Daten
Kommune
Kall
Größe
87 kB
Datum
07.05.2015
Erstellt
28.04.15, 08:56
Aktualisiert
28.04.15, 08:56
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung
der Gemeinde Kall
gemäß § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB)
über die erleichterte Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich
für den Bereich „Straßbüsch“
(sog. „Außenbereichssatzung“)
Aufgrund des § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), geändert durch Gesetz vom
15.07.2014 (BGBl. I S. 954), in Verbindung mit § 7, Abs. 1 sowie § 41, Abs. 1 Satz 2 f
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV. NRW. S. 878), -jeweils in der zur Zeit geltenden
Fassung-, hat der Rat der Gemeinde Kall in seiner Sitzung vom …………... folgende
Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung beinhaltet die Flurstücke 113, 115,
193, 194 und 237 sowie Teile der Flurstücke 77, 165, 174, 217, 219, 220, 247, 248,
253 und 254 in der Flur 7 der Gemarkung Golbach.
Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches wird gemäß der im beigefügten
Lageplan (M. = 1 : 2.000) ersichtlichen Darstellung festgelegt. Der Lageplan ist
Bestandteil dieser Satzung.
§ 2 Vorhaben
Innerhalb der in § 1 festgelegten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche
Zulässigkeit von Wohnzwecken dienenden Vorhaben sowie kleinerer Handwerks- und
Gewerbebetriebe nach § 35, Abs. 6 BauGB in Verbindung mit § 35, Abs. 2 BauGB.
Der Errichtung, Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung und Erneuerung von
Wohnzwecken oder kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienenden
Vorhaben kann nicht entgegengehalten werden, dass sie
- einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder
Wald widersprechen oder
- die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.
Von der Satzung bleibt die Anwendung des § 35, Abs. 4 BauGB unberührt.
§ 3 Nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit von Vorhaben
Vorhaben im Sinne des § 2 dieser Satzung sind nur zulässig, wenn sie sich hinsichtlich
- des Maßes der baulichen Nutzung,
- der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll,
- der Bauweise, einschließlich der zulässigen Hausformen, und
- der äußeren Gestaltung (Dachform, Dachneigung, Außenwandgestaltung)
in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die Erschließung gesichert ist.
Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt
bleiben; sonstige öffentliche Belange dürfen nicht beeinträchtigt werden.
Bei zu Wohnzwecken dienenden Vorhaben sind maximal 2 Wohnungen je Gebäude
zulässig.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt, in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 3 BauGB, mit ihrer
Bekanntmachung in Kraft.
Kall, den ……………………
Der Bürgermeister
CS\... \TF Straßbüsch_19112014
Stand: Nov. 2014