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Kommune
Hürtgenwald
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19.05.10, 18:33
Aktualisiert
19.05.10, 18:33
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Gemeinde Hürtgenwald, 4. FNP- Änderung „Germetserb“, Ortsteil Vossenack
Seite 1/4
Stellungnahme zu den von den Behörden und Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit
gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB eingegangenen Anregungen zur Änderung des FNP
Stand: 04.05.2010
Lfd.
Nr.
Eingabensteller
Datum
T1
Kreisverwaltung Düren
52348 Düren
17.02.10
Wesentliche Inhalte der
Anregungen
Stellungnahme
Beschlußvorschlag
Es wird auf die Stellungnahme
zum B-Plan K 13
(Parallelverfahren) verwiesen:
Durch den Verweis auf die
Stellungnahme zum B-Plan K 13
(Parallelverfahren) ergeben sich
Anregungen, die im Rahmen der FNPÄnderung nicht berücksichtigt werden
können, sondern vielmehr Eingang
finden in die Abwägung über die
Inhalte des B-planes. Die Anregungen
können daher im FNPÄnderungsverfahren nicht
berücksichtigt werden.
Der Bauausschuss
empfiehlt dem Rat
zu beschließen:
1. Straßenverkehrsamt
Es werden keine grundsätzlichen
Bedenken, jedoch folgende
Anregungen vorgebracht:
Zu 1. Straßenverkehrsamt
1.1 Die eingetragenen
Sichtdreiecke entsprechen nicht
den Straßenbaurichtlinien und
sind entsprechend zu ändern.
1.1 Im FNP werden keine
Zufahrtsbereiche festgesetzt und
daher auch keine Sichtdreiecke.
Die Anregung wird auf der Ebene des
B-Plan K 13 berücksichtigt.
1. 2. In der Schalltechnischen
Untersuchung wird eine
Grundstückerschließung
begutachtet. Hier sollte das
Gutachten auf die im
Bebauungsplan vorgesehene
Zufahrt ergänzt werden.
1.2 Die „Schalltechnische
Untersuchung“ (ACCON Köln) zeigt,
dass der Belang des
Immissionsschutzes ausreichend bei
der Aufstellung der Planung (BP K13
und 4. FNP- Änderung) berücksichtigt
wurde. Eine Konfliktfreiheit der
geplanten gewerblichen Nutzung kann
auch unter dem Gesichtspunkt der
Vorbelastung durch das Pelletswerk
gewährleistet werden. Die
Zufahrtssituation wird daran im
Ergebnis nichts ändern.
2. Wasserwirtschaft
Entwässerungskonzept:
Erste Gespräche wurden mit dem
Ingenieurbüro Dr. Jochims &
Burtscheidt geführt. Eine
konkrete
Entwässerungskonzeption des
Büros liegt der UWB jedoch noch
nicht vor. Somit ist die
grundsätzliche Machbarkeit des
Entwässerungskonzeptes nicht
nachgewiesen. Daher bestehen
gegen den Bebauungsplan aus
wasserwirtschaftlicher Sicht
Bedenken.
Zu 2. Wasserwirtschaft
Zum Stand der Planungen kann
Die Anregungen zu
Folgendes ausgeführt werden:
2. werden nicht
Die nach § 51 a des
berücksichtigt.
Landeswassergesetzes NordrheinWestfalen geforderte Versickerung von
Niederschlagswasser oder Einleitung
in einen bestehenden Vorfluter ist
voraussichtlich nicht ohne weiteres
möglich. Eine Einleitung in einen
Vorfluter ist allein aufgrund des
Quellbereiches auszuschließen.
Insofern gibt es nur die Möglichkeit der
Flächenverrieselung (mit Rückhaltung)
im Plangebiet. Für die
Schmutzwasserentsorgung ist eine ca.
400 Meter lange Druckleitung in
Richtung Süden erforderlich, von wo
aus das Wasser der Kläranlage
Kleinhau zugeführt werden kann.
