Daten
Kommune
Hürtgenwald
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Erstellt
18.05.10, 18:51
Aktualisiert
18.05.10, 18:51
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
4. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „GERMETSERB“ – ORTSTEIL VOSSENACK
BEGRÜNDUNG UND UMWELTBERICHT
Inhaltsverzeichnis
Inhalt .......................................................................................................................... 1
1.
Ziel und Zweck der Planung ............................................................................. 3
1.1. Planungsanlass .................................................................................................................... 3
1.2. Nutzungskonzept ................................................................................................................. 3
2.
Planungsvorgaben............................................................................................. 4
2.1.
2.2.
2.3.
2.4.
2.5.
3.
Regionalplan......................................................................................................................... 4
Landschaftsplanung - Umweltbericht ................................................................................ 5
Erschließung......................................................................................................................... 6
Immissionsschutz ................................................................................................................ 6
Bodendenkmalschutz .......................................................................................................... 7
Begründung der Planinhalte............................................................................. 7
3.1. Art der baulichen Nutzung .................................................................................................. 7
4.
Umweltbericht .................................................................................................. 10
4.1. Einleitung ............................................................................................................................ 10
4.1.1. Inhalt und Ziele des Plans ............................................................................................... 11
4.1.2. Geplante Festsetzungen mit Angaben über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an
Grund und Boden der Vorhaben ................................................................................................... 11
4.1.3 Berücksichtigung von Gesetzen und Plänen ....................................................................... 12
4.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ................................................ 15
4.2.1 Bestandsaufnahme .............................................................................................................. 15
4.2.1.1 Biotoptypen, Vegetation und Fauna sowie Schutzgebiete ...................................................... 15
4.2.1.2 Naturschutzfachliche Bewertung ............................................................................................... 18
4.2.1.3 Wasser.......................................................................................................................................... 18
4.2.1.4 Boden ........................................................................................................................................... 18
4.2.1.5 Klima............................................................................................................................................. 19
4.2.1.6 Luft/Lärm ...................................................................................................................................... 19
4.2.2 Eingriff – Checkliste der geprüften Umweltschutzgüter ....................................................... 20
4.2.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes ....................................................... 22
Gemeinde Hürtgenwald: 4. FNP- Änd. „Germetserb“
Begründung mit Umweltbericht
04.05.2010
S.2
4.2.3.1 ........ bei Durchführung der Planung .......................................................................................... 22
4.2.3.2 ........ bei Nichtdurchführung der Planung (Null-Variante) ........................................................ 22
4.2.4 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen................................................................................................................................ 23
4.2.5 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten ............................................. 25
4.3 Prüfverfahren und Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben........................ 25
4.4 Umweltüberwachung – Monitoring.......................................................................................... 26
4.5 Zusammenfassung des Umweltberichtes ............................................................................... 26
Stand: 04.05.2010
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Gemeinde Hürtgenwald: 4. FNP- Änd. „Germetserb“
Begründung mit Umweltbericht
04.05.2010
S.3
1. Ziel und Zweck der Planung
Planungsanlass
Am nördlichen Ortsrand von Vossenack liegt das Pelletwerk, das derzeit durch die STAWAG
(Stadtwerke Aachen Aktiengesellschaft) betrieben wird. Auf den nördlich unmittelbar angrenzenden Grundstücksflächen (Flurstück Nr. 76) ist von einem Betreiber geplant, einen Holzlagerplatz und gegebenenfalls zugehörige Lagerhallen zu errichten. Diese Anlagen stellen eine
gewerbliche Nutzung dar, die im Außenbereich gemäß § 35 BauGB nicht zulässig ist. Der
FNP stellt für das Pelletwerkgelände (ehemaliges Sägewerk) „Gewerbliche Nutzung – G“
und für den Bereich des Flurstücks Nr. 76 „Landwirtschaftliche Fläche“ dar. Eine Änderung
des FNP ist daher erforderlich. Im Parallelverfahren zur 4. Änderung des FNP wird der Bebauungsplan K 13 „Germetserb“ aufgestellt.
1.1.
Nutzungskonzept
Zu Beginn des Aufstellungsverfahrens wurde von einem möglichen Betreiber ein Nutzungskonzept erarbeitet, dass eine Holz- und Biomassebearbeitung im Zusammenhang mit der
Tätigkeit des Pelletwerkes vorsah. Hierzu zählte vor allem eine Entrindungsanlage für Baumstämme, die entsprechend den Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes
(BImSchG) aufgrund der mit dem Betrieb verbundenen Lärmimmissionen als genehmigungsbedürftige Anlage einzustufen war. Diese Nutzungsabsichten werden nicht weiter verfolgt. Die Grundstücksflächen sollen ausschließlich als „Lagerplatz für forstwirtschaftliche
Erzeugnisse“ genutzt werden. Der Nutzungszusammenhang mit dem angrenzenden Pelletwerk bleibt bestehen
Dieses beispielhafte Nutzungskonzept dient als Grundlage für die Bestimmung der städtebaulich erforderlichen Regelungen im Bebauungsplan.
Detaillierte Nutzungsregelungen im FNP sind städtebaulich nicht erforderlich.
1.2.
1.3
Planungsziel
Ziel der 4. FNP- Änderung ist es, die Voraussetzungen für die Aufstellung des Bebauungsplanes K 13 „Germetserb“ (Entwicklungsgebot gemäß § 8 BauGB) zu schaffen.
1.4
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich umfasst ausschließlich das Flurstück Nr. 76 und 77 (teilweise). Größe
des Plangebiets: ca. 20.671 qm
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S.4
Geltungsbereich FNP- Änderung (ohne Maßstab)
2. Planungsvorgaben
Regionalplan
Der rechtswirksame Regionalplan (Gebietsentwicklungsplan, Teilabschnitt – Region Aachen,
2003) stellt für den Bereich der 4. FNP- Änderung „Allgemeine Siedlungsbereiche“ (ASB)
dar.
Nördlich der Plangebietsflächen stellt der GEP „Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche“ mit
der Überlagerung „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ dar.
Die 4. FNP-Änderung kann daher aus dem Regionalplan entwickelt werden.
2.1.
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S.5
Ausschnitt Regionalplan (ohne Maßstab)
Landschaftsplanung - Umweltbericht
Die Bauleitplanung macht die Erarbeitung eines Umweltberichtes als Bestandteil der Begründung erforderlich. Zudem muss der Eingriff in den Naturhaushalt auf der Ebene des Bebauungsplanes K 13 „Germetserb“ bilanziert werden; Maßnahmen zur Kompensation sind zu
entwickeln.
Der Umweltbericht wurde im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplan K 13 erarbeitet
und gilt gleichlautend auch für die 4. FNP- Änderung „Germetserb“. Der Umweltbericht des
B-Plan K 13 wurde ohne Abschichtung in die Begründung zur FNP- Änderung integriert (siehe 4. Umweltbericht).
2.2.
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Begründung mit Umweltbericht
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S.6
Erschließung
Das Grundstück grenzt unmittelbar an die B 399 im Bereich der „freien Strecke“. Eine unmittelbare Erschließung des Plangebietes (Flurstück Nr. 76) ist daher gemäß Bundesfernstraßengesetz nicht möglich. Vom Straßenbaulastträger wurden Vorgaben für eine geplante Anbindung an die B 399 gemacht. Diese werden im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan K 13 „Germetserb“ in die Planung eingestellt. Bis zur Rechtskraft des Bebauungsplanes wird eine Verwaltungsvereinbarung zur Linksabbiegespur zwischen der Gemeinde Hürtgenwald und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW abgeschlossen.
