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Allgemeine Vorlage (Änderungen in Textteile)

Daten

Kommune
Kall
Größe
380 kB
Datum
07.05.2015
Erstellt
04.05.15, 16:17
Aktualisiert
04.05.15, 16:17

Inhalt der Datei

5.4.1 Großflächiger Einzelhandel Ferner erfolgt jetzt eine Ausweisung von mehreren Teilflächen mit inzwischen weiteren bestehenden großflächigen Einzelhandels-(EZH-)Einrichtungen im „Alten Gewerbegebiet“ als Sondergebiete mit entsprechender Zweckbestimmung zu deren Bestandsschutz. Diese sind in der Planzeichnung gekennzeichnet durch SO-Symbole mit Zweckbestimmung „SO 1“ bis „SO 5“ und in der Legende wie folgt ausdifferenziert: SO 1: Möbelmarkt, maximal 60.000 m² Verkaufsfläche (VK), davon maximal 3.000 m² zentrenrelevante Randsortimente SO 2: Lebensmittelmarkt, maximal 1.300 m² Verkaufsfläche SO 3: Lebensmittelmarkt, maximal 1.300 m² Verkaufsfläche SO 4: Bau- und Gartenmarkt / Baustoffhandel, maximal 10.000 m² Verkaufsfläche davon maximal 1.000 m² zentrenrelevante Randsortimente SO 5: Lebensmittelmarkt, maximal 1.000 1.050 m² Verkaufsfläche Die Größenwerte der Verkaufsflächen entsprechen gemäß Einzelhandels-Gutachten jeweils ungefähr dem genehmigten Bestand, einschließlich einer angemessenen geringfügigen Erweiterungsmöglichkeit. Gleiches gilt für die m² Randsortiment bei dem Möbelmarkt. Aus der VK des Bau- und Gartenmarktes / Baustoffhandels ergibt sich, dass dessen Umfang an zentrenrelevanten Randsortimenten max. 1.000 m², entsprechend 10 % der Gesamt-VK, betragen darf (gem. Ziel 5 des neuen LEP, s.u.). Dem „SO 5“ wurden aufgrund einer zwischenzeitlichen Rechtsänderung (Einbeziehung eines untergeordneten, am Eingang vorhandenen Ladens) noch 50 m² VK zusätzlich (zu den 1.000 m² bisher) zugestanden (Bez.-Reg. Köln, 17.04.2015). Das EZH-Konzept wiederum muss mit dem neuen LEP NRW - „Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel“ (Verordnung vom 11.07.2013) vereinbar sein, der über die dort festgelegten landesweiten Ziele und Grundsätze ein Regularium für die Steuerung des insbesondere großflächigen- Einzelhandels und dessen weitreichende Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung gewährleisten soll. Zentrales Anliegen des Sachlichen Teilplans ist der Schutz der sog. „Zentralen Versorgungsbereiche“ in den gewachsenen Stadt- bzw. Ortszentren mit ihrer Versorgungsfunktion für die ortsansässige Bevölkerung. ……. Zu diesem Zweck legt das EZH-Konzept a) die ortstypischen zentren- und nahversorgungsrelevanten sowie die nicht zentrenrelevanten Sortimente fest („Kaller Sortimentsliste“, s. dort S. 54f. sowie hier –als Hinweis- beigefügter Anhang 17) und b) die Abgrenzung des (einen hier nur vorhandenen) „Zentralen Versorgungsbereichs – ZVB“ in der Mitte des Ortes Kall (s. dort S. 45), um die Hauptstraßenzüge Bahnhofstraße, Hindenburgstraße, Aachener Straße und Trierer Straße herum. Diese Abgrenzung wurde (nach § 5 Abs. 2 Ziff. 2d BauGB) auch in die Planzeichnung des neuen FNP – als „sonstiger Hinweis“ - übernommen. Mit Verfügung vom 09.01.2015 hat die Bezirksregierung Köln die Abgrenzung des ZVB und die Festlegung der nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimente testiert. ………… 7. Hinweise Zentraler Versorgungsbereich (ZVB) und „Kaller Sortimentsliste“ Auf die Erläuterung in obigem Kap. 5.4.1 „Großflächiger Einzelhandel“ zur Darstellung des ZVB als „Sonstiger Hinweis“ sowie zur „Kaller Sortimentsliste“ (welche als Hinweis in Anhang 17 beigefügt ist) wird verwiesen. 