Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
79 kB
Erstellt
09.03.10, 16:55
Aktualisiert
09.03.10, 16:55
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Beratungsfolge
Gemeinderat
Termin
18.03.2010
46/2010
Bemerkungen
TOP
öffentlich
Abteilung:
Sachbearbeiter:
I/1
Herr Heidbüchel
Aktenzeichen:
Datum:
I/151/00-19 H/Be
03.03.2010
Bezeichnung
Widmung eines Teilstückes der Gemeindestraßen "Mestrenger Weg" und "Zum
Schnepfenflug" im Ortsteil Vossenack
Sachverhalt:
Mit dem Ausbau des Teilstückes der beiden Straßen wurde am 25.09.2006 begonnen. Die Abnahme der Baumaßnahme erfolgte am 10.05.2007. Unter Hinweis auf die Beschlussvorlage Nr.
126/2006 hat der Gemeinderat am 16.10.2006 einen Beschluss über die Abschnittsbildung bei der
Erschließungsanlage „Mestrenger Weg/Zum Schnepfenflug“ gefasst.
Nach Fertigstellung der Baumaßnahme sind die Straßenparzellen als öffentliche Fläche in das
Eigentum der Gemeinde Hürtgenwald übergegangen. Eine Widmung der beiden Teilstücke ist bis
zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vorgenommen worden. Unter anderem ist die Widmung jedoch
Grundvoraussetzung, um die endgültige Abrechnung der Erschließungsanlage ausführen zu
können.
Nach § 6 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes NRW vom 23.09.1995 hat die Gemeinde als
Träger der Straßenbaulast die Widmung zu verfügen, wenn die endsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung, durch die die öffentliche
Straßeneigenschaft gegründet wird. Durch sie entstehen sowohl für den Träger der Straßenbaulast als auch für die Allgemeinheit, insbesondere für die Verkehrsteilnehmer und Anlieger,
Rechte und Pflichten.
Die Voraussetzung einer Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer der einer
Straße dienenden Grundstücke ist oder dass der Eigentümer oder sonst zur Nutzung dienlich
Berechtigter der Widmung zugestimmt hat. Da die Gemeinde bereits Eigentümer der der
Erschließungsanlage dienenden Grundstücke ist, schlage ich vor, mich mit der Durchführung des
Widmungsverfahrens zu beauftragen.
Der Straßenbereich der gewidmet werden soll, ist im beigefügten Kartenausschnitt (Anlage 1)
markiert.
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Beschlussvorschlag:
In Kenntnisnahme des Sachverhalts beschließt der Rat der Gemeinde Hürtgenwald das Teilstück
der Gemeindestraße „Mestrenger Weg“ im Ortsteil Vossenack, beginnend ab dem Grundstück
„Mestrenger Weg 9“ bis hin zum Grundstück „Mestrenger Weg 26“, sowie das Teilstück der
Gemeindestraße „Zum Schnepfenflug“, beginnend ab dem Grundstück „Zum Schnepfenflug 40“
(Einmündung „Pfarrer-Hegger-Straße“) bis hin zum Grundstück „Zum Schnepfenflug 49“ mit
sofortiger Wirkung für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße gemäß § 6 des Straßen- und
Wegegesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NW) zu widmen.
Der Bürgermeister wird mit der Durchführung des Widmungsverfahrens beauftragt.
Finanzielle Auswirkungen ?
1)
2)
3)
4)
Nein
€
€
€
Einmalig
Jährliche Folgekosten/-lasten
Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge)
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Die Mittel müssen
Kostenstelle
bereit gestellt werden.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abteilung)
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(Bürgermeister)