Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
14 kB
Datum
09.09.2009
Erstellt
09.10.09, 04:14
Aktualisiert
09.10.09, 04:14
Stichworte
Inhalt der Datei
BESCHLUSS
über das Ergebnis der 24. Sitzung des Kreistages am 09.09.2009 im Sitzungssaal des
Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32
Änderung der Jagdsteuersatzung zum 01.09.2009
TOP 12
V 570/2009
Fraktionsvorsitzender B 90/Grüne Grutke teilt mit, dass seine
Fraktion der Änderung der Jagdsteuersatzung des Kreises
Euskirchen nicht zustimmen könne und werde.
Dabei sei es der Fraktion durchaus bewusst, dass der Landtag
am 24.06.2009 das Gesetz zur stufenweisen Abschaffung der
Jagdsteuer beschlossen habe und dass dieses Gesetz bereits
am 18.07.2009 in Kraft getreten sei.
Die Regierungskoalition auf Landesebene vertrete zwar die
Auffassung, dass es sich bei der Jagdsteuer um eine
Bagatellsteuer handele. Für den Kreis Euskirchen - und
generell für den ländlichen Raum - träfe dies jedoch nicht zu.
Die Regierungskoalition verstoße mit der Abschaffung der
Jagdsteuer gegen die Koalitionsvereinbarung, wonach eine
Abschaffung von kommunalen Aufwandssteuern, zu denen
auch die Jagdsteuer gehört, mit einer angemessenen
Kompensation im Rahmen der notwendigen
Gemeindefinanzreform einhergehen müsse. Von Kompensation
oder Gegenfinanzierung des Einnahmeverlustes der
Kommunen könne hier in keinem Fall gesprochen werden.
Auch CDU-Fraktionsvorsitzender Reidt vermisst in diesem Fall
eine Kompensation des Einnahmeverlustes der Kommunen,
auch wenn der Landtag selbstverständlich in seinen
Entscheidungen frei sei. Trotzdem sei ein dringender Appell an
das Land erforderlich, in diesem Fall für einen gleichwertigen
Einnahmeersatz der Kommunen zu sorgen. Er bittet den
Landrat, in diesem Sinne tätig zu werden.
Landrat Rosenke erwidert daraufhin direkt, dass dies bereits im
Rahmen der regelmäßig stattfindenden Landrätekonferenzen
geschehen sei und dass er dies nochmals in der geplanten
Landrätekonferenz am 11.09.2009 ansprechen könne.
FDP-Fraktionsvorsitzender Reiff weist darauf hin, dass es
erklärter Wille der Koalitionsparteien auf Landesebene sei, die
sog. Bagatellsteuern abzuschaffen. Die Jägerschaft erbringe im
Übrigen mit der Entsorgung von Verkehrsunfallwild sowie im
Bereich des Biotop- und Artenschutzes sowie der
Umweltbildung wichtige Leistungen im Interesse der
Allgemeinheit.
Des Weiteren sei auch zu bedenken, dass durch den Wegfall
der Jagdsteuer die Verpächter der Jagdflächen - zu einem
großen Teil die Kommunen – nunmehr mit einer verstärkten
Nachfrage und auch mit höheren Pachteinnahmen rechnen
könnten.
SPD-Fraktionsvorsitzender Uwe Schmitz spricht die notwendige
Gemeindefinanzreform an, die ja nicht nur die Jagdsteuer
berühre, sondern viele andere Bereiche, in denen die
Kommunen finanziell unterversorgt seien und in denen das
Konnexitätsprinzip stärker als bisher zum Tragen kommen
müsse. Vielleicht sei es wirklich einmal notwendig, dass
einzelne Kommunen einen Musterprozess gegen das Land
führen, um diese dauernden Verstöße für die Zukunft zu
unterbinden. Insofern unterstütze er eine entsprechende
Anregung der Fraktion B 90/Grüne.
UWV-Fraktionsvorsitzender Troschke stimmt den Ausführungen
der SPD-Fraktion im Namen seiner Fraktion zu.
Da keine weiteren Wortmeldungen vorliegen, stellt Landrat
Rosenke die Vorlage 570/2009 wie folgt zur Abstimmung:
Der Kreistag beschließt folgende Änderung der
Jagdsteuersatzung:
Satzung zur Änderung der Satzung des Kreises Euskirchen
über die Erhebung von Jagdsteuer vom 01.01.2005
Der Kreis Euskirchen erlässt auf Grund des § 5 der
Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom
14.07.1994 (SGV. NRW. 2021) und § 3 Absatz 1 Satz 2 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 21.10.1969 (SGV. NRW. 610) - jeweils in der geltenden
Fassung - folgende Satzung:
§1
Änderung einer Satzung
Die Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von
Jagdsteuer vom 01.01.2005 wird wie folgt geändert:
1. § 4 erhält folgende Fassung:
Der Steuersatz beträgt jährlich 25 vom Hundert des zu Beginn
des Steuerjahres geltenden Jagdwertes. Abweichend von
Satz 1 beträgt der Steuersatz vom 01.01.2010 bis 31.12.2010
jährlich 25/100 x 80 vom Hundert, vom 01.01.2011 bis zum
31.12.2011 jährlich 25/100 x 55 vom Hundert, vom 01.01.2012
bis zum 31.12.2012 jährlich 25/100 x 30 vom Hundert und ab
dem 01.01.2013 null vom Hundert des zu Beginn des
Steuerjahres geltenden Jagdwertes. Steuerjahr ist das Jagdjahr
(01.04. bis 31.03.) oder das Pachtjahr, wenn dieses vom
Jagdjahr abweicht; es wird nach der Jahreszeit bezeichnet, in
dem es beginnt.
§2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.09.2009 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Jagdsteuersatzung vom 01.01.2005 außer
Kraft.
Abstimmungsergebnis:
Mit Mehrheit dafür
bei einigen Gegenstimmen und
Enthaltungen