.05.2010
Gemeinde Hürtgenwald: 5. FNP- Änderung „Urnenwald“ Begründung mit UB
04.05.2010
S.1
1. Ziel und Zweck der Planung
1.1.
Planungsanlass
Die Gemeinde Hürtgenwald plant als eine weitere Bestattungsmöglichkeit die Aschebeisetzung im
Wurzelbereich von Bäumen zu ermöglichen. Hierfür soll eine Waldfläche zwischen den Ortsteilen
Vossenack und Simonskall gelegen, als so genannter Urnenwald eingerichtet werden.
Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Urnenwaldes zu schaffen,
ist die Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) erforderlich, da die bestehende FNP- Darstellung „Wald“ punktuell eine neue Zweckbestimmung als Urnenwald erfährt. Die Darstellung einer
öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof wie bei herkömmlichen Friedhofsanlagen üblich ist nicht erforderlich, da für die beabsichtigte Urnenbeisetzung andere Rahmenbedingungen gelten (keine Veränderung der Boden-/ Grundwasserverhältnisse/ technische Erschließung
etc.).
1.2.
Nutzungskonzept
Die Flächen des zukünftigen Urnenwaldes liegen am Rande eines großen Waldgebietes zwischen
den beiden Erholungsorten Vossenack und Simonskall und haben eine Ausdehnung von ca. 7 ha.
Die Urnen aus verrottbarem Material werden in einem grabungsfähigen Boden in einer Tiefe von
mindestens 50 cm im Wurzelbereich der Bäume beigesetzt. Kleine Hinweisschilder an den Bäumen
sind denkbar.
Der Urnenwald soll weitgehend naturbelassen verbleiben, so dass auf eine Einzäunung verzichtet
werden kann.
Ziel- und Maßnahmenbeschreibung:
Die unmittelbare Zufahrt zum „Urnenwald“ erfolgt über einen Hauptforstweg. Dieser Hauptforstweg
ist auf einer Breite von ca. 4,00 m als wassergebundener Zufahrtsweg ausgebaut. Dieser bedarf
nur einer Unterhaltung oder allenfalls teilweisen Erneuerung. Der Weg wird lediglich von PKW bis
zum Parkplatz befahren. Ein Hinweisschild auf den „Urnenwald“ mit Entfernungsangabe wird nach
Rücksprache mit dem Straßenverkehrsamt, Kreis Düren, an der K 36 aufgestellt. Hierzu ist es erforderlich, auf den bestehenden Forstweg eine 0,10 – 0,15 m starke Schicht Kalksteinüberlauf
(Körnung 0 – 32) aufzubringen und dadurch die Zufahrt zu befestigen. Der Weg erhält ein „Dachprofil“, so dass anfallendes Niederschlagswasser rechts und links des Weges über die Schulter
abgeschlagen werden kann.
Im Verlauf des Zufahrtsweges ist nach wenigen Metern (ca. 20 m bis 40 m) von der K 36 aus gesehen auf der Fläche des derzeitig als Holgerplatz genutzten Areals die Anlegung eines Parkplatzes
vorgesehen. Der Parkplatz soll ca.10 Stellplätze umfassen. Am Ende des Parkplatzes wird eine
Schranke aufgestellt, die das weitere Befahren des Forstweges verhindert. Die Schranke steht zur
Zeit an der Einmündung zur Kreisstraße und wird lediglich versetzt. Im Bereich des Parkplatzes ist
die Aufstellung eines Abfallbehälters vorgesehen.
Vom Parkplatzbereich ist der Zugang zum „Urnenwald“ möglich. Hier soll der Eingang durch eine
kleine Zaunanlage, welche als „Tor“ gedacht ist, angedeutet werden. Ein Schild mit der Aufschrift
„Urnenwald“ wird aufgestellt.
Das eigentliche Areal des „Urnenwaldes“ wird als Waldfläche belassen. Es werden keine Aufbauten
errichtet. Lediglich im Rahmen der Gewährung der Verkehrssicherheit werden aus forstwirtschaftlicher Sicht Maßnahmen durchgeführt (Entfernung Totholz).
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S.2
Projektskizze Urnenwald „Ruhehain Hürtgenwald“
Der Urnenwald dient einer gezielt naturnahen Bestattung, die sich bewusst von jeder Form einer
persönlichen Gedenkstätte oder gar erkennbaren Grabstätte des Verstorbenen bzw. Beigesetzten
abhebt. Sie soll gezielt einen vollkommen alternativen Bestattungsbereich zu den üblich bekannten
Friedhöfen mit ihren angelegten Wegen, erbauten Infrastruktureinrichtungen, angelegten Grabstätten und Gedenksteinen sowie
-tafeln mit deutlich erkennbaren Namensaufschriften darstellen und anbieten.
Die Bestattungen erfolgen ausschließlich als Aschebeisetzungen in Urnen, die sich innerhalb weniger Monate biologisch und rückstandsfrei abbauen.
Im unverändert herkömmlich forstlich genutzten Wald wird lediglich für die Dauer der Widmung als
Urnenwald auf eine forstwirtschaftliche Holzernte verzichtet. Gerade durch das Bestattungskonzept
Urnenwald kann sich dieser Wald nun für mindestens 100 Jahre ungestört weiterentwickeln. Bei
notwendigen Maßnahmen aus Gründen der Gefahrenabwehr/der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Beseitigung von Totholz/Ästen/Gehölzen/Bäumen wird eine fledermauskundliche Begleitung erfolgen. In der Vogelbrutzeit wird auch der Besatz auf Vögel überprüft. Die Maßnahmen
werden der Unteren Landschaftsbehörde unverzüglich angezeigt.
Es ist Angehörigen oder anderen Dritten nicht erlaubt, Trauer- und/oder Gedenkzeichen - gleich
welcher Art – anzubringen oder gar zu unterhalten. Das Betretungsrecht des Waldes wird nur im
Sinne des Bundeswald- und Landesfortgesetzes - hier insbesondere unter Hinweis auf § 2 LFoG
NW - gestattet. Auch wird gesondert darauf hingewiesen, dass das Betreten auf eigene Gefahr
erfolgt.
Der Urnenwald ist mehr von regionaler Bedeutung und deshalb auch in der Gesamtfläche als eher
klein zu bezeichnen. Deshalb wird mit einer geringen Frequentierung zu rechnen sein. Anfänglich
werden 1 bis 2 Beisetzungen in der Woche realistisch sein. Die Trauergesellschaften sind erfahrungsgemäß bei solchen Bestattungsformen klein. So soll deren Teilnehmerzahl ggf. auf ca. 12
Personen begrenzt werden.
