Daten
Kommune
Kall
Größe
380 kB
Datum
07.05.2015
Erstellt
04.05.15, 16:17
Aktualisiert
04.05.15, 16:17
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5.4.1 Großflächiger Einzelhandel
Ferner erfolgt jetzt eine Ausweisung von mehreren Teilflächen mit inzwischen weiteren
bestehenden großflächigen Einzelhandels-(EZH-)Einrichtungen im „Alten Gewerbegebiet“
als Sondergebiete mit entsprechender Zweckbestimmung zu deren Bestandsschutz. Diese
sind in der Planzeichnung gekennzeichnet durch SO-Symbole mit Zweckbestimmung „SO 1“
bis „SO 5“ und in der Legende wie folgt ausdifferenziert:
SO 1: Möbelmarkt, maximal 60.000 m² Verkaufsfläche (VK),
davon maximal 3.000 m² zentrenrelevante Randsortimente
SO 2: Lebensmittelmarkt, maximal 1.300 m² Verkaufsfläche
SO 3: Lebensmittelmarkt, maximal 1.300 m² Verkaufsfläche
SO 4: Bau- und Gartenmarkt / Baustoffhandel, maximal 10.000 m² Verkaufsfläche
davon maximal 1.000 m² zentrenrelevante Randsortimente
SO 5: Lebensmittelmarkt, maximal 1.000 1.050 m² Verkaufsfläche
Die Größenwerte der Verkaufsflächen entsprechen gemäß Einzelhandels-Gutachten jeweils
ungefähr dem genehmigten Bestand, einschließlich einer angemessenen geringfügigen
Erweiterungsmöglichkeit. Gleiches gilt für die m² Randsortiment bei dem Möbelmarkt. Aus
der VK des Bau- und Gartenmarktes / Baustoffhandels ergibt sich, dass dessen Umfang an
zentrenrelevanten Randsortimenten max. 1.000 m², entsprechend 10 % der Gesamt-VK,
betragen darf (gem. Ziel 5 des neuen LEP, s.u.). Dem „SO 5“ wurden aufgrund einer
zwischenzeitlichen Rechtsänderung (Einbeziehung eines untergeordneten, am Eingang
vorhandenen Ladens) noch 50 m² VK zusätzlich (zu den 1.000 m² bisher) zugestanden
(Bez.-Reg. Köln, 17.04.2015).
Das EZH-Konzept wiederum muss mit dem neuen LEP NRW - „Sachlicher Teilplan
Großflächiger Einzelhandel“ (Verordnung vom 11.07.2013) vereinbar sein, der über die dort
festgelegten landesweiten Ziele und Grundsätze ein Regularium für die Steuerung des insbesondere großflächigen- Einzelhandels und dessen weitreichende Auswirkungen auf die
städtebauliche Ordnung gewährleisten soll. Zentrales Anliegen des Sachlichen Teilplans ist
der Schutz der sog. „Zentralen Versorgungsbereiche“ in den gewachsenen Stadt- bzw.
Ortszentren mit ihrer Versorgungsfunktion für die ortsansässige Bevölkerung.
…….
Zu diesem Zweck legt das EZH-Konzept a) die ortstypischen zentren- und
nahversorgungsrelevanten sowie die nicht zentrenrelevanten Sortimente fest („Kaller
Sortimentsliste“, s. dort S. 54f. sowie hier –als Hinweis- beigefügter Anhang 17) und b) die
Abgrenzung des (einen hier nur vorhandenen) „Zentralen Versorgungsbereichs – ZVB“ in der
Mitte des Ortes Kall (s. dort S. 45), um die Hauptstraßenzüge Bahnhofstraße,
Hindenburgstraße, Aachener Straße und Trierer Straße herum. Diese Abgrenzung wurde
(nach § 5 Abs. 2 Ziff. 2d BauGB) auch in die Planzeichnung des neuen FNP – als „sonstiger
Hinweis“ - übernommen. Mit Verfügung vom 09.01.2015 hat die Bezirksregierung Köln die
Abgrenzung des ZVB und die Festlegung der nahversorgungs- und zentrenrelevanten
Sortimente testiert.