Einzelheiten der Entwässerung
werden im Entwässerungskonzept
dargestellt, das derzeit vom
Die Anregungen zu
1. werden nicht
berücksichtigt.
Gemeinde Hürtgenwald, 4. FNP- Änderung „Germetserb“, Ortsteil Vossenack
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Stellungnahme zu den von den Behörden und Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit
gemäß § 3 (2) und §4 (2) BauGB eingegangenen Anregungen zur Änderung des FNP
Stand: 04.05.2010
Ldf.
Nr.
Eingabensteller
Datum
Wesentliche Inhalte der
vorgebrachten Anregungen
Stellungnahme
Beschlußvorschlag
Ingenieurbüro Dr. Jochims &
Burtscheidt im Auftrag des
Projektentwicklers erarbeitet wird. Bis
zur Abwägung über die Inhalte des
Bebauungsplanes K 13 wird dieses
Entwässerungskonzept, abgestimmt
mit der UWB vorliegen.
Regelungen hierzu (z.B.
Flächensicherungen für die
Rückhaltung) im FNP sind nicht
erforderlich.
T2
Landesbetrie
b Straßenbau
NRW
Regionalnied
erlassung
Ville - Eifel
27.01.10
3. Landschaftspflege und
Naturschutz
Es wird darauf hingewiesen, dass
die EingriffsAusgleichsbilanzierung
nachvollziehbar ist. Die
Pflanzfestsetzung sollte um einen
möglichst zeitnahen Zeitpunkt zur
Durchführung der Anpflanzungen
nach Erschließung des
Baugebietes bzw. der
Nutzungsaufnahme des
Geländes ergänzt werden. Die
Anpflanzungen seien im Übrigen
so zu pflegen und zu unterhalten,
dass ihr Fortbestand und ihre
funktionsgerechte Entwicklung
dauerhaft gewährleistet ist.
Zu 3. Landschaftspflege und
Naturschutz
Der Vollzug der Eingriffsregelung
erfolgt im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens für die
beantragte bauliche Nutzung. In die
Baugenehmigung werden die
Pflanzfestsetzungen aufgenommen.
Ob es hierbei zu einer zeitlichen
Bindung der Umsetzung der
Maßnahmen über eine
Nebenbestimmung kommt, kann im
Rahmen der Aufstellung des
Bebauungsplanes K 13 sowie der 4.
FNP-Änderung nicht geregelt werden.
Der Hinweis auf die Pflege und den
Erhalt der Pflanzmaßnahmen erfolgt
ebenfalls in der Baugenehmigung.
Gegen die Bauleitplanung
bestehen grundsätzlich keine
Bedenken.
Es werden folgende Anregungen
vorgebracht:
Aus der Stellungnahme ergeben sich
Anregungen, die im Rahmen der FNPÄnderung nicht berücksichtigt werden
können, sondern vielmehr Eingang
finden in die Abwägung über die
Inhalte des B-planes, der im
Parallelverfahren aufgestellt wird und
auf den sich auch die vorliegende
Stellungnahme bezieht.
Die Anregungen können daher im
FNP- Änderungsverfahren nicht
berücksichtigt werden.
1. Sichtdreiecke
Das im B-Plan eingetragenen
Sichtdreieck ist zu überarbeiten.
Es sollen die unterschiedlichen
Sichtfelder (Haltesicht,
Anfahrsicht, Annäherungssicht)
nach RAS- K1 unter
Berücksichtigung der Fußgänger
und Radfahrer eingetragen
werden. Die fehlenden
Längenangaben im Sichtfeld und
die unmaßstäbliche Darstellung
erschwerten die
Nachvollziehbarkeit.
Zu 1. Sichtdreiecke
In der Planzeichnung ist derzeit nur ein
Sichtdreieck unter dem Gesichtspunkt
der „Anfahrsicht“ eingetragen, so wie
in zahlreichen vergleichbaren
Planungen durchgeführt. Die
Anregung zur Ergänzung der
„Haltesicht“ und „Annäherungssicht“
kann in der Planzeichnung zum B-plan
ergänzt werden. Die
Nachvollziehbarkeit ist jedoch durch
den (geometrisch eindeutigen)
Planungsmaßstab gegeben.
