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Beschlussvorlage (Widmung eines Teilstückes der Gemeindestraßen "Mestrenger Weg" und "Zum Schnepfenflug" im Ortsteil Vossenack)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
79 kB
Erstellt
09.03.10, 16:55
Aktualisiert
09.03.10, 16:55
Beschlussvorlage (Widmung eines Teilstückes der Gemeindestraßen "Mestrenger Weg" und "Zum Schnepfenflug" im Ortsteil Vossenack) Beschlussvorlage (Widmung eines Teilstückes der Gemeindestraßen "Mestrenger Weg" und "Zum Schnepfenflug" im Ortsteil Vossenack)

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GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Beratungsfolge Gemeinderat Termin 18.03.2010 46/2010 Bemerkungen TOP öffentlich Abteilung: Sachbearbeiter: I/1 Herr Heidbüchel Aktenzeichen: Datum: I/151/00-19 H/Be 03.03.2010 Bezeichnung Widmung eines Teilstückes der Gemeindestraßen "Mestrenger Weg" und "Zum Schnepfenflug" im Ortsteil Vossenack Sachverhalt: Mit dem Ausbau des Teilstückes der beiden Straßen wurde am 25.09.2006 begonnen. Die Abnahme der Baumaßnahme erfolgte am 10.05.2007. Unter Hinweis auf die Beschlussvorlage Nr. 126/2006 hat der Gemeinderat am 16.10.2006 einen Beschluss über die Abschnittsbildung bei der Erschließungsanlage „Mestrenger Weg/Zum Schnepfenflug“ gefasst. Nach Fertigstellung der Baumaßnahme sind die Straßenparzellen als öffentliche Fläche in das Eigentum der Gemeinde Hürtgenwald übergegangen. Eine Widmung der beiden Teilstücke ist bis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vorgenommen worden. Unter anderem ist die Widmung jedoch Grundvoraussetzung, um die endgültige Abrechnung der Erschließungsanlage ausführen zu können. Nach § 6 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes NRW vom 23.09.1995 hat die Gemeinde als Träger der Straßenbaulast die Widmung zu verfügen, wenn die endsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung, durch die die öffentliche Straßeneigenschaft gegründet wird. Durch sie entstehen sowohl für den Träger der Straßenbaulast als auch für die Allgemeinheit, insbesondere für die Verkehrsteilnehmer und Anlieger, Rechte und Pflichten. Die Voraussetzung einer Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer der einer Straße dienenden Grundstücke ist oder dass der Eigentümer oder sonst zur Nutzung dienlich Berechtigter der Widmung zugestimmt hat. Da die Gemeinde bereits Eigentümer der der Erschließungsanlage dienenden Grundstücke ist, schlage ich vor, mich mit der Durchführung des Widmungsverfahrens zu beauftragen. Der Straßenbereich der gewidmet werden soll, ist im beigefügten Kartenausschnitt (Anlage 1) markiert. - Seite 1 von 2 - Beschlussvorschlag: In Kenntnisnahme des Sachverhalts beschließt der Rat der Gemeinde Hürtgenwald das Teilstück der Gemeindestraße „Mestrenger Weg“ im Ortsteil Vossenack, beginnend ab dem Grundstück „Mestrenger Weg 9“ bis hin zum Grundstück „Mestrenger Weg 26“, sowie das Teilstück der Gemeindestraße „Zum Schnepfenflug“, beginnend ab dem Grundstück „Zum Schnepfenflug 40“ (Einmündung „Pfarrer-Hegger-Straße“) bis hin zum Grundstück „Zum Schnepfenflug 49“ mit sofortiger Wirkung für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NW) zu widmen. Der Bürgermeister wird mit der Durchführung des Widmungsverfahrens beauftragt. Finanzielle Auswirkungen ? 1) 2) 3) 4) Nein € € € Einmalig Jährliche Folgekosten/-lasten Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Die Mittel müssen Kostenstelle bereit gestellt werden. Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Abteilungsleiter beteil. Abteilung) - Seite 2 von 2 - (Bürgermeister)