…………
7.
Hinweise
Zentraler Versorgungsbereich (ZVB) und „Kaller Sortimentsliste“
Auf die Erläuterung in obigem Kap. 5.4.1 „Großflächiger Einzelhandel“ zur Darstellung des
ZVB als „Sonstiger Hinweis“ sowie zur „Kaller Sortimentsliste“ (welche als Hinweis in Anhang
17 beigefügt ist) wird verwiesen.
5.6.2 Straßenverkehr
Im Zusammenhang mit der 23. Änderung des FNP’s bereits eingeplant, und jetzt lediglich
wiederum übernommen, wurde eine Verkehrsflächen-Darstellung für eine potentielle
Querung über Bahn und Urft von der L204 am südlichen Ortsausgang von Kall und dann auf
der westlichen Bachseite weiter über die Parkplatzfläche zur Hindenburgstraße
(Ortsdurchfahrt der L 105). Gedacht war/ist diese „Südspange“ (oder „Südtangente“) zur
Entlastung der Bahnhofstraße von Durchgangsverkehr. Als verkehrstechnisch
wünschenswerte Zielvorstellung soll sie, obwohl gleichfalls auf absehbare Zeit vorauss.
keine Finanzmittel zur Verfügung stehen werden, im FNP weiterhin ausgewiesen bleiben.
Sie wurde in der Zwischenzeit lediglich, im Zusammenhang mit Überplanung ehemaliges
Sägewerk an der L204 und Überlegungen zu einer BPlan-Änderung „Oben im Auel“ (ehem.
Betonwerk), nochmals genauer durchgeplant und daraufhin etwas weiter südlich als zuvor,
nämlich durch beide vorgenannten Gebiete hindurch, verortet. Gleichzeitig angepasst wurde
die Flächennutzung zwischen Verlauf alt und neu am Nordende des Sägewerksgeländes.
Ansonsten wird das Verkehrsaufkommen, auch abschnittsweise Steigerungen, im Zeichen
der Haushaltskonsolidierung und der Eingriffsvermeidung, über bestehende Verbindungen
abgewickelt werden müssen. Die wichtigsten überörtlichen (Bundes- und Landes-) Straßen
wurden bereits oben in Kap. 2 aufgeführt. Ergänzt wird das Verkehrsnetz im FNP-Maßstab
dann noch durch Kreisstraßen (K 27, 28, 32, 60, 62, 64, 67 u. 78),
Gemeindeverbindungsstraßen und die wichtigsten innerörtlichen Straßenzüge.
5.7
Ver- und Entsorgungsanlagen sowie Hauptleitungstrassen
Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für
Ablagerungen sowie Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen können im Flächennutzungsplan dargestellt werden (s. § 5 Abs. 2 Nr. 4 BauGB). Die hier angesprochene
technische Infrastruktur mit ihren Anlagen und Leitungen v.a. der Bereiche Wasser,
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Wärme, Abfallablagerungen und Abwasser bildet die
Grundlage für das „technische“ Funktionieren des Gemeinwesens. Die Darstellungen im
Flächennutzungsplan sollen sowohl der Sicherung vorhandener Standorte und
Leitungsverläufe -oberirdisch wie unterirdisch- als auch notwendiger weiterer dienen.
Bestandsdarstellungen wurden in den Zeichnungsentwurf aufgenommen, bei kleineren
Anlagen als Symbole ohne Flächendarstellung.
Der Schutz von Leitungstrassen und zugehörigen Anlagen (oberirdisch wie unterirdisch) ist
in den weiterführenden Detail- und Ausführungsplanungen mit den örtlich jeweils zu
ermittelnden, erforderlichen (beidseitigen) Schutzstreifen und -auflagen zu berücksichtigen
(es sei denn, Leitungen sollen in Abstimmung mit deren Träger umverlegt werden).
Zeichnerische Darstellungen oder anderweitige Angaben zu Schutzabständen erfolgen hier
nicht, da diesbezüglich keine flächendeckenden, durchgängig darstellbaren Grundlagen
bestehen, lokale Faktoren differieren können und auch Darstellungsmaßstab und -dichte
eines lediglich vorbereitenden Planwerkes ansonsten überdehnt würden.
