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Beschlussvorlage (Widmung eines Teilstückes (I. Bauabschnitt) der Erschließungsstraße "An der Wurzel" im Bebauungsplangebiet K 12 "Germeter" im Ortsteil Vossenack)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
78 kB
Erstellt
17.12.09, 15:55
Aktualisiert
17.12.09, 15:55
Beschlussvorlage (Widmung eines Teilstückes (I. Bauabschnitt) der Erschließungsstraße "An der Wurzel" im Bebauungsplangebiet K 12 "Germeter" im Ortsteil Vossenack) Beschlussvorlage (Widmung eines Teilstückes (I. Bauabschnitt) der Erschließungsstraße "An der Wurzel" im Bebauungsplangebiet K 12 "Germeter" im Ortsteil Vossenack)

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GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Beratungsfolge Gemeinderat Termin 22.09.2009 70/2009 Bemerkungen TOP öffentlich Fachbereich: Sachbearbeiter: II Herr Streit Aktenzeichen: Datum: II S/Be 04.08.2009 Bezeichnung Widmung eines Teilstückes (I. Bauabschnitt) der Erschließungsstraße "An der Wurzel" im Bebauungsplangebiet K 12 "Germeter" im Ortsteil Vossenack Sachverhalt: Unter Hinweis auf die Beschlussvorlage Nr. 10/2008 hat der Rat am 21.02.2008 beschlossen, im Rahmen des I. Bauabschnittes einem Teilstück der Erschließungsanlage im Bebauungsplangebiet Nr. K 12 „Germeter“ im Ortsteil Vossenack die Straßenbezeichnung „An der Wurzel“ zu geben. Die Baustraße wurde zwischenzeitlich fertiggestellt. Die Straßenparzelle als öffentliche Fläche ist in das Eigentum der Gemeinde übergegangen. Eine Widmung ist bis heute nicht vorgenommen worden. Nach § 6 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes NRW vom 23.09.1995 hat die Gemeinde als Träger der Straßenbaulast die Widmung zu verfügen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung, durch die die öffentliche Straßeneigenschaft begründet wird. Durch sie entstehen sowohl für den Träger der Straßenbaulast als auch für die Allgemeinheit, insbesondere für die Verkehrsteilnehmer und Anlieger, Rechte und Pflichten. Die Voraussetzung einer Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des einer Straße dienenden Grundstückes ist oder das der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dienlich Berechtigter der Widmung zugestimmt hat. Da die Gemeinde bereits Eigentümerin der Er-schließungsanlage dienenden Grundstücke ist, schlage ich vor, mich mit der Durchführung des Widmungsverfahrens zu beauftragen. Der Straßebereich der gewidmet werden soll, ist im beigefügten Grundkartenausschnitt (Anlage 1) markiert. 1 Anlage -1 - Beschlussvorschlag: Nach Kenntnisnahme des Sachverhalts fasst der Rat folgenden Beschluss: Ein Teilstück der Erschließungsanlage „An der Wurzel“ im Ortsteil Vossenack - Straße von der L 218 (Pfarrer-Dickmann-Straße) abzweigend bis zu den Grundstücken Nrn. 24 und 60, Gemarkung Vossenack, Flur 2, Parzellen-Nrn. 721 bzw. 693 - wird mit sofortiger Wirkung für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NW) gewidmet. Der Bürgermeister wird mit der Durchführung des Widmungsverfahrens beauftragt. Finanzielle Auswirkungen ? 1) 2) 3) 4) Nein € € € Einmalig Jährliche Folgekosten/-lasten Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Die Mittel müssen HHSt. bereit gestellt werden. Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (FB-Leiter) (FB-Leiter beteil. Fachamt) -2 - (Bürgermeister)