5.6.2 Straßenverkehr Im Zusammenhang mit der 23. Änderung des FNP’s bereits eingeplant, und jetzt lediglich wiederum übernommen, wurde eine Verkehrsflächen-Darstellung für eine potentielle Querung über Bahn und Urft von der L204 am südlichen Ortsausgang von Kall und dann auf der westlichen Bachseite weiter über die Parkplatzfläche zur Hindenburgstraße (Ortsdurchfahrt der L 105). Gedacht war/ist diese „Südspange“ (oder „Südtangente“) zur Entlastung der Bahnhofstraße von Durchgangsverkehr. Als verkehrstechnisch wünschenswerte Zielvorstellung soll sie, obwohl gleichfalls auf absehbare Zeit vorauss. keine Finanzmittel zur Verfügung stehen werden, im FNP weiterhin ausgewiesen bleiben. Sie wurde in der Zwischenzeit lediglich, im Zusammenhang mit Überplanung ehemaliges Sägewerk an der L204 und Überlegungen zu einer BPlan-Änderung „Oben im Auel“ (ehem. Betonwerk), nochmals genauer durchgeplant und daraufhin etwas weiter südlich als zuvor, nämlich durch beide vorgenannten Gebiete hindurch, verortet. Gleichzeitig angepasst wurde die Flächennutzung zwischen Verlauf alt und neu am Nordende des Sägewerksgeländes. Ansonsten wird das Verkehrsaufkommen, auch abschnittsweise Steigerungen, im Zeichen der Haushaltskonsolidierung und der Eingriffsvermeidung, über bestehende Verbindungen abgewickelt werden müssen. Die wichtigsten überörtlichen (Bundes- und Landes-) Straßen wurden bereits oben in Kap. 2 aufgeführt. Ergänzt wird das Verkehrsnetz im FNP-Maßstab dann noch durch Kreisstraßen (K 27, 28, 32, 60, 62, 64, 67 u. 78), Gemeindeverbindungsstraßen und die wichtigsten innerörtlichen Straßenzüge. 5.7 Ver- und Entsorgungsanlagen sowie Hauptleitungstrassen Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen können im Flächennutzungsplan dargestellt werden (s. § 5 Abs. 2 Nr. 4 BauGB). Die hier angesprochene technische Infrastruktur mit ihren Anlagen und Leitungen v.a. der Bereiche Wasser, Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Wärme, Abfallablagerungen und Abwasser bildet die Grundlage für das „technische“ Funktionieren des Gemeinwesens. Die Darstellungen im Flächennutzungsplan sollen sowohl der Sicherung vorhandener Standorte und Leitungsverläufe -oberirdisch wie unterirdisch- als auch notwendiger weiterer dienen. Bestandsdarstellungen wurden in den Zeichnungsentwurf aufgenommen, bei kleineren Anlagen als Symbole ohne Flächendarstellung. Der Schutz von Leitungstrassen und zugehörigen Anlagen (oberirdisch wie unterirdisch) ist in den weiterführenden Detail- und Ausführungsplanungen mit den örtlich jeweils zu ermittelnden, erforderlichen (beidseitigen) Schutzstreifen und -auflagen zu berücksichtigen (es sei denn, Leitungen sollen in Abstimmung mit deren Träger umverlegt werden). Zeichnerische Darstellungen oder anderweitige Angaben zu Schutzabständen erfolgen hier nicht, da diesbezüglich keine flächendeckenden, durchgängig darstellbaren Grundlagen bestehen, lokale Faktoren differieren können und auch Darstellungsmaßstab und -dichte eines lediglich vorbereitenden Planwerkes ansonsten überdehnt würden. 