5.13 Überlagernde Darstellung Konzentrationszone Windkraftanlagen
Windenergieplanung
Das Baugesetzbuch bietet die Möglichkeit, privilegierten Vorhaben im Außenbereich dafür
(besonders) geeignete Flächen zuzuweisen mit der Folge, dass derartigen Vorhaben
außerhalb der zugewiesenen „Konzentrationszone(n)“ öffentliche Belange entgegen stehen;
Genehmigungsfähigkeit besteht dann regelmäßig nur noch innerhalb (§ 35 Abs. 3 S. 3
BauGB). Anwendung findet dieses Prinzip neben Abgrabungsbereichen (vgl. o.) regelmäßig
auch für Windkraftenergieplanungen.
In Kall erfolgte die erstmalige Ausweisung einer „Konzentrationszone für Windkraftanlagen
(WKA)“ in den Jahren 1996-98 (17. Änderung des FNP), ausgelöst durch die Aufnahme der
Privilegierung für WKA in das BauGB per 01.01.1997. Zielsetzung war die Förderung der
Erzeugung regenerativer Energie, bei gleichzeitiger räumlicher Steuerung über eine (damals
noch recht große) Konzentrationszone und Ausschlusswirkung für das restliche
Gemeindegebiet. Daneben sollte eine möglichst geordnete und verträgliche
Weiterentwicklung aller anderen relevanten Belange (z.B. Landschaftsbild, Naturschutz,
Tourismus) erreicht werden. Mit der 21. Änderung, ausgelöst v.a. durch eine Änderung der
Erlasslage z.B. zu Immissionsschutz und Naturschutz, wurde die Zone auf einen zwischen
Frohnrath, Golbach, Straßbüsch und Broich gelegenen Höhenzug mit NN-Höhen um 520
müNN (Honderberg, Im Venn) und eine Größe von rund 75,5 ha reduziert. die Größe beträgt
rund 75,5 ha.
Im FNP wurde die Konzentrationszone für Windkraftanlagen als zusätzliche Nutzungsmöglichkeit, d.h. als überlagernde Darstellung neben der dargestellten Grundnutzung (Landwirtschaft bzw. Wald) zugelassen. Für die Umgrenzungslinie der Konzentrationszone, deren
Verlauf in die jetzige Planzeichnung deckungsgleich übernommen wurde, wurde gemäß § 2,
Abs. 2 Planzeichenverordnung damals ein eigenes Planzeichen eingeführt, zum Verlauf der
Zonenabgrenzung s. untenstehende Abbildung. (siehe Zeichenerklärung zum Planteil).
Ansonsten besteht Ausschlusswirkung für das restliche Gemeindegebiet, an der hiermit auch
ausdrücklich für den neuen Flächennutzungsplan festgehalten wird – jedenfalls solange es
dazu noch keine neue Fachplanung gibt, vgl. unten. An der grundsätzlichen planerischen
Gesamt-Konzeption für das Gemeindegebiet ändert sich nichts: Unter Abwägung der
relevanten Belange, zur Vermeidung von weiterem Freiraumverbrauch, zu einem möglichst
weitreichenden Schutz des Landschafts- und Ortsbildes sowie weiterer Schutzgüter, und um
nicht zumutbare Belästigungen durch Windkraftanlagen für die Siedlungen weitgehend
auszuschließen, wird wurde die Errichtung von Windkraftanlagen im Bereich der Gemeinde
Kall auf die ausgewiesene Konzentrationszone beschränkt. Hiermit ist und gleichzeitig die
Errichtung derartiger Anlagen an anderen Stellen des Gemeindegebietes ausgeschlossen (§
35 Abs. 3 S. 3 BauGB). Die Begründung der Ausschlusswirkung wurde bei den oben
aufgeführten, und so genehmigten Windkraft-Planungen erbracht. Bezüglich der
grundlegenden Planungserfordernisse und des Ausschlusses von Windkraftanlagen an
anderen Stellen des Gemeindegebietes wird hier nochmals ausdrücklich auf die
diesbezüglichen Unterlagen und Begleituntersuchungen (insbesondere Erläuterungsbericht
zur 21. Änderung des bisherigen FNP) verwiesen.
