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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 61/2010)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
73 kB
Erstellt
18.05.10, 18:51
Aktualisiert
18.05.10, 18:51
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 61/2010) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 61/2010)

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Gemeinde Hürtgenwald Textbebauungsplan „Gestaltung“ 1. Änderung Textliche Festsetzungen 28.04.2010 Gemeinde Hürtgenwald Textbebauungsplan, 1. Änderung Arbeitstitel: „Gestaltung“ Textliche Festsetzungen Stand 28.04.2010 1. Bestandteile des Bebauungsplans Die Satzung besteht aus dem nachfolgenden textlichen Teil und einem Geltungsbereichsplan. Der Geltungsbereichsplan mit seinen Gebietsbegrenzungslinien ist Bestandteil des Bebauungsplans. 2. Örtlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gestaltung“ bezieht sich auf die Planbereiche von folgenden rechtskräftigen Bebauungsplänen für die Teilbereiche, die entweder als reines Wohngebiet (WR), allgemeines Wohngebiet (WA), Dorfgebiet (MD) oder Mischgebiet (MI) festgesetzt sind. Ortsteil Gey, Gemeinde Hürtgenwald C 6 „Am Sportplatz“ C 7 „Forststraße“ Ortsteil Großhau, Gemeinde Hürtgenwald D 4 „Auf dem Hau“ Ortsteil Straß, Gemeinde Hürtgenwald G 4 „In der Graat“ Die einzelnen Planbereiche sind dieser Satzung als Lageplan beigefügt. 3. Sachlicher Geltungsbereich Diese Satzung gilt für alle baulichen Anlagen im Sinne des § 2 (2) BauO NW sowie für Einfriedigungen. Seite 1 von 2 Gemeinde Hürtgenwald Textbebauungsplan „Gestaltung“ 1. Änderung Textliche Festsetzungen 28.04.2010 4. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie Einfriedigungen gem. § 86 BauO NW i.V. m. §9 (4) BauGB 4.1. Dachformen Es sind nur die Dachformen „Giebel-“ (Sattel-) und Walmdach (einschließlich Krüppelwalmdach) sowie das versetzte Pultdach mit einer Mindestdachneigung zugelassen. Die Dachformen „Flachdach“, „Pultdach“ und „Tonnendach“ o. ä. sind nicht zulässig. Diese Festsetzungen gelten für Hauptgebäude. 4.2. Dachgauben Dachgauben dürfen nicht mehr als 50 % der Dachlänge einnehmen. Die Dachneigung der Gauben muss größer/gleich 15° sein. 4.3. Dachneigungen Für Dächer von Hauptgebäuden wird eine Dachneigung von größer/gleich 25° bis 48° festgesetzt. 4.4. Nebengebäude Es handelt sich um ein Nebengebäude, wenn die Grundfläche weniger als 25% der Grundfläche des zugeordneten Hauptbaukörpers beträgt. Für Nebengebäude gelten die Regelungen der §§ 5.1, 5.2 und 5.3 nicht. Ein Flachdach ist ausschließlich bei Garagen und Carports zulässig. 4.5. Einfriedigungen Bei der Errichtung von Einfriedigungen sind die straßenseitigen und seitlichen Einfriedigungen im Bereich der Vorgärten bis zur Hausfront bis zu einer Gesamthöhe von 0,80 m zulässig. 4.6. Firsthöhe Die maximale Firsthöhe wird bei eingeschossiger Bauweise auf 9 m und bei zweigeschossiger Bauweise auf 11 m festgesetzt. Die Firsthöhe darf nicht höher sein als die vorhandene Nachbarbebauung. Als Maßstab werden die vorhandenen Nachbarhäuser mit einem Abstand von 50 m rechts/links und die auf der gegenüberliegenden Straßenseite gelegenen Häuser ebenfalls 50 m rechts/links angenommen; die Firsthöhe darf ferner nicht niedriger als 70%, entsprechend dem 1. Halbsatz, sein. 4.7. Garagen Garagen dürfen nur im Abstand von 6 m zur öffentlichen Verkehrsfläche errichtet werden. 5. Befreiungen Befreiungen von den Festsetzungen dieser Satzung können zugelassen werden, wenn die Durchführung im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Seite 2 von 2