5.13 Überlagernde Darstellung Konzentrationszone Windkraftanlagen Windenergieplanung Das Baugesetzbuch bietet die Möglichkeit, privilegierten Vorhaben im Außenbereich dafür (besonders) geeignete Flächen zuzuweisen mit der Folge, dass derartigen Vorhaben außerhalb der zugewiesenen „Konzentrationszone(n)“ öffentliche Belange entgegen stehen; Genehmigungsfähigkeit besteht dann regelmäßig nur noch innerhalb (§ 35 Abs. 3 S. 3 BauGB). Anwendung findet dieses Prinzip neben Abgrabungsbereichen (vgl. o.) regelmäßig auch für Windkraftenergieplanungen. In Kall erfolgte die erstmalige Ausweisung einer „Konzentrationszone für Windkraftanlagen (WKA)“ in den Jahren 1996-98 (17. Änderung des FNP), ausgelöst durch die Aufnahme der Privilegierung für WKA in das BauGB per 01.01.1997. Zielsetzung war die Förderung der Erzeugung regenerativer Energie, bei gleichzeitiger räumlicher Steuerung über eine (damals noch recht große) Konzentrationszone und Ausschlusswirkung für das restliche Gemeindegebiet. Daneben sollte eine möglichst geordnete und verträgliche Weiterentwicklung aller anderen relevanten Belange (z.B. Landschaftsbild, Naturschutz, Tourismus) erreicht werden. Mit der 21. Änderung, ausgelöst v.a. durch eine Änderung der Erlasslage z.B. zu Immissionsschutz und Naturschutz, wurde die Zone auf einen zwischen Frohnrath, Golbach, Straßbüsch und Broich gelegenen Höhenzug mit NN-Höhen um 520 müNN (Honderberg, Im Venn) und eine Größe von rund 75,5 ha reduziert. die Größe beträgt rund 75,5 ha. Im FNP wurde die Konzentrationszone für Windkraftanlagen als zusätzliche Nutzungsmöglichkeit, d.h. als überlagernde Darstellung neben der dargestellten Grundnutzung (Landwirtschaft bzw. Wald) zugelassen. Für die Umgrenzungslinie der Konzentrationszone, deren Verlauf in die jetzige Planzeichnung deckungsgleich übernommen wurde, wurde gemäß § 2, Abs. 2 Planzeichenverordnung damals ein eigenes Planzeichen eingeführt, zum Verlauf der Zonenabgrenzung s. untenstehende Abbildung. (siehe Zeichenerklärung zum Planteil). Ansonsten besteht Ausschlusswirkung für das restliche Gemeindegebiet, an der hiermit auch ausdrücklich für den neuen Flächennutzungsplan festgehalten wird – jedenfalls solange es dazu noch keine neue Fachplanung gibt, vgl. unten. An der grundsätzlichen planerischen Gesamt-Konzeption für das Gemeindegebiet ändert sich nichts: Unter Abwägung der relevanten Belange, zur Vermeidung von weiterem Freiraumverbrauch, zu einem möglichst weitreichenden Schutz des Landschafts- und Ortsbildes sowie weiterer Schutzgüter, und um nicht zumutbare Belästigungen durch Windkraftanlagen für die Siedlungen weitgehend auszuschließen, wird wurde die Errichtung von Windkraftanlagen im Bereich der Gemeinde Kall auf die ausgewiesene Konzentrationszone beschränkt. Hiermit ist und gleichzeitig die Errichtung derartiger Anlagen an anderen Stellen des Gemeindegebietes ausgeschlossen (§ 35 Abs. 3 S. 3 BauGB). Die Begründung der Ausschlusswirkung wurde bei den oben aufgeführten, und so genehmigten Windkraft-Planungen erbracht. Bezüglich der grundlegenden Planungserfordernisse und des Ausschlusses von Windkraftanlagen an anderen Stellen des Gemeindegebietes wird hier nochmals ausdrücklich auf die diesbezüglichen Unterlagen