Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
93 kB
Erstellt
17.12.09, 15:55
Aktualisiert
17.12.09, 15:55
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Beratungsfolge
Gemeinderat
Termin
29.10.2009
103/2009
Bemerkungen
TOP
öffentlich
Fachbereich:
Sachbearbeiter:
I
Herr Latz
Aktenzeichen:
Datum:
I L/zie
23.09.2009
Bezeichnung
Bildung von Ausschüssen, Zusammensetzung und Befugnisse
Sachverhalt:
Bevor es zur Besetzung der Ausschüsse kommen kann, müssen diese erst einmal gebildet werden. Die Bildung bestimmter Ausschüsse – so genannte Pflichtausschüsse – ist gesetzlich vorgeschrieben. So verpflichtet die Gemeindeordnung den Rat zur Bildung eines Haupt-, Finanz- und
Rechnungsprüfungsausschusses nach § 58 Abs. 2 GO. Die herausgehobene Funktion dieser
Ausschüsse ist insbesondere auch daran erkennbar, dass die Mitglieder zwingend Ratsmitglieder
sein müssen. Die Entsendung sachkundiger Bürger ist ausgeschlossen (§ 58 Abs. 3 Satz GO).
Nach § 57 Abs. 2 Satz 2 kann der Rat beschließen, dass die Aufgaben des Finanzausschusses
vom Hauptausschuss wahrgenommen werden. Hiervon hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in
der von ihm erlassenen Hauptsatzung vom 24.09.2008 Gebrauch gemacht, in dem er in § 9
Abs. 2 unserer Hauptsatzung festgelegt hat, dass die Aufgaben des Finanzausschusses vom
Hauptausschuss wahrgenommen werden. Des weiteren wurde in der Hauptsatzung festgelegt,
dass dieser die Bezeichnung „Haupt- und Finanzausschuss“ führt. Falls eine abweichende Regelung beabsichtigt sein sollte, müsste zuerst eine entsprechende Änderung unserer Hauptsatzung
durchgeführt werden.
Zusätzlich zu den Pflichtausschüssen nach der Gemeindeordnung ist nach § 40 des Kommunalwahlgesetzes ein Wahlprüfungsausschuss zu bilden. Seine Zusammensetzung richtet sich nach
dem Verfahren, das nachfolgend für die so genannten freiwilligen Ausschüsse beschrieben wird.
Darüber hinaus kann der Rat nach § 57 Abs. 1 GO nach freiem Ermessen weitere – so genannte
freiwillige – Ausschüsse bilden. Die Bildung dieser freiwilligen Ausschüsse erfolgt durch einfachen
Mehrheitsbeschluss des Rates einschließlich des Bürgermeisters, der gemäß § 40 Abs. 2 Satz 5
GO Stimmrecht hat.
Nach der Entscheidung, welche Ausschüsse gebildet werden sollen, ist gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1
GO mit Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre
Befugnisse zu regeln. Bei der Entscheidung über die Zusammensetzung des jeweiligen Ausschusses ist festzulegen, wie viele Mitglieder der Ausschuss haben soll und in welchem Umfang
sachkundige Bürger (§ 58 Abs. 3 GO) und ggf. sachkundige Einwohner (§ 58 Abs. 4 GO) im
1
Rahmen des gesetzlich Zulässigen zu Ausschussmitgliedern bestellt werden sollen. Gemäß § 58
Abs. 3 Satz 3 GO darf in den freiwilligen Ausschüssen die Zahl der sachkundigen Bürger die der
Ratsmitglieder nicht erreichen.
Die Beschlüsse über die Zusammensetzung und die Befugnisse der Ausschüsse treffen allein die
gewählten Ratsmitglieder. Der Bürgermeister hat hier kein Stimmrecht, wie sich auch aus der
Nennung des § 58 Abs. 1 GO im Ausschlusskatalog des § 40 Abs. 2 Satz 6 GO ergibt.
In der vergangenen Wahlperiode bestanden folgende Ausschüsse:
Bezeichnung des Ausschusses
Mitgliederzahl
Haupt- und Finanzausschuss
Rechnungsprüfungsausschuss
Wahlprüfungsausschuss
Bau- und Umweltausschuss
Ausschuss für Jugend, Kultur und Vereine
Schulausschuss
Ausschuss für Wirtschaft, Tourismus und
Landwirtschaft
14 (Bürgermeister und 13 Ratsmitglieder)
7 Ratsmitglieder
7 (6 Ratsmitglieder, 1 sachkundiger Bürger)
13 (7 Ratsmitglieder, 6 sachkundige Bürger)
13 (7 Ratsmitglieder, 6 sachkundige Bürger)
13 (8 Ratsmitglieder, 5 sachkundige Bürger)
13 (7 Ratsmitglieder, 6 sachkundige Bürger).
Zwar schreibt auch § 2 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes verpflichtend die Bildung eines Wahlausschusses durch den Rat vor. Dieser ist jedoch erst im Laufe der Wahlperiode gemäß den im
Kommunalwahlgesetz vorgegebenen Fristen vor der nächsten Kommunalwahl zu bilden.
Beschlussvorschlag:
Nach Kenntnisnahme des Sachverhaltes beschließt der Rat der Gemeinde Hürtgenwald folgende
Ausschüsse zu bilden:
Bezeichnung des Ausschusses
…
…
…
…
Anschließend beschließen die Ratsmitglieder die jeweiligen Mitgliederzahlen wie folgt:
Bezeichnung des Ausschusses
Mitgliederzahl
Anzahl
Ratsvertreter
Anzahl
sachkundige Bürger
…
…
…
…
…
…
…
…
…
…
…
…
…
2
Finanzielle Auswirkungen ?
1)
2)
3)
4)
€
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€
Einmalig
Jährliche Folgekosten/-lasten
Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge)
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Die Mittel müssen HHSt. bereit gestellt werden.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(FB-Leiter)
(FB-Leiter beteil. Fachamt)
3
(Bürgermeister)