Weitere Regelungen innerhalb der 4. FNP- Änderung sind nicht erforderlich.
2.3.
Immissionsschutz
Durch das bestehende Pelletwerk ist eine Immissionsvorbelastung des Plangebietes durch
Lärm gegeben. Durch eine „Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan K 13“ (Accon Köln GmbH vom 09.09.2008) wurde die Möglichkeit weiterer gewerblicher Nutzungen in
der unmittelbaren Nachbarschaft des Pelletwerk dargestellt. Hierbei stand im Vordergrund,
dass im B-Plangebiet eine Entrindungsanlage für Bäume betrieben werden sollte. Hierfür
sollte in der schalltechnischen Untersuchung dargelegt werden, ob neben dem Pelletwerk
noch „Lärmreserven“ für eine solche emittierende Anlage vorhanden sind, ohne das es zu
Lärmkonflikten gegenüber der benachbarten Wohnbebauung kommen kann.
Zwischenzeitlich hat sich aber das Nutzungskonzept für den B-Plan geändert: Anstelle der
Entrindungsanlage ist nunmehr ausschließlich die Nutzung des Geländes als Lagerplatz für
Bäume geplant. Durch weitere Änderungen der Betriebsabläufe beim Pelletwerk und den
hierfür erforderlichen Genehmigungsverfahren ist die Vorbelastung im Zeitraum der BPlanaufstellung nicht abschließend darstellbar, aber nach Aussage des Gutachters für die
geplante Nutzung aber nicht relevant:
2.4.
Abschließende Stellungnahme ACCON, 13.11.2009 (Zitat):
„In der ersten Untersuchung (Schreiben vom 09.09.2008) wurden die im Geltungsbereich des o.g. Bebauungsplanes noch zulässigen Emissionskontingente bzw. die noch
zur Verfügung stehenden Immissionspegel auf Basis der bereits bestehenden Vorbelastung durch das Pelletwerk berechnet.
Nach den allgemein angewandten Grundregeln im Schall- Immissionsschutz ist ein
Vorhaben in jedem Fall genehmigungsfähig, wenn der Nachweis geführt wird, dass die
anteiligen Immissionspegel eines Vorhabens mindestens 10 dB (A) unter den Richtwerten liegen. Hierbei ist die bestehende Vorbelastung nicht relevant.
Mit dem Ansatz, dass auf der Fläche des BP K 13 keine mechanischen Holzbearbeitungsanlagen im Freien mehr betrieben werden sollen und lediglich noch LKW- Verkehr, Ent- und Beladungen sowie Rangierverkehr mit Baggern oder sonstigen großen
Flurfahrzeugen stattfinden sollen, ist die Einhaltung eines Zielwertes von 50 dB (A) am
bestimmenden IP 1(Germeter Nr. 150) aus unserer Sicht problemlos möglich. Alle übrigen Immissionspunkte sind aufgrund der Entfernungsverhältnisse für die Auslegung
nicht maßgebend.
Eine überschlägige Berechnung zeigt, dass beispielsweise von 50 LKW- Andienungen
sowie einem fünfstündigen Parallelbetrieb von zwei Baggern oder Radlagern mit jeweils Lw= 108 dB (A) pro Tag ein anteiliger Immissionspegel von Ls = 48 dB(A) am IP
1 verursacht wird.“
Fazit:
Durch die ausschließliche Nutzung der B-Planflächen als Sammelplatz für Bäume sowie
Lagerhäuser sind Lärmimmissionskonflikte auszuschließen.
Der FNP ist durch den B-Plan K 13 immissionsschutzrechtlich vollziehbar. Regelungen
zum Immissionsschutz sind im FNP nicht erforderlich.
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S.7
Bodendenkmalschutz
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurden vom Amt für
Bodendenkmalpflege in Bonn umfangreiche Informationen zu vermuteten Bodenfunden aus
römischer Zeit zur Verfügung gestellt. Durch das Amt für Bodendenkmalpflege wurde daher
angeregt, zur Klärung der Betroffenheit der Kulturgüter eine Prospektion durchführen zu lassen. Ziel dieser Maßnahme sei es, das archäologische Kulturgut als Umweltbestandteil in die
Planung zu integrieren sowie diesem bei der Abwägung einen ihm angemessenen Stellenwert einzuräumen. Nach Abstimmung mit dem Fachamt wurde auf eine Prospektion verzichtet, da aufgrund der geplanten baulichen Nutzung des zukünftigen Gewerbegebietes nicht
mit Eingriffen in den Boden zu rechnen ist. Das Gewerbegebiet wird ausschließlich als Lagerplatz forstwirtschaftlicher Erzeugnisse (maximale Versiegelung: 30% - GRZ 0,3, ohne
Überschreitungsmöglichkeiten) genutzt. Im Bereich der überbaubaren Grundstücksflächen
im Bebauungsplan K 13 können auch Lagerhäuser in Form von Überdachungen entstehen.
Hierzu ist jedoch ausschließlich eine oberflächennahe Gründung erforderlich; Kellergeschosse sind mit derartigen Gebäuden nicht verbunden. Entsprechende Hinweise auf mögliche
Bodenfunde und die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes NW wurden in den Bebauungsplan K 13 aufgenommen.
Regelungen auf der Ebene des Flächennutzungsplanes sind nicht erforderlich.
2.5.
3. Begründung der Planinhalte
Art der baulichen Nutzung
Ziel der 4. FNP- Änderung ist es, die Voraussetzungen für die Aufstellung des Bebauungsplanes K 13 „Germetserb“ (Entwicklungsgebot gemäß § 8 BauGB) zu schaffen.
Ziel der Bebauungsplanung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit gewerblicher Nutzungen, die im Zusammenhang mit der Sammlung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse stehen, zu schaffen. Begründet wird dieses Planungsziel mit der unmittelbaren Nähe zum bestehenden Pelletwerk. Es wird daher im Bebauungsplan ein (eingeschränktes) Gewerbegebiet – GE gemäß § 8 BauNVO festgesetzt.
3.1.
Um das städtebauliche Ziel zu erreichen, erfolgen auf der Ebene des Bebauungsplanes K 13
„Germetserb“ eine Einschränkung der allgemein zulässigen Nutzungen und ein Ausschluss
der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen durch folgende textliche Festsetzungen:
Allgemein zulässige Nutzungen:
Gemäß § 1 (5) BauNVO wird festgesetzt, dass die gemäß § 8 (2) BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen
Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude
Tankstellen
Anlagen für sportliche Zwecke
nicht zulässig sind
Zulässig sind Lagerhäuser und Lagerplätze zur Sammlung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse.
Ausnahmsweise zulässige Nutzungen:
Gemäß § 1 (6) Nr. 1 BauNVO wird festgesetzt, dass die gemäß § 8 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht Gegenstand des Bebauungsplanes sind.
Durch diese auf die zukünftigen Nutzungen abgestimmte Zulässigkeit werden unerwünschte
städtebauliche Entwicklungen zum Beispiel zum Einzelhandelsstandort verhindert.
Weitere Regelungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung im FNP sind städtebaulich nicht
erforderlich.
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S.8
Bebauungsplan K 13 (ohne Maßstab)
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S.9
Für die Flächen der 4. FNP- Änderung wird daher nach der „besonderen Art ihrer baulichen
Nutzung“ gemäß § 5 BauGB ein Gewerbegebiet – GE dargestellt.
Regelungen zur Einschränkung des Gewerbegebiets auf der FNP- Änderung sind nicht erforderlich.
