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Allgemeine Vorlage (Entlassung des Beigeordneten Uwe Schmitz)

Daten

Kommune
Kall
Größe
24 kB
Datum
23.06.2015
Erstellt
12.06.15, 18:07
Aktualisiert
12.06.15, 18:07
Allgemeine Vorlage (Entlassung des Beigeordneten Uwe Schmitz)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 138/2015 23.06.2015 Vorlage erstellt: 08.06.2015 Federführung: Fachbereich I An den Rat mit der Bitte um X FBL: SB: öffentliche Sitzung Herr Heller Herr Willkens Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bürgermeister Kenntnisnahme Beigeordneter Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Fachbereichsleiter Vorlage berührt den Haushalt. Mittel verfügbar bei Euro Sachbearbeiter über-/außerplanmäßige Aufwendungen/ Auszahlungen erforderlich bei PSK Deckung erfolgt durch PSK Euro Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen: TOP 13 Entlassung des Beigeordneten Uwe Schmitz Beschlussvorschlag: Der Rat entlässt den Beigeordneten Uwe Schmitz mit Ablauf des 30.06.2015. Sachdarstellung: Gemäß § 71 GO NRW wurde Herr Uwe Schmitz am 09.07.2013 für die Dauer von 8 Jahren zum Beigeordneten der Gemeinde Kall gewählt und am 29.08.2013 mit Wirkung zum 01.09.2013 zum Beigeordneten ernannt. Mit Schreiben vom 2. Juni 2015 beantragt Herr Schmitz seine Entlassung mit Ablauf des 30.06.2015. Gemäß § 27 Abs. 4 LBG NRW ist die Entlassung für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen, kann jedoch solange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte erledigt hat, jedoch höchstens 3 Monate. Nach § 28 LBG NRW wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 17 Abs. 1 und 2 für die Ernennung des Beamten zuständig ist. Gemäß § 17 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 11a der Hauptsatzung werden Entscheidungen für Bedienstete in Führungspositionen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis zur Gemeinde verändern, durch den Rat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister getroffen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Entlassung tritt nach § 28 Abs. 2 LBG NRW mit dem Ende des Monats ein, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten zugestellt worden ist. Endet das Beamtenverhältnis durch Entlassung auf eigenen Antrag, besteht kein Anspruch auf Versorgung. In diesem Fall erfolgt durch die Gemeinde Kall für die abgeleistete Beamtenzeit eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z.B. Ärzte- / Rechtsanwaltsversorgung). Der Bürgermeister schlägt vor, den Beigeordneten Uwe Schmitz antragsgemäß mit Ablauf des 30.06.2015 zu entlassen.