und Begleituntersuchungen (insbesondere Erläuterungsbericht zur 21. Änderung des bisherigen FNP) verwiesen. Auf der Ebene des Flächennutzungsplans müssen dabei noch nicht alle denkbaren Ausschlußkriterien und Abstandsregeln zu Schutzgütern (wie z.B. Wohnbebauung, Einzelhöfe, Wald, Schutzgebiete und Schutzobjekte im Sinne des Naturschutzrechts, Biotope, etc.) mit ihren Folgen für die konkrete Standortfestlegung einfließen. Diese Kriterien werden im Rahmen der Detailplanung berücksichtigt und umgesetzt, ggf. auf Basis weiterführender Fachgutachten. Dies gilt insbesondere für die Bereiche Immissionsschutz und Ökologie. Die letzte diesbezügliche Änderung bezüglich Windkraft war dann die 26. (im Jahr 2005): Dabei wurde die bis dahin im FNP eingebaute Höhenbeschränkung (als Festsetzung zum allgemeinen Maß der baulichen Nutzung) aufgehoben, in Verbindung mit einem Umschwenken der Planungsabsichten von vielen kleineren auf einige größere WKA, in Anpassung an den verbesserten Stand der Technik. Abbildung zur Lage der Konzentrationszone im bisherigen FNP: Stattdessen wurde max. 125 m Gesamthöhe über Gelände in den parallel dazu aufgestellten BPlan Nr. 25 „Windkraftkonzentrationszone“ aufgenommen. Zur Untersuchung und Bewertung des ökologischen sowie des landschaftsästhetischen Eingriffs wurde ein Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) erstellt sowie eine „FFH (Fauna / Flora / Habitat)Vorprüfung“ (Erheblichkeitsprüfung) und eine Visualisierung der geplanten Windkraftanlagen. Zur Beurteilung der immissionsschutzrechtlichen Verträglichkeit der Anlagen erfolgten ein Schattenwurf- und ein Schall-Gutachten, sowie ergänzende Berechnung von Schalleistungspegeln. Die weiterhin durchgeführte „Studie zur standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls (SVP)“ (Umwelterheblichkeitsprüfung) kam zu dem Ergebnis, dass eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung zur abschließenden Beurteilung der Auswirkungen nicht erforderlich erschien. Wegen Details wird auf die damaligen Ausführungen, auch zu den rechtlichen Grundlagen, hier ausdrücklich verwiesen. Errichtet wurden dann dort anschl. 5 Anlagen mit einer Nenn-Leistung von max. 2 MW und Netzanbindung zum Umspannwerk bei Wollenberg. Der zwischenzeitlich weiter fortentwickelten Rechtsprechung und der Neufassung des Windenergie-Erlasses NRW vom 11.07.2011 hat die Gemeinde Kall nunmehr wiederum Rechnung zu tragen. Daher kann die bisherige Konzentrationszone nicht ohne Überprüfung im Rahmen einer erneuten flächendeckenden Untersuchung in den jetzigen FNP übernommen werden. Insbesondere ist den neueren Anforderungen zufolge, eine Trennung zwischen sog. „harten“ (unüberwindbaren) Tabuzonen und „weichen“ (der gemeindlichen Abwägung unterfallenden) Tabuzonen (bzw. Ausschlusskriterien) vorzunehmen und zu dokumentieren. Dies soll durch in Gestalt einer neuen sog. „Voruntersuchung des Gemeindegebietes“ hinsichtlich der sich nach neuer Rechtsprechungs- und Erlasslage evtl. ergebenden Nutzungsmöglichkeiten erfolgen. Diese ist z.Zt. in Vorbereitung bzw. im Abstimmungsprozess und wird dann aufzeigen, ob es –trotz absehbar geringer restriktionsfreier Restflächen- u.U. noch entwickelbares Potentiale gibt. Der Windenergie ist nach den übergeordneten