Regelungen zum Sichtdreieck im FNP
erfolgen nicht.
Die Hinweise zu 3.
werden zur
Kenntnis
genommen.
Der Bauausschuss
empfiehlt dem Rat,
die Anregungen
nicht zu
berücksichtigen
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Stellungnahme zu den von den Behörden und Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit
gemäß § 3 (2) und §4 (2) BauGB eingegangenen Anregungen zur Änderung des FNP
Stand: 04.05.2010
Ldf.
Nr.
Eingabensteller
Datum
Wesentliche Inhalte der
vorgebrachten Anregungen
Stellungnahme
2. Verwaltungsvereinbarung
Für die Anbindung des
Plangebiets an die B 399 ist der
Abschluss einer
Verwaltungsvereinbarung
zwischen der Gemeinde
Hürtgenwald und dem
Landesbetrieb Straßenbau NRW
erforderlich. Mit dem Bau der
Anbindung darf vor Abschluss
der Vereinbarung nicht begonnen
werden. Die Lage der
bestehenden Zufahrt zum
Pelletswerk ist anzupassen und
in die Verwaltungsvereinbarung
zu übernehmen.
Die Anbindung ist mit dem
Landesbetrieb abzustimmen. Für
die Prüfung und Erteilung der
Genehmigung zum Bau der
Anbindung ist die Vorlage eines
detaillierten straßentechnischen
Entwurfes erforderlich.
Vorzulegen sind:
Erläuterungsbericht,
Übersichtskarte (M 1: 25.000),
Übersichtslageplan (M 1: 5.000)
Lageplan (M 1: 250), Höhenplan
der Erschließungsstraße und
Regelquerschnitte (M 1: 50 oder
25).
Zu 2. Verwaltungsvereinbarung
Bis zur Rechtskraft des
Bebauungsplanes K 13 wird die
Verwaltungsvereinbarung
abgeschlossen. Die erforderlichen
Fachplanungen werden derzeit im
Auftrag des Projektentwicklers durch
das Ingenieurbüro Dr. Jochims &
Burtscheidt erarbeitet.
3. Pflanzmaßnahmen:
Zur Bundesstraße ist das
Plangebiet lückenlos und nicht
übersteigbar einzufrieden.
Zu 3. Pflanzmaßnahmen
Im Bebauungsplan wurde entlang der
B 399 ein 10m breiter Pflanzstreifen
festgesetzt.
Beschlußvorschlag
T3
Wasserwerk
Perlenbach
52156
Monschau
09.02.10
In einigen Parzellen (im
Übersichtsplan dargestellt)
befinden sich
Anlagenbestandteile des
Wasserwerkes. Darüber hinaus
befinden sich dort auch
Steuerkabel und – schränke. Es
wird angeregt, einen
ausreichenden
Sicherheitsabstand zu den
Anlagen einzuhalten.
Die Anlagen des Wasserwerkes
befinden sich im bestehenden
Wirtschaftsweg sowie im Randstreifen
entlang der B 399 (beides öffentliche
Verkehrsfläche). Bauliche Anlagen, die
auf der Grundlage des B-planes
errichtet werden können
beeinträchtigen diese Anlagen nicht.
Regelungen im FNP hierzu sind nicht
erforderlich.
Der Bauausschuss
empfiehlt dem Rat,
die Anregung nicht
zu berücksichtigen.
T4
BUND
52393
Hürtgenwald
12.02.10
Es wird darauf hingewiesen, dass
die Ausweisung des Plangebiets
als gewerblich genutzte Fläche
mit einem Holzlagerplatz und
gegebenenfalls Lagerhäusern
einen Eingriff in den Boden, den
Wasserhaushalt, das Lokalklima
und in Natur und Landschaft
darstelle, der ausgeglichen
werden müsse.
