Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
1,2 MB
Erstellt
24.06.10, 18:57
Aktualisiert
24.06.10, 18:57
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
BEBAUUNGSPLAN K 13 „GERMETSERB“ – ORTSTEIL VOSSENACK
BEGRÜNDUNG UND UMWELTBERICHT (ENTWURF)
2. OFFENLAGE (Änderungen und Ergänzungen in Kursivschrift)
Inhaltsverzeichnis
1.
Verfahren – Erfordernis der 2. Offenlage......................................................... 3
1.1. Versickerung Niederschlagswasser .................................................................................. 3
1.2. Straßenanbindung B 399..................................................................................................... 3
2.
Ziel und Zweck der Planung ............................................................................. 5
2.1.
2.2.
2.3.
2.4.
3.
Planungsvorgaben............................................................................................. 6
3.1.
3.2.
3.3.
3.4.
3.5.
4.
Flächennutzungsplan .......................................................................................................... 6
Landschaftsplanung -Umweltbericht................................................................................. 7
Erschließung......................................................................................................................... 7
Immissionsschutz ................................................................................................................ 7
Bodendenkmalschutz .......................................................................................................... 7
Begründung der Planinhalte............................................................................. 8
4.1.
4.2.
4.3.
4.4.
4.5.
5.
Planungsanlass .................................................................................................................... 5
Nutzungskonzept ................................................................................................................. 5
Planungsziel ......................................................................................................................... 5
Geltungsbereich ................................................................................................................... 6
Art der baulichen Nutzung .................................................................................................. 8
Maß der baulichen Nutzung .............................................................................................. 10
Erschließung – Anbindung B 399..................................................................................... 10
Ver- und Entsorgung ......................................................................................................... 10
Immissionsschutz .............................................................................................................. 11
Umweltbericht .................................................................................................. 12
5.1. Einleitung ............................................................................................................................ 12
5.1.1. Inhalt und Ziele des Bebauungsplans............................................................................. 13
5.1.2. Geplante Festsetzungen mit Angaben über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf
an Grund und Boden der Vorhaben .......................................................................................... 13
4.1.3 Berücksichtigung von Gesetzen und Plänen.................................................................. 14
4.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ................................................ 17
4.2.1 Bestandsaufnahme ............................................................................................................ 17
4.2.1.1 Biotoptypen, Vegetation und Fauna sowie Schutzgebiete ...................................................... 17
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4.2.1.2 Naturschutzfachliche Bewertung ............................................................................................... 20
4.2.1.3 Wasser.......................................................................................................................................... 20
4.2.1.4 Boden ........................................................................................................................................... 20
4.2.1.5 Klima............................................................................................................................................. 21
4.2.1.6 Luft/Lärm ...................................................................................................................................... 21
4.2.2 Eingriff – Checkliste der geprüften Umweltschutzgüter ................................................ 22
4.2.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes................................................. 24
4.2.3.1 ........ bei Durchführung der Planung .......................................................................................... 24
4.2.3.2 ........ bei Nichtdurchführung der Planung (Null-Variante) ........................................................ 24
4.2.4 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen........................................................................................................ 25
4.2.5 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten...................................... 27
4.3 Prüfverfahren und Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben............... 28
4.4 Umweltüberwachung – Monitoring ..................................................................................... 28
4.5 Zusammenfassung des Umweltberichtes .......................................................................... 28
Stand: 21.06.2010
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Gemeinde Hürtgenwald: BP K 13 „Germetserb“ Begründung mit Umweltbericht (2.Offenlage)
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S.3
1. Verfahren – Erfordernis der 2. Offenlage
Der Entwurf des Bebauungsplanes K 13 „Germetserb“ hat zusammen mit dem Entwurf der 4.
FNP. Änderung (Parallelverfahren) in dem Zeitraum vom 18.01.2010 bis 18.02.2010 öffentlich ausgelegen. Anregungen aus der Öffentlichkeit wurden nicht vorgebracht.
Von den Trägern öffentlicher Belange wurden zu zwei Themenbereichen Anregungen vorgebracht:
1.1.
Versickerung Niederschlagswasser
Durch die Untere Wasserbehörde wurde angeregt, eine konkrete Entwässerungskonzeption
zu erarbeiten. Hierin sei die grundsätzliche Machbarkeit des Entwässerungskonzeptes nachzuweisen. Das Entwässerungskonzept wurde zwischenzeitlich vom Ingenieurbüro Dr. Jochims & Burtscheidt erarbeitet. Das Entwässerungskonzept beinhaltet planerische Aussagen
zur Beseitigung des Schmutz- und Niederschlagswassers:
Niederschlagswasser:
Die nach § 51 a des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen geforderte Versickerung
von Niederschlagswasser oder Einleitung in einen bestehenden Vorfluter ist nicht möglich.
Eine Einleitung in einen Vorfluter ist aufgrund des Quellbereiches auszuschließen. Insofern
gibt es nur die Möglichkeit der Flächenverrieselung (mit Rückhaltung) im Plangebiet. Hierzu
hat das Ingenieurbüro einen Entwurf für eine Versickerungsanlage erarbeitet. Diese Fläche
wird im Bebauungsplan als Fläche für die Abwasserbeseitigung, Zweckbestimmung: Versickerungsbecken im Bebauungsplan festgesetzt. Die in diesem Bereich bislang im Bebauungsplan festgesetzten Pflanzflächen (Ausgleich) werden am westlichen Rand des Plangebiets angeordnet.
Schmutzwasser:
Für die Schmutzwasserentsorgung ist eine ca. 400 Meter lange Druckleitung in Richtung
Süden erforderlich, von wo aus das Wasser der Kläranlage Kleinhau zugeführt werden kann.
Straßenanbindung B 399
Bezüglich der geplanten Anbindung der Erschließungsstraße an die B 399 wurde vom Landesbetrieb Straßenbau NRW der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der
Gemeinde Hürtgenwald und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW angeregt. Als Grundlage
hierfür werden detaillierte straßentechnische Entwürfe erforderlich. In einem ersten Arbeitsschritt wurde vom Ingenieurbüro Dr. Jochims & Burtscheidt ein Straßenentwurf (M. 1: 500)
erarbeitet, der in den Bebauungsplanentwurf übernommen wurde. Hieraus hat sich ergeben,
dass durch die Berücksichtigung der Fahrradien sowie des parallel zur B 399 geführten Fußund Radweges eine geringfügige Aufweitung des Geltungsbereiches erforderlich wird. Für
den Bereich des Fuß- und Radweges wird öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt.
1.2.
Änderungen des Bebauungsplanes – 2. Offenlage
Durch die Berücksichtigung des Entwässerungskonzeptes und der Straßenplanung werden
folgende Änderungen des Bebauungsplanes erforderlich:
Festsetzung einer Fläche für die Abwasserbeseitigung, Zweckbestimmung Versickerung
Flächentausch der Pflanzflächen
Änderung der Baugrenze; Reduzierung der überbaubaren Grundstücksfläche
Erweiterung des Geltungsbereichs am südöstlichen Rand des Plangebietes. Festsetzung von öffentlicher Verkehrsfläche (Fuß- und Radweg); Anpassung der Radien der
Erschließungsstraße
Da durch die geplanten Änderungen des Bebauungsplanentwurfes die Grundzüge der Planung berührt sind, wird eine erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes
erforderlich.
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Bebauungsplan K 13 (Entwurf ohne Maßstab) Stand 2. Offenlage
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S.5
2. Ziel und Zweck der Planung
Planungsanlass
Am nördlichen Ortsrand von Vossenack liegt das Pelletwerk, das derzeit durch die STAWAG
(Stadtwerke Aachen Aktiengesellschaft) betrieben wird. Auf den nördlich unmittelbar angrenzenden Grundstücksflächen (Flurstück Nr. 76) ist von einem Betreiber geplant, einen Holzlagerplatz und gegebenenfalls zugehörige Lagerhallen zu errichten. Diese Anlagen stellen eine
gewerbliche Nutzung dar, die im Außenbereich gemäß § 35 BauGB nicht zulässig ist. Der
FNP stellt für das Pelletwerkgelände (ehemaliges Sägewerk) „Gewerbliche Nutzung – G“
dar, für den Bereich des Flurstücks Nr. 76 „Landwirtschaftliche Fläche“ (siehe auch 2.1 Flächennutzungsplan).
2.1.
Nutzungskonzept
Zu Beginn des Aufstellungsverfahrens wurde von einem möglichen Betreiber ein Nutzungskonzept erarbeitet, dass eine Holz- und Biomassebearbeitung im Zusammenhang mit der
Tätigkeit des Pelletwerkes vorsah. Hierzu zählte vor allem eine Entrindungsanlage für Baumstämme, die entsprechend den Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes
(BImSchG) aufgrund der mit dem Betrieb verbundenen Lärmimmissionen als genehmigungsbedürftige Anlage einzustufen war. Diese Nutzungsabsichten werden nicht weiter verfolgt. Die Grundstücksflächen sollen ausschließlich als „Lagerplatz für forstwirtschaftliche
Erzeugnisse“ genutzt werden. Der Nutzungszusammenhang mit dem angrenzenden Pelletwerk bleibt bestehen
2.2.