Auf der Ebene des Flächennutzungsplans müssen dabei noch nicht alle denkbaren
Ausschlußkriterien und Abstandsregeln zu Schutzgütern (wie z.B. Wohnbebauung,
Einzelhöfe, Wald, Schutzgebiete und Schutzobjekte im Sinne des Naturschutzrechts,
Biotope, etc.) mit ihren Folgen für die konkrete Standortfestlegung einfließen. Diese Kriterien
werden im Rahmen der Detailplanung berücksichtigt und umgesetzt, ggf. auf Basis
weiterführender Fachgutachten. Dies gilt insbesondere für die Bereiche Immissionsschutz
und Ökologie.
Die letzte diesbezügliche Änderung bezüglich Windkraft war dann die 26. (im Jahr 2005):
Dabei wurde die bis dahin im FNP eingebaute Höhenbeschränkung (als Festsetzung zum
allgemeinen Maß der baulichen Nutzung) aufgehoben, in Verbindung mit einem
Umschwenken der Planungsabsichten von vielen kleineren auf einige größere WKA, in
Anpassung an den verbesserten Stand der Technik.
Abbildung zur Lage der Konzentrationszone im bisherigen FNP:
Stattdessen wurde max. 125 m Gesamthöhe über Gelände in den parallel dazu aufgestellten
BPlan Nr. 25 „Windkraftkonzentrationszone“ aufgenommen. Zur Untersuchung und
Bewertung des ökologischen sowie des landschaftsästhetischen Eingriffs wurde ein
Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) erstellt sowie eine „FFH (Fauna / Flora / Habitat)Vorprüfung“ (Erheblichkeitsprüfung) und eine Visualisierung der geplanten Windkraftanlagen.
Zur Beurteilung der immissionsschutzrechtlichen Verträglichkeit der Anlagen erfolgten ein
Schattenwurf- und ein Schall-Gutachten, sowie ergänzende Berechnung von
Schalleistungspegeln. Die weiterhin durchgeführte „Studie zur standortbezogenen
Vorprüfung des Einzelfalls (SVP)“ (Umwelterheblichkeitsprüfung) kam zu dem Ergebnis,
dass eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung zur abschließenden Beurteilung der
Auswirkungen nicht erforderlich erschien. Wegen Details wird auf die damaligen
Ausführungen, auch zu den rechtlichen Grundlagen, hier ausdrücklich verwiesen. Errichtet
wurden dann dort anschl. 5 Anlagen mit einer Nenn-Leistung von max. 2 MW und
Netzanbindung zum Umspannwerk bei Wollenberg.
Der zwischenzeitlich weiter fortentwickelten Rechtsprechung und der Neufassung des
Windenergie-Erlasses NRW vom 11.07.2011 hat die Gemeinde Kall nunmehr wiederum
Rechnung zu tragen. Daher kann die bisherige Konzentrationszone nicht ohne Überprüfung
im Rahmen einer erneuten flächendeckenden Untersuchung in den jetzigen FNP
übernommen werden. Insbesondere ist den neueren Anforderungen zufolge, eine Trennung
zwischen sog. „harten“ (unüberwindbaren) Tabuzonen und „weichen“ (der gemeindlichen
Abwägung unterfallenden) Tabuzonen (bzw. Ausschlusskriterien) vorzunehmen und zu
dokumentieren. Dies soll durch in Gestalt einer neuen sog. „Voruntersuchung des
Gemeindegebietes“ hinsichtlich der sich nach neuer Rechtsprechungs- und Erlasslage evtl.
ergebenden Nutzungsmöglichkeiten erfolgen. Diese ist z.Zt. in Vorbereitung bzw. im
Abstimmungsprozess und wird dann aufzeigen, ob es –trotz absehbar geringer
restriktionsfreier Restflächen- u.U. noch entwickelbares Potentiale gibt. Der Windenergie ist
nach den übergeordneten Zielsetzungen und Vorgaben „substanziell Raum zu schaffen“ – es
sei denn, die vorhandenen siedlungsstrukturellen, naturschutzfachlichen und
landschaftsökologischen Strukturen lassen keine ausreichend großen windhöffigen und
restriktionsfreien Windparkpotentialflächen offen. Die planungsrechtliche Abwicklung würde
in diesem Falle soll über ein separates Verfahren erfolgen, voraussichtl. mit dem eigens für
derartige Außenbereichsregelungen geschaffenen Instrument des „Sachlichen (und ggf.
