Daten
Kommune
Kall
Größe
24 kB
Datum
23.06.2015
Erstellt
12.06.15, 18:07
Aktualisiert
12.06.15, 18:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
138/2015
23.06.2015
Vorlage erstellt:
08.06.2015
Federführung:
Fachbereich I
An den
Rat
mit der Bitte um
X
FBL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Heller
Herr Willkens
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den
Bürgermeister
Kenntnisnahme
Beigeordneter
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Fachbereichsleiter
Vorlage berührt den Haushalt.
Mittel verfügbar bei
Euro
Sachbearbeiter
über-/außerplanmäßige Aufwendungen/
Auszahlungen erforderlich bei PSK
Deckung erfolgt durch PSK
Euro
Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen:
TOP 13
Entlassung des Beigeordneten Uwe Schmitz
Beschlussvorschlag:
Der Rat entlässt den Beigeordneten Uwe Schmitz mit Ablauf des 30.06.2015.
Sachdarstellung:
Gemäß § 71 GO NRW wurde Herr Uwe Schmitz am 09.07.2013 für die Dauer von 8 Jahren zum
Beigeordneten der Gemeinde Kall gewählt und am 29.08.2013 mit Wirkung zum 01.09.2013 zum
Beigeordneten ernannt.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2015 beantragt Herr Schmitz seine Entlassung mit Ablauf des
30.06.2015. Gemäß § 27 Abs. 4 LBG NRW ist die Entlassung für den beantragten Zeitpunkt
auszusprechen, kann jedoch solange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte erledigt hat, jedoch höchstens 3 Monate.
Nach § 28 LBG NRW wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 17 Abs. 1 und 2 für
die Ernennung des Beamten zuständig ist. Gemäß § 17 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 11a
der Hauptsatzung werden Entscheidungen für Bedienstete in Führungspositionen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis zur Gemeinde verändern, durch den Rat im Einvernehmen mit
dem Bürgermeister getroffen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Entlassung tritt
nach § 28 Abs. 2 LBG NRW mit dem Ende des Monats ein, in dem die Entlassungsverfügung
dem Beamten zugestellt worden ist.
Endet das Beamtenverhältnis durch Entlassung auf eigenen Antrag, besteht kein Anspruch auf
Versorgung. In diesem Fall erfolgt durch die Gemeinde Kall für die abgeleistete Beamtenzeit eine
Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z.B. Ärzte- / Rechtsanwaltsversorgung).
Der Bürgermeister schlägt vor, den Beigeordneten Uwe Schmitz antragsgemäß mit Ablauf des
30.06.2015 zu entlassen.