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Allgemeine Vorlage (Begründung Anlage 2)

Daten

Kommune
Kall
Größe
252 kB
Datum
07.05.2015
Erstellt
28.04.15, 08:56
Aktualisiert
28.04.15, 08:56

Inhalt der Datei

Begründung Zur Satzung der Gemeinde Kall über die erleichterte Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich für den Bereich „Straßbüsch“ (sog. „Außenbereichssatzung“) gemäß § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) (Anlage ohne satzungsmäßige Bedeutung) Bearbeitet im Auftrag der Gemeinde Kall Stand: März 2015 Begründung zur Aufstellung der „Außenbereichssatzung Straßbüsch“ (Anlage ohne satzungsmäßige Bedeutung) 1.1 Aufstellungsbeschluss, Lage und Abgrenzung Die Einleitung des Satzungsverfahrens zur Aufstellung einer sog. „Außenbereichssatzung“ nach § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) für den Bereich Straßbüsch und deren öffentliche Auslegung wurde, nach Vorberatung im Ausschuss für Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsförderung, vom Rat der Gemeinde Kall am 02.12.2014 beschlossen. Gemäß § 35, Abs. 6 Satz 5 BauGB sind bei der Aufstellung der Satzung die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 BauGB („vereinfachtes Verfahren“) entsprechend anzuwenden. Der Geltungsbereich der Satzung umfasst den im planungsrechtlichen Außenbereich gelegenen Weiler „Straßbüsch“, südlich des Ortsteils Golbach an den Straßenzügen „Honderberg“ und „Reepich“ gelegen. Er beinhaltet diverse Flurstücke der Gemarkung Golbach, Flur 7 (s. Auflistung in § 1 der Satzung). Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ist in dem zur Satzung gehörigen Lageplan (M. = 1 : 2.000) festgelegt. Die Flächengröße beträgt rund 2,1 ha. 1.2 Vorgaben, Planungsziel und -gegenstand Die vorhandene Bebauung von Straßbüsch liegt im Außenbereich nach § 35 BauGB, außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes gem. § 30 BauGB oder eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S. des § 34 BauGB (sog. „Innenbereich“). Im derzeit geltenden Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Kall ist der Bereich als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. Im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes war eine Darstellung als Baufläche wegen eines zu geringen städtebaulichen Gewichts der Ansiedlung nicht durchsetzbar, so dass die Darstellung als „Fläche für die Landwirtschaft“ beibehalten worden ist. Im Außenbereich sind lediglich Vorhaben i.S. des § 35 Abs. 1 BauGB (sog. „privilegierte Vorhaben“) und nach Abs. 2 (sonstige Vorhaben im Einzelfall) möglich, unter der Voraussetzung, dass öffentliche Belange i.S. des Abs. 3 nicht beeinträchtigt werden und die Erschließung gesichert ist. Mit dem Instrument der „Außenbereichssatzung“ gem. § 35 Abs. 6 BauGB wird die Gemeinde ermächtigt, für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, eine Sonderregelung bezüglich bestimmter öffentlicher Belange 1 zu treffen. So kann die Gemeinde per Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben -und auch kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben- nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Alle weiterführenden Details zu evtl. folgenden Bauanträgen sind in deren Genehmigungsverfahren vom Bauherrn (bzw. dessen Planer) mit der/den zuständigen Behörden zu regeln. Andere zu beachtende öffentliche Belange, wie z.B. Naturschutz, Landschaftspflege oder Wasserwirtschaft, können dabei jedoch nach den Umständen des Einzelfalls dazu führen, dass ein Bauvorhaben trotz einer Außenbereichssatzung unzulässig ist. Eine überwiegende landwirtschaftliche Prägung ist in Straßbüsch nicht zu verzeichnen. Vielmehr sind es großteils Wohngebäude (und deren Nebenanlagen), die das „Ortsbild“ prägen (siehe die Gebäudesignaturen im Lageplan). Somit ist die gesetzliche Vorgabe der vorhandenen Wohnbebauung von einigem Gewicht im bebauten Außenbereich gemäß § 35, Abs. 6 Satz 1 BauGB erfüllt. Ferner setzt die Rechtmäßigkeit einer Außenbereichssatzung voraus, dass sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegen, und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b) BauGB genannten Schutzgüter (Natura-2000-Gebiete) bestehen. Diese Voraussetzungen sind als erfüllt zu betrachten: Die vorliegende Satzung ist mit einer städtebaulich geordneten Entwicklung vereinbar. Ein Widerspruch hierzu bestünde, wenn durch die Satzung störende Immissionen oder andere, die jetzige Nutzung beeinträchtigende, Konflikte ausgelöst würden. Dies ist hier aber nicht der Fall, da die Zulässigkeit konkreter Vorhaben überhaupt erst in einem nachfolgenden bauordnungsrechtlichen Verfahren abgeprüft und entschieden wird. Vereinbarkeit mit dem Landschaftsplan besteht: siehe unter 1.5. Durch die Satzung wird grundsätzlich nur das Ziel verfolgt, dass Wohnbebauvorhaben oder kleineren Gewerbebetrieben bestimmte öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Somit wird keine Zulässigkeit eines Vorhabens mit Pflicht zur Durchführung einer UVP begründet. Auch hier gilt Abprüfung konkreter Vorhaben erst auf Genehmigungsebene. Eine Beeinträchtigung von FFH- und Vogelschutzgebieten ist nicht zu befürchten, da das nächstgelegene Schutzgebiet ca. 2,6 km entfernt liegt (DE-5405-302 „Hänge an Urft und Gillesbach, Urftaue von Urft bis Schmidtheim“). Entsprechend obiger Erläuterungen ist das Ziel der Satzungsaufstellung, die Ermächtigung des BauGB zu nutzen, so dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des § 35, Abs. 2 BauGB sowie kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben im Bereich Straßbüsch künftig nicht mehr entgegen gehalten werden kann, dass sie der Darstellung des Flächennutzungsplanes widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Festgesetzt ist dies in § 2 der Satzung. Von der Satzung bleibt gem. § 35, Abs. 6 Satz 7 BauGB die Anwendung des § 35, Abs. 4 BauGB unberührt. Dieser Absatz enthält spezifische Sonderregelungen für die Änderung, Neuerrichtung oder Erweiterung bereits bestehender Außenbereichsbebauung. Bodenordnende Maßnahmen werden durch die Satzung nicht ausgelöst. 2 1.3 Nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit von Vorhaben Gemäß § 35 Abs. 6 Satz 3 BauGB können in der Außenbereichssatzung nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit von Vorhaben getroffen werden. Davon ist in § 3 der Satzung Gebrauch gemacht: Dort ist bestimmt, dass Bauvorhaben nach § 2 der Satzung (die also von ihrer Art her in das örtliche Gefüge passen sollten) nur zulässig sind, wenn sie sich auch hinsichtlich -des Maßes der baulichen Nutzung, -der überbauten Grundstücksfläche, -der Bauweise, einschließlich Hausform (Einzelhaus, Doppelhaus, Hausgruppe) und -der äußeren Gestaltung (Dachform, Dachneigung, Außenwandgestaltung) in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, und natürlich die Erschließung gesichert ist. Bei zu Wohnzwecken dienenden Vorhaben sind maximal 2 Wohnungen je Gebäude zulässig. Zur Klarstellung ist dort noch ergänzt, dass die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben müssen und sonstige öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden dürfen. Dadurch soll insgesamt sichergestellt werden, dass der bisherige bauplanungsrechtliche Charakter und das dörfliche Erscheinungsbild der Ansiedlung auf der Basis des Prinzips der gegenseitigen nachbarlichen Rücksichtnahme gewahrt bleiben. In Anlehnung an die Regelungen zu einem „Innenbereich“ nach § 34 (1) BauGB soll sowohl (wesentlich) störenden baulichen Nutzungen als auch unerwünschter Verdichtung vorgebeugt werden. Die Festlegungen zielen auf eine gebotene Limitierung von Art und Maß der baulichen Ausnutzbarkeit ab. Ggf. wäre bei gewerblichen Nutzungen im Baugenehmigungsverfahren, falls erforderlich, gegenüber der Unteren Immissionsschutzbehörde noch ein Nachweis der Umgebungsverträglichkeit zu erbringen. Durch die Möglichkeit zur Aufnahme von Auflagen in die Baugenehmigung ist der Immissionsschutz von schützenswerten Nachbarnutzungen in jedem Falle gewährleistet. Entsprechend der Lage im Außenbereich ist von einer Vergleichbarkeit mit den Baugebietskategorien „Dorfgebiet – MD“ bzw. „Mischgebiet – MI“ der Baunutzungsverordnung, § 5 bzw. § 6, auszugehen (Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I. S. 132), geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I. S. 1548) -in der zurzeit geltenden Fassung-). 