auch räumlichen) Teilflächennutzungsplans“ (§ 5, Abs. 2b BauGB). Die räumliche
Steuerungswirkung von Konzentrationszonenausweisung einerseits, und Ausschlusswirkung
für das sonstige Gemeindegebiet andererseits, soll dabei erhalten bleiben. Die bestehenden
fünf Windenergieanlagen im Bereich Honderberg / Im Venn haben Bestandsschutz.
6.
Kennzeichnungen, Nachrichtliche Übernahmen, Vermerke
„Gekennzeichnet“, i.S. einer Hinweisfunktion, sollen nach § 5 Abs. 3 BauGB solche Flächen
werden, an deren spätere Bebauung besondere Sicherheitsstandards anzulegen sind, z.B.
bei Gefahr von äußeren Einwirkungen, unterirdischem Bergbau oder erheblicher Belastung
der Böden mit umweltgefährdenden Stoffen.
Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nicht dem planerischen Willen der
Belegenheitskommune entstammen, sondern nach anderen gesetzlichen Vorschriften
festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen
Anlagen, sollen in den FN-Plan „nachrichtlich übernommen“ werden; in Aussicht stehende
derartige Vorgaben sollen „vermerkt“ werden (siehe § 5 Abs. 4 BauGB). Zweck ist die
Kenntlichmachung von Fremdplanungen, die sich auf die städtebauliche Entwicklung oder
deren Verständnis auswirken (können).
Festgesetzte Überschwemmungsgebiete (im Sinne des § 76 Abs. 2 des
Wasserhaushaltsgesetzes –WHG-) sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht
festgesetzte Überschwemmungsgebiete (i. S. des § 76 Abs. 3 WHG) sowie als Risikogebiete
(§ 73 Abs. 1 S. 1 WHG) bestimmte Gebiete sollen im FN-Plan vermerkt werden. (§ 5 Abs. 4a
BauGB)
Nachrichtliche Übernahmen und Vermerke sind ebenso wie Kennzeichnungen nicht
originärer Ausdruck des planerischen Willens der Gemeinde und unterliegen aus diesem
Grund auch keiner Genehmigungspflicht. Ferner ist zu berücksichtigen, dass jegliche
Eintragung von Fachplanungsgehalten lediglich den Stand zum Zeitpunkt des FNPEntwurfes abbilden kann. Anschließende Änderungen von Fachplanungen, z.B. am
Landschaftsplan, werden i.d.R. nicht automatisch auch in der FNP-Zeichnung aktualisiert
(nur bei Änderungen daran).
Für Kaller Gemeindegebiet sind zu diesem Themenkomplex v.a. folgende Sachverhalte von
Belang:
-
Kennzeichnungen
b) - Bleibelastung des Bodens
(Kennzeichnung gemäß § 5, Abs. 3, Nr. 3 BauGB)
Die gegebene geogene Belastung des Bodens mit verschiedenen Schwermetallen, v.a. Blei,
ist von hoher Bedeutung für die Gesundheit des Menschen, und damit auch für die
Bauleitplanung. Für die „Mechernich-Kaller-Bleibelastungszone“ ist in der Karte „Bleigehalt
der Böden und Halden im Raum Mechernich“ des Geologischen Landesamtes NW (1986)
die jeweilige Bodenbelastung in mg Blei je kg Boden dargestellt. In der FNP-Zeichnung ist
durch eine Randsignatur der besonders betroffene Kernbereich (in etwa) gekennzeichnet, in
dem die Bleibelastung einen Anteil von 2.000 mg Blei pro kg Boden übersteigt. Dieser
erstreckt sich vom Osten Kalls über Keldenich bis Dottel und dann nochmals vom
Westschacht in Richtung Mechernich.