Planungsziel
Ziel des Bebauungsplanes ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der gewerblichen Nutzung zu schaffen. Da der konkrete Nutzer noch nicht bestimmbar
ist, wird der Bebauungspan als sogenannter „Angebotsbebauungsplan“ und nicht als
„Vorhabenbezogener Bebauungsplan“ aufgestellt. Städtebauliche Ziele des Bebauungsplans
sind vorrangig:
2.3.
Art der baulichen Nutzung:
Festsetzung eines (eingeschränkten) Gewerbegebietes. Einschränkung der zulässigen gewerblichen Nutzungen auf die beabsichtigte Nutzung („Lagerplatz für forstwirtschaftliche Erzeugnisse“; Lagerhäuser). Keine Zulässigkeit von weiteren Nutzungen
aus dem Zulässigkeitskatalog des § 8 BauNVO (z.B. Einzelhandel).
Erschließung:
Eigenständige Erschließung des Gewerbegebietes über eine neue Anbindung an die
B 399 in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW.
Landschaftsplanung:
Reduzierung des zulässigen Eingriffs auf das mit der beabsichtigen Nutzung erforderliche Maß. Vollständige Eingrünung der Gewerbegebietsflächen (Orts- und Landschaftsbild).
Immissionsschutz:
Darlegung der Konfliktvermeidung zwischen gewerblicher Nutzung (Pelletwerk) und
angrenzenden schutzwürdigen Nutzungen (Wohnen).
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Geltungsbereich
Der Geltungsbereich umfasst das Flurstück Nr. 76 und Teile des Flurstückes 77 (Wirtschaftsweg). Größe des Plangebiets: 20.732 qm
2.4.
Abb. 1: Geltungsbereich Bebauungsplan K 13 (ohne Maßstab)
3. Planungsvorgaben
Flächennutzungsplan
Der rechtswirksame FNP stellt für den Bereich des Bebauungsplanes K 13 „Landwirtschaftliche Fläche“ dar. Um den Bebauungsplan aus dem FNP entwickeln zu können ist die Darstellung einer „Gewerblichen Baufläche- G“ erforderlich. Daher wird im Parallelverfahren die 4.
FNP – Änderung durchgeführt.
3.1.
Abb. 2: Ausschnitt FNP: Bisherige (links) und geplante (rechts) Darstellung
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Landschaftsplanung -Umweltbericht
Die Bauleitplanung macht die Erarbeitung eines Umweltberichtes als Bestandteil der Begründung erforderlich. Zudem muss der Eingriff in den Naturhaushalt bilanziert und ausgeglichen werden; Maßnahmen zur Kompensation sind zu entwickeln. Der Umweltbericht wird
sowohl für die 4. FNP- Änderung als auch für den Bebauungsplan K 13 verwendet.
Auf den Umweltbericht unter 5. wird verwiesen.
3.2.
Erschließung
Das Grundstück grenzt unmittelbar an die B 399 im Bereich der „freien Strecke“. Die Höchstgeschwindigkeit ist hier auf 70 km/h begrenzt. Die 2 – spurige Fahrbahn der B 399 verfügt im
Bereich des Pelletwerks über keine Abbiegespuren. Eine unmittelbare Erschließung des
Plangebietes (Flurstücke Nr. 76/77) von der B 399 ist gemäß Bundesfernstraßengesetz nicht
möglich. Die Möglichkeiten einer Anbindung an die B 399 wurden in einer Vorabstimmung
mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW, Euskirchen, besprochen und als Vorgaben für die
weitere Planung Folgendes festgelegt:
die derzeitige nördliche Grundstückszufahrt der STAWAG ist eine Sondernutzung;
diese kann widerrufen werden.
die B 399 ist mit ca. 6.300 Fahrzeugen (dtV) belastet
grundsätzlich wird vom Landesbetrieb die Errichtung einer Linksabbiegespur auf der
B 399 gefordert; die Kosten sind vom Verursacher der Planung zu tragen
die Linksabbiegespur kann innerhalb der Straßenflächen der B 399 errichtet werden;
Fremdgrundstücke werden nicht betroffen
es wird im Bereich des Wirtschaftsweges die Herstellung einer neuen, öffentlichen
Anbindung an die B 399 empfohlen. Von dieser Neuanbindung kann innerhalb des
Plangebietes sowohl eine Anbindung des Pelletwerks nach Süden, als auch eine Erschließung des Plangebiets nach Norden erfolgen.
bei der Planung der Neuanbindung ist eine ausreichende Anfahrsicht zu gewährleisten; im B-Plan wird ein Sichtdreieck eingetragen
die Bepflanzung entlang der B 399 wird bei Berücksichtigung des Sichtdreieckes mitgetragen
gemäß § 9 FStG (Bundesfernstraßengesetz) sind die 20m Anbauverbotszone und die
40 m Anbaubeschränkungzone bei der Bestimmung der Bauflächen (auch Stellplätze
u.ä.) zu berücksichtigen
3.3.
Immissionsschutz
Durch das bestehende Pelletwerk ist eine Immissionsvorbelastung des Plangebietes durch
Lärm gegeben. Durch eine „Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan K 13“ (Accon Köln GmbH vom 09.09.2008) wurde die Möglichkeit weiterer gewerblicher Nutzungen in
der Nachbarschaft des Pelletwerk dargestellt.
3.4.
Bodendenkmalschutz
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurden vom Amt für
Bodendenkmalpflege in Bonn umfangreiche Informationen zur Verfügung gestellt.
Die Fläche des Bebauungsplangebietes wurde anhand der verfügbaren Archivunterlagen auf
Indizien zu Bodendenkmälern geprüft. Da durch das Amt für Bodendenkmalschutz jedoch
keine Bestandserhebung durchgeführt wurde, konnte anhand der Indizienlage lediglich eine
Prognose erstellt werden. Aufgrund der nahe gelegenen Römerstraße und der zahlreichen
römischen Fundstellen aus der unmittelbaren Umgebung des Plangebietes wird in der Fläche mit erhaltenen Bodendenkmälern gerechnet. In der Umgebung nachgewiesene römische
Fundstreuungen sind als Hinweis auf im Boden erhaltene Reste von römischen Steingebäu7
3.5.
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den zu deuten. Fundansammlungen sog. Römischer Trümmer auf Ackerflächen bilden meist
die einzigen sichtbaren Spuren, die den ehemaligen Standort einer Siedlungsstelle markieren. Dabei stammt der charakteristische Ziegelbruch in der Regel von den tönernen Dachziegeln, mit denen die Gebäude gedeckt waren. Daneben finden sich häufig auch andere
Ziegelarten sowie bauliche Reste aus Tuff und sonstigen Gesteinen. Im Gegensatz zu Gebäudebestandteilen und Hausrat aus organischem Material blieb dieses Baumaterial – ebenso wie die Gefäßscherben - jahrhunderte lang im Boden erhalten und prägt das typische
Bild der „Trümmerstellen“. Dass sich Funde auf der Geländeoberfläche konzentrieren, ist
dann das Ergebnis der Pflugtätigkeit, die oberflächennahe archäologische Befunde erfasst,
enthaltene Funde aus dem Zusammenhang löst und an die Oberfläche befördert. Da die
Befunde tiefer reichen, bleiben diese unter der Eingriffszone des Pfluges als ortsfestes Bodendenkmal intakt. Römische Landgüter bestanden jedoch neben einer Vielzahl von zugehörigen Anlagen auch aus Holzbauten, deren Hinterlassenschaften sich im Oberflächenbild
nicht zeigen. Im Randbereich der Flächen ist zudem mit Gräbern zu rechnen. Aufgrund der
unmittelbaren Nähe der bekannten Fundstellen zum Plangebiet kann man also nicht ausschließen, dass Teile eines Landgutes in der Fläche erhalten sind.
Durch das Amt für Bodendenkmalpflege wurde daher angeregt, zur Klärung der Betroffenheit
der Kulturgüter eine Prospektion durchführen zu lassen. Ziel dieser Maßnahme sei es, das
archäologische Kulturgut als Umweltbestandteil in die Planung zu integrieren sowie diesem
bei der Abwägung einen ihm angemessenen Stellenwert einzuräumen. Nach Abstimmung
mit dem Fachamt wurde auf eine Prospektion verzichtet, da aufgrund der geplanten baulichen Nutzung des zukünftigen Gewerbegebietes nicht mit Eingriffen in den Boden zu rechnen ist. Das Gewerbegebiet wird ausschließlich als Lagerplatz forstwirtschaftlicher Erzeugnisse (maximale Versiegelung: 30% - GRZ 0,3, ohne Überschreitungsmöglichkeiten) genutzt.
Im Bereich der überbaubaren Grundstücksflächen können auch Lagerhäuser in Form von
Überdachungen entstehen. Hierzu ist jedoch ausschließlich eine oberflächennahe Gründung
erforderlich; Kellergeschosse sind mit derartigen Gebäuden nicht verbunden.