1.4 Erschließung, Ver- und Entsorgung Die verkehrstechnische Erschließung, wie auch Ver- und Entsorgung der durch die Außenbereichssatzung erfassten Grundstücke sind durch Anschluss an die örtlich vorhandenen, bzw. ergänzbaren Anlagen in den Wegen „Honderberg“ bzw. „Reepich“ grundsätzlich gewährleistet. Vorhandene Ver- und Entsorgungseinrichtungen sind mit ihren Schutzflächen und auflagen in weiterführenden Detail- und Ausführungsplanungen zu berücksichtigen und vor leitungsgefährdenden äußeren Einwirkungen zu schützen (es sei denn, Lei3 tungen sollen in Abstimmung mit deren Träger umverlegt werden). Auflagen und Hinweise des jeweiligen Ver- / Entsorgungsträgers sind zu beachten. Bauausführende haben sich in die Lage von Leitungen auf ihrem Baufeld einweisen zu lassen. Für den Brandschutz, zumindest den – öffentlichen - Grundschutz, ist eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung zu stellen. Der darüber hinausgehende individuelle Objektschutz der Baulichkeiten ist vom Bauherrn selbst zu gewährleisten und im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen, ggf. auch ein Brandschutzkonzept, mit den erforderlichen Feuerwehrzu- und –umfahrten, Rettungswegen, Aufstell/Bewegungsflächen und weiteren Auflagen. Eine gesicherte Erschließung besteht auch hinsichtlich der abwassertechnischen Entsorgung: Die Kanalisation zur Kläranlage Kall erfolgt über den bestehenden Schmutzwasserkanal in dem Weg „Honderberg“, bzw. noch zu ergänzende Hausanschlussleitungen dorthin. Bei der Kanalnetzberechnung wurden ausreichend freie Kapazitäten für potentielle zusätzliche Bauten angesetzt. Dort wo noch kein Anschluss besteht, ist im Baugenehmigungsverfahren vom Vorhabenträger eine Entwässerungslösung nachzuweisen. Gemäß § 51a, Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG- i. d. F. der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW S. 926), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 05.03.2013 (GV. NRW S. 133) -in der zurzeit geltenden Fassung-) ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Hinsichtlich der Anwendung des § 51a LWG sind folgende Regelungen zu beachten: -Niederschlagswasser, das -sofern vom Verschmutzungsgrad her zulässig- nach § 51a, Abs. 1 LWG auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, versickert, verrieselt oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann, hat der Nutzungsberechtigte des Grundstücks zu beseitigen. -Von der Verpflichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung nach § 51a, Abs. 1 LWG ausgenommen ist Niederschlagswasser, das ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation in ein Gewässer abgeleitet wird. - Der jeweilige Bauherr hat für sein Grundstück eine ordnungsgemäße, den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Niederschlagswasserbeseitigung im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. Erforderliche Genehmigungen bzw. Erlaubnisse sind bei der zuständigen Wasserbehörde einzuholen. Es wird darauf hingewiesen, dass im Fall hier ein neu anzulegender gesonderter Regenwasserkanal für die geringfügigen zusätzlichen Baumöglichkeiten aufgrund örtlicher wirtschaftlich-technischer Unverhältnismäßigkeit ausscheidet. 1.5 Umweltschutz Im Landschaftsplan Kall (Stand Dez. 2005) ist Straßbüsch mit dem jetzigen Satzungsbereich bereits vom Landschaftsschutz (L) freigestellt worden. Eine geringfügige Überschneidung ergibt sich lediglich bei einer bestehenden Garage am westlichen Umring. Sonstige naturschutzrechtliche Schutzgebiete / Schutzobjekte sind -soweit ersichtlich- nicht betroffen. 4 Bei späterer Umsetzung neuer Bauvorhaben geht Boden sowie Lebensraum für Fauna und Flora dauerhaft verloren. Auf den Satzungsflächen vorhandene schützenswerte Gehölze sollten erhalten werden. Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und sorgsam umgegangen werden. Andererseits hat die Bevölkerung eine Bindung an ihren Ort und zumindest bauliche Änderungen, Ergänzungen und Lückenschlüsse sollten durchgeführt werden können. Nach Vorabstimmung und Entwurfserstellung des neuen FNP bestehen auch keine vorteilhafteren Alternativen, so dass eine Verdichtung der bereits vorgeprägten Splittersiedlung auch im Sinne der Bodenbewirtschaftung und des Klimaschutzes vertretbar wird. Weitergehende Klimaschutzbelange, wie Nutzung regenerativer Energiequellen und Energieeffizienz, können bei der jeweiligen Vorhabensausführung berücksichtigt werden. Durch das Satzungsverfahren wird kein unmittelbares Baurecht geschaffen, Lage, Art und Umfang künftiger Nutzungen sind z.Zt. noch nicht absehbar. Daher sind die weitergehenden Belange des Umweltschutzes, z.B. Bodenschutz, Artenschutz, Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen, abschließend im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren zu prüfen und zu regeln. Da im Geltungsbereich der Satzung die Baugenehmigung nach § 35 BauGB erfolgt, richtet sich die Kompensation von Eingriffen nach den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatschG) und den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen. Demnach ist bei einer Bauantragstellung die Untere Landschaftsbehörde zu beteiligen und mit dieser die objektbezogene „Abarbeitung“ der naturschutzfachlichen Belange und der Eingriffs-/ Ausgleichregelung abzustimmen. 1.6 Hinweise Bei evtl. Auffinden von Kampfmitteln (Bombenblindgängern, Munition, o.ä.) bei Erdbauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle, die zuständige Ordnungsbehörde oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu verständigen. Baugrunduntersuchungen nach den Vorgaben der DIN 1054 werden empfohlen (Bezugsquelle für DIN-Normen (Hrsg.): Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin (Tel.: 030/2601-0; Fax: 030/2601-1260)). Bei späteren Baumaßnahmen ist der Oberboden entsprechend § 202 BauGB (Schutz des Mutterbodens) und DIN 18915 (Bodenarbeiten für vegetationstechnische Zwecke) von allen Bau- und Betriebsflächen gesondert abzutragen, zu sichern und zur späteren Wiederverwendung zu lagern. Zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit und zum Schutz vor Erosion sind Oberbodenmieten spätestens nach 6 Wochen mit geeignetem Saatgut (Luzerne oder andere stark wurzelnde Leguminosen) einzusäen. Nach Möglichkeit sind zumindest die obersten 30 cm des Bodenprofils wieder auf dem Baugrundstück einzubringen. Unbelasteter Erdaushub ist nach Möglichkeit einer Wiederverwendung zuzuführen. Eine Deponierung ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Unvermeidbare Belastungen des Bodens (Verdichtung, Vermischung mit Fremdstoffen) sind nach Beendigung der Baumaßnahme zu beseitigen. Die Bauarbeiten sind so durchzuführen, dass eine Verschmutzung des Bodens ausgeschlossen bleibt. Sollten im Zuge von Baumaßnahmen vor Ort schädliche Bodenveränderungen festgestellt werden, ist die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Euskirchen unverzüglich zu informieren. Liegen im Zusammenhang mit Bodeneingriffen Hinweise und Erkennt5 nisse über Schadstoffbelastungen des Bodenaushubs oder der sonstigen Bauabfälle vor, so sind diese Abfälle bei den Bauarbeiten getrennt von den unbelasteten Materialien zu halten und in Abstimmung mit der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde zu untersuchen und zu entsorgen. Bei Bodeneingriffen evtl. auftretende Bodendenkmäler, archäologische Bodenfunde und -befunde oder Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit sind gemäß „Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen“ (Denkmalschutzgesetz – DSchG NW) vom 11.03.1980 (GV. NRW S. 226, 716), geändert durch 1. ÄndG vom 16.07.2013 (GV. NRW. S. 488) -in der zurzeit geltenden Fassung- der Gemeinde Kall als Unterer Denkmalbehörde oder dem LVR - Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, unverzüglich zu melden. Ausdrücklich hingewiesen wird auf die §§ 15 (Aufdeckung von Bodendenkmalen) und 16 (Verhalten bei