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Beschlussvorlage (Wahl der Ortsvorsteher)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
90 kB
Erstellt
17.12.09, 15:55
Aktualisiert
17.12.09, 15:55
Beschlussvorlage (Wahl der Ortsvorsteher) Beschlussvorlage (Wahl der Ortsvorsteher) Beschlussvorlage (Wahl der Ortsvorsteher)

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GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Beratungsfolge Gemeinderat Termin 29.10.2009 97/2009 Bemerkungen TOP öffentlich Fachbereich: Sachbearbeiter: I Herr Latz Aktenzeichen: Datum: I L/zie 22.09.2009 Bezeichnung Wahl der Ortsvorsteher Sachverhalt: Gemäß § 39 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GO), wählt der Rat „unter Berücksichtigung des bei der Wahl des Rates im jeweiligen Gemeindebezirk erzielten Stimmenverhältnisses“ für die Dauer seiner Wahlzeit die Ortsvorsteher. Sie müssen in dem Bezirk (Ortschaft) für den sie bestellt werden, wohnen und dem Rat angehören oder angehören können. Bei der Wahl hat der Rat das bei seiner eigenen Wahl in dem betreffenden Gemeindebezirk erzielte Stimmenverhältnis zu berücksichtigen. Erzielt eine Partei oder Wählergruppe in einem Gemeindebezirk die absolute Mehrheit, so kann der Rat nur eine vom Vertrauen dieser Partei getragene Person zum Ortsvorsteher wählen. Erzielt keine Partei die absolute Mehrheit, so steht dem Rat ein gewisser Entscheidungsspielraum zu, den er unter Berücksichtigung des bei seiner eigenen Wahl in dem betreffenden Gemeindebezirk erzielten Stimmenverhältnisses auszufüllen hat. In diesem Fall wird der Rat regelmäßig den Kandidaten der jeweils stärksten Partei zum Ortsvorsteher wählen, weil dieser die vergleichsweise stärkste politische Kraft im Gemeindebezirk repräsentiert. Listenverbindung für einen gemeinsamen Kandidaten scheiden aus, wenn sie nicht bereits vor der Kommunalwahl am 30.08.2009 zustande gekommen sind. Für das Wahlverfahren der Ortsvorsteher gilt § 50 Abs. 2 GO, und zwar auch dann, wenn faktisch nur ein Kandidat für den jeweiligen Bezirk zur Wahl ansteht. Demnach werden Wahlen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl von Stellvertretern des Ortsvorstehers sieht das Gesetz nicht vor. -1 - Nach § 3 Abs. 1 und 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 24.09.2008 hat der Rat für folgende Ortschaften Ortsvorsteher zu wählen: a) b) c) d) e) f) g) h) Bergstein, umfassend die Ortsteile Bergstein und Zerkall, Brandenberg, Gey Großhau, Hürtgen, Kleinhau, Straß, umfassend die Ortsteile Straß, Horm und Schafberg, Vossenack, umfassend die Ortsteile Vossenack, Simonskall und Raffelsbrand. Beschlussvorschlag: Auf Vorschlag des Vorsitzenden derjenigen Ratsfraktionen, die in den einzelnen Ortschaften des Gemeindegebietes die Stimmenmehrheit erhalten hat, werden in getrennten Wahlgängen jeweils für die nachfolgend aufgeführten Ortschaften folgende Ortsvorsteher gewählt: a) Bergstein, umfassend die Ortsteile Bergstein und Zerkall ………………………………………. Beratungsergebnis: ……………………………………….. b) Brandenberg Beratungsergebnis: ……………………………………….. c) Gey Beratungsergebnis: ……………………………………….. d) Großhau Beratungsergebnis: ………………………………............ e) Hürtgen Beratungsergebnis: ………………………………………. f) Kleinhau Beratungsergebnis: g) Straß, umfassend die Ortsteile Straß, Horm und Schafberg ………………………………………. Beratungsergebnis: h) Vossenack, umfassend die Ortsteile Vossenack, Simonskall und Raffelsbrand ….…………………………………… Beratungsergebnis: -2 - Finanzielle Auswirkungen ? 1) 2) 3) 4) € € € Einmalig Jährliche Folgekosten/-lasten Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Die Mittel müssen HHSt. bereit gestellt werden. Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (FB-Leiter) (FB-Leiter beteil. Fachamt) -3 - (Bürgermeister)