Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Allgemeine Vorlage (Satzung Anlage 2)

Daten

Kommune
Kall
Größe
87 kB
Datum
07.05.2015
Erstellt
28.04.15, 08:56
Aktualisiert
28.04.15, 08:56
Allgemeine Vorlage (Satzung Anlage 2) Allgemeine Vorlage (Satzung Anlage 2)

öffnen download melden Dateigröße: 87 kB

Inhalt der Datei

Satzung der Gemeinde Kall gemäß § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) über die erleichterte Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich für den Bereich „Straßbüsch“ (sog. „Außenbereichssatzung“) Aufgrund des § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), geändert durch Gesetz vom 15.07.2014 (BGBl. I S. 954), in Verbindung mit § 7, Abs. 1 sowie § 41, Abs. 1 Satz 2 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV. NRW. S. 878), -jeweils in der zur Zeit geltenden Fassung-, hat der Rat der Gemeinde Kall in seiner Sitzung vom …………... folgende Satzung beschlossen: § 1 Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung beinhaltet die Flurstücke 113, 115, 193, 194 und 237 sowie Teile der Flurstücke 77, 165, 174, 217, 219, 220, 247, 248, 253 und 254 in der Flur 7 der Gemarkung Golbach. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches wird gemäß der im beigefügten Lageplan (M. = 1 : 2.000) ersichtlichen Darstellung festgelegt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. § 2 Vorhaben Innerhalb der in § 1 festgelegten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Wohnzwecken dienenden Vorhaben sowie kleinerer Handwerks- und Gewerbebetriebe nach § 35, Abs. 6 BauGB in Verbindung mit § 35, Abs. 2 BauGB. Der Errichtung, Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung und Erneuerung von Wohnzwecken oder kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienenden Vorhaben kann nicht entgegengehalten werden, dass sie - einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder - die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Von der Satzung bleibt die Anwendung des § 35, Abs. 4 BauGB unberührt. § 3 Nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit von Vorhaben Vorhaben im Sinne des § 2 dieser Satzung sind nur zulässig, wenn sie sich hinsichtlich - des Maßes der baulichen Nutzung, - der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, - der Bauweise, einschließlich der zulässigen Hausformen, und - der äußeren Gestaltung (Dachform, Dachneigung, Außenwandgestaltung) in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; sonstige öffentliche Belange dürfen nicht beeinträchtigt werden. Bei zu Wohnzwecken dienenden Vorhaben sind maximal 2 Wohnungen je Gebäude zulässig. § 4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt, in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 3 BauGB, mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Kall, den …………………… Der Bürgermeister CS\... \TF Straßbüsch_19112014 Stand: Nov. 2014