Aufdeckung von Bodendenkmalen) des DSchG NW. Die zur Anzeige Verpflichteten (Eigentümer/Bauherr/Leiter der Arbeiten) haben das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte in unverändertem Zustand zu erhalten. Die Weisung des Denkmalamtes für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Aufgrund der im Kaller Ortsgebiet umgegangenen historischen Bergbautätigkeit können Bergwerksfelder und potentielle Relikte des Abbaus, wie Stollen, Schächte, verlassene Grubenbaue oder Tagesbrüche, deren Lage und Eigenschaften ungewiss sind, zu verzeichnen sein. Die Plangebietsfläche liegt gem. Hinweis der Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie, über dem auf Eisenerz und Kupfererz verliehenen Bergwerksfeld „Stahlberg“. Bergbau ist in den dort vorliegenden Unterlagen im Planbereich nicht dokumentiert. Zu zukünftigen bergbaulichen Planungen sowie zu Anpassungs- oder Sicherungsmaßnahmen bezüglich bergbaulicher Einwirkungen sollte der Bergwerksfeld-Eigentümer vor Bauvorhaben im Plangebiet vom jew. Grundstückseigentümer / Bauherrn um Stellungnahme gebeten werden. Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 1, Untergrundklasse R (= Gebiete mit felsartigem Untergrund) gemäß der „Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1:350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Juni 2006). Karte zu DIN 4149 (Fassung April 2005).“ Die in der DIN 4149 genannten bautechnischen Maßnahmen sind bei der Bebauung der Plangebietsflächen zu berücksichtigen (Bezugsquelle für DIN-Normen (Hrsg.): Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin (Tel.: 030/2601-0; Fax: 030/2601-1260)). Bei der Planung von unterirdischen Anlagen sind ggf. bauliche Maßnahmen zum Schutz vor hohen Grundwasserständen zu berücksichtigen. Ferner ist zu beachten, dass keine Grundwasserabsenkung bzw. -ableitung - auch kein zeitweiliges Abpumpen - ohne Zustimmung der Unteren Wasserbehörde erfolgt, und dass keine schädliche Veränderung der Beschaffenheit von Grund- oder Oberflächenwasser eintritt. Der Sicherheitsabstand zwischen künftiger Bebauung und angrenzenden Waldflächen beträgt im Allgemeinen 35 m; das Nachbarschaftsverhältnis Bauvorhaben zu Wald kann in Ausnahmefällen aber auch anderweitig geregelt werden (etwa unter Eintragung einer Grunddienstbarkeit oder Baulast zur Duldung angrenzenden Waldes und eventueller Auswirkungen wie Windwurf, Laubanfall, etc.). Weitergehende Regelungen sind bei Bedarf in der sich jew. noch anschließenden Detailplanung zu treffen. 6 Zum Schutz von benachbartem Wald ist auch auf die Bestimmungen des Landesforstgesetzes NW (LFoG) unter § 47 -Waldgefährdung durch Feuer- hinzuweisen. Demnach ist grundsätzlich im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m vom Waldrand außerhalb einer von der Forstbehörde errichteten oder genehmigten und entsprechend gekennzeichneten Anlage das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers oder die Benutzung eines Grillgerätes sowie das Lagern von leicht entzündlichen Stoffen nicht zulässig. Gewisse Immissionen aus der vor Ort vorhandenen dörflichen Nutzungsmischung können nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Für evtl. Immissionsschutzmaßnahmen hat der Bauherr selbst Sorge zu tragen. Von neuen Bauherrn können ferner keine Ansprüche auf Unterlassung oder Einschränkung bereits vorhandener oder zulässiger zukünftiger Nutzungen gestellt werden. Es wird empfohlen, anfallendes Niederschlagswasser aus der Dachentwässerung in einer auf dem Grundstück gelegenen Regenrückhalteeinrichtung zu sammeln und zu speichern. Das Fassungsvermögen des Auffangbehälters (z.B. Zisterne, naturnaher Teich) sollte mindestens 20 Liter pro qm versiegelter Grundstücksfläche betragen. Weitergehende Details, z.B. zum Umwelt- und Wasserschutz, Beachtung vorhandener Leitungen, Statik, Brandschutz-Auflagen, Baugrunduntersuchung etc., sind bei den sich noch anschließenden Ausführungsplanungen bzw. in den Genehmigungsverfahren für konkrete Baumaßnahmen zu beachten bzw. zu regeln. Stand: März 2015 Bearbeitet im Auftrag der Gemeinde Kall 7