Besucher in der Waldfläche, die gezielt ein Grab oder eine Ruhestätte aufsuchen sind kaum zu
erwarten, da diese in der Örtlichkeit nicht ohne weiteres erkennbar, feststellbar oder gar lokalisierbar sind.
Im ersten Schritt werden im Wurzelbereich rund um die vorhandenen Bäume zwischen 6 und 12
Urnen beigesetzt werden können. Dies sind ca. 1800 bis 2100 Urnenplätze.
Einen „Urnenwald–Betrieb“ mit Pflege- oder Unterhaltungsarbeiten, Besuchs- oder Öffnungszeiten
gibt es nicht. Es handelt sich um Wald im Sinne des Landesforst- und Bundeswaldgesetzes. Ein
„Eingriff“ in die Natur erfolgt nur durch das einmalige, von Hand ausgeführte und ca. 80 cm tiefe
Ausheben des jeweiligen Urnengrabes. Dieser soll so angelegt werden, dass bereits unmittelbar
nach der Urnenbeisetzung keinerlei Veränderungen mehr feststellbar sind.
Eines der wesentlichen Ziele der Bestattungsform „Urnenwald“ ist es, möglichst jeden Eingriff in
Flora oder Fauna zu vermeiden und als letzte Ruhestätte keine bestimmbare Stelle, sondern ein
natur belassenes Waldgebiet insgesamt auszuweisen, das für den Besucher nicht einmal konkret
umgrenzt wahrgenommen oder erkannt werden kann.
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S.3
Abb. 1: Lage des Änderungsbereichs (ohne Maßstab)
Zulässigkeit des Urnenwaldes
Der Urnenwald ist kein Friedhof im Sinne des Gesetz über Friedhof- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NW, 2003). Im Runderlass des Ministeriums für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie NRW (23.12.2004) wurde klargestellt, dass (Zitat)
„bei Friedhöfen, auf denen ausschließlich Totenasche beigesetzt wird, die Durchführung eines Verfahrens nach Nr. 1.3 Satz 1 der Hygiene- Richtlinien für die Anlage und Erweiterung
von Begräbnisplätzen vom 21.08. 1979 nicht erforderlich ist.“
Gemäß 1.3 der Richtlinie sind der gutachterlichen Äußerung des Gesundheitsamtes eine Stellungnahme der zuständigen Wasserbehörde und das Ergebnis einer geologisch – bodenkundlichen Untersuchung durch das geologische Landesamt NRW zugrunde zu legen. Dies entfällt
nun für Urnenwälder, in denen ausschließlich Totenasche beigesetzt wird.
Gleichwohl besteht eine Genehmigungspflicht für den „Urnenwald“ gemäß BestG NW. Mit dem Antrag auf Genehmigung sind der Kreisverwaltung Düren vorzulegen:
Lageplan
Grundbuchauszug und
Beschluss des Gemeinderates über die Errichtung und ggf. den Betrieb des Friedhofes.
Die Anlage des Urnenwaldes ist als bauliche Anlage im Außenbereich gemäß § 35 BauGB genehmigungsbedürftig. Öffentliche Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Die in § 35 (3)
BauGB genannte Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt nicht vor: Das Vorhaben Urnenwald:
widerspricht (nach der Durchführung der 5. Änderung) nicht den Darstellungen des FNP
widerspricht nicht den Darstellungen des (im Entwurf vorliegenden) Landschaftsplans
ruft keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor (keine Boden- und Grundwasserveränderungen)
erfordert keine unwirtschaftlichen Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung
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beeinträchtigt nicht die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert
Zu den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege wird auf die Ausführungen in Kapitel 2.2 und im Umweltbericht (Kap. 3) verwiesen.
Boden- und Gewässerschutz
Im Urnenwald ist ausschließlich die Verbringung von Urnen aus verrottbarem Material (keine
Schadstoffe) zulässig. Alternativ kann die Asche mit einer speziellen Vorrichtung direkt ins Erdreich
eingebracht werden. Daher sind durch die Nutzung des Urnenwaldes Auswirkungen auf das
Grundwasser sowie die Bodenbeschaffenheit nicht zu erwarten.
Jagdausübung im Urnenwald
Der Urnenwald ist kein Friedhof im Sinne des Gesetz über Friedhof- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NW, 2003). Die Flächen des zukünftigen Urnenwaldes sind im Besitz der
Gemeinde Hürtgenwald. Da der Urnenwald weitgehend Natur belassen bleiben soll, ist eine Einzäunung, wie bei herkömmlichen Friedhofanlagen üblich, nicht geplant. Eine Jagdausübung wäre
daher grundsätzlich zulässig. Es ist beabsichtigt, eine Regelung auf freiwilliger Basis mit den Pächtern der angrenzenden Bereiche zu treffen, wonach im Bereich des Urnenwaldes nur eine beschränkte Jagdausübung erfolgt, so dass der Urnenwald als „befriedeter Bezirk“ im Sinne des Landesjagdgesetzes gelten kann.
1.3.
Planungsziel
Ziel der 5. FNP- Änderung ist es, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung für die
Errichtung und den Betrieb des „Urnenwaldes“ zu schaffen.
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan stellt für den Bereich des geplanten Urnenwaldes Waldfläche dar. Diese Flächendarstellung bleibt im FNP erhalten. Diese Walddarstellung überlagernd
wird eine Zweckbestimmung Urnenwald ergänzt. Auf wenn die Waldfunktion grundsätzlich erhalten
bleibt erfährt diese durch die geplanten Bestattungen eine geänderte Charakteristik (siehe auch
Jagdausübung). Eine formelle Waldumwandlung im Sinne des Forstrechts ist nicht erforderlich.
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Abb. 2: 5. FNP- Änderung (ohne Maßstab)
1.4.
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der der 5. FNP- Änderung umfasst eine Fläche von ca. 7 ha. Auf eine geometrisch eindeutige Festlegung einer Plangebietsgrenze für den Änderungsbereich wurde zugunsten
einer punktuellen Darstellung verzichtet.
2. Planungsvorgaben
2.1.
Regionalplan
Der rechtswirksame Regionalplan (Gebietsentwicklungsplan, Teilabschnitt – Region Aachen, 2003)
stellt den Bereich der 5. FNP- Änderung als „Waldbereich“ und „Bereich zum Schutz der Landschaft
und landschaftsorientierten Erholung“ dar.
Die 5. FNP-Änderung kann daher aus dem Regionalplan entwickelt werden.
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Gemeinde Hürtgenwald: 5. FNP- Änderung „Urnenwald“ Begründung mit UB
2.2.
