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Kommune
Hürtgenwald
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20.05.10, 15:23
Aktualisiert
20.05.10, 15:23
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Anregung
Vorschlag Stellungnahme
Beschlussempfehlung
2. Änderung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. F3 "Extra-Markt Kleinhau“
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
1. Pledoc, mit Schreiben vom 19.04.10
im Rahmen unserer Prüfung haben wir festge- Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
stellt, dass die oben genannten Maßnahmen
die Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber
nicht berühren.
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Der Rat nimmt Kenntnis.
E.ON Ruhrgas AG, Essen
E.ON Gastransport GmbH, Essen
Ferngas Nordbayern GmbH (FGN).
Nürnberg
GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen
Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft GmbH (MEGAL), Essen
Mittelrheinische
Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Haan
Nordrheinische
Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG
(NETG), Haan
Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH
(TENP), Essen
Diese Auskunft bezieht sich nur auf die Ver- Es handelt sich hier um eine Bebauungsplan- Der Rat schließt sich dem Vorschlag der
sorgungseinrichtungen der zuvor aufgelisteten änderung. Zur Urspungsplanung liegen keine Verwaltung an.
Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anla- neuen Erkenntnisse vor, so dass auf eine Be-
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gen sonstiger Netzbetreiber (z. B. auch weite- teiligung weiterer Versorgungsunternehmen
rer E.ON-Gesellschaften) sind bei den jeweili- verzichtet werden kann.
gen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen.
Sollte der Geltungsbereich bzw. das Projekt Bei einer weiteren Bebauungsplanänderung Der Rat schließt sich dem Vorschlag der
erweitert oder verlagert werden oder der Ar- erfolgt eine erneute Beteiligung der Träger Verwaltung an.
beitsraum die dargestellten Projektgrenzen öffentlicher Belange.
wesentlich überschreiten, so bitten wir um
unverzügliche Benachrichtigung.
2. Straßen NRW,
20.04.2010
mit
Schreiben
vom
gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich
keine Bedenken.
Ich gehe davon aus, das keine zusätzlichen
Zufahrten zum Bebauungsplangebiet vorgesehen sind. In Bezug auf die Errichtung von
Werbeanlagen ist § 28 StrWG i. V. m. § 25
StrWG zu beachten. Die Werbeanlagen sind
nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur
jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der Außerwerbung dürfen bis zu einer
Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren
Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten
Fahrbahn, nicht errichtet werden.
Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw.
fluoriszierender Wirkung dürfen nicht verwen-
Der bestehende Erschließungsansatz bleibt Der Rat schließt sich dem Vorschlag der
so bestehen wie bisher.
Verwaltung an.
Es ergibt sich bezüglich Werbeanlagen durch Der Rat schließt sich dem Vorschlag der
die Bebauungsplanänderung keine Verände- Verwaltung an.
rung, so dass keine Notwendigkeit eines besonderen Beschlusses vorliegt.
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det werden. Evtl. Beleuchtung ist zur Landesstraße hin so abzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht geblendet werden.
3. LANUV, mit Schreiben vom 20.04.10
mit Schreiben vom 07.04.2010 beteiligen Sie
das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) gem. BauGB § 4 (2)
am Vorentwurf des Bebauungsplans und bitten um Prüfung und ggf. Stellungnahme.
Aus Sicht des Landesamtes für Natur, Umwelt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
und Verbraucherschutz ist eine Regelbeteiligung des LANUV in Bauleitplanverfahren nicht
erforderlich. In der überwiegenden Zahl der
Bauleitplanverfahren werden alle Belange, die
die Aufgabenbereiche des LANUV berühren
können, bereits durch die Kreise und Bezirksregierungen wahrgenommen. Bei besonderen
Problemstellungen bezüglich Natur- und Umweltschutz kann das LANUV als Fachdienststelle sowohl von den o. g. Behörden als auch
von Städten und Gemeinden jederzeit beteiligt
werden. Ich bitte Sie, Ihren Verteiler für Bauleitplanverfahren an diesen Sachstand anzupassen.
Der Rat nimmt Kenntnis.
Zu meiner Entlastung erhalten Sie die Planunterlagen zurück.
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4. Wehrbereichsverwaltung West,
Schreiben vom 29.04.10
unter Bezugnahme auf Ihr o. a. Schreiben
teile ich Ihnen mit, dass - unter Berücksichtigung der von mir wahrzunehmenden Belange
- meinerseits grundsätzlich keine Bedenken gegen die Realisierung der o. a. Planung bestehen.
Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche
Anlagen - einschl. untergeordneter Gebäudeteile – eine Höhe von 20 m nicht überschreiten. Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in
jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen vor Erteilung einer Baugenehmigung - zur
Prüfung zuzuleiten.
Eine Höhenbeschränkung von baulichen Anla- Die Belange sind im Bebauungsplan begen ist im Bebauungsplan durch die Begren- rücksichtigt worden. Der Rat schließt sich
zung der Geschossigkeiten gegeben. Es han- dem Vorschlag der Verwaltung an.
delt sich hier im tatsächlichen nur um einen
Anbau, der sich bezüglich der Höhen an das
Bestandsgebäude anpasst. Es besteht deshalb
kein weiterer Regelungsbedarf.
5. Amprion, mit Schreiben vom 21.04.2010
im Plan bereich der o. a. Maßnahme verlaufen Der Hinweis wird zur Kenntis genommen.
keine Hochspannungsleitungen unseres Unternehmens.
Planungen von Hochspannungsleitungen für
diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht
vor.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns
betreuten Anlagen des 220- und 380-kV Netzes.
Der Rat nimmt Kenntnis.
Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüg- Die Unternehmen weiterer Versorgungslei- Der Rat schließt sich dem Vorschlag der
Verwaltung an.
lich weiterer Versorgungsleitungen die zustän- tungen wurden um Stellungnahme gebeten.
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digen Unternehmen beteiligt haben.
Abschließend erlauben wir uns darauf hinzu- Der Hinweis wird zur Kenntis genommen.
weisen, dass sich der RWE Konzern zum
01.09.2009 neu geordnet hat.
Wir haben den Übertragungsnetzbetreiber
RWE Transportnetz Strom GmbH mit sofortiger Wirkung im Wege der Umfirmierung als
Amprion GmbH neu aufgestellt.
Um die Unabhängigkeit von der Muttergesellschaft der RWE AG intern und extern deutlich
herauszustellen, hat das Unternehmen einen
neuen Namen und einen eigenständigen
Marktauftritt erhalten.
Die Amprion GmbH wird zukünftig alle Netzaktivitäten der RWE Transportnetz Strom GmbH
fortführen.
Der Rat nimmt Kenntnis.
6. IHK, mit Schreiben vom 28.04.10
gegen die beabsichtigte Planung und die damit verbundene Erweiterung der Verkaufsfläche des großflächigen Einzelhandelsbetriebes
bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer Aachen (IHK) grundsätzlich keine
Bedenken.
Allerdings möchten wir darauf hinweisen, dass
in der Begründung keine Argumente für die
Zulässigkeit einzelner zentrenrelevanter Sortimente zu finden sind. So sind nach der Festsetzung 1 des Planentwurf z. B. die Sortimen-
Der Anregung wird nicht gefolgt. Es handelt Der Rat schließt sich dem Vorschlag der
sich bei dieser Änderung lediglich um die Er- Verwaltung an.
weiterung der Baufenster zur Erhöhung der
Grundfläche. Die Sortimentszusammensetzung bleibt hiervon unberührt, so dass dies-
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Beschlussempfehlung
te Unterhaltungselektronik und Informations- bezüglich die Festsetzung des Ursprungstechnologien nicht zulässig, obwohl sie gemäß plans bestehen bleibt.
des
Einzelhandelserlasses
des
Landes
Nordrhein-Westfalen zu den zentrenrelevanten
Leitsortimenten zu zählen sind.
Wir empfehlen daher, zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente grundsätzlich
als zulässig zu erklären, da das Vorhaben innerhalb des einzigen Zentralen Versorgungsbereiches liegt. Sollte das nicht den planerischen Absichten der Gemeinde entsprechen,
ist die Zulässigkeit einzelner zentrenrelevanter
Sortimente bzw. deren Unzulässigkeit besonders zu begründen, um einen Abwägungsmangel im weiteren Verfahren zu vermeiden
und die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans nicht zu gefährden.
7. Kreis Düren vom 11.5.2010
zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwalung Düren beteiligt:
• Straßenverkehrsamt
• Kämmerei
• Kreisentwicklung - -straßen
• Bauordnung und Wohnungswesen
• Wasser, Abfall und Umwelt
• Landschaftspflege und Naturschutz
Immissionsschutz
Anlässlich des o.a. Bauleitplanverfahrens
wurde seitens des Ing. Büros Dr. Szymanski
& Partner mit Bericht 2010 1304 vom
Der Anregung wird gefolgt.
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Im Bebauungsplan werden die Öffnungszeiten von 6:00-21:45 Uhr festegsetzt.
