Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
90 kB
Erstellt
17.12.09, 15:55
Aktualisiert
17.12.09, 15:55
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Beratungsfolge
Gemeinderat
Termin
29.10.2009
97/2009
Bemerkungen
TOP
öffentlich
Fachbereich:
Sachbearbeiter:
I
Herr Latz
Aktenzeichen:
Datum:
I L/zie
22.09.2009
Bezeichnung
Wahl der Ortsvorsteher
Sachverhalt:
Gemäß § 39 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GO), wählt der Rat „unter Berücksichtigung des bei
der Wahl des Rates im jeweiligen Gemeindebezirk erzielten Stimmenverhältnisses“ für die Dauer
seiner Wahlzeit die Ortsvorsteher. Sie müssen in dem Bezirk (Ortschaft) für den sie bestellt werden, wohnen und dem Rat angehören oder angehören können.
Bei der Wahl hat der Rat das bei seiner eigenen Wahl in dem betreffenden Gemeindebezirk erzielte Stimmenverhältnis zu berücksichtigen. Erzielt eine Partei oder Wählergruppe in einem Gemeindebezirk die absolute Mehrheit, so kann der Rat nur eine vom Vertrauen dieser Partei getragene Person zum Ortsvorsteher wählen. Erzielt keine Partei die absolute Mehrheit, so steht dem
Rat ein gewisser Entscheidungsspielraum zu, den er unter Berücksichtigung des bei seiner eigenen Wahl in dem betreffenden Gemeindebezirk erzielten Stimmenverhältnisses auszufüllen hat. In
diesem Fall wird der Rat regelmäßig den Kandidaten der jeweils stärksten Partei zum Ortsvorsteher wählen, weil dieser die vergleichsweise stärkste politische Kraft im Gemeindebezirk repräsentiert.
Listenverbindung für einen gemeinsamen Kandidaten scheiden aus, wenn sie nicht bereits vor der
Kommunalwahl am 30.08.2009 zustande gekommen sind.
Für das Wahlverfahren der Ortsvorsteher gilt § 50 Abs. 2 GO, und zwar auch dann, wenn faktisch
nur ein Kandidat für den jeweiligen Bezirk zur Wahl ansteht. Demnach werden Wahlen, wenn das
Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung,
sonst durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die
mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen.
Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die
beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser
engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Wahl von Stellvertretern des Ortsvorstehers sieht das Gesetz nicht vor.
-1 -
Nach § 3 Abs. 1 und 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 24.09.2008 hat der Rat
für folgende Ortschaften Ortsvorsteher zu wählen:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
Bergstein, umfassend die Ortsteile Bergstein und Zerkall,
Brandenberg,
Gey
Großhau,
Hürtgen,
Kleinhau,
Straß, umfassend die Ortsteile Straß, Horm und Schafberg,
Vossenack, umfassend die Ortsteile Vossenack, Simonskall und Raffelsbrand.
Beschlussvorschlag:
Auf Vorschlag des Vorsitzenden derjenigen Ratsfraktionen, die in den einzelnen Ortschaften des
Gemeindegebietes die Stimmenmehrheit erhalten hat, werden in getrennten Wahlgängen jeweils
für die nachfolgend aufgeführten Ortschaften folgende Ortsvorsteher gewählt:
a) Bergstein, umfassend die Ortsteile Bergstein und Zerkall
……………………………………….
Beratungsergebnis:
………………………………………..
b) Brandenberg
Beratungsergebnis:
………………………………………..
c) Gey
Beratungsergebnis:
………………………………………..
d) Großhau
Beratungsergebnis:
………………………………............
e) Hürtgen
Beratungsergebnis:
……………………………………….
f) Kleinhau
Beratungsergebnis:
g) Straß, umfassend die Ortsteile Straß, Horm und Schafberg ……………………………………….
Beratungsergebnis:
h) Vossenack, umfassend die Ortsteile Vossenack, Simonskall
und Raffelsbrand
….……………………………………
Beratungsergebnis:
-2 -
Finanzielle Auswirkungen ?
1)
2)
3)
4)
€
€
€
Einmalig
Jährliche Folgekosten/-lasten
Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge)
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Die Mittel müssen HHSt. bereit gestellt werden.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(FB-Leiter)
(FB-Leiter beteil. Fachamt)
-3 -
(Bürgermeister)