Daten
Kommune
Hürtgenwald
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84 kB
Erstellt
17.12.09, 15:55
Aktualisiert
17.12.09, 15:55
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Beratungsfolge
Gemeinderat
Termin
29.10.2009
104/2009
Bemerkungen
TOP
öffentlich
Fachbereich:
Sachbearbeiter:
I
Herr Latz
Aktenzeichen:
Datum:
I L/zie
23.09.2009
Bezeichnung
Bestimmung der einzelnen Ausschussmitglieder
Sachverhalt:
Hinsichtlich Ausschussbildung und Zusammensetzung darf ich auf meine Beschlussvorlage Nr.
103/2009 verweisen. Denn erst nachdem der Rat diese Fragen durch Mehrheitsbeschluss entschieden hat, können die einzelnen Ausschussmitglieder bestimmt werden. Hierfür sieht § 50
Abs. 3 GO zwei mögliche Verfahren für die Besetzung der Ausschüsse vor:
Soweit sich alle Ratsmitglieder auf einen zuvor von der Mehrheit eingebrachten einheitlichen
Wahlvorschlag einigen, kann die Ausschussbesetzung durch einstimmige Annahme dieses Wahlvorschlags im Beschlusswege nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GO erfolgen. Widerspricht nur ein einziges
Ratsmitglied dem Wahlvorschlag, bleibt das Verfahren nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GO erfolglos und
es sind Wahlvorschläge einzubringen, über die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach
§ 50 Abs. 3 Satz 2 abzustimmen ist. Für die Wahl der Ausschussmitglieder sind nur die gewählten
Ratsmitglieder stimmberechtigt, nicht aber der Bürgermeister.
a) Einheitlicher Wahlvorschlag
Ein einheitlicher Wahlvorschlag zur Besetzung der Ausschüsse im Sinne des § 50 Abs. 3 Satz 1
GO liegt nur dann vor, wenn die Mehrzahl oder alle Mitglieder des Rates dem Rat einen Wahlvorschlag vorlegen und ein weiterer Wahlvorschlag nicht eingereicht und zur Abstimmung unterbreitet
wird. Für das Merkmal der Einigung der Ratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag
reicht es allerdings nicht aus, wenn nur eine Minderheitsfraktion einen Wahlvorschlag unterbreitet,
auch wenn dieser einstimmig angenommen wird. Es empfiehlt sich daher, eine vorherige politische Abstimmung zwischen den Fraktionsvorsitzenden der im Rat vertretenen Parteien und dem
Bürgermeister.
Für einen einheitlichen Wahlvorschlag ist es nicht erforderlich, dass alle Ratsmitglieder an der
Aufstellung dieses Vorschlages mitgearbeitet haben. Entscheidend ist aber, dass vor der Abstimmung im Rat durch ausdrückliches Befragen der Ratsmitglieder sichergestellt wird, dass weitere
Vorschläge nicht gemacht werden.
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Ein einheitlicher Vorschlag muss anschließend durch einstimmigen, förmlichen Beschluss gebilligt
werden, was die Zustimmung aller abgegebenen gültigen Stimmen voraussetzt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben auch hier nach § 50 Abs. 5 GO unberücksichtigt. Nur Gegenstimmen schaden. Ein einheitlicher Wahlvorschlag kann auch auf die Besetzung einzelner Ausschüsse beschränkt werden.
b) Ausschussbesetzung durch Verhältniswahl
Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt (§ 50 Abs. 3 Satz 2 GO). Dabei werden die Ausschusssitze auf die von den Fraktionen oder Gruppen des Rates aufgestellten Wahlvorschlagslisten nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Listen abgegebenen Stimmen verteilt. Da § 50 Abs.
3 GO eine Wahl der Ausschussmitglieder vorsieht, müssen diese in dem jeweiligen Wahlvorschlag
namentlich benannt werden. Unzulässig ist es, die Ausschusssitze auf die einzelnen Fraktionen
und Gruppen zu verteilen, es dann aber den Fraktionen oder Gruppen selbst zu überlassen, mit
welchen Personen sie diese Sitze besetzen wollen.