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S.10
4. Umweltbericht
Der Umweltbericht wurde gleichlautend aus der Begründung zum Bebauungsplan K 13 übernommen und hat demnach einen höheren Detaillierungsgrad, als dies im Sinne einer abgestuften Planung üblicherweise im FNP-Änderungsverfahren der Fall ist.
Einleitung
Gemäß der Neufassung des BauGB vom 23.09.2004 ist für Bebauungspläne sowie ihre Änderung oder Ergänzung eine Umweltprüfung (UP) durchzuführen. Diese beinhaltet gemäß §
2 Abs. 4 bzw. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB einen Umweltbericht.
4.1.
Der Umweltbericht umfasst:
1. eine Einleitung mit folgenden Angaben:
• Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans einschließlich
der Beschreibung der Festsetzungen des Bauleitplans mit Angaben über Standort, Art
und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden des Vorhabens
• Darstellung der in Gesetzen und Plänen festgesetzten Ziele des Umweltschutzes, die
für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden
2. eine Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen die in der UP ermittelt wurden mit Angaben der:
• Bestandsaufnahme der Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes, einschließlich der
Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden
• Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung
und bei Nicht-Durchführung
• Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
• In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der
räumliche Geltungsbereich des Plans zu berücksichtigen sind
3. folgende zusätzliche Angaben:
• Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei
der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung
der Angaben aufgetreten sind, z.B. technische Lücken oder fehlende Kenntnisse
• Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt (Monitoring)
• Allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben
Die zu prüfenden Umweltbelange werden (soweit zutreffend) in einer Checkliste gemäß § 1
Abs. 6 Nr. 7 sowie § 1a BauGB abgearbeitet und zusammenfassend dargestellt:
Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB
a) Auswirkungen auf:
•
Tiere
•
Pflanzen
•
Boden
•
Wasser
•
Luft
•
Klima
•
Das Wirkungsgefüge zwischen diesen Faktoren
•
Landschaft und biologische Vielfalt
b) Erhalt und Schutzzweck von FFH- und Vogelschutzgebieten soweit vorhanden
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c) Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt
d) Umweltbezogene Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter
e) Vermeidung von Emissionen und sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
f) Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energie
g) Darstellung von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen
h) Erhaltung bestmöglicher Luftqualität in Gebieten mit Immissionsgrenzwerten, die nach
europarechtlichen Vorgaben durch Rechtsverordnung festgesetzt sind
i) Wechselwirkungen zwischen den Belangen a), c) und d)
Vorgaben des § 1a
•
•
•
•
Bodenschutzklausel einschließlich Berücksichtigung von Flächenrecycling, Nachverdichtung und sonstiger Innenentwicklung
Umwidmungssperrklausel
Vermeidung und Ausgleich nach der Eingriffsregelung
Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG
Es wurden alle verfügbaren und erstellten Daten und Unterlagen ausgewertet, insbesondere
das Schalltechnische Gutachten der ACCON Köln GmbH, Ingenieurbüro für Schall- und
Schwingungstechnik, vom 09.09.2008 und die Gutachterliche Stellungnahme der ACCON
Köln GmbH vom 13.11.2009 sowie die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen der Umweltfachbehörden.
Die Eingriffsregelung wurde unmittelbar in diesen Umweltbericht integriert.
4.1.1. Inhalt und Ziele des Plans
Inhalt und Ziele des Plans wurden einleitend in Kapitel 1 beschrieben.
4.1.2. Geplante Festsetzungen mit Angaben über Standort, Art und Umfang sowie
Bedarf an Grund und Boden der Vorhaben
Der Geltungsbereich nördlich des Ortsteils Vossenack umfasst das Flurstück Nr. 76 und Teile des Flurstückes 77 (Wirtschaftsweg). Die Größe des Plangebiets beträgt 20.671 qm. Es
grenzt im Norden und Westen an landwirtschaftliche Nutzflächen und im Osten an die Bundesstraße 399, die Monschau mit Düren verbindet. Südlich schließt sich das STAWAGGelände an.
Es ist ein Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 vorgesehen, woraus sich eine 30 %ige Versiegelung des Grundstücks ergibt. Im Norden und Osten und Westen des Plangebietes sind
Pflanzflächen festgesetzt. Auf diesen Flächen wird ein Gehölzstreifen mit 5.505 qm zur Eingrünung des Geländes angelegt. Für die Zufahrt werden 392 qm Fläche versiegelt, 245 qm
Weg verbleiben in Schotterlage. Die GRZ ermöglicht eine Versiegelung in einer Größe von
maximal 5.210 qm. Die Gebäudehöhe wird mit 10,0 m über dem Bezugspunkt über NN festgesetzt. An gewerblich genutzter Freifläche verbleiben 9.319 qm.
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S.12
4.1.3 Berücksichtigung von Gesetzen und Plänen
Bezogen auf die Schutzgüter gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind folgende Gesetze für die
Planung relevant:
Schutzgut
Mensch
Tiere und
Pflanzen
Gesetz
Baugesetzbuch
Zielaussage
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere
zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes,
insbesondere ... umweltbezogene Auswirkungen auf den
Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung
insgesamt (§1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB).“
Bundesimmissionsschutz- „Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen ... vor schädligesetz inkl. der Verordnun- chen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstegen und Erlasse
hen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.“
TA Lärm
Die TA Lärm dient dem Schutz der Allgemeinheit und der
Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen
durch Geräusche sowie der Vorsorge gegen schädliche
Umwelteinwirkungen durch Geräusche.
DIN 45691
Normiert die Begriffe und das Verfahren für die Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung aus akustischer Sicht
DIN 18005
Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für
die Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig, dessen Verringerung insbesondere am Entstehungsort, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in
Form von Lärmvorsorge und -minderung bewirkt werden
soll.
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere
Baugesetzbuch
zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes,
insbesondere ... die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen ...
(§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“
“Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen
Bundesnaturschutzgesetz
Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in
(Landschaftsgesetz NW)
Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu
pflegen zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass
1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie
4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind.“ (§ 1)
„Der Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt
werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen
oder in sonstiger Weise zu kompensieren sind und die
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und
Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.
Werden als Folge des Eingriffs Biotope zerstört, die für
dort wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen der
streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, ist der
Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen
des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt
ist.“ (§ 19 (3) BNatSchG)
12
Gemeinde Hürtgenwald: 4. FNP- Änd. „Germetserb“
Schutzgut
Tiere und
Pflanzen
Gesetz
Fortsetzung:
Bundesnaturschutzgesetz
(Landschaftsgesetz NW)
Boden
Baugesetzbuch
Bundesbodenschutzgesetz
Wasser
Baugesetzbuch
Wasserhaushaltsgesetz
Begründung mit Umweltbericht
04.05.2010
S.13
Zielaussage
Gemäß § 42 (1) BNatSchG ist es verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten
Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder
zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und
der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung
der Erhaltungszustand der lokalen Population einer
Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden
Tiere der besonders geschützten Arten a.d. Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten
Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen
oder zu zerstören.
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere
zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes,
insbesondere ... die Auswirkungen auf ... Boden ... (§1
Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“
“Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden. Dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche
Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von
Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur
Innenverdichtung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen
auf das notwendig Maß zu begrenzen.“ (§ 1a (2) BauGB)
Zweck d. Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des
Bodens zu sichern o. wiederherzustellen. Hierzu sind
schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gg.
nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei
Einwirkungen a. d. Boden sollen Beeinträchtigungen
seiner nat. Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv
der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich
vermieden werden.
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere
zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes,
insbesondere ... die Auswirkungen auf ... Wasser... (§1
Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“
„Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts
und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern.
Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der
Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen
Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer
ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit
insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet
wird. Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen
von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf
ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau
für die Umwelt insgesamt, unter Berücksichtigung der
Erfordernisse des Klimaschutzes, ist zu gewährleisten.“(§
1a WHG)
13
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Schutzgut
Gesetz
Wasser
Landeswassergesetz
Luft
Baugesetzbuch
Bundesimmissionsschutzgesetz
TA Luft
Klima
Baugesetzbuch
Landschaft Bundesnaturschutzgesetz
und biologi- (Landschaftsgesetz NW)
sche Vielfalt
Begründung mit Umweltbericht
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S.14
Zielaussage (Fortsetzung)
„Ziel der Wasserwirtschaft ist es, die Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen zu schützen und eine mit
Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame
Verwendung des Wassers zu erreichen. Die Gewässer
sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen. Dies erfordert die Ordnung des Wasserhaushalts als Bestandteil von Natur und Landschaft und
als Grundlage für die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung und andere Gewässernutzungen.“ (§ 2
LWG)
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere
zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes,
insbesondere ... die Auswirkungen auf ... Luft ... (§1 Abs.
6 Nr. 7a BauGB).“
„Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen ... vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.“
Die TA Luft dient dem Schutz der Allgemeinheit und der
Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen
durch Luftverunreinigungen sowie der Vorsorge gegen
schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen.
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere
zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes,
insbesondere ... die Auswirkungen auf ... Klima ... (§1
Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“
§ 1 (s. o.)
Die hier zu berücksichtigenden Pläne sind:
•
•
Landschaftsplan: Da es sich bei den Planungen um eine Erweiterung in den Außenbereich handelt, sind insbesondere die Festsetzungen des Landschaftsplans oder von
Schutzgebietsverordnungen zu beachten. Ein Landschaftsplan liegt als Satzungsentwurf
vor. Demnach liegt das Plangebiet im Landschaftsschutzgebiet. Als Entwicklungsziel ist
die „Temporäre Erhaltung … bis zur Realisierung der Bauleitplanung“ festgesetzt. Damit
wird dem Planverfahren bereits Rechnung getragen, welches an dieser Stelle Gewerbeflächen vorsieht.
Anderweitige Fachpläne aus den Bereichen des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes gibt es in Hürtgenwald nicht.
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Gemeinde Hürtgenwald: 4. FNP- Änd. „Germetserb“
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S.15
4.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
4.2.1 Bestandsaufnahme
Im Folgenden wird eine kurze Beschreibung des aktuellen Zustandes im Plangebiet gegeben. Diese erfolgt auf der Grundlage ausgewerteter Daten und eigener Geländeerhebungen.
4.2.1.1 Biotoptypen, Vegetation und Fauna sowie Schutzgebiete
Biotoptypen und Vegetation
Das Plangebiet wird überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Im Norden wird das Plangebiet
von einem Feldweg begrenzt, an den sich unmittelbar eine Grünlandfläche anschließt. Im
Südwesten trennt ein kleiner Graben das Plangebiet vom angrenzenden Grünland ab. Dort
grenzt eine eingezäunte Weidefläche an. Die Beschreibung und Bewertung der einzelnen
Biotoptypen erfolgt anhand des vereinfachten Bewertungsverfahrens „Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft“, da es sich bei den betroffenen Flächen nur um geringwertige
Biotoptypen handelt.
Biotoptyp 1.3: Schotterweg
Ausgehend von der B 399, führt am südlichen Rand des Plangebietes ein geschotterter Wirtschaftsweg in Richtung Westen. An diesen Weg schließt sich das mit einem Metallzaun umgebene STAWAG-Gelände an. Der Schotter auf dem rund 3,5 m breiten Weg ist stark verdichtet, so dass ein natürlicher Bewuchs – wenn überhaupt – nur sehr spärlich vorhanden ist.
Foto 1: Im Süden des Plangebietes verlaufender Schotterweg. Links im Bild ist das STAWAG-Gelände.
Biotoptyp 3.1: Acker
Der größte Teil des Plangebietes wird derzeit als Ackerfläche bewirtschaftet. Durch die intensive Nutzung hat sich allenfalls eine spärliche Ackerbegleitflora entwickelt.
15
Gemeinde Hürtgenwald: 4. FNP- Änd. „Germetserb“
Begründung mit Umweltbericht
04.05.2010
S.16
Biotoptyp 3.1 Acker
Biotoptyp 1.3 Schotterweg
Biotoptypenkarte mit Foto vom Acker im Übergangsbereich zum Weg im Süden.
Fauna
Vertiefende Untersuchungen der Fauna liegen nicht vor. Aufgrund der Habitatstrukturen lässt
sich aber das Potenzial für wildlebende Tiere abschätzen. Dieses ist in weiten Teilen aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung, verbunden mit dem Einsatz von Dünger
und Pestiziden, sehr gering. Auch der geschotterte Weg bietet nur wenigen Tieren einen
Lebensraum. Der im Süden an das Gebiet angrenzende Gehölzstreifen besitzt ein höheres
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04.05.2010
S.17
Potenzial, insbesondere aber für häufige Vogelarten, die in ihrem Bestand nicht bedroht sind.
Der Gehölzstreifen bleibt zudem erhalten. Zudem werden sehr umfassende Gehölzpflanzung
in einer Breite zwischen 5 und 20 Meter um das Plangebiet vorgenommen.
Neben den Vögeln ist mit einer Bedeutung der Gehölzreihe als Jagdgebiet für Fledermäuse
zu rechnen. Insbesondere Zwergfledermäuse, die häufig in Siedlungsbereichen quartieren
(Hausfledermaus) und Straßenzüge unter Laternen oder Gärten zur Nahrungsaufnahme abfliegen, könnten hier vereinzelt vorkommen. Weitere Arten sind nicht auszuschließen. Mit
einer direkten Betroffenheit von Quartieren ist aber nicht zu rechnen.
Das Lebensraumpotenzial für Amphibien und auch für Reptilien ist gering. Mit einer erheblichen Beeinträchtigung ist hier, wie für andere Tiergruppen, nicht zu rechnen. Hinweise auf
streng geschützte oder besonders geschützte und gefährdete Tierarten wurden im Rahmen
des Beteiligungsverfahrens nicht gegeben.
Schutzgebiete
Gemäß dem Satzungsentwurf des Landschaftsplans liegt das Plangebiet im Landschaftsschutzgebiet. Als Entwicklungsziel ist die „Temporäre Erhaltung … bis zur Realisierung der
Bauleitplanung“ festgesetzt. Damit wird dem Bauleitplanverfahren Rechnung getragen, welches an dieser Stelle Gewerbeflächen vorsieht. Insofern ist die Aufhebung des Landschaftsschutzes an dieser Stelle formell gewährleistet.
Im Umfeld des Plangebietes liegen jeweils zwei Fauna-Flora-Habitat-(FFH-)Gebiete und Naturschutzgebiete (NSG) sowie vier Biotopkatasterflächen.
Im Nordosten und Osten des Plangebiets erstreckt sich in einer Entfernung von mindestens
750 m das FFH-Gebiet DE-5303-302 „Kalltal und Nebentäler“. Die Bedeutung dieses
Schutzgebietes mit seinem naturnahen Fließgewässer liegt in seiner Vernetzungsfunktion im
lokalen, regionalen, landesweiten und europäischen Biotopverbund. Ein weiteres FFHGebiet liegt westlich von Germeter. Das von Laubwäldern geprägte Gebiet „Wehebachtäler
und Leyberg“ (DE-5203-301) ist mehr als 1 km vom Plangebiet entfernt.