4. Begründung der Planinhalte
Art der baulichen Nutzung
Ziel der Planung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit gewerblicher Nutzungen, die im Zusammenhang mit der Sammlung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse stehen, zu schaffen. Begründet wird dieses Planungsziel mit der unmittelbaren
Nähe zum bestehenden Pelletwerk. Es wird daher ein Gewerbegebiet – GE gemäß § 8
BauNVO festgesetzt.
4.1.
Um das städtebauliche Ziel zu erreichen erfolgen eine Einschränkung der allgemein zulässigen Nutzungen und ein Ausschluss der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen durch folgende textliche Festsetzungen im Bebauungsplan:
Allgemein zulässige Nutzungen:
Gemäß § 1 (5) BauNVO wird festgesetzt, dass die gemäß § 8 (2) BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen
Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude
Tankstellen
Anlagen für sportliche Zwecke
nicht zulässig sind
Zulässig sind Lagerhäuser und Lagerplätze zur Sammlung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse.
Ausnahmsweise zulässige Nutzungen:
Gemäß § 1 (6) Nr. 1 BauNVO wird festgesetzt, dass die gemäß § 8 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht Gegenstand des Bebauungsplanes sind.
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Durch diese auf die zukünftige Nutzunge abgestimmte Zulässigkeit werden unerwünschte
städtebauliche Entwicklungen zum Beispiel zu einem Einzelhandelsstandort verhindert.
Abb. 3: Bebauungsplan K 13 (Entwurf – ohne Maßstab), Stand 1. Offenlage
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Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan wird gemäß § 16 BauNVO definiert
durch die Festsetzung:
4.2.
der Grundflächenzahl – GRZ 0,3
die maximal zulässige Gebäudehöhe 10 m
Die Grundflächenzahl 0,3 wurde auf den mit der Nutzung verbundenen Versiegelungsumfang begrenzt. Daher wurden folgerichtig die Überschreitungsmöglichkeiten der GRZ gemäß
§ 19 (4) BauNVO ausgeschlossen. Durch die für ein Gewerbegebiet stark eingeschränkte
GRZ ergibt sich ein geringerer Eingriff in Natur und Landschaft sowie ein geringeres Ausgleichserfordernis. Dem Belang des Bodenschutzes (sparsamer und schonender Umgang
mit Grund und Boden) wird daher entsprochen. Darüber hinaus wird durch die bauliche Einschränkung auch der Belang des Bodendenkmalschutzes berücksichtigt (siehe 2.5 Bodendenkmalschutz).
Die Höhe baulicher Anlagen wird auf maximal 10 m über einem entsprechend festgesetzten
Bezugspunkt festgesetzt. Diese Höhenbegrenzung orientiert sich an Hallenhöhen, die mit
der beabsichtigten gewerblichen Nutzung häufig verbunden sind.
Erschließung – Anbindung B 399
Auf der Grundlage der Planungsvorgaben des Straßenbaulastträgers ist eine Erschließung
des Plangebiets über eine Anbindung in Form einer öffentlichen Verkehrsfläche geplant.
Hierzu wird im Bereich des bestehenden Wirtschaftsweges und der Zufahrt zum Pelletwerk
am südlichen Rand des Plangebietes eine leistungsfähige Erschließung vorgesehen. Dies
bedeutet die Einrichtung einer Linksabbiegespur im Straßenraum der B 399. Diese Linksabbiegespur ist realisierbar ohne Fremdgrundstücke in Anspruch zu nehmen. Von dieser öffentlichen Verkehrsfläche aus werden das Plangebiet in nördlicher Richtung und die Flächen
des Pelletwerk in südlicher Richtung erschlossen. Mit Ausnahme der geplanten Anbindung
an die B 399 wird entlang der östlichen Plangebietsgrenze ein „Verbot der Ein- und Ausfahrt“
im Bebauungsplan festgesetzt.
Für eine Anfahrsicht aus dem Plangebiet heraus ist eine entsprechende Anfahrsicht zu gewährleisten; ein Sichtdreieck wurde im Bebauungsplan eingetragen.
Die geplante Neuanbindung an die B 399 wurde mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW
abgestimmt.
4.3.
Ver- und Entsorgung
Die Entwässerung ist für den Bereich des geplanten Gewerbegebietes erstmalig herzustellen. Vom Ingenieurbüro Dr. Jochims & Burtscheidt wurde im Rahmen der Bauleitplanung
eine erste überschlägige Entwässerungskonzeption erarbeitet (Zitat):
4.4.
Schmutzwasser:
„Die Schmutzwasserableitung könnte zur Druckleitung Wittscheidter Straße erfolgen und von
dort aus der Kläranlage Kleinhau über die Pumpstation des Wasserverbandes Eifel-Rur zugeleitet werden. Hierfür wäre eine ca. 400m lange Druckleitung erforderlich mit entsprechender Pumpstation. Für die Verlegung der Druckleitung müsste allerdings die Trasse teilweise
in bituminös befestigten Bereichen verlegt werden.“
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Niederschlagswasser
Aufgrund der wasserrechtlichen Bestimmungen wird die Rückhaltung und Behandlung des
Niederschlagswassers im Plangebiet erforderlich. „Für die Regenwasserbehandlungsanlage
und das Regenrückhaltebecken können nur sehr grobe Kosten angenommen werden, da für
eine genauere Betrachtung weitergehende Untersuchungen erforderlich sind.“
Geschätzte Herstellungskosten (ohne Grunderwerb und Planungskosten: ca. 470.000 €
Die Herstellung der Entwässerung ist Teil der Erschließung, die im Rahmen der Baugenehmigungsplanung nachzuweisen ist. Durch einen öffentlichen – rechtlichen Vertrag ist gesichert, dass die Herstellung der Erschließung im Rahmen der Realisierung des Bebauungsplanes gesichert ist. Die Erschließung ist durch den privaten Vertragspartner oder dessen
Rechtsnachfolger sicher zu stellen. (siehe auch Erläuterungen zu 1.1 Versickerung Niederschlagswasser, Seite 3)
Immissionsschutz
Durch das bestehende Pelletwerk ist eine Immissionsvorbelastung des Plangebietes durch
Lärm gegeben. Durch eine „Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan K 13“ (Accon Köln GmbH vom 09.09.2008) wurde die Möglichkeit weiterer gewerblicher Nutzungen in
der unmittelbaren Nachbarschaft des Pelletwerk dargestellt. Hierbei stand im Vordergrund,
dass im B-Plangebiet eine Entrindungsanlage für Bäume betrieben werden sollte. Hierfür
sollte in der schalltechnischen Untersuchung dargelegt werden, ob neben dem Pelletwerk
noch „Lärmreserven“ für eine solche emittierende Anlage vorhanden sind, ohne das es zu
Lärmkonflikten gegenüber der benachbarten Wohnbebauung kommen kann.
Zwischenzeitlich hat sich aber das Nutzungskonzept für den B-Plan geändert: Anstelle der
Entrindungsanlage ist nunmehr ausschließlich die Nutzung des Geländes als Lagerplatz für
Bäume geplant. Durch weitere Änderungen der Betriebsabläufe beim Pelletwerk und den
hierfür erforderlichen Genehmigungsverfahren ist die Vorbelastung im Zeitraum der BPlanaufstellung nicht abschließend darstellbar, aber nach Aussage des Gutachters für die
geplante Nutzung aber nicht relevant:
4.5.
Abschließende Stellungnahme ACCON, 13.11.2009 (Zitat):
In der ersten Untersuchung (Schreiben vom 09.09.2008) wurden die im Geltungsbereich des o.g. Bebauungsplanes noch zulässigen Emissionskontingente bzw. die noch
zur Verfügung stehenden Immissionspegel auf Basis der bereits bestehenden Vorbelastung durch das Pelletwerk berechnet.
Nach den allgemein angewandten Grundregeln im Schall- Immissionsschutz ist ein
Vorhaben in jedem Fall genehmigungsfähig, wenn der Nachweis geführt wird, dass die
anteiligen Immissionspegel eines Vorhabens mindestens 10 dB (A) unter den Richtwerten liegen. Hierbei ist die bestehende Vorbelastung nicht relevant.
Mit dem Ansatz, dass auf der Fläche des BP K 13 keine mechanischen Holzbearbeitungsanlagen im Freien mehr betrieben werden sollen und lediglich noch LKW- Verkehr, Ent- und Beladungen sowie Rangierverkehr mit Baggern oder sonstigen großen
Flurfahrzeugen stattfinden sollen, ist die Einhaltung eines Zielwertes von 50 dB (A) am
bestimmenden IP 1(Germeter Nr. 150) aus unserer Sicht problemlos möglich. Alle übrigen Immissionspunkte sind aufgrund der Entfernungsverhältnisse für die Auslegung
nicht maßgebend.
Eine überschlägige Berechnung zeigt, dass beispielsweise von 50 LKW- Andienungen
sowie einem fünfstündigen Parallelbetrieb von zwei Baggern oder Radlagern mit jeweils Lw= 108 dB (A) pro Tag ein anteiliger Immissionspegel von Ls = 48 dB(A) am IP
1 verursacht wird.,
Fazit:
Durch die ausschließliche Nutzung der B-Planflächen als Sammelplatz für Bäume sowie
Lagerhäuser sind Lärmimmissionskonflikte auszuschließen.