.….
c) - Altlasten
(Kennzeichnung gemäß § 5, Abs. 3, Nr. 3 BauGB)
Im Gemeindegebiet finden sich eine Reihe Altlasten- und –verdachtsflächen, die ggf. bei
weiterführenden Planungen berücksichtigt werden müssen. Erfasst sind diese im Verzeichnis
der Altstandorte / Altlastenkataster (nach § 8 Landesbodenschutzgesetz) der Unteren
Bodenschutzbehörde des Kreises Euskirchen, das dort eingesehen werden kann; in der
Planzeichnung gekennzeichnet ist der Stand von Febr. 2014.
……..
a) - Schwermetallvorkommen und Bergwerkstätigkeit
Aus den örtlichen (Schwer-)Metallvorkommen und der Historie als Bergwerks- und
Metallhüttenstandort heraus liegen Bodenbelastungen (geogene, s.u., und anthropogene),
Relikte von Bergbau und Verhüttung sowie zahlreiche zum größten Teil erloschene
Bergwerksfeldrechte vor. Betriebene Bergwerke sind zwar nicht mehr vorhanden,
Betriebsabsichten keine bekannt, aber schädigende Auswirkungen des ehemaligen
tagesnahen und oberflächennahen Bergbaus verschiedener Bergwerke in dem betroffenen
Raum auf die Tagesoberfläche allenthalben nicht auszuschließen, wie:
- Bergwerksfelder
- erhöhte Belastungswerte der oberen Bodenschichten mit umweltgefährdenden Stoffen
durch die Förderung und Verarbeitung von Metallen, besonders hoch am ehemaligen
Standort der Metallhütte Kall im „Alten Industrie- und Gewerbegebiet“ (Altstandort Kreis
Euskirchen Nr. 5405/13)
- Altlasten in Form von Abraum- und Produkthalden, Schlacken, Bauschutt und kumulierten
Rückständen aus dem Produktionsprozess im Boden
- Bergbaurelikte, wie alte Tagesöffnungen und Tagesbrüche, Schächte und Pingen,
verlassene Grubenbaue, Stollen und Strecken, deren Lage und Eigenschaften ungewiss
sein können,
- Aufdeckung archäologischer Substanz bei Bodeneingriffen (Bodendenkmäler).
Die Vielzahl an diesbezüglich denkbaren Darstellungsgegenständen für Kennzeichnungen
und bzw. Nachrichtliche Übernahmen zu diesem komplexen Gebiet würde zweifellos zur
Unübersichtlichkeit einer Planzeichnung im FNP-Maßstab von M. 1:10.000 führen;
dementsprechend kann und soll (auch lt. Stellungnahme Bez.-Reg. Arnsberg, Abt. 6
Bergbau und Energie) auf dieser Ebene, abgesehen vom von den Teilaspekten Bleigehalt
des Bodens, Altlastenkataster des Kreises (beides s.o.) und bzw. Boden-Denkmälern -siehe
nachfolgend b) bis d) unten-, auf eine detaillierte Kennzeichnung bzw. Übernahme (zum
Denkmalschutz vgl. u.) von Einzeltatbeständen zu diesem Sachgebiet verzichtet werden
(daher hier ansonsten nur als Hinweis). Dies enthebt allerdings nicht von einer jeweils
genauen Sachverhaltsermittlung und Berücksichtigung bergbaulicher Belange bei jeglicher
weiterführenden Detailplanung, was wiederum auch gewährleistet ist, da für die Beurteilung
von Vorhaben von Seiten der Gemeindeverwaltung Kall und des Kreises Euskirchen als
Unterer Aufsichtsbehörde Zugriffsmöglichkeit auf die erforderlichen Informationen zu diesem
Themenkomplex besteht und die zuständigen Fachbehörden (insbes. die Bez.-Reg.
Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie) in weiterführenden Planungs- und
Genehmigungsverfahren nochmals beteiligt werden. Die Bez.-Reg. Arnsberg wird dann auch
ggf. betroffene Bergwerksfeldeigentümer benennen, damit diese ebenfalls eingebunden
werden können. Die detaillierte Darstellung und Berücksichtigung der bergbaulichen
Verhältnisse hat auf der Verfahrensstufe des Bebauungsplanes zu erfolgen.