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S.6
Landschaftsplanung
Entsprechend dem Vorentwurf des Landschaftsplans liegt das Untersuchungsgebiet im Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Wälder der Kalltalhänge“. Das LSG erstreckt sich zwischen den Ortslagen Zerkall und Simonskall bis in den Bereich Raffelsbrand sowie entlang der Talhänge bis nach
Kleinhau, Brandenberg und Bergstein. In dem großflächigen, zusammenhängenden Waldbereich
dominieren Nadelholzbestände. Vereinzelt stocken naturnahe Laubwälder oder ehemalige Niederwälder. Auch die Talhänge des weit verzweigten Gewässersystems des Kallbachs mit seinen Nebenbächen gehören zum LSG.
Darüber hinaus liegt in unmittelbarer Nähe zu dem Plangebiet das Fauna-Flora-Habitat-Gebiet
(FFH-Gebiet) „Kalltal und Nebentäler“. Die drei schutzwürdigen Biotope „Traubeneichenwaldrest an
Hängen des Kalltals“, „Traubeneichenhangwald südlich Vossenack“ und „Kalltal mit Nebentälern
zwischen Talsperre und Mündung in die Rur“ liegen in unmittelbarer Nähe und z. T. auch im Plangebiet selbst.
2.3.
Erschließung
Der Urnenwald ist über die Kreisstraße K 36 (Vossenack – Simonskall) erreichbar. Von der K 36
zweigt ein heute abgeschotteter Forstweg in nördlicher Richtung ab; eine weitere Teilbefestigung
des Weges wird zu prüfen sein. Die nächste Haltestelle für öffentliche Verkehrsmittel befindet sich
in ca. 1 Km Entfernung am Franziskanerkloster.
Ausreichende Stellplätze sind in unmittelbarer Nähe des Urnenwaldes herzustellen.
Regelungen zur Erschließung innerhalb der 5. FNP- Änderung sind nicht erforderlich.
3. Umweltbericht
3.1.
Einleitung
Gemäß der Neufassung des BauGB vom 24.06.2004 ist für Bauleitpläne sowie ihre Änderung oder
Ergänzung eine Umweltprüfung (UP) durchzuführen. Diese beinhaltet gemäß § 2 Abs. 4 BauGB
bzw. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB einen Umweltbericht.
Der Umweltbericht umfasst:
1. eine Einleitung mit folgenden Angaben:
•
•
Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans bzw. der Planänderung einschließlich der Beschreibung der Festsetzungen des Plans mit Angaben über
Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden des Vorhabens
Darstellung der in Gesetzen und Plänen festgesetzten Ziele des Umweltschutzes, die für
den Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange
bei der Aufstellung berücksichtigt wurden
2. eine Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der UP ermittelt wurden, mit
Angaben der:
•
•
•
•
Bestandsaufnahme der Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung und
bei Nicht-Durchführung
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Plans zu berücksichtigen sind
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Gemeinde Hürtgenwald: 5. FNP- Änderung „Urnenwald“ Begründung mit UB
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3. folgende zusätzliche Angaben:
•
•
•
Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der
Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, z. B. technische Lücken oder fehlende Kenntnisse
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen
der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt (Monitoring)
Allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben
Die zu prüfenden Umweltbelange werden (soweit zutreffend) in einer Checkliste gemäß § 1 Abs. 6
Nr. 7 sowie § 1a BauGB abgearbeitet und zusammenfassend dargestellt:
Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB
a) Auswirkungen auf:
•
Tiere
•
Pflanzen
•
Boden
•
Wasser
•
Luft
•
Klima
•
Das Wirkungsgefüge zwischen diesen Faktoren
•
Landschaft und biologische Vielfalt
b) Erhalt und Schutzzweck von FFH- und Vogelschutzgebieten soweit vorhanden
c) Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt
d) Umweltbezogene Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter
e) Vermeidung von Emissionen und sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
f) Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energie
g) Darstellung von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen
h) Erhaltung bestmöglicher Luftqualität in Gebieten mit Immissionsgrenzwerten, die nach europarechtlichen Vorgaben durch Rechtsverordnung festgesetzt sind
i) Wechselwirkungen zwischen den Belangen a), c) und d)
Vorgaben des § 1a BauGB
•
•
•
•
Bodenschutzklausel einschließlich Berücksichtigung von Flächenrecycling, Nachverdichtung
und sonstiger Innenentwicklung
Umwidmungssperrklausel
Vermeidung und Ausgleich nach der Eingriffsregelung
Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG
3.1.1 Inhalt und Ziel der Änderung des Flächennutzungsplans
Inhalt und Ziel der 5. Änderung des FNP wurden bereits ausführlich in dem Kapitel 1.1 Planungsanlass dargestellt.
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Gemeinde Hürtgenwald: 5. FNP- Änderung „Urnenwald“ Begründung mit UB
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3.1.2 Geplante Festsetzungen mit Angaben über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund
und Boden des Vorhabens
Genaue Angaben zu den geplanten Festsetzungen sind dem Kapitel 1.2 Nutzungskonzept zu entnehmen. Eine detaillierte Konfliktanalyse enthält zudem das Ökologische Gutachten zur Errichtung
eines Urnenwaldes in der Gemeinde Hürtgenwald (Büro für Ökologie und Landschaftsplanung,
2009).
3.1.3 Berücksichtigung von Gesetzen und Plänen
Bezogen auf die Schutzgüter gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind folgende Gesetze für die Bauleitplanung relevant:
Schutzgut
Mensch
Gesetz
Baugesetzbuch
Bundesimmissionsschutzgesetz inkl. der Verordnungen und Erlasse
TA Lärm
DIN 18005
Tiere und
Pflanzen
Baugesetzbuch
Bundesnaturschutzgesetz
(Landschaftsgesetz NW)
Zielaussage
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu
berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt (§1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB).“
„Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen ... vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen
schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.“
Die TA Lärm dient dem Schutz der Allgemeinheit und der
Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch
Geräusche sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche.
Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die
Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig,
dessen Verringerung insbesondere am Entstehungsort,
aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form von
Lärmvorsorge und -minderung bewirkt werden soll.
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu
berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen ... (§1
Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“
„Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten
und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen zu
entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen,
dass
1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie
4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind.“ (§ 1)
„Der Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder
nicht in angemessener Frist auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren sind und die Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.
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Schutzgut
Tiere und
Pflanzen
Gesetz
Bundesnaturschutzgesetz
(Fortsetzung)
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Zielaussage (Fortsetzung)
§ 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sagt:
Es ist verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten
nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und
der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche
Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden
Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur
zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Boden
Baugesetzbuch
Bundesbodenschutzgesetz
Wasser
Baugesetzbuch
Wasserhaushaltsgesetz
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu
berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen auf ... Boden ... (§1 Abs. 6
Nr. 7a BauGB).“
“Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden. Dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen,
Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenverdichtung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das
notwendig Maß zu begrenzen.“ (§ 1a (2) BauGB)
Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen
des Bodens zu sichern o. wiederherzustellen. Hierzu sind
schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden
und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gg. nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen a.d.