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Anregung
10.03.2010 eine gutachterliche Stellungnahme zur Lärmsituation im Umfeld des
Bebauunsplanes Nr. F 1 „Extra-Markt
Kleinhau – REWE-Markt“ verfasst.
Hierzu ist aber anzumerken, dass in dem
Gutachten von keinem Kundenverkehr in der
zeit von 22:00 – 06.00 Uhr ausgegangen
wird.
Unter Punkt 4 (Lärmschutz) des Entwurfs
zum o.g. Bauleitplanverfahren wird aber eine
mögliche Öffnungszeit von 06:00 – 22:00 Uhr
in Erwägung gezogen. Dies hätte zur Folge,
dass auf dem Parkplatz nach Schließung des
Verbrauchermarktes auch noch nach 22:00
Uhr Kundenverkehr zu rechnen ist.
Sofern von der Möglichkeit, die Öffnungszeiten des Verbrauchermarktes bis 22:00 Uhr
auszuweiten Gebrauch gemacht wird, müsste
diese Lärmsituation neu betrachtet werden.
Des weiteren wird empfohlen, entsprechend
des o.g. Gutachtens auf dem Grundstück Flur
19 Flurstück 133 keine Wohnbebauung zuzulassen, weil dort wegen der Nähe zur Anlieferung des Verbrauchermarktes mit erhöhten
Lärmkonflikten zu rechnen ist.
Vorschlag Stellungnahme
Beschlussempfehlung
Der Anregung wird nicht gefolgt. Es erfolgt Der Rat schließt sich dem Vorschlag der
eine Einhausung der Anlieferung, so dass Verwaltung an.
keine Konlikte vorliegen.
Ansonsten
bestehen
aus
immissionsschutzrechticher Sicht unter Berücksichtigung des v.g. schallschutztechnischen Gutachtens keine Bedenken.
Wasserwirtschaft
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist folgendes
zu beachten:
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Niederschlagsbeseitigung
In der textlichen Festsetzung Nr. 6 der o.g.
Änderung wird festgelegt, dass die anfallenden Oberflächenwässer an den Kanal angeschlossen werden müssen.
Derzeit werden die Dachflächenwässer des
vorhandenen REWE-Marktes gemäß wasserrechtlicher Erlaubnis vom 01.07.1997 über
eine Rigole in den Untergrund versickert. Da
die 2. Änderung den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. F 1 mit seinen Festsetzungen ersetzen soll, steht der Anschluss an
den Kanal dem entgegen.
Zwischenzeitlich hat ein Gespräch mit Frau
Christ, Planungsbüro VDH Projektmanagement GmbH stattgefunden. Ihr wurde eine
Kopie der zeichnerischen Darstellung der Versickerungsanlage ausgehändigt.
Mit E-Mail vom 05.05.2010 bestätigt Frau
Christ folgendes:
1. Die textliche Festsetzung Nr. 6 wird
wie folgt ergänzt:
Auf der Fläche EW 1 (Bestand) ist das
Niederschlagswasser auf dem Grundstück zu versickern und das Niederschlagswasser der Dachflächen der
Fläche EW 2 (Anbau) der Ortskanalisation zuzuführen. Das verschmutzte
Niederschlagswasser von den VerM:\09-44-Edeka Kleinhau\Word\Abwägung\10-04-13-2. Änderung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans
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Vorschlag Stellungnahme
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kehrsflächen ist der Ortskanalisation
zuzuführen.
2. Die Abstandsflächen von der Versickerungsanlage zum geplanten Anbau
werden eingehalten.
Unter der Voraussetzung, dass diese Änderungen bzw. Ergänzungen in den Bebauungsplan einfließen, bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine bedenken gegen die
o.g. 2. Änderung.
Der Anregung wird gefolgt.
Es wird im Bebauungsplan festgesetzt,
dass das Niederschlagswasser der Dachflächen der Erweiterung und das verschmutzte Niederschlagswasser von den
Verkehrsflächen der Ortskanalisation zuzuführen ist. Das verschmutzte Niederschlagswasser von den Verkehrsflächen
ist der Ortskanalisation zuzuführen.
Keine Bedenken haben geäußert:
1. Stadtwerke Düren, mit Schreiben
vom 07.04.10
2. EWV, mit Email vom 13.04.10
3. Kreispolizeibehörde Düren, mit
Schreiben vom 13.04.10
4. RWE
Rhein-Ruhr
Verteilnetz
GmbH, mit Schreiben vom 14.04.10
5. Handwerkskammer Aachen, mit
Schreiben vom 23.04.10
6. Wasserverband
Eifel-Rur,
mit
Schreiben vom 27.04.10
7. Stadt Stolberg, mit Schreiben vom
28.04.10
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