-
Nachrichtliche Übernahmen
h) - Festgesetzte Überschwemmungsgebiete (ÜSG – Symbol „Ü“)
(Nachrichtliche Übernahme gemäß § 5, Abs. 4a, S. 1 BauGB)
Urft
Als Vorranggebiet / Vorbehaltsgebiet für den vorbeugenden Hochwasserschutz ist entlang
der Urft deren Überschwemmungsgebiet, in der Ausdehnung des 100-jährlichen
Hochwasser-Ereignisses (HQ 100), in die Planzeichnung übernommen (gem. § 5 Abs. 4a S.1
BauGB i.V.m. § 76, Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz - WHG). Es handelt sich um ein
festgesetztes ÜSG, Karten Stand 06.03.2013, in der Fassung der Ordnungsbehördlichen
Verordnung der Bezirksregierung Köln vom 13.11.2013, in Kraft 16.12.2013. Die alten
preußischen ÜSG-Darstellungen sind aufgehoben.
……
g) - Festgesetzte Wasserschutzgebiete (WSG – Symbol „W“)
(Nachrichtliche Übernahme bzw. Vermerke gemäß § 5, Abs. 4, S. 1 BauGB)
Die Ein das Gemeindegebiet berührendens Schutzgebiete zur Gewinnung von Trinkwasser
aus unterirdischen Grundwasservorkommen sind ist – in ihrer seiner Eigenschaft als
festgesetztes WSG’s bzw. als geplante Entwürfe- in der FNP-Zeichnung nachrichtlich
dargestellt bzw. vermerkt.
Es sind ist dies die das WSG’s
Hauser Benden und Urfey (festgesetzt) (GEP-Nr. G 2.30)
Kall (geplant / Entwurf) (GEP-Nr. 2.29)
Quelle Nettersheim-Marmagen (geplant / Entwurf) (GEP-Nr. G 2.33)
Zingscheid / „Dropestollen bei Wildenburg“ (geplant / Entwurf) (GEP-Nr. 2.34)
Details zum genauen räumlichen Geltungsbereich, Begriffs- und Schutzbestimmungen,
genehmigungspflichtige und verbotene Planungen / Vorhaben / Handlungen (gegliedert nach
Schutzzonen III – I), zu Genehmigungen, Befreiungen, Duldungspflichten, Entschädigungen
etc. sind der jeweiligen Wasserschutzgebiets-Verordnung zu entnehmen.
d) - Bau- und Bodendenkmäler
(Nachrichtliche Übernahmen gemäß § 5, Abs. 4, S. 1 BauGB)
Von Belang sind hier insbesondere Denkmalbereiche, denkmalgeschützte Mehrheiten von
baulichen Anlagen oder Bodendenkmäler, die auch tatsächlich im FNP-Maßstab identifiziert
werden können. Die vielfältigen Bau- und Bodendenkmäler unterhalb der
Darstellungsschwelle hingegen, können hier nicht dargestellt werden, bzw. würden die
Planzeichnung mit Signaturen überfrachten. Des ungeachtet ist aber natürlich der gesamte
Bestand an Denkmälern (Denkmalbereiche (hier keine beschlossenen vorhanden), Boden-,
Bau- u. Naturdenkmale) per „Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande
NRW“ (Denkmalschutzgesetz – DSchG NW) grundsätzlich geschützt - und damit auch
ausreichend gesichert. Die Denkmallisten liegen bei der Gemeindeveraltung vor und können
dort eingesehen werden.
