Daten
Kommune
Hürtgenwald
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66 kB
Erstellt
09.03.10, 16:55
Aktualisiert
09.03.10, 16:55
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung
der Gemeinde Hürtgenwald
über die Abweichung von den Herstellungsmerkmalen bei der
Erschließungsanlage „Mestrenger Weg/Zum Schnepfenflug“ (beginnend in Höhe
des Grundstückes Gemarkung Vossenack Flur 3, Nr. 600 und Gemarkung
Vossenack, Flur 6, Nr. 366 bis Flur 6 Nr. 319 und 343) im Ortsteil Vossenack vom
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Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zur Zeit gültigen Fassung in
Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zur
Zeit gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung am
folgende Satzung beschlossen:
§1
Die Erschließungsanlage „Mestrenger Weg/Zum Schnepfenflug“ (beginnend in Höhe des
Grundstückes Gemarkung Vossenack Flur 3, Nr. 600 und Gemarkung Vossenack, Flur 6,
Nr. 366 bis Flur 6 Nr. 319 und 343) ist abweichend von § 8 Abs. 1 der Satzung über die
Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Hürtgenwald vom 03.06.1988
endgültig hergestellt, wenn ihre Fläche im Eigentum der Gemeinde ist, sie eine Verbindung mit dem übrigen öffentlichen Verkehrsnetz besitzt und die folgenden
Bestandteile und Herstellungsmerkmale aufweist:
a) Fahrbahn mit Unterbau und Decke; die Decke kann aus Asphalt, Teer, Beton,
Pflaster oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;
b) einseitiger Gehweg mit Unterbau und Decke; die Decke kann aus Asphalt, Teer,
Beton, Pflaster oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;
c) Entwässerungseinrichtungen betriebsfertig;
d) Beleuchtungseinrichtungen betriebsfertig.
§2
Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über die Abweichung von den
Herstellungsmerkmalen bei der Erschließungsanlage „Mestrenger Weg/Zum
Schnepfenflug“ (beginnend in Höhe des Grundstückes Gemarkung Vossenack Flur 3,
Nr. 600 und Gemarkung Vossenack, Flur 6, Nr. 366 bis Flur 6 Nr. 319 und 343) wird
hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den
(Buch)
Bürgermeister