Boden sollen Beeinträchtigungen seiner nat. Funktionen
sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu
berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen auf ... Wasser... (§1 Abs. 6
Nr. 7a BauGB).“
„Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts
und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie
sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf
deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt
eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird. Dabei
sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes
zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt
insgesamt, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des
Klimaschutzes, ist zu gewährleisten.“(§ 1a WHG)
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Gemeinde Hürtgenwald: 5. FNP- Änderung „Urnenwald“ Begründung mit UB
Schutzgut
Wasser
Gesetz
Landeswassergesetz
Luft
Baugesetzbuch
Bundesimmissionsschutzgesetz
TA Luft
Klima
Baugesetzbuch
Landschaft Bundesnaturschutzgesetz
und biologi- (Landschaftsgesetz NW)
sche Vielfalt
3.2.
04.05.2010
S.10
Zielaussage
„Ziel der Wasserwirtschaft ist es, die Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen zu schützen und eine mit
Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame
Verwendung des Wassers zu erreichen. Die Gewässer
sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen. Dies erfordert die Ordnung des Wasserhaushalts als Bestandteil von Natur und Landschaft und als
Grundlage für die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung und andere Gewässernutzungen.“ (§ 2 LWG)
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu
berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen auf ... Luft ... (§1 Abs. 6 Nr.
7a BauGB).“
„Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen vor schädlichen
Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen
schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.“
Die TA Luft dient dem Schutz der Allgemeinheit und der
Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch
Luftverunreinigungen sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen.
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu
berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen auf ... Klima ... (§1 Abs. 6 Nr.
7a BauGB).“
§ 1 (s.o.)
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
3.2.1. Bestandsaufnahme
Im Folgenden wird eine Beschreibung des aktuellen Zustandes des Plangebietes gegeben. Diese
erfolgt auf der Grundlage ausgewerteter Daten sowie eigener Erhebungen im Zeitraum von November 2008 bis April 2010.
3.2.1.1 Biotoptypen und Schutzgebiete
Das Projektgebiet liegt südlich von Vossenack und nördlich von Simonskall in der Nähe des Simonskaller Weges (K 36). Es umfasst eine Fläche von rund 7 ha und liegt am Rande eines großen
Waldgebietes. Während im Westen großflächige intensiv genutzte Fettweiden angrenzen, liegen im
Norden, Osten und Westen Forstwirtschaftsflächen. Diese sind zumeist als Fichtenforste angelegt.
Das Projektgebiet ist von der B 399 über die K 36 zu erreichen. Von der K 36 führt ein geschotterter
Hauptforstweg direkt zum Gebiet. Nach rund 50 m entlang des Weges befindet sich ein etwa 140 m
langer Holzlagerplatz. Durch die intensive Nutzung kann sich auf dem Lagerplatz und dem Forstweg selbst nur eine spärliche Ruderalvegetation entwickeln. Im weiteren Verlauf bildet der Weg (mit
einer kleinen Ausnahme) die nördliche und östliche Grenze des Projektgebietes.
Das Projektgebiet selbst ist ebenfalls durch die forstwirtschaftliche Nutzung geprägt. Auf dem überwiegenden Teil des Gebietes wurden entsprechend Fichte (Picea abies) und Douglasie (Pseudotsuga menziesii) angepflanzt. Auf etwa 3 ha der Fläche stocken jedoch auch standorttypische
Laubbäume, insbesondere Rotbuche (Fagus sylvatica) und Trauben-Eiche (Quercus petrea). In der
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S.11
folgenden Abbildung ist die Abgrenzung des Projektgebietes mit seinen einzelnen Teilflächen dargestellt.
C2
C1
C3
B1
B2
A1
Abb. 3: Lage und Abgrenzung des Projektgebietes (schwarze Linie) mit einzelnen Teilflächen.
Die im Süden des Projektgebietes liegende rund 2 ha große Forstfläche (A1) ist dicht mit Fichten
bewachsen. Entsprechend der intensiven Nutzung können sich hier weder eine Kraut- noch eine
Strauchschicht entwickeln. Lediglich in den Randbereichen wachsen typische Arten wie Brombeere
(Rubus fruticosus), Himbeere (Rubus idaeus), Heidelbeere (Vaccinium myrtillus), Roter Fingerhut
(Digitalis purpurea) und Salbei-Gamander (Teucrium scorodonia).
Der nördlich gelegene Fichtenbestand (C3) ist etwas kleiner, aber auch älter. Entsprechend stehen
die Nadelbäume nicht mehr so dicht und es kann deutlich mehr Licht auf den Boden fallen. Als Folge konnte sich hier ein Unterwuchs mit den zuvor genannten Arten entwickeln. Westlich schließt
sich zunächst ein nur wenige Meter breiter Gehölzstreifen an. Neben der vorherrschenden Hängebirke (Betula pendula), stockt hier auch Roter Holunder (Sambucus racemosa). Im Unterwuchs
haben sich Brombeere (Rubus fruticosus) und Gewöhnlicher Wurmfarn (Dryopteris filix-mas)
durchgesetzt. Auf der im Nordwesten liegenden Fläche (C1) wurde vor allem Douglasie (Pseudotsuga menziesii), aber auch Fichte (Picea abies) angepflanzt. Die dicht stehenden Nadelbäume sind
noch sehr jung. Eine Kraut- oder Strauchschicht hat sich hier bisher nicht entwickeln können.
An den Douglasien-Fichtenbestand grenzt im Westen zunächst ein schmaler Streifen mit angepflanzter Rotbuche (Fagus sylvatica) an, die in einen älteren Fichtenbestand übergeht. Diese alten
Fichten grenzen das Projektgebiet im Westen zur Fettweide ab.
Ein sehr kleines Teilstück des Projektgebiets liegt nördlich des Forstweges. Nach der Entnahme
der Bäume hat sich auf dieser Fläche eine Ruderalflur entwickelt. Sie wird von Brombeere (Rubus
fruticosus), Himbeere (Rubus idaeus) und Brennnessel (Urtica dioica) dominiert. Dazu haben sich
Klebkraut (Galium aparine) und Adlerfarn (Pteridium aqulinum) gesellt. Unmittelbar am Weg wächst
zudem Huflattich (Tussilago farfara).
Inmitten der verschiedenen Nadelholzforste liegt eine rund 3 ha große Fläche mit Laubbäumen.