Die vollständige Untersuchung wird der Begründung als Anlage beigefügt.
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5. Umweltbericht
Einleitung
Gemäß der Neufassung des BauGB vom 23.09.2004 ist für Bebauungspläne sowie ihre Änderung oder Ergänzung eine Umweltprüfung (UP) durchzuführen. Diese beinhaltet gemäß §
2 Abs. 4 bzw. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB einen Umweltbericht.
5.1.
Der Umweltbericht umfasst:
1. eine Einleitung mit folgenden Angaben:
• Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplans einschließlich der Beschreibung der Festsetzungen des Bebauungsplans mit Angaben über
Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden des Vorhabens
• Darstellung der in Gesetzen und Plänen festgesetzten Ziele des Umweltschutzes, die
für den Bebauungsplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden
2. eine Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen die in der UP ermittelt wurden mit Angaben der:
• Bestandsaufnahme der Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes, einschließlich der
Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden
• Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung
und bei Nicht-Durchführung
• Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
• In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der
räumliche Geltungsbereich des Plans zu berücksichtigen sind
3. folgende zusätzliche Angaben:
• Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei
der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung
der Angaben aufgetreten sind, z.B. technische Lücken oder fehlende Kenntnisse
• Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bebauungsplans auf die Umwelt (Monitoring)
• Allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben
Die zu prüfenden Umweltbelange werden (soweit zutreffend) in einer Checkliste gemäß § 1
Abs. 6 Nr. 7 sowie § 1a BauGB abgearbeitet und zusammenfassend dargestellt:
Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB
a) Auswirkungen auf:
•
Tiere
•
Pflanzen
•
Boden
•
Wasser
•
Luft
•
Klima
•
Das Wirkungsgefüge zwischen diesen Faktoren
•
Landschaft und biologische Vielfalt
b) Erhalt und Schutzzweck von FFH- und Vogelschutzgebieten soweit vorhanden
c) Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt
d) Umweltbezogene Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter
e) Vermeidung von Emissionen und sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
f) Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energie
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g) Darstellung von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen
h) Erhaltung bestmöglicher Luftqualität in Gebieten mit Immissionsgrenzwerten, die nach
europarechtlichen Vorgaben durch Rechtsverordnung festgesetzt sind
i) Wechselwirkungen zwischen den Belangen a), c) und d)
Vorgaben des § 1a
•
•
•
•
Bodenschutzklausel einschließlich Berücksichtigung von Flächenrecycling, Nachverdichtung und sonstiger Innenentwicklung
Umwidmungssperrklausel
Vermeidung und Ausgleich nach der Eingriffsregelung
Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG
Es wurden alle verfügbaren und erstellten Daten und Unterlagen ausgewertet, insbesondere
das Schalltechnische Gutachten der ACCON Köln GmbH, Ingenieurbüro für Schall- und
Schwingungstechnik, vom 09.09.2008 und die Gutachterliche Stellungnahme der ACCON
Köln GmbH vom 13.11.2009 sowie die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen der Umweltfachbehörden.
Die Eingriffsregelung wurde unmittelbar in diesen Umweltbericht integriert.
5.1.1. Inhalt und Ziele des Bebauungsplans
Inhalt und Ziele des Bebauungsplans wurden einleitend in Kapitel 1 beschrieben.
5.1.2. Geplante Festsetzungen mit Angaben über Standort, Art und Umfang sowie
Bedarf an Grund und Boden der Vorhaben
Der Geltungsbereich nördlich des Ortsteils Vossenack umfasst das Flurstück Nr. 76 und Teile des Flurstückes 77 (Wirtschaftsweg). Die Größe des Plangebiets beträgt 20.732 qm. Es
grenzt im Norden und Westen an landwirtschaftliche Nutzflächen und im Osten an die Bundesstraße 399, die Monschau mit Düren verbindet. Südlich schließt sich das STAWAGGelände an.
Es ist ein Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 vorgesehen, woraus sich eine 30 %ige Versiegelung des Grundstücks ergibt. Im Osten und Westen des B-Plangebietes sind Pflanzflächen
festgesetzt. Auf diesen Flächen wird ein Gehölzstreifen mit 3.886 qm zur Eingrünung des
Geländes angelegt. Im Norden entsteht ein Versickerungsbecken mit einer Größe von 2.184
qm. Für die Zufahrt werden 462 qm Fläche versiegelt, 245 qm Weg verbleiben in Schotterlage. Die GRZ ermöglicht eine Versiegelung in einer Größe von maximal 5.352 qm. Die Gebäudehöhe wird mit 10,0 m über dem Bezugspunkt über NN festgesetzt. An gewerblich genutzter Freifläche verbleiben 8.603 qm.
13
Gemeinde Hürtgenwald: BP K 13 „Germetserb“ Begründung mit Umweltbericht (2.Offenlage)
21.06.10
S.14
4.1.3 Berücksichtigung von Gesetzen und Plänen
Bezogen auf die Schutzgüter gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind folgende Gesetze für die
Bebauungsplanung relevant:
Schutzgut
Mensch
Tiere und
Pflanzen
Gesetz
Baugesetzbuch
Zielaussage
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere
zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes,
insbesondere ... umweltbezogene Auswirkungen auf den
Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung
insgesamt (§1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB).“
Bundesimmissionsschutz- „Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen ... vor schädligesetz inkl. der Verordnun- chen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstegen und Erlasse
hen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.“
TA Lärm
Die TA Lärm dient dem Schutz der Allgemeinheit und der
Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen
durch Geräusche sowie der Vorsorge gegen schädliche
Umwelteinwirkungen durch Geräusche.
DIN 45691
Normiert die Begriffe und das Verfahren für die Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung aus akustischer Sicht
DIN 18005
Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für
die Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig, dessen Verringerung insbesondere am Entstehungsort, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in
Form von Lärmvorsorge und -minderung bewirkt werden
soll.
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere
Baugesetzbuch
zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes,
insbesondere ... die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen ...
(§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“
“Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen
Bundesnaturschutzgesetz
Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in
(Landschaftsgesetz NW)
Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu
pflegen zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass
1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie
4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind.“ (§ 1)
„Der Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt
werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen
oder in sonstiger Weise zu kompensieren sind und die
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und
Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.
Werden als Folge des Eingriffs Biotope zerstört, die für
dort wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen der
streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, ist der
Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen
des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt
ist.“ (§ 19 (3) BNatSchG)
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Gemeinde Hürtgenwald: BP K 13 „Germetserb“ Begründung mit Umweltbericht (2.Offenlage)
Schutzgut
Tiere und
Pflanzen
Gesetz
Fortsetzung:
Bundesnaturschutzgesetz
(Landschaftsgesetz NW)
Boden
Baugesetzbuch
Bundesbodenschutzgesetz
Wasser
Baugesetzbuch
Wasserhaushaltsgesetz
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S.15
Zielaussage
Gemäß § 42 (1) BNatSchG ist es verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten
Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder
zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und
der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung
der Erhaltungszustand der lokalen Population einer
Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden
Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten
Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen
oder zu zerstören.
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere
zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes,
insbesondere ... die Auswirkungen auf ... Boden ... (§1
Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“
“Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden. Dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche
Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von
Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur
Innenverdichtung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen
auf das notwendig Maß zu begrenzen.“ (§ 1a (2) BauGB)
Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen
des Bodens zu sichern o. wiederherzustellen. Hierzu
sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der
Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gg.
nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei
Einwirkungen a. d. Boden sollen Beeinträchtigungen
seiner nat. Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv
der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich
vermieden werden.
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere
zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes,
insbesondere ... die Auswirkungen auf ... Wasser... (§1
Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“
„Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts
und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern.
Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der
Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen
Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer
ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit
insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet
wird. Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen
von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf
ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau
für die Umwelt insgesamt, unter Berücksichtigung der
Erfordernisse des Klimaschutzes, ist zu gewährleisten.“(§
1a WHG)
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Gemeinde Hürtgenwald: BP K 13 „Germetserb“ Begründung mit Umweltbericht (2.Offenlage)
Schutzgut
Gesetz
Wasser
Landeswassergesetz
Luft
Baugesetzbuch
Bundesimmissionsschutzgesetz
TA Luft
Klima
Baugesetzbuch
Landschaft Bundesnaturschutzgesetz
und biologi- (Landschaftsgesetz NW)
sche Vielfalt
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Zielaussage (Fortsetzung)
„Ziel der Wasserwirtschaft ist es, die Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen zu schützen und eine mit
Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame
Verwendung des Wassers zu erreichen. Die Gewässer
sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen. Dies erfordert die Ordnung des Wasserhaushalts als Bestandteil von Natur und Landschaft und
als Grundlage für die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung und andere Gewässernutzungen.“ (§ 2
LWG)
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere
zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes,
insbesondere ... die Auswirkungen auf ... Luft ... (§1 Abs.
6 Nr. 7a BauGB).“
„Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen ... vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.“
Die TA Luft dient dem Schutz der Allgemeinheit und der
Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen
durch Luftverunreinigungen sowie der Vorsorge gegen
schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen.
