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Allgemeine Vorlage (Gesundheitsversorgung von Flüchtlingen und Asylsuchenden)

Daten

Kommune
Kall
Größe
24 kB
Datum
24.03.2015
Erstellt
13.03.15, 18:06
Aktualisiert
13.03.15, 18:06
Allgemeine Vorlage (Gesundheitsversorgung von Flüchtlingen und Asylsuchenden)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 58/2015 24.03.2015 Vorlage erstellt: 11.03.2015 Federführung: Fachbereich I An den Ausschuss für Jugend, Schule, Soziales, Kultur und Sport mit der Bitte um X FBL: SB: öffentliche Sitzung Herr Heller Frau Hertrampf Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bürgermeister Kenntnisnahme Beigeordneter Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Fachbereichsleiter Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei Euro Sachbearbeiter über-/außerplanmäßige Aufwendungen/ Auszahlungen erforderlich bei PSK Deckung erfolgt durch PSK Euro Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen: TOP 10 Gesundheitsversorgung von Flüchtlingen und Asylsuchenden Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Jugend, Schule, Soziales, Kultur und Sport nimmt die Sachdarstellung der medizinischen Versorgung der Flüchtlinge und Asylbewerber/innen zur Kenntnis. Eine Versorgung des nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) leistungsberechtigten Personenkreises auf Grundlage des § 264 Abs. 1 SGB V wird in der Gemeinde Kall bereits praktiziert. Eine medizinische Versorgung des Personenkreises mit eingeschränktem Leistungsanspruch erfolgt weiterhin nach Maßgabe des § 4 des AsylbLG. Sachdarstellung: Aufgrund der neuen Gesetzeslage ab 01.03.2015 erhalten die nach § 1 leistungsberechtigten Personen in der Regel nach 15 Monaten Aufenthalt im Bundesgebiet analoge Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SBG XII). Dies beinhaltet für die medizinische Versorgung eine Anmeldung nach § 264 Abs. 1 SGB V (Anmeldung als Betreuungsfall mit elektronischer KVKarte). Der übrige leistungsberechtigte Personenkreis ist nach Maßgabe des Gesetzes (§ 4 Abs. 1-3 AsylbLG) zu versorgen. Eine Verweigerung eines erbetenen Krankenscheines ist seit Gesetzesbeginn am 01.11.1993 in keinem einzigen Fall erfolgt. Eine medizinische Versorgung in Notfällen oder am Wochenende muss auch ohne Behandlungsschein erfolgen. Die niedergelassenen Ärzte und Krankenhäuser haben über den Abrechnungsmodus ausreichende Kenntnisse.