Eines der zwei NSG, das „Kalltal und Nebentäler von Kallbrück bis Zerkall“, liegt etwa 400 m
nordöstlich des Plangebietes. Die Unterschutzstellung erfolgte aufgrund der besonderen Bedeutung für die Erhaltung von natürlichen Lebensräumen von gemeinschaftlichem Interesse
gemäß der FFH-Richtlinie, wie etwa Fließgewässer mit Unterwasservegetation und ErlenEschen- und Weichholz-Auenwälder. Des Weiteren hat das NSG eine besondere Bedeutung
für die Erhaltung von wildlebenden Tierarten. Rund 1 km vom Plangebiet entfernt liegt im
Westen das zweite NSG „Wehebachtäler und Leyberg“. Ziel der Unterschutzstellung ist hier
die Erhaltung des großflächigen und naturnahen Fließgewässersystems mit seinen angrenzenden Flächen in typischer Ausprägung mit Auenwäldern, Moorseggen-Bruchwäldern und
bachbegleitenden Gehölzbeständen. Zudem sind die wild lebenden Tiere und Pflanzen dieses Lebensraumes zu schützen.
Eine der drei Biotopkatasterflächen, die im Umfeld des Plangebietes liegen, ist das Gebiet
„Zuflüsse zur Weißen Wehe westlich von Germeter (BK-5303-081). Das als Landschaftsschutzgebiet (LSG) ausgewiesene Biotop reicht teilweise bis zu 300 m an das Plangebiet
heran. Die naturnahen Mittelgebirgsbäche gelten als wertvolle Flächen für den Biotopverbund und als typische Landschaftselemente der Rureifel und sollen daher erhalten und optimiert werden. Nordwestlich von Germeter schließt sich ein weiteres geschütztes Biotop an.
Dieses Gebiet „Zuflüsse zur Weißen Wehe östlich von Hürtgen“ (BK-5204-025) ist ebenfalls
bereits als LSG ausgewiesen.
Ein weiteres und mit einer Größe von nur rund 0,4 ha sehr kleinflächiges schützenswertes
Biotop ist die Feuchtwiese bei Vossenack-Germeter (BK-5304-021). Innerhalb dieses Biotops befinden sich ein verlandetes Kleingewässer mit gut ausgeprägter Feuchtvegetation
sowie größere Feuchtwiesen mit einer gut ausgeprägten Hochstaudenvegetation. Die vierte
Biotopkatasterfläche ist ebenfalls als LSG ausgewiesen. Der „Tiefenbachtalkomplex“ (BK5204-035) setzt sich aus verschiedenen Bachtälern zusammen. Er zeichnet sich durch seine
naturnahen Bachläufe, die bachbegleitenden Auen- und Bruchwaldreste, Feuchtwiesen und
–weiden als besonderer Lebensraum für seltene Tiere und Pflanzen aus.
Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass die in der Nähe des Geltungsbereichs
des Plans gelegenen Schutzgebiete von den Planungen nicht betroffen sind. Dies lässt sich
17
Gemeinde Hürtgenwald: 4. FNP- Änd. „Germetserb“
Begründung mit Umweltbericht
04.05.2010
S.18
einerseits mit der doch recht großen Entfernung von mindestens 300 m begründen. Andererseits wird die geplante Nutzung sich nicht wesentlich von der derzeitigen Nutzung des STAWAG-Geländes unterscheiden.
4.2.1.2 Naturschutzfachliche Bewertung
Die naturschutzfachliche Bewertung wird mit Hilfe des Verfahrens der Landesregierung
„Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft“ vorgenommen. Dieses Verfahren arbeitet
mit einer Punkteskala von 1-10 und ggf. mit Korrekturfaktoren, je nach Ausprägung des Biotoptyps. Die oben beschriebenen Biotoptypen erhalten demnach folgende Bewertung:
Code
Biotoptyp
Grundwert A
(lt. Biotoptypenwertliste)
(lt. Biotoptypenwertliste)
(lt. Biotoptypenwertliste)
Gesamtkorrekturfaktor
Gesamtwert
(Spalte 5 x Spalte 6)
1.3
Geschotterter Wirtschaftsweg
1
1
1
3.1
Intensivacker
2
1
2
Der naturschutzfachliche Wert der beiden Biotoptypen ist sehr gering. Während der intensiv
genutzte Acker noch mit 2 Punkten bewertet wird, erhält der geschotterte Wirtschaftsweg nur
1 Punkt.
4.2.1.3 Wasser
Das Plangebiet liegt nicht im Wasserschutzgebiet, grenzt im Südwesten aber unmittelbar mit
der Zone II B an das Plangebiet. In etwa 150 Meter Entfernung befindet sich in einer Grünlandfläche ein Quellbereich (ca. 60 Meter vom bestehenden Betriebsgelände STRABAG entfernt). Darüber hinaus gibt es im Gebiet keine permanenten Gewässer.
Gemäß der digitalen Karte der schutzwürdigen Böden (Auskunftssystem BK 50) des Geologischen Dienstes NRW (2005) handelt es sich bei den im Plangebiet betroffenen Böden um
grundwasserfreie Böden. Aufgrund des hohen Lehmanteils im Boden ist allerdings nicht auszuschließen, dass es zu Staunässe kommen kann als Folge von Niederschlagsereignissen.
Die nach § 51 a des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen geforderte Versickerung
von Niederschlagswasser oder Einleitung in einen bestehenden Vorfluter ist voraussichtlich
nicht ohne weiteres möglich. Eine Einleitung in einen Vorfluter ist allein aufgrund des Quellbereiches auszuschließen. Insofern gibt es nur die Möglichkeit der Flächenverrieselung im
Plangebiet oder des Anschlusses an das Kanalnetz. In diesem Zusammenhang weist der
Kreis Düren auf eine mögliche Belastung des Niederschlagswassers aufgrund der Nutzungsart hin. Für die Abwasserentsorgung ist eine ca. 400 Meter lange Druckleitung in Richtung Süden nötig, von wo aus das Wasser der Kläranlage Kleinhau zugeführt werden kann.
Einzelheiten der Entwässerung werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geklärt.
4.2.1.4 Boden
Die Bodenkarte von NRW 1:50.000, Blatt L 5304 Zülpich, zeigt für das Plangebiet Braunerden, die zum Teil pseudovergleyt oder vergleyt sein können, d. h. bisweilen kann es zu
Staunässe kommen. Die vorherrschende Bodenart ist steinig schluffiger Lehm im Oberboden
(bis zu 70 cm Tiefe) über Ton-, Schluff- oder Sandstein (Bodentyp laut BK 50: B32).
Gemäß der digitalen Karte der schutzwürdigen Böden (Auskunftssystem BK 50) des Geologischen Dienstes in Nordrhein-Westfalen handelt es sich bei dem vorherrschenden Bodentyp
im Plangebiet um einen trockenen und flachgründigen Boden, der im Hinblick auf das Biotopentwicklungspotenzial als „sehr schutzwürdig“ eingeordnet wird. Diese Einstufung wird
allerdings dadurch relativiert, dass die Fläche als Intensivacker (Mais) genutzt wird. Durch
Veränderung des Bodengefüges durch tiefgründige mechanische Bearbeitung und Befahren
mit schweren Maschinen, wurde das Potenzial des Bodens für Biotopentwicklung nachhaltig
minimiert. Die einzelnen Bodenqualitäten wie Luft- und Feldkapazität wurden als gering ein18
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Begründung mit Umweltbericht
04.05.2010
S.19
gestuft, Regenwasserversickerung als unzureichend. Die zugeordnete Wertzahl der Bodenschätzung liegt zwischen 30 und 50, was einer mittleren Wertigkeit entspricht.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurden vom Amt für
Bodendenkmalpflege in Bonn umfangreiche Informationen zur Verfügung gestellt (Kap. 2.5).