Zielsetzungen und Vorgaben „substanziell Raum zu schaffen“ – es sei denn, die vorhandenen siedlungsstrukturellen, naturschutzfachlichen und landschaftsökologischen Strukturen lassen keine ausreichend großen windhöffigen und restriktionsfreien Windparkpotentialflächen offen. Die planungsrechtliche Abwicklung würde in diesem Falle soll über ein separates Verfahren erfolgen, voraussichtl. mit dem eigens für derartige Außenbereichsregelungen geschaffenen Instrument des „Sachlichen (und ggf. auch räumlichen) Teilflächennutzungsplans“ (§ 5, Abs. 2b BauGB). Die räumliche Steuerungswirkung von Konzentrationszonenausweisung einerseits, und Ausschlusswirkung für das sonstige Gemeindegebiet andererseits, soll dabei erhalten bleiben. Die bestehenden fünf Windenergieanlagen im Bereich Honderberg / Im Venn haben Bestandsschutz. 6. Kennzeichnungen, Nachrichtliche Übernahmen, Vermerke „Gekennzeichnet“, i.S. einer Hinweisfunktion, sollen nach § 5 Abs. 3 BauGB solche Flächen werden, an deren spätere Bebauung besondere Sicherheitsstandards anzulegen sind, z.B. bei Gefahr von äußeren Einwirkungen, unterirdischem Bergbau oder erheblicher Belastung der Böden mit umweltgefährdenden Stoffen. Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nicht dem planerischen Willen der Belegenheitskommune entstammen, sondern nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen, sollen in den FN-Plan „nachrichtlich übernommen“ werden; in Aussicht stehende derartige Vorgaben sollen „vermerkt“ werden (siehe § 5 Abs. 4 BauGB). Zweck ist die Kenntlichmachung von Fremdplanungen, die sich auf die städtebauliche Entwicklung oder deren Verständnis auswirken (können). Festgesetzte Überschwemmungsgebiete (im Sinne des § 76 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes –WHG-) sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete (i. S. des § 76 Abs. 3 WHG) sowie als Risikogebiete (§ 73 Abs. 1 S. 1 WHG) bestimmte Gebiete sollen im FN-Plan vermerkt werden. (§ 5 Abs. 4a BauGB) Nachrichtliche Übernahmen und Vermerke sind ebenso wie Kennzeichnungen nicht originärer Ausdruck des planerischen Willens der Gemeinde und unterliegen aus diesem Grund auch keiner Genehmigungspflicht. Ferner ist zu berücksichtigen, dass jegliche Eintragung von Fachplanungsgehalten lediglich den Stand zum Zeitpunkt des FNPEntwurfes abbilden kann. Anschließende Änderungen von Fachplanungen, z.B. am Landschaftsplan, werden i.d.R. nicht automatisch auch in der FNP-Zeichnung aktualisiert (nur bei Änderungen daran). Für Kaller Gemeindegebiet sind zu diesem Themenkomplex v.a. folgende Sachverhalte von Belang: - Kennzeichnungen b) - Bleibelastung des Bodens (Kennzeichnung gemäß § 5, Abs. 3, Nr. 3 BauGB) Die gegebene geogene Belastung des Bodens mit verschiedenen Schwermetallen, v.a. Blei, ist von hoher Bedeutung für die Gesundheit des Menschen, und damit auch für die Bauleitplanung. Für die „Mechernich-Kaller-Bleibelastungszone“ ist in der Karte „Bleigehalt der Böden und Halden im Raum Mechernich“ des Geologischen Landesamtes NW (1986) die jeweilige Bodenbelastung in mg Blei je kg Boden dargestellt. In der FNP-Zeichnung ist durch eine Randsignatur der besonders betroffene Kernbereich (in etwa) gekennzeichnet, in dem die Bleibelastung einen Anteil von 2.000 mg Blei pro kg Boden übersteigt. Dieser erstreckt sich vom Osten Kalls über Keldenich bis Dottel und dann nochmals vom Westschacht in Richtung Mechernich. .