……..
f) - Landschafts- und Naturschutz
(Nachrichtliche Übernahme gemäß § 5, Abs. 4, S. 1 BauGB)
Wie bereits oben in Kapiteln 2 u. 5.12 zu den übergeordneten Planungsebenen dargelegt,
besteht seit Dez. 2005 der „Landschaftsplan Kall“ als Satzung des Kreises Euskirchen für
den Außenbereich des Gemeindegebietes. Der LPlan Kall setzt in seinem Geltungsbereich
nahezu flächendeckend Landschaftsschutz- (L) oder Naturschutzgebiet (N) fest, in einem
Flächenumfang von rd. 4.940 bzw. 800 ha (von 6.608 ha Gemeindefläche). Vielfach besteht
darüber hinaus noch eine Überlagerung mit besonderen Schutzkategorien des
Naturschutzrechts, wie Geschützten Landschaftsbestandteilen (LB), Naturdenkmalen (ND),
Gebieten nach der „Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie - FFH“, Biotopflächen gem. § 62 LG NW
oder mit bestehenden Pflege- und Ausgleichsflächen. Eine Auflistung der Schutzgebiete und
Schutzobjekte i.S. des Naturschutzrechts sowie der Natura 2000- / FFH-Gebiete ist in
Anhang Nr. 16 wiedergegeben.
……..
e) - Geotope
(Nachrichtliche Übernahme gemäß § 5, Abs. 4, S. 1 BauGB)
Für das Gemeindegebiet sind 6 Geotope im Geotop-Kataster NRW des Geologischen
Dienstes NRW und der LANUV erfasst und als schutzwürdig eingestuft. Die Geotope sind im
FNP als Naturdenkmäler (gem. § 22 a LG NRW) bzw. als Bestandteile von
Naturschutzgebieten (gem. § 20 b LG NRW) ausgewiesen. Es ist zu gewährleisten, dass
Geotope unbeeinflusst von Eingriffen bleiben.
-
Vermerke
g) - In Aussicht genommene Wasserschutzgebiete (WSG – Symbol „W“)
(Nachrichtliche Übernahme bzw. Vermerke gemäß § 5, Abs. 4, S. 2 BauGB)
Die das Gemeindegebiet berührenden geplanten Schutzgebiete zur Gewinnung von
Trinkwasser aus unterirdischen Grundwasservorkommen sind – in ihrer Eigenschaft als
festgesetzte WSG’s bzw. als geplante Entwürfe- in der FNP-Zeichnung nachrichtlich
dargestellt bzw. vermerkt. Es sind dies die WSG’s
Hauser Benden und Urfey (festgesetzt) (GEP-Nr. G 2.30)
Kall (geplant / Entwurf) (GEP-Nr. 2.29)
Quelle Nettersheim-Marmagen (geplant / Entwurf) (GEP-Nr. G 2.33)
Zingscheid / „Dropestollen bei Wildenburg“ (geplant / Entwurf) (GEP-Nr. 2.34).
Details zum genauen räumlichen Geltungsbereich, Begriffs- und Schutzbestimmungen,
genehmigungspflichtige und verbotene Planungen / Vorhaben / Handlungen (gegliedert nach
Schutzzonen III – I), zu Genehmigungen, Befreiungen, Duldungspflichten, Entschädigungen
etc. sind der jeweiligen Wasserschutzgebiets-Verordnung zu entnehmen.
h) - Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete (ÜSG – Symbol „Ü“)
(Vermerk gemäß § 5, Abs. 4a, S. 2 BauGB)
Bleibach
Zurzeit wird das Überschwemmungsgebiet des Bleibachs neu ermittelt. Mit einer
Ausweisung im Bereich Scheven ist zu rechnen, konkrete Darstellung ist allerdings für den
hiesigen Oberlauf des Baches noch nicht möglich, daher hier nur als Hinweis.
Dort ist das Potential an gewässerverträglich einleitbaren Niederschlagswassermengen
erschöpft. Bei weiteren Flächenversiegelungen sind daher Rückhaltevolumina zu schaffen.
Im Rahmen der Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie sind laut Stellungnahme des
Erftverbandes Maßnahmen zur strukturellen Verbesserung der Gewässer unumgänglich.
Weiterführende Abstimmungen und Regelungen sind mit dem Erftverband, Abteilung G2Flussgebietsbewirtschaftung, bzw. der Bezirksregierung Köln, Obere Wasserbehörde, in
Vorbereitung. Voraussichtlich werden hierzu Rückhaltemaßnahmen als offene Becken
geschaffen, konkrete Darstellung ist allerdings noch nicht möglich Abwicklung in einem
eigenständigen wasserrechtlichen Verfahren.