Daten
Kommune
Kall
Größe
24 kB
Datum
24.03.2015
Erstellt
13.03.15, 18:06
Aktualisiert
13.03.15, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
58/2015
24.03.2015
Vorlage erstellt:
11.03.2015
Federführung:
Fachbereich I
An den
Ausschuss für Jugend,
Schule, Soziales, Kultur und
Sport
mit der Bitte um
X
FBL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Heller
Frau Hertrampf
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den
Bürgermeister
Kenntnisnahme
Beigeordneter
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Fachbereichsleiter
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar bei
Euro
Sachbearbeiter
über-/außerplanmäßige Aufwendungen/
Auszahlungen erforderlich bei PSK
Deckung erfolgt durch PSK
Euro
Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen:
TOP 10
Gesundheitsversorgung von Flüchtlingen und Asylsuchenden
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Jugend, Schule, Soziales, Kultur und Sport nimmt die Sachdarstellung der
medizinischen Versorgung der Flüchtlinge und Asylbewerber/innen zur Kenntnis.
Eine Versorgung des nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) leistungsberechtigten Personenkreises auf Grundlage des § 264 Abs. 1 SGB V wird in der Gemeinde Kall bereits
praktiziert.
Eine medizinische Versorgung des Personenkreises mit eingeschränktem Leistungsanspruch
erfolgt weiterhin nach Maßgabe des § 4 des AsylbLG.
Sachdarstellung:
Aufgrund der neuen Gesetzeslage ab 01.03.2015 erhalten die nach § 1 leistungsberechtigten
Personen in der Regel nach 15 Monaten Aufenthalt im Bundesgebiet analoge Leistungen nach
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SBG XII). Dies beinhaltet für die medizinische Versorgung
eine Anmeldung nach § 264 Abs. 1 SGB V (Anmeldung als Betreuungsfall mit elektronischer KVKarte).
Der übrige leistungsberechtigte Personenkreis ist nach Maßgabe des Gesetzes (§ 4 Abs. 1-3
AsylbLG) zu versorgen.
Eine Verweigerung eines erbetenen Krankenscheines ist seit Gesetzesbeginn am
01.11.1993 in keinem einzigen Fall erfolgt.
Eine medizinische Versorgung in Notfällen oder am Wochenende muss auch ohne Behandlungsschein erfolgen. Die niedergelassenen Ärzte und Krankenhäuser haben über den Abrechnungsmodus ausreichende Kenntnisse.