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Allgemeine Vorlage (Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Kall)

Daten

Kommune
Kall
Größe
93 kB
Datum
10.02.2015
Erstellt
16.01.15, 18:07
Aktualisiert
16.01.15, 18:07
Allgemeine Vorlage (Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Kall) Allgemeine Vorlage (Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Kall)

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Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 7/2015 29.01.2015 Vorlage erstellt: 12.01.2015 Federführung: Fachbereich II An den Ausschuss für Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsförderung mit der Bitte um X FBL: SB: öffentliche Sitzung Herr Schmitz Herr Auel Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Rat Bürgermeister Kenntnisnahme Beigeordneter Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Fachbereichsleiter Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei Euro Sachbearbeiter über-/außerplanmäßige Aufwendungen/ Auszahlungen erforderlich bei PSK Deckung erfolgt durch PSK Euro Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen: TOP 11 Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Kall Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat, dem Entwurf der Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW zuzustimmen. Die bisherige Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Kall vom 11. Juli 1990 wird mit Bekanntgabe der Neufassung aufgehoben. Sachdarstellung: Die Gemeinde Kall trägt für die Gemeindestraßen die Straßenbaulast. In Abgrenzung zu Bundes, Landes- oder Kreisstraßen dienen Gemeindestraßen vorwiegend dem Verkehr und der Erschließung innerhalb des Gemeindegebietes. Die der Gemeinde obliegende Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung zusammenhängenden Aufgaben. Hierzu gehört es, die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, umund auszubauen, zu erweitern oder sonst zu verbessern sowie zu unterhalten, soweit die Gemeinde hierzu leistungsfähig ist. Die Aufrechterhaltung eines dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustands erfolgt zunächst durch die laufende Unterhaltung der gemeindlichen Straße. Die laufende Unterhaltung umfasst alle Maßnahmen zur Substanzerhaltung. Ist der Zustand der Straße aufgrund von Schäden nicht mehr genügend, so muss sie in Stand gesetzt werden. Instandsetzung ist die Reparatur einer abgenutzten oder beschädigten Straße. Ist eine Straße trotz ordnungsgemäßer laufender Unterhaltung und Instandsetzung infolge der bestimmungsgemäßen Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit abgenutzt, so muss sie erneuert werden („nachmalige Herstellung“). Vorlagen-Nr. 7/2015 Seite 2 Während die laufende Unterhaltung und Instandsetzung als Aufwand allein von der Gemeinde – und damit aus Steuermitteln – zu tragen sind, werden die Kosten einer nachmaligen Herstellung zwischen der Gemeinde und den Anliegern als konkreten Nutznießern der Erneuerung geteilt (§ 8 Abs. 2 KAG NRW). Die Kostenteilung erfolgt nach Maßgabe der gemeindlichen Straßenbaubeitragssatzung – in der Gemeinde Kall bislang nach der „Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Kall vom 11. Juli 1990“ (Anlage 1). Die bisherige gemeindliche Straßenbaubeitragssatzung sieht Beiträge der Anlieger zwischen 30% und 60% der Kosten einer Maßnahme vor (Unterscheidung der Straßenart). Diese Kostenteilung wird seit dem Jahre 2003 weder vom Innenministerium des Landes NRW noch vom Städte- und Gemeindebund NRW (StGB NRW) als angemessen angesehen. Nach der gemeinsamen Mustersatzung dieser beiden Institutionen werden seit 2003 Beiträge der Anlieger bis 80% als angemessen angesehen. Begründet wird diese Empfehlung mit dem Grundsatz, dass die Allgemeinheit nicht mit Kosten von Maßnahmen belastet werden soll, die (vorwiegend) einer bestimmten Personengruppe Vorteile vermitteln (§ 8 Abs. 2 KAG NRW). Dieser Grundsatz findet einen weiteren Ausdruck in § 77 Abs. 2 Nr. 1 GO NRW, wonach die Gemeinde verpflichtet ist, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel vorzugsweise durch spezielle Entgelte – wie hier die Straßenbaubeiträge der Anlieger – zu beschaffen und sich nur subsidiär aus Steuern zu finanzieren. Aus diesem Grunde besteht Veranlassung, die bisherige Satzung vom 11. Juli 1990 zu überarbeiten und insbesondere die Höhe der Beitragssätze zu überprüfen und neu festzusetzen. Inzwischen haben immer mehr Städte und Gemeinden die Anteilssätze für die Anlieger auf bis zu 80 % bei so genannten Anliegerstraßen angehoben. Unter Beachtung der bestehenden haushaltswirtschaftlichen Finanzsituation schlägt die Verwaltung die Anhebung der Beitragssätze unter Beachtung der vorgegebenen Höchstsätze der Anliegeranteile gemäß der Mustersatzung des StGB NRW vor. Darüber hinaus wird die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Kall vom 07. Juli 1990 mit Bekanntgabe der Neufassung aufgehoben.