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Beschlussvorlage (Bildung von Ausschüssen, Zusammensetzung und Befugnisse)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
93 kB
Erstellt
17.12.09, 15:55
Aktualisiert
17.12.09, 15:55
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GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Beratungsfolge Gemeinderat Termin 29.10.2009 103/2009 Bemerkungen TOP öffentlich Fachbereich: Sachbearbeiter: I Herr Latz Aktenzeichen: Datum: I L/zie 23.09.2009 Bezeichnung Bildung von Ausschüssen, Zusammensetzung und Befugnisse Sachverhalt: Bevor es zur Besetzung der Ausschüsse kommen kann, müssen diese erst einmal gebildet werden. Die Bildung bestimmter Ausschüsse – so genannte Pflichtausschüsse – ist gesetzlich vorgeschrieben. So verpflichtet die Gemeindeordnung den Rat zur Bildung eines Haupt-, Finanz- und Rechnungsprüfungsausschusses nach § 58 Abs. 2 GO. Die herausgehobene Funktion dieser Ausschüsse ist insbesondere auch daran erkennbar, dass die Mitglieder zwingend Ratsmitglieder sein müssen. Die Entsendung sachkundiger Bürger ist ausgeschlossen (§ 58 Abs. 3 Satz GO). Nach § 57 Abs. 2 Satz 2 kann der Rat beschließen, dass die Aufgaben des Finanzausschusses vom Hauptausschuss wahrgenommen werden. Hiervon hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in der von ihm erlassenen Hauptsatzung vom 24.09.2008 Gebrauch gemacht, in dem er in § 9 Abs. 2 unserer Hauptsatzung festgelegt hat, dass die Aufgaben des Finanzausschusses vom Hauptausschuss wahrgenommen werden. Des weiteren wurde in der Hauptsatzung festgelegt, dass dieser die Bezeichnung „Haupt- und Finanzausschuss“ führt. Falls eine abweichende Regelung beabsichtigt sein sollte, müsste zuerst eine entsprechende Änderung unserer Hauptsatzung durchgeführt werden. Zusätzlich zu den Pflichtausschüssen nach der Gemeindeordnung ist nach § 40 des Kommunalwahlgesetzes ein Wahlprüfungsausschuss zu bilden. Seine Zusammensetzung richtet sich nach dem Verfahren, das nachfolgend für die so genannten freiwilligen Ausschüsse beschrieben wird. Darüber hinaus kann der Rat nach § 57 Abs. 1 GO nach freiem Ermessen weitere – so genannte freiwillige – Ausschüsse bilden. Die Bildung dieser freiwilligen Ausschüsse erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Rates einschließlich des Bürgermeisters, der gemäß § 40 Abs. 2 Satz 5 GO Stimmrecht hat. Nach der Entscheidung, welche Ausschüsse gebildet werden sollen, ist gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 GO mit Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse zu regeln. Bei der Entscheidung über die Zusammensetzung des jeweiligen Ausschusses ist festzulegen, wie viele Mitglieder der Ausschuss haben soll und in welchem Umfang sachkundige Bürger (§ 58 Abs. 3 GO) und ggf. sachkundige Einwohner (§ 58 Abs. 4 GO) im 1 Rahmen des gesetzlich Zulässigen zu Ausschussmitgliedern bestellt werden sollen. Gemäß § 58 Abs. 3 Satz 3 GO darf in den freiwilligen Ausschüssen die Zahl der sachkundigen Bürger die der Ratsmitglieder nicht erreichen. Die Beschlüsse über die Zusammensetzung und die Befugnisse der Ausschüsse treffen allein die gewählten Ratsmitglieder. Der Bürgermeister hat hier kein Stimmrecht, wie sich auch aus der Nennung des § 58 Abs. 1 GO im Ausschlusskatalog des § 40 Abs. 2 Satz 6 GO ergibt. In der vergangenen Wahlperiode bestanden folgende Ausschüsse: Bezeichnung des Ausschusses Mitgliederzahl Haupt- und Finanzausschuss Rechnungsprüfungsausschuss Wahlprüfungsausschuss Bau- und Umweltausschuss Ausschuss für Jugend, Kultur und Vereine Schulausschuss Ausschuss für Wirtschaft, Tourismus und Landwirtschaft 14 (Bürgermeister und 13 Ratsmitglieder) 7 Ratsmitglieder 7 (6 Ratsmitglieder, 1 sachkundiger Bürger) 13 (7 Ratsmitglieder, 6 sachkundige Bürger) 13 (7 Ratsmitglieder, 6 sachkundige Bürger) 13 (8 Ratsmitglieder, 5 sachkundige Bürger) 13 (7 Ratsmitglieder, 6 sachkundige Bürger). Zwar schreibt auch § 2 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes verpflichtend die Bildung eines Wahlausschusses durch den Rat vor. Dieser ist jedoch erst im Laufe der Wahlperiode gemäß den im Kommunalwahlgesetz vorgegebenen Fristen vor der nächsten Kommunalwahl zu bilden. Beschlussvorschlag: Nach Kenntnisnahme des Sachverhaltes beschließt der Rat der Gemeinde Hürtgenwald folgende Ausschüsse zu bilden: Bezeichnung des Ausschusses … … … … Anschließend beschließen die Ratsmitglieder die jeweiligen Mitgliederzahlen wie folgt: Bezeichnung des Ausschusses Mitgliederzahl Anzahl Ratsvertreter Anzahl sachkundige Bürger … … … … … … … … … … … … … 2 Finanzielle Auswirkungen ? 1) 2) 3) 4) € € € Einmalig Jährliche Folgekosten/-lasten Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Die Mittel müssen HHSt. bereit gestellt werden. Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (FB-Leiter) (FB-Leiter beteil. Fachamt) 3 (Bürgermeister)