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere
zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes,
insbesondere ... die Auswirkungen auf ... Klima ... (§1
Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“
§ 1 (s. o.)
Die hier zu berücksichtigenden Pläne sind:
•
•
Landschaftsplan: Da es sich bei den Planungen um eine Erweiterung in den Außenbereich handelt, sind insbesondere die Festsetzungen des Landschaftsplans oder von
Schutzgebietsverordnungen zu beachten. Demnach liegt das Bebauungsplangebiet im
Landschaftsschutzgebiet. Als Entwicklungsziel ist die „Temporäre Erhaltung … bis zur
Realisierung der Bauleitplanung“ festgesetzt. Damit wird dem Planverfahren bereits
Rechnung getragen, welches an dieser Stelle Gewerbeflächen vorsieht.
Anderweitige Fachpläne aus den Bereichen des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes gibt es in Hürtgenwald nicht.
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Gemeinde Hürtgenwald: BP K 13 „Germetserb“ Begründung mit Umweltbericht (2.Offenlage)
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S.17
4.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
4.2.1 Bestandsaufnahme
Im Folgenden wird eine kurze Beschreibung des aktuellen Zustandes im B-Plangebiet gegeben. Diese erfolgt auf der Grundlage ausgewerteter Daten und eigener Geländeerhebungen.
4.2.1.1 Biotoptypen, Vegetation und Fauna sowie Schutzgebiete
Biotoptypen und Vegetation
Das B-Plangebiet wird überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Im Norden wird das Plangebiet von einem Feldweg begrenzt, an den sich unmittelbar eine Grünlandfläche anschließt.
Im Südwesten trennt ein kleiner Graben das Plangebiet vom angrenzenden Grünland ab.
Dort grenzt eine eingezäunte Weidefläche an. Die Beschreibung und Bewertung der einzelnen Biotoptypen erfolgt anhand des vereinfachten Bewertungsverfahrens „Ausgleich von
Eingriffen in Natur und Landschaft“, da es sich bei den betroffenen Flächen nur um geringwertige Biotoptypen handelt.
Biotoptyp 1.1: versiegelte Fläche
Im Straßeneinmündungsbereich ist die Fläche versiegelt.
Biotoptyp 1.3: Schotterweg
Ausgehend von der B 399, führt am südlichen Rand des Plangebietes ein geschotterter Wirtschaftsweg in Richtung Westen. An diesen Weg schließt sich das mit einem Metallzaun umgebene STAWAG-Gelände an. Der Schotter auf dem rund 3,5 m breiten Weg ist stark verdichtet, so dass ein natürlicher Bewuchs – wenn überhaupt – nur sehr spärlich vorhanden ist.
Foto 1: Im Süden des Plangebietes verlaufender Schotterweg. Links im Bild ist das STAWAG-Gelände.
Biotoptyp 3.1: Acker
Der größte Teil des B-Plangebietes wird derzeit als Ackerfläche bewirtschaftet. Durch die
intensive Nutzung hat sich allenfalls eine spärliche Ackerbegleitflora entwickelt.
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Gemeinde Hürtgenwald: BP K 13 „Germetserb“ Begründung mit Umweltbericht (2.Offenlage)
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S.18
Biotoptyp 3.1 Acker
Biotoptyp 1.3 Schotterweg
Abb. 4: Biotoptypenkarte (Stand 1. Offenlage) mit Foto vom Acker im Übergangsbereich zum Weg im
Süden.
Fauna
Vertiefende Untersuchungen der Fauna liegen nicht vor. Aufgrund der Habitatstrukturen lässt
sich aber das Potenzial für wildlebende Tiere abschätzen. Dieses ist in weiten Teilen aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung, verbunden mit dem Einsatz von Dünger
und Pestiziden, sehr gering. Auch der geschotterte Weg bietet nur wenigen Tieren einen
Lebensraum. Der im Süden an das Gebiet angrenzende Gehölzstreifen besitzt ein höheres
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Gemeinde Hürtgenwald: BP K 13 „Germetserb“ Begründung mit Umweltbericht (2.Offenlage)
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S.19
Potenzial, insbesondere aber für häufige Vogelarten, die in ihrem Bestand nicht bedroht sind.
Der Gehölzstreifen bleibt zudem erhalten. Zudem werden sehr umfassende Gehölzpflanzung
in einer Breite zwischen 5 und 20 Meter um das Bebauungsplangebiet vorgenommen.
Neben den Vögeln ist mit einer Bedeutung der Gehölzreihe als Jagdgebiet für Fledermäuse
zu rechnen. Insbesondere Zwergfledermäuse, die häufig in Siedlungsbereichen quartieren
(Hausfledermaus) und Straßenzüge unter Laternen oder Gärten zur Nahrungsaufnahme abfliegen, könnten hier vereinzelt vorkommen. Weitere Arten sind nicht auszuschließen. Mit
einer direkten Betroffenheit von Quartieren ist aber nicht zu rechnen.
Das Lebensraumpotenzial für Amphibien und auch für Reptilien ist gering. Mit einer erheblichen Beeinträchtigung ist hier, wie für andere Tiergruppen, nicht zu rechnen. Hinweise auf
streng geschützte oder besonders geschützte und gefährdete Tierarten wurden im Rahmen
des Beteiligungsverfahrens nicht gegeben.
Schutzgebiete
Gemäß dem Satzungsentwurf des Landschaftsplans liegt das Plangebiet im Landschaftsschutzgebiet. Als Entwicklungsziel ist die „Temporäre Erhaltung … bis zur Realisierung der
Bauleitplanung“ festgesetzt. Damit wird dem Bauleitplanverfahren Rechnung getragen, welches an dieser Stelle Gewerbeflächen vorsieht. Insofern ist die Aufhebung des Landschaftsschutzes an dieser Stelle formell gewährleistet.
Im Umfeld des B-Plangebietes liegen jeweils zwei Fauna-Flora-Habitat-(FFH-)Gebiete und
Naturschutzgebiete (NSG) sowie vier Biotopkatasterflächen.
Im Nordosten und Osten des B-Plangebiets erstreckt sich in einer Entfernung von mindestens 750 m das FFH-Gebiet DE-5303-302 „Kalltal und Nebentäler“. Die Bedeutung dieses
Schutzgebietes mit seinem naturnahen Fließgewässer liegt in seiner Vernetzungsfunktion im
lokalen, regionalen, landesweiten und europäischen Biotopverbund. Ein weiteres FFHGebiet liegt westlich von Germeter. Das von Laubwäldern geprägte Gebiet „Wehebachtäler
und Leyberg“ (DE-5203-301) ist mehr als 1 km vom Plangebiet entfernt.
Eines der zwei NSG, das „Kalltal und Nebentäler von Kallbrück bis Zerkall“, liegt etwa 400 m
nordöstlich des Plangebietes. Die Unterschutzstellung erfolgte aufgrund der besonderen Bedeutung für die Erhaltung von natürlichen Lebensräumen von gemeinschaftlichem Interesse
gemäß der FFH-Richtlinie, wie etwa Fließgewässer mit Unterwasservegetation und ErlenEschen- und Weichholz-Auenwälder. Des Weiteren hat das NSG eine besondere Bedeutung
für die Erhaltung von wildlebenden Tierarten. Rund 1 km vom Plangebiet entfernt liegt im
Westen das zweite NSG „Wehebachtäler und Leyberg“. Ziel der Unterschutzstellung ist hier
die Erhaltung des großflächigen und naturnahen Fließgewässersystems mit seinen angrenzenden Flächen in typischer Ausprägung mit Auenwäldern, Moorseggen-Bruchwäldern und
bachbegleitenden Gehölzbeständen. Zudem sind die wild lebenden Tiere und Pflanzen dieses Lebensraumes zu schützen.
Eine der drei Biotopkatasterflächen, die im Umfeld des B-Plangebietes liegen, ist das Gebiet
„Zuflüsse zur Weißen Wehe westlich von Germeter (BK-5303-081). Das als Landschaftsschutzgebiet (LSG) ausgewiesene Biotop reicht teilweise bis zu 300 m an das Plangebiet
heran. Die naturnahen Mittelgebirgsbäche gelten als wertvolle Flächen für den Biotopverbund und als typische Landschaftselemente der Rureifel und sollen daher erhalten und optimiert werden. Nordwestlich von Germeter schließt sich ein weiteres geschütztes Biotop an.
Dieses Gebiet „Zuflüsse zur Weißen Wehe östlich von Hürtgen“ (BK-5204-025) ist ebenfalls
bereits als LSG ausgewiesen.
Ein weiteres und mit einer Größe von nur rund 0,4 ha sehr kleinflächiges schützenswertes
Biotop ist die Feuchtwiese bei Vossenack-Germeter (BK-5304-021). Innerhalb dieses Biotops befinden sich ein verlandetes Kleingewässer mit gut ausgeprägter Feuchtvegetation
sowie größere Feuchtwiesen mit einer gut ausgeprägten Hochstaudenvegetation. Die vierte
Biotopkatasterfläche ist ebenfalls als LSG ausgewiesen. Der „Tiefenbachtalkomplex“ (BK5204-035) setzt sich aus verschiedenen Bachtälern zusammen. Er zeichnet sich durch seine
naturnahen Bachläufe, die bachbegleitenden Auen- und Bruchwaldreste, Feuchtwiesen und
–weiden als besonderer Lebensraum für seltene Tiere und Pflanzen aus.
Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass die in der Nähe des Geltungsbereichs
des B-Plans gelegenen Schutzgebiete von den Planungen nicht betroffen sind. Dies lässt
sich einerseits mit der doch recht großen Entfernung von mindestens 300 m begründen. An19
Gemeinde Hürtgenwald: BP K 13 „Germetserb“ Begründung mit Umweltbericht (2.Offenlage)
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S.20
dererseits wird die geplante Nutzung sich nicht wesentlich von der derzeitigen Nutzung des
STAWAG-Geländes unterscheiden.
4.2.1.2 Naturschutzfachliche Bewertung
Die naturschutzfachliche Bewertung wird mit Hilfe des Verfahrens der Landesregierung
„Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft“ vorgenommen. Dieses Verfahren arbeitet
mit einer Punkteskala von 1-10 und ggf. mit Korrekturfaktoren, je nach Ausprägung des Biotoptyps. Die oben beschriebenen Biotoptypen erhalten demnach folgende Bewertung:
Code
Biotoptyp
Grundwert A
(lt. Biotoptypenwertliste)
(lt. Biotoptypenwertliste)
(lt. Biotoptypenwertliste)
Gesamtkorrekturfaktor
Gesamtwert
(Spalte 5 x Spalte 6)
1.1
versiegelt
0
1
0
1.3
Geschotterter Wirtschaftsweg
1
1
1
3.1
Intensivacker
2
1
2
Der naturschutzfachliche Wert der drei Biotoptypen ist sehr gering. Während der intensiv
genutzte Acker noch mit 2 Punkten bewertet wird, erhält der geschotterte Wirtschaftsweg nur
1 Punkt. Versiegelte Flächen werden mit 0 bewertet.
4.2.1.3 Wasser
Das Plangebiet liegt nicht im Wasserschutzgebiet, grenzt im Südwesten aber unmittelbar mit
der Zone II B an das Plangebiet. In etwa 150 Meter Entfernung befindet sich in einer Grünlandfläche ein Quellbereich (ca. 60 Meter vom bestehenden Betriebsgelände STRABAG entfernt). Darüber hinaus gibt es im Gebiet keine permanenten Gewässer.
Gemäß der digitalen Karte der schutzwürdigen Böden (Auskunftssystem BK 50) des Geologischen Dienstes NRW (2005) handelt es sich bei den im Plangebiet betroffenen Böden um
grundwasserfreie Böden. Aufgrund des hohen Lehmanteils im Boden ist allerdings nicht auszuschließen, dass es zu Staunässe kommen kann als Folge von Niederschlagsereignissen.
Die nach § 51 a des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen geforderte Versickerung
von Niederschlagswasser oder Einleitung in einen bestehenden Vorfluter ist nicht möglich.
Eine Einleitung in einen Vorfluter ist allein aufgrund des Quellbereiches auszuschließen. Insofern gibt es nur die Möglichkeit der Flächenverrieselung im Plangebiet oder des Anschlusses an das Kanalnetz. Vom Ingenieurbüro Dr. Jochims & Burtscheidt wurde daher ein Konzept für eine Verrieselung (mit Rückhaltung) erarbeitet und in den Bebauungsplan eingearbeitet. Eine entsprechende Anlage ist am nördlichen Rand des Bebauungsplangebietes festgesetzt.
Für die Abwasserentsorgung ist eine ca. 400 Meter lange Druckleitung in Richtung Süden
nötig, von wo aus das Wasser der Kläranlage Kleinhau zugeführt werden kann. Weitere Einzelheiten der Entwässerung werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geklärt.
4.2.1.4 Boden
Die Bodenkarte von NRW 1:50.000, Blatt L 5304 Zülpich, zeigt für das Plangebiet Braunerden, die zum Teil pseudovergleyt oder vergleyt sein können, d. h. bisweilen kann es zu
Staunässe kommen. Die vorherrschende Bodenart ist steinig schluffiger Lehm im Oberboden
(bis zu 70 cm Tiefe) über Ton-, Schluff- oder Sandstein (Bodentyp laut BK 50: B32).
Gemäß der digitalen Karte der schutzwürdigen Böden (Auskunftssystem BK 50) des Geologischen Dienstes in Nordrhein-Westfalen handelt es sich bei dem vorherrschenden Bodentyp
im Plangebiet um einen trockenen und flachgründigen Boden, der im Hinblick auf das Biotopentwicklungspotenzial als „sehr schutzwürdig“ eingeordnet wird. Diese Einstufung wird
allerdings dadurch relativiert, dass die Fläche als Intensivacker (Mais) genutzt wird. Durch
Veränderung des Bodengefüges durch tiefgründige mechanische Bearbeitung und Befahren
mit schweren Maschinen, wurde das Potenzial des Bodens für Biotopentwicklung nachhaltig
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minimiert. Die einzelnen Bodenqualitäten wie Luft- und Feldkapazität wurden als gering eingestuft, Regenwasserversickerung als unzureichend. Die zugeordnete Wertzahl der Bodenschätzung liegt zwischen 30 und 50, was einer mittleren Wertigkeit entspricht.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurden vom Amt für
Bodendenkmalpflege in Bonn umfangreiche Informationen zur Verfügung gestellt (Kap. 2.5).
Es wurde zunächst angeregt, zur Klärung der Betroffenheit der Kulturgüter eine Prospektion
durchführen zu lassen. Nach Abstimmung wurde auf eine Prospektion verzichtet, da aufgrund der geplanten baulichen Nutzung des zukünftigen Gewerbegebietes nicht mit Eingriffen in den Boden zu rechnen ist und ausschließlich eine oberflächennahe Gründung bzw.
Beanspruchung erforderlich ist.
Hinweise auf Altlasten gibt es nicht.
4.2.1.5 Klima
Der Raum Hürtgenwald ist geprägt durch ein atlantisches Klima mit relativ milden feuchten
Wintern und mäßig warmen Sommern. Die vorherrschende Windrichtung ist West und Südwest. Die mittlere jährliche Niederschlagsmenge liegt zwischen 650 und 700 mm, das mittlere Tagesmittel der Lufttemperatur bei 9,5 °C. Die mittlere Sonnenscheindauer beträgt 1.500
bis 1.600 Stunden pro Jahr.
Das B-Plangebiet ist durch Offenlandklima mit kaltluftbildender Funktion gekennzeichnet.
Durch eine Bebauung und somit Versiegelung des Bodens wird die Durchlüftungsfunktion
des Gebietes nicht nachhaltig beeinträchtigt, so dass außer kleinklimatischen Effekten durch
Bodenversiegelung (lokaler Hitzestress) keine nachhaltigen Beeinträchtigungen hervorgerufen werden.
4.2.1.6 Luft/Lärm
Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung im Auftrag der H+H Handelsgesellschaft
mbH wurde überprüft, ob durch die geplante Nutzung die Schallemissionskontingente eingehalten werden. Das von der Accon Köln GmbH vorgelegte Gutachten vom 09.09.2008
belegt, dass die maximal möglichen Emissionskontingente tagsüber nicht ausgeschöpft werden. Schwierigkeiten ergeben sich allerdings bei der Definition der Vorbelastung. Daher stellte sich die Frage, ob ein anderer Ansatz als der der Lärmkontingente möglich ist. Hierzu
stellte die Accon Köln GmbH in einer gutachterlichen Stellungnahme vom 13.11.2009 fest:
Demnach ist davon auszugehen, dass, unabhängig von der Vorbelastung, aus schalltechnischer Sicht eine Verträglichkeit des Vorhabens gegeben ist.
Mit einer Luftbelastung muss ebenfalls auf Grund der Betriebsart und der nördlichen Ortsrandlage des Plangebietes nicht gerechnet werden. Zudem muss beachtet werden, dass die
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Entfernung zur südlich gelegenen Wohnbebauung mindestens 150 m beträgt und die Hauptwindrichtung Westen bis Südwesten ist.
4.2.2 Eingriff – Checkliste der geprüften Umweltschutzgüter
Nach der Kurzbeschreibung des Eingriffs wird im Folgenden eine tabellarische Beschreibung
der umweltrelevanten Auswirkungen inklusive einer Erstbewertung der Schutzgüter gemäß
§1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB vorgenommen.
Nr.
1
2
3
4
Schutzgut
Tiere
Pflanzen
Boden, Bodenschutz, Altlasten
und Bodenbelastungen
Wasser
Ermittlung/Beschreibung der umweltrelevanten Auswirkungen
Keine Hinweise auf streng geschützte
oder besonders geschützte und gefährdete Arten. Geringes Habitatpotenzial.
Durch den Eingriff gehen keine naturschutzfachlich hochwertigen Flächen und
Vegetationsbestände verloren. Die Anlage eines Gehölzstreifens führt zur Aufwertung des Gebietes.