Während die Nadelholzbestände als Reserveflächen für den Urnenwald dienen, sollen die ersten
Bestattungen auf dieser Laubholzfläche stattfinden. Im westlich gelegenen Abschnitt (B1) stocken
z. T. bereits sehr alte Rotbuchen (Fagus sylvatica). Diese Art ist bestandsbildend, es sind nur selten andere Bäume oder Sträucher eingestreut.
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Gemeinde Hürtgenwald: 5. FNP- Änderung „Urnenwald“ Begründung mit UB
04.05.2010
S.12
Auf einer am westlichen Rand gelegenen, gehölzfreien Fläche, wurde ein Wildacker angelegt. Dieser dient offenbar, da er sich in unmittelbarer Nähe zu anderen Futtereinrichtungen und einem
Hochsitz befindet, der Anlockung von jagdbarem Wild.
Im östlich gelegenen Abschnitt (B2) des Laubwaldbestandes stocken neben der Rotbuche zusätzlich noch Trauben-Eiche (Quercus petrea) sowie vereinzelte junge Hängebirken (Betula pendula)
und Fichten (Picea abies). Auch dieser Laubbaumbestand ist z. T. schon älter. Die Bäume, insbesondere Rotbuche und Trauben-Eiche, weisen zahlreiche Höhlen auf. Der artenarme Unterwuchs
setzt sich aus Heidelbeere (Vaccinium myrtillus), Brombeere (Rubus fruticosus) und Wurmfarn
(Dryopteris filix-mas) zusammen.
Im Projektgebiet und in seiner Nähe liegen drei schutzwürdige Biotope, ein Landschaftsschutzgebiet sowie ein Fauna-Flora-Habitat-Gebiet. Auf diese geschützten bzw. schutzwürdigen Bereiche
wurde bereits in Kapitel 2.2 Landschaftsplanung eingegangen. Weitere Informationen sind im Ökologischen Gutachten zur Errichtung des Urnenwaldes enthalten.
3.2.1.2 Tierwelt
Das Projektgebiet – v.a. der alte Buchen- und Eichenbuchenwald - hat ein hohes Potential für die
Tierwelt, insbesondere für Fledermäuse. Demzufolge wurde ein Untersuchungsprogramm erarbeitet, mit dessen Hilfe eine mögliche Betroffenheit der Tierwelt konkretisiert werden konnte. Im Rahmen des erstellten Fledermauskundlichen Gutachtens (Büro für Ökologie und Landschaftsplanung
2009) wurden dann Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung der schädlichen Auswirkungen erarbeitet. Insgesamt wurden 8 Fledermausarten im Untersuchungsgebiet nachgewiesen:
Fransenfledermaus, Große Bartfledermaus, Großes Mausohr, Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Zwergfledermaus, Breitflügelfledermaus und Braunes Langohr. Für 6 der acht Arten ist von
einer Quartiernutzung im Wald auszugehen. Eine Störung der Arten durch den Betrieb des Urnenwaldes ist nicht erkennbar. Da der Betrieb jedoch mit Verkehrssicherungsmaßnahmen in Form von
Beseitigung von Ästen oder ganzen Gehölzen Einher gehen kann, sind sowohl Schutzmaßnahmen
notwendig, als auch eine Kompensation des verringerten Quartierangebotes (vgl. Kap. 3.2.4). Ein
verringertes Höhlenangebot kann auch aus einer nicht auszuschließenden Verringerung der
Raumnutzung durch den Schwarzspecht resultieren. Die potenziellen Störungen des Schwarzspechtes sind aber aufgrund des großen Aktionsraumes der Art und den zur Verfügung stehenden
Ausweichflächen nicht als Verbotstatbestand zu werten. Außerdem befindet sich der Schwarzspecht in einem günstigen Erhaltungszustand und ist ungefährdet. Der 2009 einmal im weiten Umfeld verhörte Grauspecht wurde 2010 bei einer gezielten Kartierung nicht festgestellt. Insofern ist
davon auszugehen, dass es sich um ein umherstreifendes Einzeltier handelte, welches keine Bindung zum Projektstandort und dem Umfeld hatte. Erhebliche Beeinträchtigungen sind auszuschließen. Dies gilt auch für die weiteren planungsrelevanten Arten Mäusebussard, Habicht und Waldkauz.
3.2.1.3 Naturschutzfachliche Bewertung
Das Plangebiet wird forstwirtschaftlich genutzt. Entsprechend stocken hier auf Teilen der Fläche
verschiedene standortfremde Nadelgehölze. Diese Flächen besitzen – isoliert betrachtet – nur eine
mäßige naturschutzfachliche Wertigkeit. Von höchster Wertigkeit ist hingegen der vorrangig für den
Urnenwald zu nutzende naturnahe Laubwaldbestand, der bereits einen großen Anteil an Alt- und
Tothölzern aufweist. Die hohe Strukturvielfalt in diesem Bereich des Plangebietes spiegelt sich
auch in der Tierwelt wieder.
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Gemeinde Hürtgenwald: 5. FNP- Änderung „Urnenwald“ Begründung mit UB
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S.13
3.2.1.4 Wasser
Im Plangebiet befinden sich keine Oberflächengewässer. Die Böden sind grundwasserfrei. In der
für die Bestattung vorgesehenen Tiefe von 80 cm ist demnach nicht mit Grundwassereinfluss zu
rechnen.
3.2.1.5 Boden
Die Bodenkarten von NRW, Blatt 5304 Zülpich (GEOLOGISCHES LANDESAMT NRW 1984) zeigt für
das Plangebiet Braunerde, meist erodiert, z.T podsolig oder pseudovergleyt, stellenweise Ranker
oder Rohboden mit geringer bis mittlerer Bonität. Der Boden ist meist flach- bis mittelgründig mit
steinigen bis schwach steinigen schluffigen Lehmböden.
Gemäß der digitalen Karte der schutzwürdigen Böden – Auskunftssystem BK 50 (GEOLOGISCHER
DIENST 2005) befinden sich im Plangebiet zum überwiegenden Teil sehr schutzwürdige Böden,
insbesondere trocken, flachgründige Felsböden. In Teilbereichen werden diese Böden als besonders schutzwürdig bezeichnet, insbesondere im Hinblick auf ihr Biotopentwicklungspotenzial. Im
Osten, nahe des Weges, sind die Böden deutlich tiefgründiger und werden im Hinblick auf ihre hohe Bodenfruchtbarkeit als schutzwürdig bezeichnet.
Eine Detailbodenkartierung bzw. Untersuchung zu den erforderlichen Grabungstiefen erfolgt auf der
Ebene der Baugenehmigung.