…. c) - Altlasten (Kennzeichnung gemäß § 5, Abs. 3, Nr. 3 BauGB) Im Gemeindegebiet finden sich eine Reihe Altlasten- und –verdachtsflächen, die ggf. bei weiterführenden Planungen berücksichtigt werden müssen. Erfasst sind diese im Verzeichnis der Altstandorte / Altlastenkataster (nach § 8 Landesbodenschutzgesetz) der Unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Euskirchen, das dort eingesehen werden kann; in der Planzeichnung gekennzeichnet ist der Stand von Febr. 2014. …….. a) - Schwermetallvorkommen und Bergwerkstätigkeit Aus den örtlichen (Schwer-)Metallvorkommen und der Historie als Bergwerks- und Metallhüttenstandort heraus liegen Bodenbelastungen (geogene, s.u., und anthropogene), Relikte von Bergbau und Verhüttung sowie zahlreiche zum größten Teil erloschene Bergwerksfeldrechte vor. Betriebene Bergwerke sind zwar nicht mehr vorhanden, Betriebsabsichten keine bekannt, aber schädigende Auswirkungen des ehemaligen tagesnahen und oberflächennahen Bergbaus verschiedener Bergwerke in dem betroffenen Raum auf die Tagesoberfläche allenthalben nicht auszuschließen, wie: - Bergwerksfelder - erhöhte Belastungswerte der oberen Bodenschichten mit umweltgefährdenden Stoffen durch die Förderung und Verarbeitung von Metallen, besonders hoch am ehemaligen Standort der Metallhütte Kall im „Alten Industrie- und Gewerbegebiet“ (Altstandort Kreis Euskirchen Nr. 5405/13) - Altlasten in Form von Abraum- und Produkthalden, Schlacken, Bauschutt und kumulierten Rückständen aus dem Produktionsprozess im Boden - Bergbaurelikte, wie alte Tagesöffnungen und Tagesbrüche, Schächte und Pingen, verlassene Grubenbaue, Stollen und Strecken, deren Lage und Eigenschaften ungewiss sein können, - Aufdeckung archäologischer Substanz bei Bodeneingriffen (Bodendenkmäler). Die Vielzahl an diesbezüglich denkbaren Darstellungsgegenständen für Kennzeichnungen und bzw. Nachrichtliche Übernahmen zu diesem komplexen Gebiet würde zweifellos zur Unübersichtlichkeit einer Planzeichnung im FNP-Maßstab von M. 1:10.000 führen; dementsprechend kann und soll (auch lt. Stellungnahme Bez.-Reg. Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie) auf dieser Ebene, abgesehen vom von den Teilaspekten Bleigehalt des Bodens, Altlastenkataster des Kreises (beides s.o.) und bzw. Boden-Denkmälern -siehe nachfolgend b) bis d) unten-, auf eine detaillierte Kennzeichnung bzw. Übernahme (zum Denkmalschutz vgl. u.) von Einzeltatbeständen zu diesem Sachgebiet verzichtet werden (daher hier ansonsten nur als Hinweis). Dies enthebt allerdings nicht von einer jeweils genauen Sachverhaltsermittlung und Berücksichtigung bergbaulicher Belange bei jeglicher weiterführenden Detailplanung, was wiederum auch gewährleistet ist, da für die Beurteilung von Vorhaben von Seiten der Gemeindeverwaltung Kall und des Kreises Euskirchen als Unterer Aufsichtsbehörde Zugriffsmöglichkeit auf die erforderlichen Informationen zu diesem Themenkomplex besteht und die zuständigen Fachbehörden (insbes. die Bez.-Reg. Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie) in weiterführenden Planungs- und Genehmigungsverfahren nochmals beteiligt werden. Die Bez.