Nach § 50 Abs. 3 müssen in einem einzigen Wahlgang alle ordentlichen Mitglieder des betreffenden Ausschusses gewählt werden, also zugleich alle Ratsmitglieder, sachkundigen Bürger und
ggf. sachkundigen Einwohner, die dem Ausschuss angehören sollen. Sollen den Ausschüssen
also sachkundige Bürger bzw. Einwohner angehören, so müssen auf den jeweiligen Listen mehrere Gruppen von Bewerbern berücksichtigt werden. Es ist allerdings zulässig, auf den jeweiligen
Listen die unterschiedlichen Bewerbergruppen getrennt nacheinander aufzuführen. Sind dann bei
der Verteilung der Sitze die Kontingente der einzelnen Bewerbergruppen, die zuvor durch die Entscheidung über die Zusammensetzung der Ausschüsse festgelegt worden sind, erschöpft, so
werden aus den jeweiligen Listen nur noch die Mitglieder der anderen Gruppen berücksichtigt.
Hinsichtlich des Zählverfahrens zur Sitzverteilung, welches nach Durchführung der Abstimmung
anzuwenden ist, kehrt die Gemeindeordnung mit dem GO-Reformgesetz 2007 vom d’Hondtschen
Höchstzahlverfahren zum Verteilungsverfahren nach Hare/Niemeyer zurück (§ 50 Abs. 3 Satz 3 –
6 GO). Bei diesem Verfahren werden die zu vergebenden Sitze mit der Stimmenzahl der jeweiligen Partei multipliziert und durch die Gesamtstimmenzahl (ohne Enthaltungen und ungültige
Stimmen) geteilt (= Quote). Der Ganzzahlenwert der Quote wird als Sitzzahl direkt zugeteilt. Sofern die Summe direkt zugeteilter Sitze nicht der Gesamtsitzzahl des Ausschusses entspricht,
werden die Restsitze nach der Reihenfolge der höchsten Nachkommastellen zugeteilt. Die genaue
Handhabung dieses Zählverfahrens und die sich möglicherweise hierbei ergebenden Auswirkungen auf die Besetzung der Ausschüsse wollen Sie bitte dem als Anlage beigefügten Schreiben
des Innenministeriums NRW vom 2. September 2009 mit Musterbeispielen entnehmen.
Das Zählverfahren nach Hare/Niemeyer ist relativ komplex und ist für jeden zu bildenden Ausschuss getrennt anzuwenden. Zudem wird die Ausschussbesetzung auch davon abhängen, ob
alle Ratsvertreter bei der konstituierenden Sitzung anwesend sind. Wegen dieser
Unabwägbarkeiten kann ich Ihnen nur empfehlen, sich hinsichtlich der Besetzung der Ausschüsse
auf einen einheitlichen Wahlvorschlag zu verständigen.
c) Beratende Mitglieder und Minderheitenschutz
Aus Gründen des Minderheitenschutzes ist vorgesehen, dass eine Fraktion, die in einem Ausschuss nicht vertreten ist, berechtigt ist, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger als beratendes Ausschussmitglied zu benennen (§ 58 Abs. 1 Satz 7 und Satz 9
GO). Außerdem ist jedem einzelnen Ratsmitglied das Recht eingeräumt, mindestens einen der
Ausschüsse als beratendes Mitglied anzugehören. In beiden Fällen muss das Ratsmitglied oder
der sachkundige Bürger vom Rat gewählt werden (§ 58 Abs. 1 Satz 8 und Satz 12 GO). Bei der
Zusammensetzung und der Berechnung der Beschlussfähigkeit werden diese beratenden Mitglieder nicht mitgezählt.
-2 -
Die Bestellung beratender Ausschussmitglieder gilt auch für die genannten Pflichtausschüsse. Bei
den zu bestellenden beratenden Ausschussmitgliedern muss es sich dann allerdings um Ratsmitglieder handeln.