Es wurde zunächst angeregt, zur Klärung der Betroffenheit der Kulturgüter eine Prospektion
durchführen zu lassen. Nach Abstimmung wurde auf eine Prospektion verzichtet, da aufgrund der geplanten baulichen Nutzung des zukünftigen Gewerbegebietes nicht mit Eingriffen in den Boden zu rechnen ist und ausschließlich eine oberflächennahe Gründung bzw.
Beanspruchung erforderlich ist.
Hinweise auf Altlasten gibt es nicht.
4.2.1.5 Klima
Der Raum Hürtgenwald ist geprägt durch ein atlantisches Klima mit relativ milden feuchten
Wintern und mäßig warmen Sommern. Die vorherrschende Windrichtung ist West und Südwest. Die mittlere jährliche Niederschlagsmenge liegt zwischen 650 und 700 mm, das mittlere Tagesmittel der Lufttemperatur bei 9,5 °C. Die mittlere Sonnenscheindauer beträgt 1.500
bis 1.600 Stunden pro Jahr.
Das Plangebiet ist durch Offenlandklima mit kaltluftbildender Funktion gekennzeichnet.
Durch eine Bebauung und somit Versiegelung des Bodens wird die Durchlüftungsfunktion
des Gebietes nicht nachhaltig beeinträchtigt, so dass außer kleinklimatischen Effekten durch
Bodenversiegelung (lokaler Hitzestress) keine nachhaltigen Beeinträchtigungen hervorgerufen werden.
4.2.1.6 Luft/Lärm
Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung im Auftrag der H+H Handelsgesellschaft
mbH wurde überprüft, ob durch die geplante Nutzung die Schallemissionskontingente eingehalten werden. Das von der Accon Köln GmbH vorgelegte Gutachten vom 09.09.2008
belegt, dass die maximal möglichen Emissionskontingente tagsüber nicht ausgeschöpft werden. Das Nutzungskonzept, das dem Plan zu Grunde liegt hat sich zwischenzeitlich geändert. Nunmehr ist ausschließlich eine Nutzung des Gewerbegebietes als Lagerplatz für
forstwirtschaftliche Erzeugnisse, gegebenenfalls mit zugehörigen Lagergebäuden geplant.
Hierzu stellte die Accon Köln GmbH in einer gutachterlichen Stellungnahme vom 13.11.2009
fest:
Demnach ist davon auszugehen, dass, unabhängig von der Vorbelastung, aus schalltechnischer Sicht eine Verträglichkeit des Vorhabens gegeben ist.
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Gemeinde Hürtgenwald: 4. FNP- Änd. „Germetserb“
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S.20
Mit einer Luftbelastung muss ebenfalls auf Grund der Betriebsart und der nördlichen Ortsrandlage des Plangebietes nicht gerechnet werden. Zudem muss beachtet werden, dass die
Entfernung zur südlich gelegenen Wohnbebauung mindestens 150 m beträgt und die Hauptwindrichtung Westen bis Südwesten ist.
4.2.2 Eingriff – Checkliste der geprüften Umweltschutzgüter
Nach der Kurzbeschreibung des Eingriffs wird im Folgenden eine tabellarische Beschreibung
der umweltrelevanten Auswirkungen inklusive einer Erstbewertung der Schutzgüter gemäß
§1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB vorgenommen.
Nr.
1
2
3
4
Schutzgut
Tiere
Pflanzen
Boden, Bodenschutz, Altlasten
und Bodenbelastungen
Wasser
Ermittlung/Beschreibung der umweltrelevanten Auswirkungen
Keine Hinweise auf streng geschützte
oder besonders geschützte und gefährdete Arten. Geringes Habitatpotenzial.
Durch den Eingriff gehen keine naturschutzfachlich hochwertigen Flächen und
Vegetationsbestände verloren. Die Anlage eines Gehölzstreifens führt zur Aufwertung des Gebietes.
Es handelt sich um flachgründige Braunerden, die aufgrund ihres Biotopentwicklungspotenzials als „sehr schutzwürdig“
eingestuft wurden. Die Überprägung
durch landwirtschaftliche Aktivität auf der
Planfläche (Intensivacker mit Maisanbau)
minimiert allerdings dieses Potenzial
sehr nachhaltig. Die Wasserdurchlässigkeit der Böden ist eingeschränkt. Durch
die geplanten Maßnahmen kommt es zu
einem Verlust von Böden durch Überbauung. Im weiteren Umfeld befindliche
Moorböden werden durch die Maßnahme
nicht beeinträchtigt.
Es liegen keine Hinweise auf Altlasten
vor. Bodendenkmäler werden aufgrund
der oberflächennahen Nutzungsart nicht
beeinträchtigt.
Im Gebiet gibt es keine permanenten
Oberflächengewässer, die durch die
geplanten Baumaßnahmen beeinträchtigt
werden könnten.
Die Planfläche liegt nicht im Wasserschutzgebiet, grenzt aber an dieses an.
In ca. 150 Meter Entfernung befindet sich
ein Quellbereich, der nicht beeinträchtigt
wird. Das Plangebiet wird rundum von
einer Schutzpflanzung umgeben. Einleitungen von Niederschlagswasser in den
Bereich wird es nicht geben. Aufgrund
möglicher Belastungen wird das Regenwasser daher entweder vorbehandelt
und versickert oder in den Kanal eingeleitet. Für die Schmutzwasserbeseitigung
muss eine Druckleitung gebaut werden.
Vertiefungserfordernis
Keine weitere
Vertiefung erforderlich.
Keine weitere
Vertiefung erforderlich.
Keine weitere
Vertiefung erforderlich.
Bewertung
U
U
0/U
0
Keine weitere
Vertiefung erforderlich.
0
0
Details der
Entwässerung
werden im
Rahmen der
Baugenehmigung geklärt.
+ positive Auswirkungen; 0 keine Auswirkungen; U unerhebliche Beeinträchtigung; - erhebliche Beeinträchtigung; -- schwerwiegende Beeinträchtigung; k.B. keine Bewertung
20
Gemeinde Hürtgenwald: 4. FNP- Änd. „Germetserb“
Nr.
5
6
7
8
9
10
11
12
13
Begründung mit Umweltbericht
Ermittlung/Beschreibung der umweltrelevanten Auswirkungen
Luft/Lärm
Aufgrund der geplanten Nutzung und der
Lage des Plangebietes gehen von der
zukünftigen Anlage keine erheblichen
Luftbelastungen aus.
Es ist davon auszugehen, dass, unabhängig von der Vorbelastung, aus schalltechnischer Sicht eine Verträglichkeit des
Vorhabens gegeben ist.
Klima
Durch die Baumaßnahmen sind „lediglich“ lokalklimatische Effekte (Überwärmung) zu erwarten. Dadurch entstehen
jedoch keine nachhaltigen Veränderungen der Belüftungsfunktion.
Wirkungsgefüge
Es sind in unerheblichem Maß kumulatizwischen den Fak- ve Effekte zwischen den Faktoren Klima
toren (1-6)
und Wasser zu erwarten, da durch Versiegelung und der wahrscheinlichen Ableitung von Niederschlagswasser aus
dem Gebiet die klimatische Ausgleichsfunktion gemindert wird. In gewissem
Umfang wird dieser Effekt durch die geplante Eingrünung gemindert.
