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Beschlusstext (Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Gebühren für Leistungen des Rettungsdienstes)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
10 kB
Datum
25.11.2008
Erstellt
18.02.09, 14:11
Aktualisiert
18.02.09, 14:11
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Inhalt der Datei

BESCHLUSS über das Ergebnis der 18. Sitzung des Kreisausschusses am 25.11.2008 im Sitzungssaal I des Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32 TOP 16 Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Gebühren für Leistungen des Rettungsdienstes Fraktionsvorsitzender B 90/Grüne Grutke und UWVFraktionsvorsitzender Troschke bitten um Beantwortung der Fragen, wie der "Sonderposten Gebührenrücklage" im Rettungsdienst entstehen konnte und in welchem Zeitraum diese erhebliche Rücklage abgebaut werden soll. Herr Crespin, GB II/38, beantwortet die Fragen wie folgt: Die Rücklage wurde über mehrere Jahre gebildet. Der heute bestehende hauptsächliche Finanzanteil in der Rücklage entstand in den vergangenen beiden Rechnungsjahren (2006/2007). Im Jahre 2006 wurde die Gebührenkalkulation Rettungsdienst aus 2002 überarbeit und mit den Kostenträgern abgestimmt. Der durch verschiedene unvorhersehbare Gegebenheiten nunmehr rückzuführende Überschuss (Sonderposten „Gebührenrücklage“) erfolgt nach dessen Feststellung nunmehr unverzüglich mit dem Ziel der kompletten Auflösung in max. 3 Jahren (gesetzliche Vorgabe); Beginn der Auflösung des Sonderpostens „Gebührenrücklage“: sukzessive ab 01.01.2009. Gründe für den Bestand des Sonderpostens „Gebührenrücklage“ 1. Vergabe einer neuen rettungsdienstlichen Leistung (europaweites Vergabeverfahren): Das Ausschreibungsverfahren wurde durch die deutschlandweite Rechtsunsicherheit in der Frage eines notwendigen europaweiten Ausschreibungsverfahrens zur Vergabe rettungsdienstlicher Leistungen wesentlich verzögert. Die in die Gebührenkalkulation eingerechnete Ausgabe für diese Leistung erfolgte zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt. Diese Situation führt zu einer Minderausgabe für die betreffenden Rechnungsjahre und führt damit zu einem Rücklageanteil. 2. Tarifrechtliche Besonderheit: Im Rahmen der Einführung des TVöD stand für das Personal im Rettungsdienst die Zahlung einer Wechselschichtzulage in Rede. Dieser Anspruch wurde in die Gebührenkalkulation Rettungsdienst 2007 eingebracht. Der Anspruch auf diese in Rede stehende Wechselschichtzulage wurde im Jahr 2008 V 471/2008 durch eine Dienstzeitenänderung im Rettungsdienst des Kreises Euskirchen aufgehoben und führte zu einer Minderausgabe für die betreffenden Rechnungsjahre und damit zu einem Rücklageanteil. 3. Systemfaktoren Der Rückgang der Einsatzzahlen im Krankentransport (allgemeiner Trend) kann im Kreis Euskirchen nicht festgestellt werden. Die nach allgemeinem Trend erwarteten, jedoch nicht eingetretenen Veränderungen führten zu einem Rücklageanteil. Der Kreisausschuss stimmt der Vorlage 471/2008 unter Berücksichtigung der zustimmenden Empfehlung des Ausschusses für Schulen, Sport, Kultur, Soziales und Gesundheit vom 11.11.2008 (siehe Z 1/V 471/2008) zu und empfiehlt dem Kreistag folgende Beschlussfassung: Der Kreistag beschließt die Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Gebühren für Leistungen des Rettungsdienstes 2009 (siehe Anlage zur Vorlage 471/2008). Abstimmungsergebnis: Einstimmig