-Reg. Arnsberg wird dann auch ggf. betroffene Bergwerksfeldeigentümer benennen, damit diese ebenfalls eingebunden werden können. Die detaillierte Darstellung und Berücksichtigung der bergbaulichen Verhältnisse hat auf der Verfahrensstufe des Bebauungsplanes zu erfolgen. - Nachrichtliche Übernahmen h) - Festgesetzte Überschwemmungsgebiete (ÜSG – Symbol „Ü“) (Nachrichtliche Übernahme gemäß § 5, Abs. 4a, S. 1 BauGB) Urft Als Vorranggebiet / Vorbehaltsgebiet für den vorbeugenden Hochwasserschutz ist entlang der Urft deren Überschwemmungsgebiet, in der Ausdehnung des 100-jährlichen Hochwasser-Ereignisses (HQ 100), in die Planzeichnung übernommen (gem. § 5 Abs. 4a S.1 BauGB i.V.m. § 76, Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz - WHG). Es handelt sich um ein festgesetztes ÜSG, Karten Stand 06.03.2013, in der Fassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Bezirksregierung Köln vom 13.11.2013, in Kraft 16.12.2013. Die alten preußischen ÜSG-Darstellungen sind aufgehoben. …… g) - Festgesetzte Wasserschutzgebiete (WSG – Symbol „W“) (Nachrichtliche Übernahme bzw. Vermerke gemäß § 5, Abs. 4, S. 1 BauGB) Die Ein das Gemeindegebiet berührendens Schutzgebiete zur Gewinnung von Trinkwasser aus unterirdischen Grundwasservorkommen sind ist – in ihrer seiner Eigenschaft als festgesetztes WSG’s bzw. als geplante Entwürfe- in der FNP-Zeichnung nachrichtlich dargestellt bzw. vermerkt. Es sind ist dies die das WSG’s  Hauser Benden und Urfey (festgesetzt) (GEP-Nr. G 2.30)  Kall (geplant / Entwurf) (GEP-Nr. 2.29)  Quelle Nettersheim-Marmagen (geplant / Entwurf) (GEP-Nr. G 2.33)  Zingscheid / „Dropestollen bei Wildenburg“ (geplant / Entwurf) (GEP-Nr. 2.34) Details zum genauen räumlichen Geltungsbereich, Begriffs- und Schutzbestimmungen, genehmigungspflichtige und verbotene Planungen / Vorhaben / Handlungen (gegliedert nach Schutzzonen III – I), zu Genehmigungen, Befreiungen, Duldungspflichten, Entschädigungen etc. sind der jeweiligen Wasserschutzgebiets-Verordnung zu entnehmen. d) - Bau- und Bodendenkmäler (Nachrichtliche Übernahmen gemäß § 5, Abs. 4, S. 1 BauGB) Von Belang sind hier insbesondere Denkmalbereiche, denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen oder Bodendenkmäler, die auch tatsächlich im FNP-Maßstab identifiziert werden können. Die vielfältigen Bau- und Bodendenkmäler unterhalb der Darstellungsschwelle hingegen, können hier nicht dargestellt werden, bzw. würden die Planzeichnung mit Signaturen überfrachten. Des ungeachtet ist aber natürlich der gesamte Bestand an Denkmälern (Denkmalbereiche (hier keine beschlossenen vorhanden), Boden-, Bau- u. Naturdenkmale) per „Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande NRW“ (Denkmalschutzgesetz – DSchG NW) grundsätzlich geschützt - und damit auch ausreichend gesichert. Die Denkmallisten liegen bei der Gemeindeveraltung vor und können dort eingesehen werden. …….. f) - Landschafts- und Naturschutz (Nachrichtliche Übernahme gemäß § 5, Abs. 4, S. 1 BauGB) Wie bereits oben in Kapiteln 2 u. 5.12 zu den übergeordneten Planungsebenen dargelegt, besteht seit Dez. 2005 der „Landschaftsplan Kall“ als Satzung des Kreises Euskirchen für den Außenbereich des Gemeindegebietes. Der LPlan