Landschaft und
Das Plangebiet besitzt eine geringe
biologische Vielfalt landschaftliche Vielfalt. Es wird bislang
als Acker intensiv genutzt. Durch die
Pflanzung eines bis zu 20 Meter breiten
Gehölzstreifens an der nördlichen, westlichen und östlichen Grenze kommt es zu
einer Aufwertung der Landschaft und der
biologischen Artenvielfalt.
Umweltbezogene
Erhebliche nachteilige UmweltauswirWirkung auf Menkungen für und auf den Menschen sind
schen und Bevölke- nicht erkennbar.
rung
Umweltbezogene
Durch die oberflächennahe Nutzung sind
Wirkung auf Kultur- potenzielle Bodendenkmäler nicht geund Sachgüter
fährdet.
Wechselwirkungen Siehe 7
zwischen den Faktoren 1-6, 9 und 10
Erhalt und Schutz- Das nächste FFH-Gebiet liegt ca. 750 m
zweck von FFHnordöstlich des Plangebietes. Mit Beeinund Vogelschutzträchtigungen ist allein schon durch den
gebieten und NotAbstand nicht zu rechnen. Die Notwenwendigkeit einer
digkeit einer FFH-Vorprüfung wird nicht
Verträggesehen.
lichkeitsprüfung
gemäß § 34
BNatSchG.
Landschaftspläne
Gemäß Satzungsentwurf des Landund sonstige Pläne schaftsplans liegt das Gebiet im LSG.
Eine lokale Aufhebung ist nötig und steht
in Aussicht durch die Festsetzung des
Landschaftsplans als temporär bis zur
Realisierung des Plans zu erhaltende
Fläche.
Schutzgut
04.05.2010
Vertiefungserfordernis
S.21
Bewertung
0
Gutachterliche
Stellungnahmen zum Lärm
liegen vor.
Keine Vertiefung erforderlich.
U
U
Keine Vertiefung erforderlich.
0/U
Keine Vertiefung erforderlich.
0/U (+)
Keine Vertiefung erforderlich.
U
Keine Vertiefung erforderlich.
Keine Vertiefung erforderlich.
Keine Vertiefung erforderlich.
0
0/U
Keine Vertiefung erforderlich.
U
0
+ positive Auswirkungen; 0 keine Auswirkungen; U unerhebliche Beeinträchtigung; - erhebliche Beeinträchtigung; -- schwerwiegende Beeinträchtigung; k.B. keine Bewertung
21
Gemeinde Hürtgenwald: 4. FNP- Änd. „Germetserb“
Nr.
Schutzgut
14
Vermeidung von
Emissionen und
sachgerechter Umgang mit Abfällen
und Abwässern
Nutzung erneuerbarer Energien,
sparsame und effiziente Energienutzung
Erhaltung bestmöglicher Luftqualität in
Gebieten mit Immissionsgrenzwerten nach EU Vorgaben durch Rechtsverordnung.
Bodenschutzklausel
und Umwidmungssperrklausel §1a (2)
BauGB
15
16
17
18
Eingriffsvermeidung; Vorschläge
und Hinweise für
Kompensationsmaßnahmen
Begründung mit Umweltbericht
Ermittlung/Beschreibung der umweltVertiefungsrelevanten Auswirkungen
erfordernis
Erfolgt nach dem Stand der Technik.
Keine Vertiefung erforderlich.
Obliegt dem Bauherrn
Keine Vertiefung erforderlich.
Keine Relevanz in diesem Planverfahren Keine Vertiefung erforderlich.
Die Errichtung eines holzbearbeitenden
Betriebes ist zwangsläufig mit Flächenverlust und Versiegelung verbunden. Um
dem Bedarf gerecht zu werden, ist eine
Ausweitung in die Landschaft nicht zu
umgehen. Die Ausweitung findet aber in
Verbindung mit bestehenden Gewerbeflächen statt.
Der Eingriff wird durch die umfassende
Eingrünung des Geländes vollständig
ausgeglichen. Damit verbunden ist eine
Aufwertung der derzeit naturschutzfachlich geringwertigen Ackerfläche.
04.05.2010
S.22
Bewertung
0
k.B.
0
Keine Vertiefung erforderlich.
U
Keine Vertiefung erforderlich.
k.B.
+ positive Auswirkungen; 0 keine Auswirkungen; U unerhebliche Beeinträchtigung; - erhebliche Beeinträchtigung; -- schwerwiegende Beeinträchtigung; k.B. keine Bewertung
4.2.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes
4.2.3.1 ........ bei Durchführung der Planung
Bei Realisierung der Planung wird es nach derzeitigem Wissensstand nicht zu erheblichen
Beeinträchtigungen der Schutzgüter kommen. Dennoch ist klar, dass es zu lokalen Lebensraumveränderungen bzw. -verlusten durch die Versiegelung und intensive Nutzung von Bodenflächen kommt. Eine dort ansässige Tier- und Pflanzenwelt wird verdrängt, wenn auch
voraussichtlich keine seltenen, gefährdeten und streng geschützten Arten vertreten sind.
Insgesamt ist die Bedeutung der betroffenen Fläche für den Naturhaushalt als gering einzustufen. Zwar trägt die Durchführung der Planung zu einer Gesamtentwicklung mit Standortverlusten bei, für sich genommen wird sie aber nicht mit negativen Effekten erheblicher Art
verbunden sein. Die geplante umfassende Eingrünung des Geländes wird hingegen positive
Effekte auf Natur und Landschaft haben.
4.2.3.2 ........ bei Nichtdurchführung der Planung (Null-Variante)
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der derzeitige Zustand erhalten. Die intensiv genutzten Ackerflächen und der geschotterte Weg werden nicht versiegelt aber weiter intensiv
genutzt.
22
Gemeinde Hürtgenwald: 4. FNP- Änd. „Germetserb“
Begründung mit Umweltbericht
04.05.2010
S.23
4.2.4 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Grundsätzlich liegt eine Vermeidung von Eingriffen in hochwertige Flächen dadurch vor,
dass naturschutzfachlich geringwertige, intensiv vorbelastete Ackerflächen und ein geschotterter Weg beansprucht werden sollen. Die neue Gewerbefläche wird unmittelbar an das
STAWAG-Gelände angrenzen, so dass eine Zusammenarbeit ohne längere Transportstrecken möglich ist. Der Eingriff wird vollständig durch die Eingrünung des Betriebsgeländes an
der nördlichen, westlichen und östlichen Seite ausgeglichen.
Die Anwendung des Bewertungsverfahrens „Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft“ ergibt folgende Bilanz vor und nach Durchführung der durch den Bebauungsplan
möglich werdenden und festgesetzten Maßnahmen:
A. Ausgangszustand des Untersuchungsraumes
1
2
3
4
5
6
7
8
FlächenNr.
Code
Biotoptyp
Fläche
Grund-wert
A
Gesamtwert
(lt. Biotoptypenwertliste)
(lt. Biotoptypenwertliste)
(m )
Gesamtkorrekturfaktor
Einzelflächenwert
(Spalte 5 x
Spalte 6)
(Spalte 4 x
Spalte 7)
-
1.3
3.1
Schotterweg
Intensivacker
2
(lt. Biotoptypenwertliste)
442
20.229
1
2
1
1
1
2
442
40.458
Gesamtflächenwert A
(Summe Spalte 8)
40.900
B. Zustand des Untersuchungsraumes gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes
1
2
3
4
5
6
7
8
FlächenNr.
Code
Biotoptyp
Fläche
Grundwert
Gesamtwert
(s. Plan
Zustand
gem. Festsetzungen d.