3.2.1.6 Klima
Im Plangebiet herrscht derzeit ein Waldklima. Durch die geplante Nutzung als Urnenwald wird es
nicht zu einer Veränderung des Klimas kommen. Es werden zwar kleinere Flächen für die Zufahrt
bzw. den Parkplatz teilversiegelt, allerdings wirkt sich diese Maßnahme nicht auf das Klima aus, da
es aufgrund der geringen Größe der Flächen allenfalls zu lokalklimatischen Effekten kommen kann.
3.2.1.7 Luft/Lärm
Aufgrund der geplanten Nutzung als Urnenwald geht vom Plangebiet keine Luftbelastung aus.
Auch hinsichtlich des Faktors Lärm ist nicht mit einer Belästigung der Anwohner an der K 36 bzw.
des Waldgebietes selbst zu rechnen, da die K 36 bereits jetzt von zahlreichen Besuchern und Touristen genutzt wird und der Urnenwald aufgrund seiner geringen Größe voraussichtlich nicht übermäßig häufig aufgesucht werden wird. Lärmbelästigungen durch die Besucher im Wald selbst sind
ebenfalls nicht zu erwarten.
3.2.2 Eingriff – Checkliste der geprüften Umweltschutzgüter
Nach der Kurzbeschreibung des Eingriffs im Kapitel 1.2 wird im folgenden eine tabellarische Beschreibung der umweltrelevanten Auswirkungen inklusive einer Erstbewertung der Schutzgüter
gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB vorgenommen.
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Gemeinde Hürtgenwald: 5. FNP- Änderung „Urnenwald“ Begründung mit UB
Nr.
Schutzgut
04.05.2010
Vertiefungserfordernis
Vertiefung
Aufgrund des großen Habitatpotentials
für die Tierwelt wurden im Vorfeld bereits im Rahmen
des Monitodetaillierte Untersuchungen der Flederrings
maus- und Vogelvorkommen durchgeführt. Um die im Plangebiet nachgewiesenen 8 planungsrelevanten Fledermausarten zu schützen, wurde im Rahmen des Artenschutzrechtlichen Gutachtens ein Maßnahmenkonzept erarbeitet.
Eine Störung der Fledermäuse durch
den Betrieb als Urnenwald ist nicht erkennbar. Der negativen Beeinträchtigung
durch die Beseitigung von Altbäumen
und dem damit verbundenen Verlust von
Quartieren kann durch die vorgeschlagenen Maßnahmen entgegengewirkt
werden. Hinsichtlich der vorkommenden
Spechtarten könnte es durch den Betrieb
als Urnenwald potentiell zu Störungen
kommen. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände liegen jedoch nicht vor.
Ermittlung/Beschreibung der umweltrelevanten Auswirkungen
S.14
Bewertung
U bei Umsetzung
der festgesetzten
Artenschutzmaß
nahmen.
1
Tiere
2
Pflanzen
Durch die Teilversiegelung der Zufahrt
und des Parkplatzes gehen Biotope verloren, die nur eine geringe naturschutzfachliche Bedeutung besitzen. Die dafür
vorgesehenen Flächen werden auch
derzeit regelmäßig befahren bzw. dienen
als Holzlagerplatz und werden entsprechend stark beeinträchtigt.
Für die Einrichtung des Urnenwaldes
selbst werden zunächst keine Pflanzen
beseitigt. Im Zuge von Verkehrssicherungsmaßnahmen ist jedoch damit zu
rechnen, dass einzelne Äste oder ggf.
ganze Bäume entnommen werden müssen. Vom Grundsatz soll jedoch der Urnenwald unter vollständigem Erhalt der
Waldfunktion eingerichtet und betrieben
werden. Ausfälle werden ausgeglichen.
Mittel- bis langfristig ist ein Umbau der
umliegenden Nadelholzforste in Laubwälder vorgesehen, was positiv ist.
Notwendige
Gehölzentnahmen
werden im
Rahmen
der ökologischen Projektbegleitung (Monitoring) bilanziert und
ausgeglichen.
U
3
Wasser
Keine Oberflächengewässer, keine
grundwasserbeeinflussten Böden. Eine
Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser ist auszuschließen.
Keine Vertiefung erforderlich.
0
4
Boden, Bodenschutz, Altlasten
und Bodenbelastungen
Im Plangebiet befinden sich meist flachbis mittelgründige Böden mit hoher
Schutzwürdigkeit. Diese werden nur
minimal durch die Urnenbestattung beansprucht.
Eine Untersuchung der
erforderlichen Grabungstiefen
erfolgt auf
der Ebene
der Baugenehmigung.
U
+ positive Auswirkungen; 0 keine Auswirkungen; U unerhebliche Beeinträchtigung; - erhebliche Beeinträchtigung; -- schwerwiegende
Beeinträchtigung; k.B. keine Bewertung
14
Gemeinde Hürtgenwald: 5. FNP- Änderung „Urnenwald“ Begründung mit UB
Nr.
4
04.05.2010
Vertiefungserfordernis
Fortsetzung: Boden Im Rahmen einer Luftbildauswertung Ggf. Altlaswurde eine Altablagerung festgestellt (Hü tenuntersu2849). Nähere Hinweise liegen nicht vor. chung
Sollten bei eventuellen Bodeneingriffen
im Bereich der Ablagerung Auffälligkeiten
festgestellt werden, ist dieses unter Begleitung durch einen Altlastengutachter
zu separieren und im Hinblick auf seine
ordnungsgemäße Verwertung bzw. Entsorgung zu untersuchen. Die Kreisverwaltung Düren, Bodenschutzbehörde, ist
zu beteiligen.
Schutzgut
Ermittlung/Beschreibung der umweltrelevanten Auswirkungen
S.15
Bewertung
Nach derzeitigem
Stand U
5
Klima
Durch die kleinflächige Teilversiegelung
für die Zufahrt und den Parkplatz sind
„lediglich“ lokalklimatische Effekte zu
erwarten. Dadurch entstehen keine
nachhaltigen Veränderungen des derzeit
herrschenden Waldklimas.
Keine Vertiefung erforderlich
0
6
Luft/Lärm
Mit der Einrichtung und dem Betrieb des
Urnenwaldes sind keine Beeinträchtigungen der Faktoren Luft und Lärm verbunden. Das zusätzliche Verkehrsaufkommen auf der K 36 wird sich aufgrund
der geringen Größe des Urnenwaldes
auf wenige Fahrzeuge beschränken.
Keine Vertiefung erforderlich
U
7
Wirkungsgefüge
Unter Einhaltung der Artenschutzrechtli- Keine Verzwischen den Fak- chen Maßnahmen und unter vollständitiefung ertoren (1-6)
gem Erhalt der Waldfunktion sind keine
forderlich
kumulativen Effekte zwischen den Faktoren erkennbar.
