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Beschlusstext (Anmietung von Räumen der Stadt Mechernich zur Unterbringung der Direktion Verkehr und des Bezirksdienstes Mechernich hier: Mietgarantie für die Zeit vom 16. bis zum 30. Jahr nach Mietbeginn)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
10 kB
Datum
17.02.2009
Erstellt
25.03.09, 04:13
Aktualisiert
25.03.09, 04:13
Beschlusstext (Anmietung von Räumen der Stadt Mechernich zur Unterbringung der Direktion Verkehr und des Bezirksdienstes Mechernich
hier: Mietgarantie für die Zeit vom 16. bis zum 30. Jahr nach Mietbeginn) Beschlusstext (Anmietung von Räumen der Stadt Mechernich zur Unterbringung der Direktion Verkehr und des Bezirksdienstes Mechernich
hier: Mietgarantie für die Zeit vom 16. bis zum 30. Jahr nach Mietbeginn)

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BESCHLUSS über das Ergebnis der 19. Sitzung des Kreisausschusses am 17.02.2009 im Sitzungssaal I des Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32 TOP 9 Anmietung von Räumen der Stadt Mechernich zur Unterbringung der Direktion Verkehr und des Bezirksdienstes Mechernich hier: Mietgarantie für die Zeit vom 16. bis zum 30. Jahr nach Mietbeginn Im Namen der CDU-Fraktion macht Fraktionsvorsitzender Reidt erhebliche Bedenken gegen die beabsichtigte Übernahme der Mietausfallgarantie durch den Kreis ab dem 16. bis einschl. 30. Jahr nach Mietbeginn geltend. Das Risiko verbleibe in diesem Fall ausschließlich beim Kreis, während die Stadt Mechernich als Nutznießer außen vor bleibe. Die CDU-Fraktion könne sich allenfalls vorstellen, ab dem 16. Jahr nach Mietbeginn für höchstens 2 bis 3 Jahre eine Mietausfallgarantie zu übernehmen. Landrat Rosenke weist in der folgenden Diskussion darauf hin, dass die Mietausfallgarantie nur in dem äußerst unwahrscheinlichen Fall zum Tragen käme, dass die Stadt Mechernich die Räumlichkeiten der Direktion Verkehr und des Verkehrsdienstes nicht weiter vermieten oder veräußern könne. Der Vorschlag des CDU-Fraktionsvorsitzenden Reidt - der vom UWV-Fraktionsvorsitzenden Troschke unterstützt wird -, in einer kurzfristig einzuberufenden Fraktionsvorsitzendenkonferenz oder in einer Arbeitskreissitzung eine andere Lösung zu finden, wird unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit einer heutigen Entscheidung (Zusage des Kreises zur Übernahme der Mietausfallgarantie bis zum 20.02.2009) verworfen. Im Übrigen sei die Beschlussempfehlung der Vorlage mit dem Land und der Bezirksregierung Köln abgestimmt worden. Die SPD-Fraktion und die Fraktion B 90/Grüne erklären, der Vorlage 506/2009 in der vorliegenden Fassung zustimmen zu können. In der folgenden Diskussion und nach Abwägung aller Anregungen aus der Mitte des Kreisausschusses schlägt die Verwaltung vor, die Beschlussempfehlung der Vorlage 506/2009 wie folgt zu ändern, wobei der Vorsitzende die Unterpunkte einzeln zur Abstimmung stellt: Unter der Voraussetzung, dass die Bezirksregierung keine Einwände erhebt, ermächtigt der Kreistag die Verwaltung, gegenüber der Stadt Mechernich für die anzumietenden Räume der Direktion Verkehr und des Bezirksdienstes im noch zu erstellenden Gebäude in Mechernich eine Mietgarantie für V 506/2009 Mietausfall oder Mindermiete unter folgenden Bedingungen zu erklären: - Die Mietgarantie wird für max. 2 Jahre nach Beendigung des Mietverhältnisses mit dem Land übernommen, frühestens ab dem 16. Jahr seit Beginn des Mietverhältnisses. Ab dem 31. Jahr seit Beginn des Mietverhältnisses ist eine Mietgarantie ausgeschlossen. Abstimmungsergebnis: - Die Stadt Mechernich ist verpflichtet, sich mit aller Kraft zu bemühen, eine Ersatznutzung zu finden oder dann das Gebäude zum Verkehrswert zu veräußern. Abstimmungsergebnis : - Mit Mehrheit dafür bei 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen Der Kreis Euskirchen hat ein vorrangiges Ankaufsrecht für das Gebäude. Abstimmungsergebnis: - Mit Mehrheit dafür bei 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen Mit Mehrheit dafür bei 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen Im Falle des Verkaufs hat die Stadt Mechernich gegen den Kreis Euskirchen einen Anspruch auf Zahlung in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem abgezinsten Barwert der dann noch fälligen Finanzierungs- und Tilgungsaufwände der Stadt Mechernich für dieses Gebäude. Abstimmungsergebnis: Mit Mehrheit dafür bei 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen Der Kreisausschuss trifft diese Entscheidung gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 der Kreisordnung NRW (KrO NRW) als Dringlichkeitsentscheidung. Der Kreistag wird um Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 KrO NRW gebeten.