B.-Plans)
(lt. Biotoptypenwertliste)
(lt. Biotoptypenwertliste)
Gesamtkorrekturfaktor
Einzelflächenwert
(m )
(Spalte 5 x
Spalte 6)
(Spalte 4 x
Spalte 7)
1
1.1
2
1.3
3
4
1.3
8.1
Versiegelte Fläche (Gebäude,
Straßen)
Unversiegelte
Betriebsfläche im
Gewerbegebiet
Schotterweg
Feldgehölz
2
(lt. Biotoptypenwertliste)
5.602
0
1
0
0
9.319
1
1
1
9.319
245
5.505
1
6
1
1
1
6
245
33.030
Gesamtflächenwert B:
(Summe Spalte 8)
42.594
Gegenüber dem Ausgangszustand liegt ein um 1.695 Punkte höherer Wert vor, so dass der
Eingriff durch die umfassenden Pflanzmaßnahmen vollständig ausgeglichen werden kann.
23
Gemeinde Hürtgenwald: 4. FNP- Änd. „Germetserb“
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S.24
4
1
2
3
Bestand nach Durchführung der Maßnahme.
Pflanzenauswahl und Pflanzfestsetzungen zu den Feldgehölzen
• Die Feldgehölze sind freiwachsend zu entwickeln, Pflegeschnitte sind außerhalb der Vogelbrutzeit erlaubt
24
Gemeinde Hürtgenwald: 4. FNP- Änd. „Germetserb“
•
•
•
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S.25
Der Gesamtbedarf an Pflanzen ergibt sich aus einem Flächenansatz von 1 x 2 Meter pro
Pflanze (2 Meter in der Reihe, 1 Meter zwischen den Reihen) und beträgt somit 2.753
Stück und zwar 2.478 Sträucher (90 %) aus Pflanzliste 1 und 275 Einzelbäume (10 %)
aus Pflanzliste 2.
Pflanzung von 2.478 Sträuchern, 40-80 cm, Pflanzabstand 1 x 2 Meter zu pflanzen als
Gruppen zu je 5-8 Ex.
Pflanzung von 275 Einzelbäumen, Heister 2 x verpflanzt mit Ballen, 200-250, einzeln
innerhalb eine Gruppe von Sträuchern (je 1 Baum auf 9 Sträucher)
Pflanzliste 1, Sträucher
306 x Weißdorn
306 x Hasel
306 x Pfaffenhütchen
306 x Liguster
306 x Rote Heckenkirsche
306 x Schlehe
306 x Wildrose
306 x Schwarzer Holunder
305 x Gemeiner Schneeball
Crataegus monogyna
Corylus avellana
Eunonymus europaeus
Ligustrum vulgare
Lonicera xylosteum
Prunus spinosa
Rosa canina
Sambucus nigra
Viburnum opulus
Pflanzliste 2, Bäume
23 x Feldahorn
23 x Bergahorn
23 x Hängebirke
23 x Hainbuche
23 x Rotbuche
23 x Esche
23 x Vogelkirsche
23 x Traubenkirsche
23 x Stieleiche
23 x Eberesche
23 x Winterlinde
22 x Sommerlinde
Acer campestre
Acer pseudoplatanus
Betula pendula
Carpinus betulus
Fagus sylvatica
Fraxinus excelsior
Prunus avium
Prunus padus
Quercus robur
Sorbus aucuparia
Tilia cordata
Tilia platyphyllos
• Die Laubbäume sind mit Einzelpfählen unter Verwendung geeigneten Bindematerials
(Kokosstrick o.ä.) zu sichern. Verbissschutz bei allen Gehölzen muss durch Anstrich oder
rundum Einzäunung gewährleistet sein. Die Gehölze sind in den ersten 2 Jahren regelmäßig (mindestens 2 x jährlich) frei zu mähen.
• In der Anwuchsphase sind die Gehölze bei Trockenheit ausreichend zu wässern. Pflanzausfälle sind laufend jährlich zu ersetzen.
• Die Beendigung der Pflanzmaßnahme ist der ULB zwecks Abnahme telefonisch oder
schriftlich mitzuteilen.
• Das Feldgehölz ist mit Erschließung des Gebietes anzulegen.
4.2.5 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten
Soweit die Einzelbetrachtung es erlaubt, ist davon auszugehen, dass dieser Standort einer
vergleichenden Prüfung mit anderweitigen Planungsmöglichkeiten Stand hält. Betrachtet
man die Gewerbegebietserweiterung, so stellt die Planung keine unmaßstäbliche Ausweitung in die freie Landschaft dar. Vielmehr ist die verkehrstechnisch günstige Nähe zum
STAWAG-Gelände und die geplante Zusammenarbeit positiv hervorzuheben. Zudem sorgt
die umfassende Eingrünung mit einer Endhöhe von Gehölzen, die deutlich über der möglichen Gebäudehöhe liegt, für eine Einbindung in die Landschaft.
4.3 Prüfverfahren und Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Der Umweltbericht (mitsamt der Eingriffsregelung) greift auf vorliegendes Daten- und Kartenmaterial, eine Bestandskartierung sowie eine Schallimmissionsprognose mit ergänzender
25
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04.05.2010
S.26
fachgutachterlicher Stellungnahme zurück. Außerdem wurden die im Beteiligungsverfahren
gegebenen Hinweise der Träger öffentlicher Belange ausgewertet. Hiermit ist ein ausreichender Datenstand zur Einschätzung gegeben.
4.4 Umweltüberwachung – Monitoring
Maßnahmen zur Umweltüberwachung sind dann notwendig, wenn keine hinreichende Sicherheit über die Effizienz von Schutzmaßnahmen (soweit diese notwendig sind) vorliegt
oder eine Risikoabschätzung nur schwer möglich ist. Gemäß dem derzeitigen Wissensstand
liegen keine oder nur unerhebliche Eingriffswirkungen auf die zu betrachtenden Schutzgüter
vor. Maßnahmen zur Umweltüberwachung sind demnach im Rahmen der Bauleitplanung
nicht zu formulieren.
4.5 Zusammenfassung des Umweltberichtes
Im hiermit vorgelegten Umweltbericht zum Bebauungsplan K13 „Erweiterung Pelletwerk“
bzw. zur 4. FNP-Änderung der Gemeinde Hürtgenwald wurden einleitend Inhalt und Ziele
des Plans mit den geplanten Festsetzungen beschrieben.
Im zweiten Schritt erfolgte eine Beschreibung und Bewertung der jetzigen Bestandssituation
hinsichtlich der zu bearbeitenden Schutzgüter. Die Bewertung der Biotoptypen erfolgte mit
dem Verfahren der Landesregierung, womit auch die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung
vorgenommen wurde. Zusammenfassend sind die Ergebnisse für alle Schutzgüter in einer
Checkliste dargestellt.
Bei der direkt durch die Bebauung betroffenen Fläche handelt es sich um einen intensiv genutzten Acker und einen geschotterten Weg. Der Eingriff kann durch umfassende Pflanzmaßnahmen vollständig im Plangebiet ausgeglichen werden. Im Gebiet gibt es keine offenen
Gewässer, so dass von einer Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser nicht ausgegangen
werden kann. Benachbarte Gewässer- und Quellbereiche werden nicht tangiert oder beeinträchtigt. Gleiches gilt für die Schutzgüter Luft und Klima. Die schalltechnischen Begutachtungen der Planung ergaben ebenfalls keine Hinweise auf mögliche nachhaltige Auswirkungen auf die nächstgelegene Wohnbebauung.
Insgesamt ist nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen der Umweltschutzgüter zu rechnen.
04.05.2010
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