Es handelt sich um flachgründige Braunerden, die aufgrund ihres Biotopentwicklungspotenzials als „sehr schutzwürdig“
eingestuft wurden. Die Überprägung
durch landwirtschaftliche Aktivität auf der
Planfläche (Intensivacker mit Maisanbau)
minimiert allerdings dieses Potenzial
sehr nachhaltig. Die Wasserdurchlässigkeit der Böden ist eingeschränkt. Durch
die geplanten Maßnahmen kommt es zu
einem Verlust von Böden durch Überbauung. Im weiteren Umfeld befindliche
Moorböden werden durch die Maßnahme
nicht beeinträchtigt.
Es liegen keine Hinweise auf Altlasten
vor. Bodendenkmäler werden aufgrund
der oberflächennahen Nutzungsart nicht
beeinträchtigt.
Im Gebiet gibt es keine permanenten
Oberflächengewässer, die durch die
geplanten Baumaßnahmen beeinträchtigt
werden könnten.
Die Planfläche liegt nicht im Wasserschutzgebiet, grenzt aber an dieses an.
In ca. 150 Meter Entfernung befindet sich
ein Quellbereich, der nicht beeinträchtigt
wird. Das Plangebiet wird von einer
Schutzpflanzung umgeben. Einleitungen
von Niederschlagswasser in den Bereich
wird es nicht geben. Das Regenwasser
wird in einem Verrieselungsbecken zurückgehalten und verrieselt dort. Für die
Schmutzwasserbeseitigung muss eine
Druckleitung gebaut werden.
Vertiefungserfordernis
Keine weitere
Vertiefung erforderlich.
Keine weitere
Vertiefung erforderlich.
Keine weitere
Vertiefung erforderlich.
Bewertung
U
U
0/U
0
Keine weitere
Vertiefung erforderlich.
0
0
Keine weitere
Vertiefung erforderlich.
+ positive Auswirkungen; 0 keine Auswirkungen; U unerhebliche Beeinträchtigung; - erhebliche Beeinträchtigung; -- schwerwiegende Beeinträchtigung; k.B. keine Bewertung
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Nr.
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6
7
8
9
10
11
12
13
Ermittlung/Beschreibung der umweltrelevanten Auswirkungen
Luft/Lärm
Aufgrund der geplanten Nutzung und der
Lage des Plangebietes gehen von der
zukünftigen Anlage keine erheblichen
Luftbelastungen aus.
Es ist davon auszugehen, dass, unabhängig von der Vorbelastung, aus schalltechnischer Sicht eine Verträglichkeit des
Vorhabens gegeben ist.
Klima
Durch die Baumaßnahmen sind „lediglich“ lokalklimatische Effekte (Überwärmung) zu erwarten. Dadurch entstehen
jedoch keine nachhaltigen Veränderungen der Belüftungsfunktion.
Wirkungsgefüge
Es sind in unerheblichem Maß kumulatizwischen den Fak- ve Effekte zwischen den Faktoren Klima
toren (1-6)
und Wasser zu erwarten, da durch Versiegelung und der Ableitung von Niederschlagswasser aus dem Gebiet die klimatische Ausgleichsfunktion gemindert
wird. In gewissem Umfang wird dieser
Effekt durch die geplante Eingrünung
gemindert.
Landschaft und
Das Plangebiet besitzt eine geringe
biologische Vielfalt landschaftliche Vielfalt. Es wird bislang
als Acker intensiv genutzt. Durch die
Pflanzung eines bis zu 20 Meter breiten
Gehölzstreifens an der nördlichen, westlichen und östlichen Grenze kommt es zu
einer Aufwertung der Landschaft und der
biologischen Artenvielfalt.
Umweltbezogene
Erhebliche nachteilige UmweltauswirWirkung auf Menkungen für und auf den Menschen sind
schen und Bevölke- nicht erkennbar.
rung
Umweltbezogene
Durch die oberflächennahe Nutzung sind
Wirkung auf Kultur- potenzielle Bodendenkmäler nicht geund Sachgüter
fährdet.
Wechselwirkungen Siehe 7
zwischen den Faktoren 1-6, 9 und 10
Erhalt und Schutz- Das nächste FFH-Gebiet liegt ca. 750 m
zweck von FFHnordöstlich des Plangebietes. Mit Beeinund Vogelschutzträchtigungen ist allein schon durch den
gebieten und NotAbstand nicht zu rechnen. Die Notwenwendigkeit einer
digkeit einer FFH-Vorprüfung wird nicht
Verträggesehen.
lichkeitsprüfung
gemäß § 34
BNatSchG.
Landschaftspläne
Gemäß Satzungsentwurf des Landund sonstige Pläne schaftsplans liegt das Gebiet im LSG.
Eine lokale Aufhebung ist nötig und steht
in Aussicht durch die Festsetzung des
Landschaftsplans als temporär bis zur
Realisierung des Bebauungsplans zu
erhaltende Fläche.
Schutzgut
Vertiefungserfordernis
21.06.10
S.23
Bewertung
0
Gutachterliche
Stellungnahmen zum Lärm
liegen vor.
Keine Vertiefung erforderlich.
U
U
Keine Vertiefung erforderlich.
0/U
Keine Vertiefung erforderlich.
0/U (+)
Keine Vertiefung erforderlich.
U
Keine Vertiefung erforderlich.
Keine Vertiefung erforderlich.
Keine Vertiefung erforderlich.
0
0/U
Keine Vertiefung erforderlich.
U
0
+ positive Auswirkungen; 0 keine Auswirkungen; U unerhebliche Beeinträchtigung; - erhebliche Beeinträchtigung; -- schwerwiegende Beeinträchtigung; k.B. keine Bewertung
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Nr.
Schutzgut
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Vermeidung von
Emissionen und
sachgerechter Umgang mit Abfällen
und Abwässern
Nutzung erneuerbarer Energien,
sparsame und effiziente Energienutzung
Erhaltung bestmöglicher Luftqualität in
Gebieten mit Immissionsgrenzwerten nach EU Vorgaben durch Rechtsverordnung.
Bodenschutzklausel
und Umwidmungssperrklausel §1a (2)
BauGB
15
16
17
18
Eingriffsvermeidung; Vorschläge
und Hinweise für
Kompensationsmaßnahmen
Ermittlung/Beschreibung der umweltVertiefungsrelevanten Auswirkungen
erfordernis
Erfolgt nach dem Stand der Technik.
Keine Vertiefung erforderlich.
Obliegt dem Bauherrn
Keine Vertiefung erforderlich.
Keine Relevanz in diesem Planverfahren Keine Vertiefung erforderlich.
Die Errichtung eines holzbearbeitenden
Betriebes ist zwangsläufig mit Flächenverlust und Versiegelung verbunden. Um
dem Bedarf gerecht zu werden, ist eine
Ausweitung in die Landschaft nicht zu
umgehen. Die Ausweitung findet aber in
Verbindung mit bestehenden Gewerbeflächen statt.
Der Eingriff wird durch die umfassende
Eingrünung des Geländes vollständig
ausgeglichen. Damit verbunden ist eine
Aufwertung der derzeit naturschutzfachlich geringwertigen Ackerfläche.
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S.24
Bewertung
0
k.B.
0
Keine Vertiefung erforderlich.
U
Keine Vertiefung erforderlich.
k.B.
+ positive Auswirkungen; 0 keine Auswirkungen; U unerhebliche Beeinträchtigung; - erhebliche Beeinträchtigung; -- schwerwiegende Beeinträchtigung; k.B. keine Bewertung
4.2.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes
4.2.3.1 ........ bei Durchführung der Planung
Bei Realisierung der Bebauungsplanung wird es nach derzeitigem Wissensstand nicht zu
erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter kommen. Dennoch ist klar, dass es zu lokalen Lebensraumveränderungen bzw. -verlusten durch die Versiegelung und intensive Nutzung von Bodenflächen kommt. Eine dort ansässige Tier- und Pflanzenwelt wird verdrängt,
wenn auch voraussichtlich keine seltenen, gefährdeten und streng geschützten Arten vertreten sind. Insgesamt ist die Bedeutung der betroffenen Fläche für den Naturhaushalt als gering einzustufen. Zwar trägt die Durchführung der Planung zu einer Gesamtentwicklung mit
Standortverlusten bei, für sich genommen wird sie aber nicht mit negativen Effekten erheblicher Art verbunden sein. Die geplante umfassende Eingrünung des Geländes wird hingegen
positive Effekte auf Natur und Landschaft haben.
4.2.3.2 ........ bei Nichtdurchführung der Planung (Null-Variante)
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der derzeitige Zustand erhalten. Die intensiv genutzten Ackerflächen und der geschotterte Weg werden nicht versiegelt aber weiter intensiv
genutzt.
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Gemeinde Hürtgenwald: BP K 13 „Germetserb“ Begründung mit Umweltbericht (2.Offenlage)
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4.2.4 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Grundsätzlich liegt eine Vermeidung von Eingriffen in hochwertige Flächen dadurch vor,
dass naturschutzfachlich geringwertige, intensiv vorbelastete Ackerflächen und ein geschotterter Weg beansprucht werden sollen. Die neue Gewerbefläche wird unmittelbar an das
STAWAG-Gelände angrenzen, so dass eine Zusammenarbeit ohne längere Transportstrecken möglich ist. Der Eingriff wird vollständig durch die Eingrünung des Betriebsgeländes
ausgeglichen.
