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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 92/2010)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
115 kB
Erstellt
18.06.10, 18:50
Aktualisiert
18.06.10, 18:50
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Inhalt der Datei

Antrag zur Aufstellung eines Bebauungsplans/ Änderung des Flächennutzungsplans zur Errichtung einer Biogasanlage in Kleinhau (südlich des Bauhofs) Die GWS beabsichtigt, im Süden der Ortschaft Kleinhau, südlich des Bauhofs, der Haupt- und Realschule und dem Sportplatz eine Biogasanlage zu projektieren, um das Verwaltungsgebäude, die Schulen, den Bauhof, die Rettungswache und ggf. die umliegenden Gewerbebetriebe mit umweltfreundlichem Biogas zu versorgen. Zu diesem Zweck beantragt sie die Aufstellung eines Bebauungsplans mit der Zielsetzung „Sondergebiet, Biogasanlage“ sowie die hierzu erforderliche Änderung des Flächennutzungsplans. Abbildung 1: Lage des Aufstellungs- / Änderungsbereichs 1 „Nachhaltige Entwicklung“ ist heute ein Leitwort für jede Gemeinde. Der Klimaschutz rückt hierbei immer mehr in das öffentliche Bewusstsein und durch die permanent steigenden Energiepreise, die zunehmende Verknappung von fossilen Energieträgern und neue staatliche Rahmenbedingungen entstehen neue Märkte für innovative Energietechnik im Bereich erneuerbarer Energien. Hierdurch ergeben sich auch in kleineren Gemeinden Chancen für lokale Wertschöpfung. Das beginnt beim Handwerker, der neue Heizungen einbaut, setzt sich fort beim Landwirt, der als Energiewirt einen Teil seines Einkommens verdient und kann auch die Standortbedingungen für eine Gemeinde verbessern. Insbesondere dann, wenn es sich, wie in Hürtgenwald um eine Nationalparkgemeinde handelt, können vorbildliche Maßnahmen zum Klimaschutz durch Einsatz regenerativer Energien auch einen besonderen Imagefaktor im regionalen Wettbewerb um die Sicherung der Wohnbevölkerung, der landwirtschaftlichen Kulturlandschaft und der Übernachtungsgäste bilden. Zudem ergibt sich für die Gemeinde in diesem Fall die Chance, durch den günstigeren Einkauf von Energie (Wärme) für ihre Real- und Hauptschule, sowie das Verwaltungsgebäude und den Bauhof ihren Haushalt entlasten zu können. Das Angebot zur Bereitstellung umweltfreundlicher und preisgünstiger Energie könnte sich darüber hinaus auch an die benachbarte Rettungswache sowie die umliegenden Gewerbe- und Handelsbetriebe richten. Der geltende Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als Außenbereich bzw. als Fläche für Wald gemäß § 5 (2) Nr. 9b BauGB dar. Die Fläche wird als Privatwald (Fichtenmonokultur) genutzt und ist nach § 5 (4) BauGB nachrichtlich als Landschaftsschutzgebiet dargestellt. Die Fichtenmonokultur wurde im Winter 2009 / 2010 im Rahmen des Forstbetriebsplans geschlagen. Der ca. 2,2 ha große Geltungsbereich wird im Bebauungsplan auf einer Fläche von zwei Dritteln als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Biogasanlage gemäß § 1 (2) Nr. 10 BauNVO festgesetzt. Ein Drittel des Geltungsbereichs sind zum Schutz des angrenzenden Waldes als Waldabstandsfläche bzw. zum Feld hin als vor Einsichtnahme schützender Wald- bzw. Gehölzstreifen festzusetzen. 2 Für die Anlieferung der Biomasse ist eine Zufahrt von der Landesstraße vorgesehen, deren genaue Lage im Zuge des Verfahrens mit dem Landesbetrieb Straßen NRW abzustimmen ist. Abbildung 2: Aufstellungs- / Änderungsbereich im März 2010 Die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung wurden zwischenzeitlich im Zuge der landesplanerischen Abstimmung gemäß § 32 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPlG) bei der Bezirksregierung Köln als Regionalplanungsbehörde abgefragt. Das Ergebnis wird nach einem Ortstermin mit der Bezirksregierung am 22.06.2010 erwartet. Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 (6) Nr. 7 und § 1a BauGB wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung ermittelt und bewertet werden. Da eine Anlage < 1 MW geplant ist, bereiten der Bebauungsplan und die Flächennutzungsplanänderung kein Vorhaben vor, für das eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c (1) Satz 2 UVPG durchzuführen ist. Die möglichen Eingriffe in 3 Natur und Landschaft werden im Zuge des Bauleitplanverfahrens ermittelt und bilanziert. Maßnahmen zur Vermeidung, zur Minimierung bzw. zum Ausgleich des Eingriffs werden in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden (Untere Landschaftsbehörde des Kreises Düren, Untere Forstbehörde) in einem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag dargestellt. Es wird gebeten, die Verwaltung im Zuge des Aufstellungs- / Änderungsbeschlusses mit der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beauftragen. Düren, 10.06.2010 i. A. W. Henze 4