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Allgemeine Vorlage (Bildung von Ermächtigungsresten im Haushaltsjahr 2014)

Daten

Kommune
Kall
Größe
87 kB
Datum
03.02.2015
Erstellt
23.01.15, 18:08
Aktualisiert
23.01.15, 18:08
Allgemeine Vorlage (Bildung von Ermächtigungsresten im Haushaltsjahr 2014)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 26/2015 03.02.2015 Vorlage erstellt: 22.01.2015 Federführung: Fachbereich I An den Haupt- und Finanzausschuss mit der Bitte um X FBL: SB: öffentliche Sitzung Herr Heller Frau Floßdorf Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bürgermeister Kenntnisnahme Beigeordneter Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Fachbereichsleiter Vorlage berührt den Haushalt. Mittel verfügbar bei Euro Sachbearbeiter über-/außerplanmäßige Aufwendungen/ Auszahlungen erforderlich bei PSK Deckung erfolgt durch PSK Euro Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen: TOP 7 Bildung von Ermächtigungsresten im Haushaltsjahr 2014 Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt zur Kenntnis, dass im Haushaltsjahr 2014 Ermächtigungsreste zu Lasten des Haushaltsjahres 2015 in folgender Höhe gebildet wurden: im Ergebnishaushalt (siehe Anlage 1): 362.192,59 € im Finanzhaushalt (siehe Anlage 2): 12.966.285,10 € Sachdarstellung: Laut § 22 GemHVO NRW sind Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar und bleiben bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar. Werden sie übertragen, erhöhen sie die entsprechenden Positionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres. Ermächtigungen für Auszahlungen für Investitionen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar; bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Werden Investitionsmaßnahmen nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahres verfügbar. Im Rahmen des Wertaufhellungsprinzips ist zu beachten, dass sämtliche am Abschlussstichtag objektiv bestehenden Tatsachen bei der späteren Aufstellung des Jahresabschlusses berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang kann sich in Einzelfällen die in der Teilergebnisrechnung ausgewiesene Ermächtigungsübertragung verringern. Die zu übertragenden Ermächtigungen verstehen sich daher als Maximalbetrag. Die jeweiligen Übertragungsansätze sind in den Anlagen 1 – 2 aufgelistet.