Die Anwendung des Bewertungsverfahrens „Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft“ ergibt folgende Bilanz vor und nach Durchführung der durch den Bebauungsplan
möglich werdenden und festgesetzten Maßnahmen:
A. Ausgangszustand des Untersuchungsraumes
1
2
3
4
5
6
7
8
FlächenNr.
Code
Biotoptyp
Fläche
Grund-wert
A
Gesamtwert
(lt. Biotoptypenwertliste)
(lt. Biotoptypenwertliste)
(m )
Gesamtkorrekturfaktor
Einzelflächenwert
(Spalte 5 x
Spalte 6)
(Spalte 4 x
Spalte 7)
-
1.1
1.3
3.1
versiegelt
Schotterweg
Intensivacker
2
(lt. Biotoptypenwertliste)
61
442
20.229
0
1
2
1
1
1
0
1
2
0
442
40.458
Gesamtflächenwert A
(Summe Spalte 8)
40.900
B. Zustand des Untersuchungsraumes gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes
1
2
3
4
5
6
7
8
FlächenNr.
Code
Biotoptyp
Fläche
Grundwert
Gesamtwert
(s. Plan
Zustand
gem. Festsetzungen d.
B.-Plans)
(lt. Biotoptypenwertliste)
(lt. Biotoptypenwertliste)
Gesamtkorrekturfaktor
Einzelflächenwert
(m )
(Spalte 5 x
Spalte 6)
(Spalte 4 x
Spalte 7)
1
1.1
2
1.3
3
1.3
4
7.7
5
8.1
Versiegelbare
Fläche (Gebäude
und Straßen)
Unversiegelte
Betriebsfläche im
Gewerbegebiet
Schotterweg
Versickerungsbecken
Feldgehölz
2
(lt. Biotoptypenwertliste)
5.814
0
1
0
0
8.603
1
1
1
8.603
245
1
1
1
245
2.184
4
1
4
8.736
3.886
6
1
6
23.316
Gesamtflächenwert B:
(Summe Spalte 8)
40.900
Der Eingriff kann durch die umfassenden Pflanzmaßnahmen vollständig ausgeglichen werden kann.
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Gemeinde Hürtgenwald: BP K 13 „Germetserb“ Begründung mit Umweltbericht (2.Offenlage)
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S.26
4
1
5
5
2
3
1
Abb. 5: Bestand nach Durchführung der Maßnahme.
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Gemeinde Hürtgenwald: BP K 13 „Germetserb“ Begründung mit Umweltbericht (2.Offenlage)
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Pflanzenauswahl und Pflanzfestsetzungen zu den Feldgehölzen
• Die Feldgehölze sind freiwachsend zu entwickeln, Pflegeschnitte sind außerhalb der Vogelbrutzeit erlaubt
• Der Gesamtbedarf an Pflanzen ergibt sich aus einem Flächenansatz von 1 x 2 Meter pro
Pflanze (2 Meter in der Reihe, 1 Meter zwischen den Reihen) und beträgt somit 1.943
Stück und zwar 1.749 Sträucher (90 %) aus Pflanzliste 1 und 194 Einzelbäume (10 %)
aus Pflanzliste 2.
• Pflanzung von 1.943 Sträuchern, 40-80 cm, Pflanzabstand 1 x 2 Meter zu pflanzen als
Gruppen zu je 5-8 Ex.
• Pflanzung von 194 Einzelbäumen, Heister 2 x verpflanzt mit Ballen, 200-250, einzeln
innerhalb eine Gruppe von Sträuchern (je 1 Baum auf 9 Sträucher)
Pflanzliste 1, Sträucher
216 x Weißdorn
216 x Hasel
216 x Pfaffenhütchen
216 x Liguster
216 x Rote Heckenkirsche
216 x Schlehe
216 x Wildrose
216 x Schwarzer Holunder
215 x Gemeiner Schneeball
Crataegus monogyna
Corylus avellana
Eunonymus europaeus
Ligustrum vulgare
Lonicera xylosteum
Prunus spinosa
Rosa canina
Sambucus nigra
Viburnum opulus
Pflanzliste 2, Bäume
16 x Feldahorn
16 x Bergahorn
16 x Hängebirke
16 x Hainbuche
16 x Rotbuche
16 x Esche
16 x Vogelkirsche
16 x Traubenkirsche
16 x Stieleiche
16 x Eberesche
17 x Winterlinde
17 x Sommerlinde
Acer campestre
Acer pseudoplatanus
Betula pendula
Carpinus betulus
Fagus sylvatica
Fraxinus excelsior
Prunus avium
Prunus padus
Quercus robur
Sorbus aucuparia
Tilia cordata
Tilia platyphyllos
• Die Laubbäume sind mit Einzelpfählen unter Verwendung geeigneten Bindematerials
(Kokosstrick o.ä.) zu sichern. Verbissschutz bei allen Gehölzen muss durch Anstrich oder
rundum Einzäunung gewährleistet sein. Die Gehölze sind in den ersten 2 Jahren regelmäßig (mindestens 2 x jährlich) frei zu mähen.
• In der Anwuchsphase sind die Gehölze bei Trockenheit ausreichend zu wässern. Pflanzausfälle sind laufend jährlich zu ersetzen.
• Die Beendigung der Pflanzmaßnahme ist der ULB zwecks Abnahme telefonisch oder
schriftlich mitzuteilen.
• Das Feldgehölz ist mit Erschließung des Gebietes anzulegen.
4.2.5 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten
Soweit die Einzelbetrachtung es erlaubt, ist davon auszugehen, dass dieser Standort einer
vergleichenden Prüfung mit anderweitigen Planungsmöglichkeiten Stand hält. Betrachtet
man die Gewerbegebietserweiterung, so stellt die B-Planung keine unmaßstäbliche Ausweitung in die freie Landschaft dar. Vielmehr ist die verkehrstechnisch günstige Nähe zum
STAWAG-Gelände und die geplante Zusammenarbeit positiv hervorzuheben. Zudem sorgt
die umfassende Eingrünung mit einer Endhöhe von Gehölzen, die deutlich über der möglichen Gebäudehöhe liegt, für eine Einbindung in die Landschaft.
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Gemeinde Hürtgenwald: BP K 13 „Germetserb“ Begründung mit Umweltbericht (2.Offenlage)
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4.3 Prüfverfahren und Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Der Umweltbericht (mitsamt der Eingriffsregelung) greift auf vorliegendes Daten- und Kartenmaterial, eine Bestandskartierung sowie eine Schallimmissionsprognose mit ergänzender
fachgutachterlicher Stellungnahme zurück. Außerdem wurden die im Beteiligungsverfahren
gegebenen Hinweise der Träger öffentlicher Belange ausgewertet. Hiermit ist ein ausreichender Datenstand zur Einschätzung gegeben.
4.4 Umweltüberwachung – Monitoring
Maßnahmen zur Umweltüberwachung sind dann notwendig, wenn keine hinreichende Sicherheit über die Effizienz von Schutzmaßnahmen (soweit diese notwendig sind) vorliegt
oder eine Risikoabschätzung nur schwer möglich ist. Gemäß dem derzeitigen Wissensstand
liegen keine oder nur unerhebliche Eingriffswirkungen auf die zu betrachtenden Schutzgüter
vor. Maßnahmen zur Umweltüberwachung sind demnach im Rahmen der Bauleitplanung
nicht zu formulieren.
4.5 Zusammenfassung des Umweltberichtes
Im hiermit vorgelegten Umweltbericht zum Bebauungsplan K13 „Erweiterung Pelletwerk“ der
Gemeinde Hürtgenwald wurden einleitend Inhalt und Ziele des Bebauungsplans mit den geplanten Festsetzungen beschrieben.
Im zweiten Schritt erfolgte eine Beschreibung und Bewertung der jetzigen Bestandssituation
hinsichtlich der zu bearbeitenden Schutzgüter. Die Bewertung der Biotoptypen erfolgte mit
dem Verfahren der Landesregierung, womit auch die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung
vorgenommen wurde. Zusammenfassend sind die Ergebnisse für alle Schutzgüter in einer
Checkliste dargestellt.
Bei der direkt durch die Bebauung betroffenen Fläche handelt es sich um einen intensiv genutzten Acker und einen geschotterten Weg. Der Eingriff kann durch umfassende Pflanzmaßnahmen vollständig im Bebauungsplangebiet ausgeglichen werden. Im Gebiet gibt es
keine offenen Gewässer, so dass von einer Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser nicht
ausgegangen werden kann. Benachbarte Gewässer- und Quellbereiche werden nicht tangiert oder beeinträchtigt. Gleiches gilt für die Schutzgüter Luft und Klima. Die schalltechnischen Begutachtungen der Planung ergaben ebenfalls keine Hinweise auf mögliche nachhaltige Auswirkungen auf die nächstgelegene Wohnbebauung.
Insgesamt ist nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen der Umweltschutzgüter zu rechnen.
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