Das OVG Nordrhein-Westfalen hat – weitergehend – entschieden, dass der Rat berechtigt ist, im
Rahmen eines einheitlichen und einstimmig angenommenen Wahlvorschlags (§ 50 Abs. 3 Satz 1
GO) auch das von einer Gruppe ohne Fraktionsstatus benannte Ratsmitglied oder den sachkundigen Bürger zum beratenden Mitglied in einem Ausschuss zu bestellen.
d) Wahl stellvertretender Ausschussmitglieder
Dem Rat steht es frei, stellvertretende Ausschussmitglieder zu bestellen. Die Bestellung erfolgt
durch Wahlen nach den Grundsätzen des § 50 Abs. 3 GO, also einheitlicher Wahlvorschlag oder
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang. Die Reihenfolge der Stellvertretung
ist zu regeln (§ 58 Abs. 1 Satz 2 GO). Diese Regelungspflicht verbietet es, allgemein festzulegen,
dass sich alle Fraktionsmitglieder in den Ausschüssen gegenseitig vertreten können. Zulässig sind
vielmehr folgende Stellvertretungsregelungen:
Eine Möglichkeit besteht darin, für jedes Ausschussmitglied einen namentlichen Stellvertreter zu
wählen. Soweit hiervon Gebrauch gemacht wird, sollte darauf geachtet werden, dass zum Stellvertreter für ein Ratsmitglied nur ein Ratsmitglied bzw. zum Stellvertreter für einen sachkundigen
Bürger nur ein sachkundiger Bürger gewählt wird, da sich sonst das gesetzlich vorgeschriebene
Vorrangverhältnis von Ratsmitgliedern zu sachkundigen Bürgern im Ausschuss verschieben kann.
Die – aufgrund größerer Flexibilität – in der Praxis weitaus häufiger anzutreffende Variante besteht
darin, für jeden Ausschuss aufgrund eines entsprechenden Wahlvorschlags der Fraktionen mehrere Stellvertreter zu wählen, die in der Reihenfolge des Vorschlags die Stellvertretung übernehmen. Auch eine generelle Festlegung der Namen nach dem Alphabet ist möglich und praxisnah.
Der Stellvertreter muss auf jeden Fall eindeutig bestimmbar sein.
Eine Stellvertretung von ordentlichen, d. h. stimmberechtigten Ausschussmitgliedern durch lediglich beratende Ausschussmitglieder ist unzulässig. Über den Umweg der Stellvertretung können
beratende Ausschussmitglieder nicht zu stimmberechtigten Ausschussmitgliedern werden.
In der vergangenen Legislaturperiode hat sich der Rat hinsichtlich der Wahl der stellvertretenden
Ausschussmitglieder darauf geeinigt, Ratsmitglieder durch die übrigen nicht im Ausschuss befindlichen Ratsmitglieder je Fraktion in alphabetischer Reihenfolge vertreten zu lassen. Die Vertretung
der sachkundigen Bürger hingegen wurde jeweils durch die Wahl eines persönlich vertretenen
sachkundigen Bürgers sichergestellt. Falls dieser ebenfalls verhindert war, erfolgte die Vertretung
durch ein nicht dem Ausschuss angehörendes Ratsmitglied der jeweiligen Fraktion nach alphabetischer Reihenfolge.
Beschlussvorschlag:
Ein Beschlussvorschlag kann noch nicht formuliert werden, da abgewartet werden muss, ob für
die Besetzung der Ausschüsse ein einheitlicher Wahlvorschlag zustande kommt oder ob die Wahl
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt.
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Finanzielle Auswirkungen ?
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Einmalig
Jährliche Folgekosten/-lasten
Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge)
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Die Mittel müssen HHSt. bereit gestellt werden.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(FB-Leiter)
(FB-Leiter beteil. Fachamt)
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(Bürgermeister)