Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
49 kB
Datum
03.04.2008
Erstellt
28.05.08, 04:22
Aktualisiert
28.05.08, 04:22
Stichworte
Inhalt der Datei
BESCHLUSS
über das Ergebnis der 17. Sitzung des Kreistages am 03.04.2008 im Sitzungssaal des
Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32
TOP 26
Gesetzliches Vorkaufsrecht des Trägers der
Landschaftsplanung
hier: Beschluss über die Nichtausübung des Vorkaufsrecht
nach § 36a LG NW
Der Kreistag beschließt:
Der Kreis Euskirchen als Träger der Landschaftsplanung
beschränkt bis auf weiteres das ihm nach § 36a LG NW
zustehende Vorkaufsrecht auf Festsetzungen nach § 20 LG NW
(Naturschutzgebiete) sowie FFH- und Vogelschutzgebiete. Die
Ausübung erfolgt nach sorgfältiger Prüfung des Einzelfalles im
Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Der
Kreis verzichtet auf sein Vorkaufsrecht, soweit es sich um
Flächen in den nach §§ 22 und 23 LG NW bzw. ohne jegliche
Schutzvorschrift festgesetzten Gebieten bzw. um Flächen
außerhalb der NSG-, FFH- und Vogelschutzgebiet handelt, für
welche Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen nach § 26 LG
festgesetzt sind.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig
V 398/2008