Daten
Kommune
Hürtgenwald
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18.05.10, 18:51
Aktualisiert
18.05.10, 18:51
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Gemeinde Hürtgenwald:
Textbebauungsplan „Gestaltung“ 1.Änderung
Begründung
28.04.2010
Gemeinde Hürtgenwald Textbebauungsplan, 1. Änderung
Arbeitstitel: „Gestaltung“
Begründung
Stand 28.04.2010
1. Zielsetzung des Bebauungsplans
Bereits im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes für das
Gesamtgemeindegebiet hat sich die Gemeinde Hürtgenwald dafür ausgesprochen, die
historische Entwicklung des Ortes bei der Entwicklung zukünftiger Baugebiete zugrunde zu
legen. Dies bedeutet, dass die für den jeweiligen Ortsteil typischen Gestaltungsmerkmale
berücksichtigt werden sollen. Dies sind für Hürtgenwald beispielsweise:
Geringe Baudichte
„Grüne Inseln“ bei großflächigen Bebauungen
Baukörperproportionen der Eifel im Wohnungsbau
Gebietstypische Dachlandschaften
Die Gemeinde Hürtgenwald verfolgt mit der Aufstellung dieses Bebauungsplans das Ziel, die
für die Ortslagen typischen Gestaltstrukturen weitgehend zu erhalten bzw. zu ergänzen.
Bereits im Jahr 2006 wurden durch die Gemeinde Gestaltungssatzungen für die im
Zusammenhang bebauten Ortsteile nach §34 (4) BauGB aufgestellt.
Um eine Gleichbehandlung innerhalb des Gemeindegebietes bezüglich der gestalterischen
Vorgaben für Bauvorhaben zu erreichen, ist die Aufstellung eines Textbebauungsplanes mit
gestalterischen Festsetzungen nach Landesbauordnung auch für die Bereiche mit
Bebauungsplänen städtebaulich sinnvoll. Zum Teil sind in den Bebauungsplänen bereits
Gestaltungsfestsetzungen getroffen worden.
Der vorliegende Bebauungsplan soll die in bestehenden Bebauungsplänen enthaltenen
Festsetzungen ergänzen bzw. konkretisieren, um so zu einem Gesamtkonzept für das
Ortgebiet Hürtgenwald zu führen.
Bei der Neubebauung und den baulichen Veränderungen soll das jeweilige gebietstypische
Gestaltungselement „Dachform“, „Dachneigung“, „Dachgauben“, „Nebengebäude“,
„Firsthöhe“, „Garagen“ und „Grundstückseinfriedigung“ angehalten werden. Für bestehende
bauliche Anlagen besteht Bestandsschutz.
Durch die stark dörfliche Prägung der historischen Bebauung in Hürtgenwald soll
insbesondere Einfluss auf die künftige Dachgestaltung der Neubaubereiche genommen
werden. Besonders „städtisch“ wirkende Flachdächer oder Pultdächer (mit Ausnahme der
versetzten Pultdächer, die wie Giebeldächer wirken) entsprechen nicht dem gemeindlichen
Ziel, die für den Ort typischen Eifel- Dachlandschaften weiter zu entwickeln. Besonders
durch die Topografie des Geländes erlangt die Dachlandschaft eines Ortes aufgrund der
Einsehbarkeit eine besondere Bedeutung.
Ein generelles Ziel ist es, „Gestaltungsausbrüche“ gegenüber der heutigen Situation zu
vermeiden und den zuständigen Baugenehmigungsbehörden dazu ein geeignetes Werkzeug
an die Hand zu geben.
Da jede Gestaltungsfestsetzung einen Eingriff in die Planungsüberlegungen der Nutzer
darstellen kann, wurde die Regelungsdichte des Bebauungsplans so gewählt, dass ein
ausreichender Spielraum für die gestalterischen Möglichkeiten der Bauherren verbleibt.
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Gemeinde Hürtgenwald:
Textbebauungsplan „Gestaltung“
Begründung
04.12.2007
2. Bestandteile des Bebauungsplans
Da der Bebauungsplan „Gestaltung“ ausschließlich gestalterische Festsetzungen nach BauO
NW macht, ist keine Planzeichnung erforderlich. Der Textbebauungsplan soll die
bestehenden und auch weiter wirksamen Bebauungspläne der Gemeinde Hürtgenwald
ändern und ergänzen. Er besteht aus den Textlichen Festsetzungen und einem Lageplan.
3. Örtlicher Geltungsbereich der 1. Änderung
Der vorliegende Text- Bebauungsplan, 1. Änderung, bezieht sich auf die nachfolgend
genannten rechtskräftigen Bebauungspläne der Gemeinde Hürtgenwald in der jeweils
gültigen Fassung:
G 4 „In der Graat“, Ortsteil Straß
D 4 „Auf dem Hau“, Ortsteil Großhau
C 6 „Am Sportplatz“, Ortsteil Gey
C 7 „Forststraße“, Ortsteil Gey
Die Festsetzungen beziehen sich jedoch nur auf die Planbereiche der Bebauungspläne, die
entweder als reines Wohngebiet (WR), allgemeines Wohngebiet (WA), Dorfgebiet (MD) oder
Mischgebiet (MI) als Art der Nutzung festgesetzt sind.
