Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
9,6 kB
Datum
17.02.2009
Erstellt
25.03.09, 04:13
Aktualisiert
25.03.09, 04:13
Stichworte
Inhalt der Datei
BESCHLUSS
über das Ergebnis der 19. Sitzung des Kreisausschusses am 17.02.2009 im Sitzungssaal I
des Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32
TOP 10
Römerthermen Zülpich - Museum der Badekultur
hier: Umwandlung vorgesehener Kreismittel in einen Zuschuss
mit Gegenleistungsverpflichtung
Der Kreisausschuss stimmt der Vorlage 497/2009 unter
Berücksichtigung der zustimmenden Empfehlung des
Ausschusses für Schulen, Sport, Kultur, Soziales und
Gesundheit vom 03.02.2009 (siehe Z 1/V 497/2009) zu und
empfiehlt dem Kreistag folgende Beschlussfassung:
Der Kreistag beschließt, der Stadt Zülpich eine einmalige
Zuweisung zum Betrieb der Römerthermen Zülpich - Museum
der Badekultur - in Hohe von 299.749,70 € unter den
nachfolgend genannten Bedingungen zu zahlen:
1. Diese einmalige Zuweisung tritt an die Stelle der in Aussicht
gestellten, aber bisher noch nicht erfolgten Restzustiftung in
gleicher Betragshöhe.
2. Die übrigen Bedingungen des Vertrages vom
21.07.2003/04.08.2004 gelten weiterhin.
3. Die Stadt Zülpich verpflichtet sich, den Betrag anzulegen
und die daraus resultierenden Zinserträge für mindestens
20 Jahre ausschließlich zur Finanzierung ihres
Betriebskostenanteils gemäß dem noch abzuschließenden
Vertrag mit dem Landschaftsverband Rheinland zu
verwenden.
4. Falls
a) den o g. Bedingungen zuwider gehandelt wird oder
b) der Betrieb des Museums eingestellt wird oder
c) ein Vertrag mit dem Landschaftsverband Rheinland über
den Betrieb des Museums nicht zustande kommt oder
gekündigt wird
ist die Zuweisung anteilig an den Kreis Euskirchen zurück
zu erstatten. Die Zweckbindungsfrist beträgt 20 Jahre.
5. Die Rückerstattung der Ziffer 4 tritt dann nicht ein, wenn der
Kreis Euskirchen und die Stadt Zülpich Übereinstimmung
darin finden, dass die Kreismittel in einer gleichwertigen Art
und Weise zur Finanzierung des Museumsbetriebs
eingesetzt werden.
Abstimmungsergebnis:
Mit Mehrheit dafür
bei 1 Gegenstimme
V 497/2009