Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
72 kB
Erstellt
17.12.09, 15:55
Aktualisiert
17.12.09, 15:55
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Beratungsfolge
Gemeinderat
Termin
29.10.2009
105/2009
Bemerkungen
TOP
öffentlich
Fachbereich:
Sachbearbeiter:
I
Herr Latz
Aktenzeichen:
Datum:
I L/zie
24.09.2009
Bezeichnung
Benennung der Ausschussvorsitzenden sowie Benennung der stellvertretenden Ausschussvorsitzenden
Sachverhalt:
Das Verfahren für die Festlegung und Verteilung der Ausschussvorsitze ist in § 58 Abs. 5 Satz 1 –
4 GO festgelegt. Danach sind zwei alternativ anzuwendende Verfahren vorgesehen, und zwar das
Einigungsverfahren und das Zugreifverfahren, das nur zur Anwendung gelangt, wenn eine Einigung nicht zustande kommt.
Soweit sich die Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze einigen und dieser Einigung
nicht von 1/5 der Ratsmitglieder widersprochen wird, bestimmen die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten Ratsmitglieder
(so genanntes Einigungsverfahren). Sachkundige Bürger können daher nicht Ausschussvorsitzende sein. Im Rahmen des Einigungsverfahrens bleibt die Stimme des Bürgermeisters unberücksichtigt. Am Einigungsverfahren sind alle Fraktionen des Rates zu beteiligen.
Kommt eine Einigung nicht zustande, werden den Fraktionen die Ausschussvorsitze nach § 58
Abs. 5 Satz 2 – 4 GO in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der
Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3, usw. ergeben. Das Gesetz schreibt somit bei der
Vergabe der Vorsitze – im Gegensatz zur Verteilung der Ausschusssitze – nach wie vor das
Höchstzahlverfahren nach d’Hondt vor. Es entscheidet somit die abstrakte Fraktionsstärke, nicht
tatsächlich abgegebene Stimmen. Mehrere Fraktionen können sich dabei in einer Listenverbindung zusammenschließen. Nach der Rechtsprechung des OVG Münster ist ein solcher Zusammenschluss allerdings nur dann zu berücksichtigen, wenn hierauf während der Ratssitzung rechtzeitig und unmissverständlich hingewiesen wurde. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los,
das der Bürgermeister zu ziehen hat. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie
beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden (so genanntes Zugreifverfahren).
Eine Besonderheit ist bei der Bestimmung des Vorsitzes im Haupt- und Finanzausschuss zu berücksichtigen, den der Bürgermeister Kraft Gesetzes ausübt (§ 57 Abs. 3 GO). Der Vorsitz des
Bürgermeisters im Haupt- und Finanzausschuss ist daher nicht auf die Vorsitzenden in den ande-1 -
ren Ausschüssen anzurechnen. Der Mehrheitsfraktion wird daher das Zugriffsrecht auf den nächsten zu besetzenden Ausschuss zufallen.
Für die Bestellung der stellvertretenden Ausschussvorsitzenden ist ein eigenständiges Verfahren
nach § 58 Abs. 5 Satz 1 – 4 GO durchzuführen (§ 58 Abs. 5 Satz 6 GO). Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte im Vorfeld vom Rat durch Beschluss klargestellt werden, ob das bereits bei der
Zuteilung der Ausschüsse angewandte Verteilungsprinzip auf die stellvertretenden Vorsitze weiter
angewandt werden oder ob es für die Bestimmung der stellvertretenden Vorsitze getrennt – in
einem neuen Zugreifverfahren – erfolgen soll. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass der stellvertretende Vorsitzende des Haupt- und Finanzausschusses aus dessen Mitte gewählt wird, also außerhalb des beschriebenen Zugreifverfahrens.
Beschlussvorschlag:
Ist in der Sitzung zu formulieren.
Finanzielle Auswirkungen ?
1)
2)
3)
4)
€
€
€
Einmalig
Jährliche Folgekosten/-lasten
Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge)
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Die Mittel müssen HHSt. bereit gestellt werden.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(FB-Leiter)
(FB-Leiter beteil. Fachamt)
-2 -
(Bürgermeister)