Die Eingrünung der
Betriebsfläche könne allenfalls
Die Auswirkungen der Planung auf die
Unterschiedlichen Schutzgüter werden
im Umweltbericht hinreichend präzise
dargestellt und bewertet. Auf die
Ausführungen im Umweltbericht wird
verwiesen. Die ULB hat in ihrer
Stellungnahme (siehe T 1) der
Ausgleichsberechnung ausdrücklich
zugestimmt. Ein externer Ausgleich ist
daher nicht erforderlich.
Der Bauausschuss
empfiehlt dem Rat,
die Anregungen
nicht zu
berücksichtigen.
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Seite 4/4
Stellungnahme zu den von den Behörden und Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit
gemäß § 3 (2) und §4 (2) BauGB eingegangenen Anregungen zur Änderung des FNP
Stand: 04.05.2010
Ldf.
Nr.
Eingabensteller
Datum
Wesentliche Inhalte der
vorgebrachten Anregungen
eine gewisse klimatische
Ausgleichsfunktion erfüllen. Eine
Aufwertung der Landschaft oder
gar der biologischen Artenvielfalt
ist hiermit nicht verbunden.
Wegen der betriebsbedingten
Störungen z.B. Lärm, LKWVerkehr werden sich hier
höchstens unempfindliche
Allerweltsarten ansiedeln. Der
Streifen an der B 399 könne sich
für diese sogar als ökologische
Falle erweisen. Den
Gehölzstreifen als Feldgehölz
einzustufen und in die
Bilanzierung einfließen zu lassen
sei unzutreffend. Zudem müsste
für diese Flächen bei der
Bilanzierung der Korrekturfaktor
weit unter 1 liegen.
Die dargestellten
Ausgleichsmaßnahmen werden
daher als unzureichend
abgelehnt. Es wird ein Ausgleich
auf externen Flächen für
erforderlich gehalten. Dies könne
eine Optimierung benachbarter
Biotope sein oder eine
Extensivierung von Acker- oder
Grünlandflächen.
Es wird angeregt, auch für
zukünftige Eingriffe in
Zusammenarbeit mit der ULB ein
Ausgleichsflächenkonzept zu
entwickeln.
Stellungnahme
Beschlußvorschlag
Zu Auswirkungen auf die Fauna kann
gesagt werden, dass vertiefende
Untersuchungen hierzu nicht vorliegen
und auch nicht erforderlich waren.
Aufgrund der Habitatstrukturen lässt
sich das Potenzial für wildlebende
Tiere abschätzen. Dieses ist in weiten
Teilen aufgrund der intensiven
landwirtschaftlichen Nutzung,
verbunden mit dem Einsatz von
Dünger und Pestiziden, und der
bestehenden Verlärmung der
Umgebung (Pelletswerk, B 399) sehr
gering.
Die Anregung zur Entwicklung eines
Ausgleichskonzeptes wurde von der
Gemeinde Hürtgenwald bereits vor
Jahren erfüllt. Im vorliegenden Falle
werden, wie dargestellt, jedoch keine
externen Ausgleichsflächen
erforderlich.
Regelungen hierzu sind daher weder
im Bebauungsplan, noch im hier
vorliegenden FNPÄnderungsverfahren erforderlich.
Behörden und Träger öffentlicher Belange, in deren Stellungnahmen keine Anregungen
vorgebracht wurden:
WVER Wasserverband Eifel – Rur, Düren, Schreiben vom 25.01.2010
Stadt Stolberg, Schreiben vom 22.01.2010
Landwirtschaftskammer NRW, Schreiben vom 05.02.2010
PLE Doc, Schreiben vom 15.01.2010
Deutsche Telekom, Schreiben vom 21.01.2010
Amprion GmbH, Schreiben vom 12.01.2010
Bezirksregierung Köln, Schreiben vom 17.02.2010
IHK Aachen, Schreiben vom 04.02.2010
Ewv – Energie- und Wasserversorgung GmbH, Mail vom 19.01.2010
Von Bürgern wurden keine schriftlichen Stellungnahmen abgegeben.
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