Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
50 kB
Erstellt
17.12.09, 15:55
Aktualisiert
17.12.09, 15:55
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Beratungsfolge
Gemeinderat
Termin
17.04.2008
38/2008
Bemerkungen
TOP
öffentlich
Fachbereich:
Sachbearbeiter:
I
Herr Latz
Aktenzeichen:
Datum:
I L/Be
17.03.2008
Bezeichnung
Kommunalwahl 2009;
hier: Festlegung der Zahl der Ratsvertreter
Sachverhalt:
Die Zahl der zu wählenden Ratsvertreter beträgt gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. a) Kommunalwahlgesetz für Gemeinden von über 8.000, aber nicht über 15.000 Einwohner 32 Vertreter, davon 16 in
Wahlbezirken. § 3 Abs. 2 Satz 2 Kommunalwahlgesetz sieht vor, dass die Gemeinden bis spätestens 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter
um 2, 4 oder 6, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern können. Die Wahlperiode endet
am 20.10.2009. Eine entsprechende Satzung muss daher spätestens bis zum 20.07.2008 in Kraft
sein.
Vor der letzten Kommunalwahl hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung am
10.04.2003 beschlossen, die Zahl der zu wählenden Ratsvertreter um 4 Vertreter zu verringern, so
dass davon 14 Vertreter in Wahlbezirken zu wählen waren. Die entsprechende Satzung ist am
24.04.2003 in Kraft getreten. Ein mit dem Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes neu
eingefügter Satz 3 in § 3 Abs. 2 sieht nunmehr vor, dass bestehende Satzungen bestehen bleiben, sofern sie nicht bis spätestens 15 Monate vor Ablauf einer Wahlperiode verändert werden.
Diese Neuregelung hat zur Folge, dass in der Vergangenheit unbefristet erlassene Satzungen
auch für die zukünftige Kommunalwahlen gelten, sofern sie nicht aufgehoben oder verändert werden.
Die Satzung über die Zahl der zu wählenden Vertreter in den Rat der Gemeinde Hürtgenwald vom
16.04.2003 ist ohne Befristung seinerzeit erlassen worden. Sofern sie also nicht beabsichtigen, die
bisherige Ratsgröße von 28 Vertretern, davon 14 in Wahlbezirken, zu verändern, kann die bisherige Satzung unverändert bestehen bleiben. Sollten Sie aber beabsichtigen, die Zahl der zu wählenden Vertreter im gesetzlich vorgegebenen Rahmen für die kommende Kommunalwahl zu ändern, so ist der Erlass einer neuen Satzung erforderlich, die spätestens zum 20.07.2008 in Kraft
sein muss. Diese wäre dann in der letzten Ratssitzung vor den diesjährigen Sommerferien am
19.06.2008 zu beschließen.
-1 -
Bei einer Beibehaltung der bereits um vier Vertreter reduzierten Anzahl von 28 Ratsvertretern bliebe es auch bei den bisherigen 14 Wahlbezirken. Die räumliche Zusammensetzung dieser 14
Wahlbezirke könnte auch im wesentlichen beibehalten werden. Die Änderung des Kommunalwahlgesetzes hat zwar auch Auswirkungen auf die Einteilung der Wahlbezirke, da eine Reduzierung der Toleranz für die Abweichung der Wahlbezirke von den Durchschnittsgrößen auf 25 %
(früher 33 1/3 %) stattgefunden hat. Diese Änderungen dürften jedoch nur geringfügige Verschiebungen hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung bei einigen wenigen Wahlbezirken mit sich bringen. Zuständig für die Wahlbezirkseinteilung ist der noch zu bildende Wahlausschuss für die
Kommunalwahl 2009 (siehe meine Beschlussvorlage Nr. 11/2008). Eine endgültige Einteilung der
Wahlbezirke ist aber erst nach Veröffentlichung der Bevölkerungszahl durch das Landesamt für
Datenverarbeitung zum Stichtag 20.04.2008 (18 Monate vor Ablauf der Kommunalwahlperiode)
möglich. Der Wahlausschuss der Gemeinde Hürtgenwald kann somit erst nach diesem Datum
tagen. Sollten Sie also eine Veränderung der bisherigen Anzahl von 28 Ratsvertreter, davon 14 in
Wahlbezirken zu wählen, beabsichtigen, könnte die notwendige Neueinteilung der Wahlbezirke
vom Wahlausschuss erst nach dem 20.04.2008 vorgenommen werden. Der Wahlausschuss sollte
jedoch unabhängig von der Frage, ob sich die Anzahl der Wahlbezirke ändert, auf jeden Fall für
Anfang Mai 2008 einberufen werden.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald beschließt, dass der in der Kommunalwahl 2009 zu wählende
Gemeindrat aus ....... Vertreter bestehen soll.
Finanzielle Auswirkungen ?
1)
2)
3)
4)
Ja, bei einer nochmaligen Reduzierung um 2 Vertreter jährlich 5.000,00 €
€
€
€
Einmalig
Jährliche Folgekosten/-lasten
Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge)
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Die Mittel müssen HHSt. bereit gestellt werden.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(FB-Leiter)
(FB-Leiter beteil. Fachamt)
-2 -
(Bürgermeister)