Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
81 kB
Erstellt
18.06.10, 18:50
Aktualisiert
18.06.10, 18:50
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Beratungsfolge
Bau- und Umweltausschuss
Termin
01.07.2010
90/2010
Bemerkungen
TOP
öffentlich
Abteilung:
Sachbearbeiter:
4
Herr Franke
Aktenzeichen:
Datum:
IV F/Ra
14.06.2010
Bezeichnung
Dichtheitsprüfungen privater Abwasseranlagen gem. § 61 a Landeswassergesetz;
hier: Verlagerung der Überwachungspflicht auf die Kommunen
Sachverhalt:
Die Kommunen sind seit 1995 auf der Grundlage der §§ 60 und 61 Landeswassergesetz in Verbindung mit SüwVKan (Selbstüberwachungsverordnung Kanal) verpflichtet, alle im Eigentum
stehenden Kanäle (Schutzwasser, Regenwasser, Mischwasser) mit der TV-Kamera zu durchfahren und auf Dichtheit zu prüfen. Hierzu gehören in der Gemeinde Hürtgenwald auch die Kanalhausanschlüsse bis zur Grundstücksgrenze. Die Dichtheitsprüfung und deren Überwachung der
privaten Abwasseranlagen (Kanalhausanschlüsse) auf den Privatgrundstücken waren in § 45
Bauordnung NW geregelt und fielen in die Zuständigkeit der Bauordnungsämter der jeweiligen
Landkreise.
Im Jahre 2008 hat der Landesgesetzgeber den § 45 Bauordnung NW ersatzlos aufgehoben und
dafür den § 61 a Landeswassergesetz eingeführt. Dieser Paragraph regelt die privaten Abwasseranlagen und die hiermit verbundenen Pflichten für den Eigentümer, aber auch für die Gemeinden.
Durch diese Gesetzesänderung kommt nunmehr eine neue zusätzliche umfassende Aufgabe auf
die Gemeinde zu, die einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand mit sich bringen wird.
Private Abwasseranlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instandzuhalten, dass sie
betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können.
Abwasserleitungen müssen geschlossen, dicht und – soweit erforderlich – zum Reinigen eingerichtet sein. Der Eigentümer eines Grundstückes hat im Erdreich oder unzugänglich verlegte
Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder Mischwasser (Regenwasserhausanschlüsse sind also ausgenommen) nach Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit
prüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu fertigen.
Die Bescheinigung hat der Grundstückseigentümer aufzubewahren und der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen. Die Dichtheitsprüfung ist in Abständen von höchstens 20 Jahren zu wiederholen. Bei bestehenden Abwasseranlagen muss die erste Dichtheitsprüfung bei einer
Änderung, spätestens jedoch bis zum 31.12.2015 durchgeführt werden. Diese gesetzliche
Definition des § 61 a Landeswassergesetz war bisher im § 45 Bauordnung NW auch enthalten,
nur waren die Bescheinigungen auf Verlangen den jeweiligen Bauordnungsämtern vorzulegen.
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Nach Kenntnisstand der Verwaltung ist das Bauordnungsamt des Kreises Düren in dieser Angelegenheit nie tätig geworden.
Die einfachste Lösung wäre also, auch als Gemeinde nicht tätig zu werden und die Bescheinigung
nicht zu verlangen. Hier kommt jedoch jetzt die entscheidende Änderung: Gemäß § 61 a Abs. 5
Landeswassergesetz ist die Gemeinde verpflichtet, die Grundstückseigentümer über die Durchführung der Dichtheitsprüfung zu unterrichten und zu beraten.
Der Umfang der Beratungs- und Überwachungspflicht wurde zwischenzeitlich in mehreren Publikationen, wie z. B. der Abwasserberatung NRW und der IKT (Institut für unterirdische Infrastruktur) dokumentiert. Hierzu haben die beiden vorgenannten Institutionen auch schon ein kommunales Netzwerk mit der Bezeichnung „Grundstücksentwässerung“ aufgebaut. Letztendlich bleibt es
aber jeder Kommune selber überlassen, wie sie der Beratungs- und Überwachungspflicht nachkommt.
Von den Bürgermeistern der kreisangehörigen Kommunen wurde im letzten Jahr angeregt, dass
diese Beratungs- und Überwachungspflicht im Kreis Düren einheitlich gehandhabt werden soll.
Dies wurde bei einem Treffen der Bauamtsleiter im Kreis Düren im März d. J. begrüßt und befürwortet. Zur gleichen Zeit wurde Herrn Bürgermeister Buch als Sprecher der Bürgermeister im
Kreis Düren vom Wasserverband Eifel-Rur ein Angebot vorgelegt, diese Beratungs- und Überwachungspflicht einheitlich für alle Kommunen im Kreis Düren zu übernehmen. Die dem Wasserverband Eifel-Rur angegliederte Rur-Wasser-Technik GmbH hat daraufhin ein Konzept für die
Beratungs- und Überwachungspflicht erarbeitet und Herrn Bauamtsleiter Schmühl von der
Gemeinde Kreuzau als Sprecher der Bauamtsleiter im Kreis Düren, Herrn Bauamtsleiter Schramm
von der Gemeinde Kall und Herrn Bauamtsleiter Franke vorgestellt. Das Konzept für die Beratungs- und Unterhaltungspflicht ist überzeugend und kann auf jede Kommune im Kreis Düren
speziell zugeschnitten werden.
Herr Schmühl hat Herrn Bürgermeister Buch als Sprecher der Bürgermeister im Kreis Düren
empfohlen, weitere Verhandlungen mit dem Wasserverband Eifel-Rur, genauer gesagt mit der
Rur-Wasser-Technik GmbH in der Angelegenheit zu führen.
Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei der Beratungs- und Überwachungspflicht um eine neue
zusätzliche und umfassende Aufgabe der Kommunen, die einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand mit sich bringt. So wie bei der Gemeinde Hürtgenwald kann diese Beratungs- und Überwachungspflicht auch bei den anderen Kommunen nicht ohne zusätzliches Personal abgewickelt
werden. Die Verwaltung ist der Auffassung, dass die Beratungs- und Überwachungspflicht über
die Rur-Wasser-Technik GmbH effektiver, neutraler und vor allen Dingen kostengünstiger abgewickelt werden kann. Die Verwaltung bittet daher den Bürgermeister zu ermächtigen, mit der RurWasser-Technik GmbH (WVER) eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen.
Beschlussvorschlag:
In Kenntnisnahme des Sachverhalts empfiehlt der Bau- und Umweltausschuss die Beratungs- und
Überwachungspflicht gem. § 61 a Landeswassergesetz (Dichtheitsprüfungen privater Abwasseranlagen) auf die Rur-Wasser-Technik GmbH, Eisenbahnstraße 5, 52353 Düren, zu übertragen.
Der Bürgermeister wird ermächtigt, mit der vorgenannten Gesellschaft eine entsprechende
Vereinbarung abzuschließen.
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Finanzielle Auswirkungen ?
1)
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3)
4)
Ja, können aber zz. noch nicht beziffert werden.
€
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€
Einmalig
Jährliche Folgekosten/-lasten
Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge)
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Die Mittel müssen
Kostenstelle
bereit gestellt werden.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abteilung)
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(Bürgermeister)