U
8
Landschaft und
biologische Vielfalt
Der Standort für den Urnenwald liegt
inmitten von forst- und landwirtschaftlich
genutzten Flächen mit einer großen
landschaftlichen und biologischen Vielfalt. Die Planungen wirken sich nicht auf
das Landschaftsbild aus.
Eine möglicherweise notwendige Entnahme von Bäumen würde zu einer Verringerung der biologischen Vielfalt führen, sofern übermäßig viele Bäume beseitigt würden. Die Planungen sehen
jedoch vor, den Wald in seiner jetzigen
Form zu erhalten, so dass eine Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt ebenfalls nicht zu erwarten ist.
Keine Vertiefung erforderlich
0
9
Umweltbezogene
Wirkung auf Menschen/Bevölkerung
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen für und auf den Menschen sind
nicht erkennbar.
Keine Vertiefung erforderlich
0
+ positive Auswirkungen; 0 keine Auswirkungen; U unerhebliche Beeinträchtigung; - erhebliche Beeinträchtigung; -- schwerwiegende
Beeinträchtigung; k.B. keine Bewertung
15
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Ermittlung/Beschreibung der umweltrelevanten Auswirkungen
04.05.2010
Vertiefungserfordernis
Keine Vertiefung erforderlich
S.16
Bewertung
Nr.
Schutzgut
10
Umweltbezogene
Wirkung auf Kulturund Sachgüter
Es liegen derzeit keine Hinweise auf
Kultur- und Sachgüter vor.
11
Wechselwirkungen
zwischen den Faktoren 1-6, 9 und 10
Keine zusätzlichen Wechselwirkungen
erkennbar.
Keine Vertiefung erforderlich
0
12
Erhalt und Schutzzweck von FFHund Vogelschutzgebieten und Notwendigkeit einer
Verträglichkeitsprüfung
In unmittelbarer Nähe zum Plangebiet
Keine Verliegt das FFH-Gebiet „Kalltal und Neben- tiefung ertäler“ (DE-5303-302). Eine Beeinträchti- forderlich
gung des Gebietes durch die Planungen
wird derzeit nicht gesehen. Eine Prüfung
der Verträglichkeit ist nicht erforderlich.
0
13
Landschaftspläne
und sonstige Pläne
Das Plangebiet liegt im Landschaftsschutzgebiet „Wälder der Kalltalhänge“.
Eine nachhaltige Beeinträchtigung des
Schutzgebietes wird durch die Planungen jedoch nicht erwartet.
Keine Vertiefung erforderlich
0
14
Vermeidung von
Emissionen und
sachgerechter Umgang mit Abfällen
und Abwässern
In diesem Verfahren nicht von Relevanz.
Keine Vertiefung erforderlich
0
15
Nutzung erneuerba- In diesem Verfahren nicht von Relevanz.
rer Energien, sparsame/effiziente
Energienutzung
Keine Vertiefung erforderlich
k. B.
16
Erhaltung bestmög- Keine Relevanz in diesem Planverfahlicher Luftqualität in ren.
Gebieten mit Immissionsgrenzwerten nach europarechtlichen Vorgaben durch Rechtsverordnung.
Keine Vertiefung erforderlich.
0
17
Bodenschutzklausel Keine Relevanz in diesem Planverfahund Umwidmungs- ren.
sperrklausel §1a (2)
BauGB
Keine Vertiefung erforderlich.
0
Die Maßnahmen
werden im
Rahmen
des Monitorings festgelegt.
k.B.
18 Eingriffsvermeidung; Vorschläge
und Hinweise für
Kompensationsmaßnahmen
Der Ausgleich für den Eingriff in den
Naturhaushalt wird laufend fortgeschrieben und durch Maßnahmen, die im Rahmen des Monitorings festgelegt werden,
ausgeglichen.
Hinsichtlich des Fledermaus- und Vogelschutzes wurde ein Schutzkonzept vorgelegt. Hierzu erfolgt eine dauerhafte
Projektbetreuung.
0
+ positive Auswirkungen; 0 keine Auswirkungen; U unerhebliche Beeinträchtigung; - erhebliche Beeinträchtigung; -- schwerwiegende
Beeinträchtigung; k.B. keine Bewertung
16
Gemeinde Hürtgenwald: 5. FNP- Änderung „Urnenwald“ Begründung mit UB
04.05.2010
S.17
Gesamtbewertung des Vorhabens aus Sicht des Natur- und Umweltschutzes:
Nach dem derzeitigen Stand des Wissens kommt es durch die Planungen zumeist zu keinen oder
nur zu unerheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter. Die geplanten Maßnahmen finden in
einem Landschaftsschutzgebiet statt. Es werden jedoch dabei nur sehr kleinflächige Areale von den
Planungen berührt, so dass es nicht zu einer Gefährdung der Schutzziele des LSG kommt. Seltene,
gefährdete oder streng geschützte Pflanzenarten sind nicht nachhaltig betroffen. Eine erhebliche
Beeinträchtigung ist auszuschließen. Gleiches gilt auch für die Schutzgüter Klima und Luft. Die zu
erwartende Steigerung der Lärmbelastung durch den zusätzlichen Verkehr ist aufgrund der Art der
geplanten Nutzung und der Vorbelastung der K 36 unerheblich.
Die artenschutzrechtliche Untersuchung ergab, dass im Plangebiet seltene, gefährdete und streng
geschützte Fledermaus- und Vogelarten vorkommen. Eine nachhaltige Beeinträchtigung der Tiere
durch Tötung, Verlust von Quartieren oder Lebensraum kann jedoch durch geeignete Maßnahmen
vermieden werden (Kap. 3.2.4). Entsprechende Maßnahmen wurden im Rahmen des Fledermauskundlichen (2009) und des Artenschutzrechtlichen Gutachtens (2010) erarbeitet. Um einen
dauerhaften Erhalt der artenreichen Fledermausfauna zu gewährleisten, ist darüber hinaus eine
dauerhafte ökologische Begleitung des Vorhabens notwendig.
3.2.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes
3.2.3.1 ........ bei Durchführung der Planung
Bei Realisierung der Planung kommt es im Bereich der geplanten Zufahrt und des Parkplatzes zu
einem kleinflächigen Verlust von Biotopen, die nur eine geringe bis mäßige naturschutzfachliche
Wertigkeit besitzen. Die beanspruchten Flächen werden bereits jetzt intensiv genutzt. Im Bereich
des eigentlichen Urnenwaldes sind zunächst keine Veränderungen geplant. Aus Verkehrssicherungsgründen kann es jedoch notwendig werden, einzelne Äste oder Bäume zu entfernen. Damit
kann der Verlust von Baumhöhlen, die als Quartiere von Fledermäusen genutzt werden, verbunden
sein. Um eine Gefährdung der ortsansässigen Tiere zu vermeiden, müssen entsprechende Maßnahmen ergriffen werden. Nach derzeitigem Wissenstand kommt es hinsichtlich der anderen
Schutzgüter nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen.