Kall setzt in seinem Geltungsbereich nahezu flächendeckend Landschaftsschutz- (L) oder Naturschutzgebiet (N) fest, in einem Flächenumfang von rd. 4.940 bzw. 800 ha (von 6.608 ha Gemeindefläche). Vielfach besteht darüber hinaus noch eine Überlagerung mit besonderen Schutzkategorien des Naturschutzrechts, wie Geschützten Landschaftsbestandteilen (LB), Naturdenkmalen (ND), Gebieten nach der „Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie - FFH“, Biotopflächen gem. § 62 LG NW oder mit bestehenden Pflege- und Ausgleichsflächen. Eine Auflistung der Schutzgebiete und Schutzobjekte i.S. des Naturschutzrechts sowie der Natura 2000- / FFH-Gebiete ist in Anhang Nr. 16 wiedergegeben. …….. e) - Geotope (Nachrichtliche Übernahme gemäß § 5, Abs. 4, S. 1 BauGB) Für das Gemeindegebiet sind 6 Geotope im Geotop-Kataster NRW des Geologischen Dienstes NRW und der LANUV erfasst und als schutzwürdig eingestuft. Die Geotope sind im FNP als Naturdenkmäler (gem. § 22 a LG NRW) bzw. als Bestandteile von Naturschutzgebieten (gem. § 20 b LG NRW) ausgewiesen. Es ist zu gewährleisten, dass Geotope unbeeinflusst von Eingriffen bleiben. - Vermerke g) - In Aussicht genommene Wasserschutzgebiete (WSG – Symbol „W“) (Nachrichtliche Übernahme bzw. Vermerke gemäß § 5, Abs. 4, S. 2 BauGB) Die das Gemeindegebiet berührenden geplanten Schutzgebiete zur Gewinnung von Trinkwasser aus unterirdischen Grundwasservorkommen sind – in ihrer Eigenschaft als festgesetzte WSG’s bzw. als geplante Entwürfe- in der FNP-Zeichnung nachrichtlich dargestellt bzw. vermerkt. Es sind dies die WSG’s  Hauser Benden und Urfey (festgesetzt) (GEP-Nr. G 2.30)  Kall (geplant / Entwurf) (GEP-Nr. 2.29)  Quelle Nettersheim-Marmagen (geplant / Entwurf) (GEP-Nr. G 2.33)  Zingscheid / „Dropestollen bei Wildenburg“ (geplant / Entwurf) (GEP-Nr. 2.34). Details zum genauen räumlichen Geltungsbereich, Begriffs- und Schutzbestimmungen, genehmigungspflichtige und verbotene Planungen / Vorhaben / Handlungen (gegliedert nach Schutzzonen III – I), zu Genehmigungen, Befreiungen, Duldungspflichten, Entschädigungen etc. sind der jeweiligen Wasserschutzgebiets-Verordnung zu entnehmen. h) - Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete (ÜSG – Symbol „Ü“) (Vermerk gemäß § 5, Abs. 4a, S. 2 BauGB) Bleibach Zurzeit wird das Überschwemmungsgebiet des Bleibachs neu ermittelt. Mit einer Ausweisung im Bereich Scheven ist zu rechnen, konkrete Darstellung ist allerdings für den hiesigen Oberlauf des Baches noch nicht möglich, daher hier nur als Hinweis. Dort ist das Potential an gewässerverträglich einleitbaren Niederschlagswassermengen erschöpft. Bei weiteren Flächenversiegelungen sind daher Rückhaltevolumina zu schaffen. Im Rahmen der Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie sind laut Stellungnahme des Erftverbandes Maßnahmen zur strukturellen Verbesserung der Gewässer unumgänglich. Weiterführende Abstimmungen und Regelungen sind mit dem Erftverband, Abteilung G2Flussgebietsbewirtschaftung, bzw. der Bezirksregierung Köln, Obere Wasserbehörde, in Vorbereitung. Voraussichtlich werden hierzu Rückhaltemaßnahmen als offene Becken geschaffen, konkrete Darstellung ist allerdings noch nicht möglich Abwicklung in einem eigenständigen wasserrechtlichen Verfahren.