Daten
Kommune
Hürtgenwald
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Erstellt
18.05.10, 18:51
Aktualisiert
18.05.10, 18:51
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Gemeinde Hürtgenwald Textbebauungsplan „Gestaltung“ 1. Änderung
Textliche Festsetzungen
28.04.2010
Gemeinde Hürtgenwald Textbebauungsplan, 1. Änderung
Arbeitstitel: „Gestaltung“
Textliche Festsetzungen
Stand 28.04.2010
1. Bestandteile des Bebauungsplans
Die Satzung besteht aus dem nachfolgenden textlichen Teil und einem
Geltungsbereichsplan. Der Geltungsbereichsplan mit seinen Gebietsbegrenzungslinien ist
Bestandteil des Bebauungsplans.
2. Örtlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gestaltung“ bezieht sich auf die Planbereiche
von folgenden rechtskräftigen Bebauungsplänen für die Teilbereiche, die entweder als reines
Wohngebiet (WR), allgemeines Wohngebiet (WA), Dorfgebiet (MD) oder Mischgebiet (MI)
festgesetzt sind.
Ortsteil Gey, Gemeinde Hürtgenwald
C 6 „Am Sportplatz“
C 7 „Forststraße“
Ortsteil Großhau, Gemeinde Hürtgenwald
D 4 „Auf dem Hau“
Ortsteil Straß, Gemeinde Hürtgenwald
G 4 „In der Graat“
Die einzelnen Planbereiche sind dieser Satzung als Lageplan beigefügt.
3. Sachlicher Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle baulichen Anlagen im Sinne des § 2 (2) BauO NW sowie für
Einfriedigungen.
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Gemeinde Hürtgenwald Textbebauungsplan „Gestaltung“ 1. Änderung
Textliche Festsetzungen
28.04.2010
4. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie Einfriedigungen gem. § 86 BauO
NW i.V. m. §9 (4) BauGB
4.1.
Dachformen
Es sind nur die Dachformen „Giebel-“ (Sattel-) und Walmdach (einschließlich
Krüppelwalmdach) sowie das versetzte Pultdach mit einer Mindestdachneigung zugelassen.
Die Dachformen „Flachdach“, „Pultdach“ und „Tonnendach“ o. ä. sind nicht zulässig. Diese
Festsetzungen gelten für Hauptgebäude.
4.2.
Dachgauben
Dachgauben dürfen nicht mehr als 50 % der Dachlänge einnehmen. Die Dachneigung der
Gauben muss größer/gleich 15° sein.
4.3.
Dachneigungen
Für Dächer von Hauptgebäuden wird eine Dachneigung von größer/gleich 25° bis 48°
festgesetzt.
4.4.
Nebengebäude
Es handelt sich um ein Nebengebäude, wenn die Grundfläche weniger als 25% der
Grundfläche des zugeordneten Hauptbaukörpers beträgt.
Für Nebengebäude gelten die Regelungen der §§ 5.1, 5.2 und 5.3 nicht.
Ein Flachdach ist ausschließlich bei Garagen und Carports zulässig.
4.5.
Einfriedigungen
Bei der Errichtung von Einfriedigungen sind die straßenseitigen und seitlichen
Einfriedigungen im Bereich der Vorgärten bis zur Hausfront bis zu einer Gesamthöhe von
0,80 m zulässig.
4.6.
Firsthöhe
Die maximale Firsthöhe wird bei eingeschossiger Bauweise auf 9 m und bei
zweigeschossiger Bauweise auf 11 m festgesetzt.
Die Firsthöhe darf nicht höher sein als die vorhandene Nachbarbebauung. Als Maßstab
werden die vorhandenen Nachbarhäuser mit einem Abstand von 50 m rechts/links und die
auf der gegenüberliegenden Straßenseite gelegenen Häuser ebenfalls 50 m rechts/links
angenommen; die Firsthöhe darf ferner nicht niedriger als 70%, entsprechend dem 1.
Halbsatz, sein.
4.7.
Garagen
Garagen dürfen nur im Abstand von 6 m zur öffentlichen Verkehrsfläche errichtet werden.
5. Befreiungen
Befreiungen von den Festsetzungen dieser Satzung können zugelassen werden, wenn die
Durchführung im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die
Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen
vereinbar ist.
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