3.2.3.2 ........ bei Nichtdurchführung der Planung (Null-Variante)
Bei Nichtdurchführung der Planungen bleibt der derzeitige Zustand erhalten. Der hochwertige
Laubwaldbestand und die Nadelholzbestände werden auch weiterhin forstwirtschaftlich genutzt.
Dieser Zustand unterscheidet sich aber nicht substanziell vom Zustand bei Durchführung der Planung.
3.2.4 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Grundsätzlich liegt eine Vermeidung von Eingriffen in hochwertige Flächen dadurch vor, dass für
die Zufahrt und den Parkplatz Flächen beansprucht werden, die intensiv vorbelastet sind und nur
eine geringe naturschutzfachliche Wertigkeit besitzen. Die Einrichtung des Urnenwaldes soll darüber hinaus möglichst schonend und unter vollständigem Erhalt der Waldfunktion durchgeführt
werden. Um eine mögliche Betroffenheit der ansässigen Fledermausfauna zu vermeiden, wurden
im Rahmen eines Fledermauskundlichen Gutachtens verschiedene Maßnahmen erarbeitet.
Hierzu wird die unmittelbare Anbringung von 20 Fledermauskästen und –höhlen empfohlen, die
dauerhaft zu betreuen und zu pflegen sind. In einem zweiten Schritt sind in fünf Jahren noch einmal
20 Kästen auszubringen, um weitergehende Quartierverluste auszugleichen.
17
Gemeinde Hürtgenwald: 5. FNP- Änderung „Urnenwald“ Begründung mit UB
04.05.2010
S.18
Sollten Äste oder Gehölze beseitigt werden, so ist vorab eine Kontrolle auf Fledermausbesatz und
ggf. Schutz- und Sicherungsmaßnahmen in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde zu
treffen. Dadurch wird auch der Schutz der Vogelwelt gewährleistet. Insgesamt ist das Projekt durch
ein Monitoring dauerhaft zu begleiten. In diesem Rahmen kann auch der sich durch die Realisierung der Maßnahmen ergebende Ausgleichsbedarf festgelegt werden.
3.2.5 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten
Soweit die Einzelbetrachtung es erlaubt, ist davon auszugehen, dass dieser Standort einer vergleichenden Prüfung mit anderweitigen Planungsmöglichkeiten Stand hält. Das Vorhaben ist so konzipiert, dass das Waldstück mit einem minimalen Aufwand als Urnenwald genutzt werden kann.
3.3.
Prüfverfahren und Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Der Umweltbericht greift auf eigene Erhebungen (Ökologisches, Fledermauskundliches und Artenschutzrechtliches Gutachten mit Kartierung der Fledermäuse und der Spechte) und auf auszuwertendes Kartenmaterial (Boden, Wasser, Klima) sowie auf Darstellungen bestehender Pläne zurück.
Die Eingriffswirkungen konnten damit hinreichend eingeschätzt werden.
3.4.
Umweltüberwachung – Monitoring
Aufgrund der Hochwertigkeit des Waldstandortes in Bezug auf die Fledermausfauna ist eine dauerhafte ökologische Projektbetreuung notwendig. Das Schutz- und Maßnahmenkonzept sieht folgendes Vorgehen vor:
•
•
•
•
•
•
•
•
Mit Genehmigungsreife: Anbringung von 20 Fledermauskästen (Flachkästen und Höhlen).
Diese sind entsprechend der Ansprüche der einzelnen Arten in unterschiedlichen Höhen am
bestehenden Baumbestand anzubringen.
Mit Genehmigungsreife: vorbereitende Begehung mit der Friedhofsverwaltung und dem
Forst zur Abstimmung ob und ggf. welche Äste/Gehölze aus Verkehrssicherungsgründen
vorab beseitigt werden müssen.
Fledermauskundliche Untersuchung auf Fledermaus- und gleichzeitig Vogelbesatz der betroffenen Gehölze; ggf. Schutz- und Sicherungsmaßnahmen in Abstimmung mit der ULB
Besatzkontrolle der Fledermauskästen (3-4 mal jährlich zu unterschiedlichen Aktivitätszeiten) – direkt oder indirekt
Soweit nötig Reinigung der Kästen und Auswechseln beschädigter Kästen (1 x jährlich)
Nach fünf Jahren sind in einem zweiten Zyklus weitere 20 Kästen auszubringen. Dies geschieht, um sowohl den ggf. eingeschränkten Höhlenbau durch den Schwarzspecht auszugleichen als auch den Ausfall von aus Verkehrssicherungsgründen nicht mehr zur Verfügung stehenden Höhlen und Stammanrissen zu kompensieren.
Bei Bedarf: immer wenn aus Verkehrssicherungsgründen ein Beseitigen von Ästen/Gehölzen nötig ist, ist eine fledermaus- und vogelkundliche Begleitung (s.o.) nötig.
Der Fledermausbestand sollte über das Jahr verteilt durch geeignete Methoden (Detektor,
Netz) in den ersten 2 Jahren nach Einrichtung des Urnenwaldes und dann alle 3 Jahre überprüft und dokumentiert werden (Monitoring)
Mit Hilfe dieser Schutzmaßnahmen, der Projektbegleitung und dem Monitoring ist eine artenschutzrechtliche Verträglichkeit des Vorhabens gewährleistet. In diesem Rahmen kann auch der sich
durch die Eingriffe ergebende Ausgleichsbedarf festgelegt werden.
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4. Hinweise
Kampfmittelbeseitigungsdienst
Die Flächen des Urnenwaldes sind einschließlich der Erschließungswege bereits durch den
Kampfmittelbeseitigungsdienst (Bezirksregierung Düsseldorf) nach Kampfstoffen abgesucht
worden.
Altablagerung
Im Rahmen einer Luftbildauswertung wurde eine Altablagerung festgestellt (Hü 2849). Bei der
Verdachtsfläche handelt es sich um eine Verfüllung. Nähere Hinweise zu den dort abgelagerten
Materialien liegen nicht vor. Sollten bei eventuellen Bodeneingriffen im Bereich der Ablagerung
Auffälligkeiten festgestellt werden, ist dieses unter Begleitung durch einen Altlastengutachter zu
separieren und im Hinblick auf seine ordnungsgemäße Verwertung bzw. Entsorgung zu untersuchen. Die Kreisverwaltung Düren, Bodenschutzbehörde, ist zu beteiligen.
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