Die vorliegenden Festsetzungen regeln ausschließlich gestalterische Vorgaben für
kleinteilige Wohn- und Geschäftshäuser, daher ist keine Anwendung auf öffentliche Gebäude
oder Gewerbebetriebe vorgesehen.
Einbezogen wurden Bebauungspläne, die zumindest in Teilbereichen die genannten
Gebietsarten aufweisen und bereits rechtskräftig sind.
Die Geltungsbereiche der Bebauungspläne sind in einem als Anlage beigefügten
Geltungsbereichsplan dargestellt.
4. Sachlicher Geltungsbereich
Dieser Bebauungsplan gilt für alle baulichen Anlagen im Sinne des § 2 (2) BauO NW sowie
für Einfriedigungen. In §2 (2) BauO NW ist der Begriff „Gebäude“ definiert.
Dieser umfasst alle Gebäude, sowohl die jeweils als Hauptgebäude errichteten Anlagen als
auch Nebengebäude, die dem §2 (2) BauO NW entsprechen. Auch untergeordnete Anlagen
gestalten das Ortsbild maßgebend durch ihr Erscheinungsbild.
Bei Festsetzungen, die sich lediglich auf Hauptgebäude beziehen, ist dies gesondert
geregelt.
5. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie Einfriedigungen gem. § 86 BauO
NW i.V. m. §9 (4) BauGB
5.1.
Dachformen
Die Dachformen „Flachdach“, „Pultdach“ (mit Ausnahme der versetzten Pultdächer, die wie
Giebeldächer wirken) und „Tonnendach“ sind nicht zulässig. Sie wirken besonders schlicht
und entsprechen damit nicht dem gemeindlichen Ziel, die für den Ort typischen kleinteiligen
Eifel- Dachlandschaften weiterzuentwickeln. Auch diesen ähnliche, aber anders benannte
Dachformen sind nicht zulässig.
Diese Festsetzungen gelten nur für Hauptgebäude, da die Dachform von untergeordneten
Nebengebäuden aufgrund der Topographie nicht ortsbildprägend ist.
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Gemeinde Hürtgenwald:
5.2.
Textbebauungsplan „Gestaltung“
Begründung
04.12.2007
Dachgauben
Dachgauben dürfen nicht mehr als 50 % der Dachlänge einnehmen, da sie sonst die
eigentliche Dachform und -neigung überdecken und die Volumenwirkung des Gebäudes
deutlich verändern. Die Neigung muss größer/gleich 15° sein, um das Erscheinungsbild der
geneigten Dachformen nicht zu beeinträchtigen.
5.3.
Dachneigungen
Für Dächer von Hauptgebäuden wird eine Dachneigung von größer/gleich 25° bis 48°
festgesetzt. Dies entspricht einer ortsüblichen Dachneigung. Flache und flachgeneigte
Dächer sind somit nicht zulässig.
5.4.
Nebengebäude
Es handelt sich um ein Nebengebäude, wenn die Grundfläche weniger als 25% der
Grundfläche des zugeordneten Hauptbaukörpers beträgt. Nebengebäude sind optisch
untergeordnete Gebäude, daher gelten die Regelungen der Abschnitte 5.1 bis 5.3 für sie
nicht.
5.5.
Einfriedigungen
Bei der Errichtung von Einfriedigungen sind die straßenseitigen und seitlichen
Einfriedigungen im Bereich der Vorgärten bis zur Hausfront bis zu einer Gesamthöhe von
0,80 m zulässig. Dies soll dem abgeschlossenen Eindruck einer von Begrenzungsmauern
und -zäunen gesäumten Straße vorbeugen. Die ortsüblichen Wetterschutzhecken sind
jedoch zulässig, da sie nicht als (bauliche) Einfriedigung gelten.
5.6.
Firsthöhe
Die maximale Firsthöhe ist abhängig von der Bebauung in der Umgebung. Dadurch soll
gewährleistet werden, dass die Gebäude sich in die Höhenentwicklung des Ortes integrieren.
Die maximale Firsthöhe wird bei eingeschossiger Bauweise auf 9 m und bei
zweigeschossiger Bauweise auf 11 m festgesetzt.
Diese Festsetzung ist durch die topographischen Gegebenheiten in Hürtgenwald notwendig,
durch die zusätzlich zu regulären Vollgeschossen weitere Nicht-Vollgeschosse möglich
werden, die dann zu einer städtebaulich nicht verträglichen Gebäudehöhe führen können.
5.7.
Garagen
Garagen dürfen nur im Abstand von 6 m zur öffentlichen Verkehrsfläche errichtet werden.
Eine Errichtung direkt an der Straße würde optisch zu einer ungewollten Verengung des
Straßenraumes führen, die dem gewünschten ländlichen Erscheinungsbild widerspräche.
Darüber hinaus soll aus Verkehrssicherheitsgründen durch den 6 m- Abstand gewährleistet
werden, dass Fahrzeuge, die vor der Garage aufgestellt werden (z.B. zum Öffnen des
Garagentores oder als 2. Stellplatz) nicht im Straßenraum stehen.
6. Befreiungen
Befreiungen von den Festsetzungen dieser Satzung können zugelassen werden, wenn die
Durchführung im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die
Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen
vereinbar ist.
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