Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
92 kB
Erstellt
17.12.09, 15:55
Aktualisiert
17.12.09, 15:55
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Beratungsfolge
Gemeinderat
Termin
23.08.2007
91/2007
Bemerkungen
TOP
öffentlich
Fachbereich:
Sachbearbeiter:
II
Herr Streit
Aktenzeichen:
Datum:
II S/Be
08.07.2007
Bezeichnung
Widmung der Erschließungsstraße „Zum Rosenberg“, von der L 11 ausgehend bis zur
„Gartenstraße“ und eines Teilstückes der „Gartenstraße“ von der Straße „Zum Rosenberg/Auf der Faldersgaß“ bis zum Grundstück Gemarkung Bergstein, Flur 28, Parzelle 164,
im Ortsteil Bergstein
Sachverhalt:
Im Jahre 2005 wurde mit dem Straßenendausbau der Gemeindestraße „Zum Rosenberg“, von der
L 11 ausgehend bis zur „Gartenstraße/Auf der Faldersgaß“ und eines Teilstücks der Gemeindestraße „Gartenstraße“ von der Straße „Zum Rosenberg/Auf der Faldersgaß“ bis zum Grundstück
Gemarkung Bergstein, Flur 28, Parzelle 164, begonnen. Diese Straßen sind zwischenzeitlich fertiggestellt.
Nunmehr können die beiden Straßenabschnitte gewidmet werden.
Nach § 2 des Straßen- und Wegegesetzes NRW vom 23.09.1995 hat die Gemeinde als Träger
der Straßenbaulast die Widmung zu verfügen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung, durch die die öffentliche Straßeneigenschaft begründet wird. Durch sie entstehen sowohl für den Träger der Straßenbaulast als auch für die Allgemeinheit, insbesondere für die Verkehrsteilnehmer und Anlieger, Rechte und Pflichten.
Die Voraussetzung einer Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des einer
Straße dienenden Grundstückes ist und dass der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dienlich
Berechtigter der Widmung zugestimmt hat. Da die Gemeinde bereits Eigentümerin der Erschließungsanlage dienenden Grundstücke ist, schlage ich vor, mich mit der Durchführung des Widmungsverfahrens zu beauftragen.
Der Straßenbereich, der gewidmet werden soll, ist im beigefügten Grundkartenausschnitt markiert.
-1 -
Beschlussvorschlag:
Nach Kenntnisnahme des Sachverhalts fasst der Rat folgenden Beschluss:
Die Erschließungsanlage „Zum Rosenberg“ von der L 11 ausgehend bis zur „Gartenstraße“ und
eines Teilstückes der „Gartenstraße“ von der Straße „Zum Rosenberg/Auf der Faldersgaß“ bis
zum Grundstück Gemarkung Bergstein, Flur 28, Parzelle 164, im Ortsteil Bergstein wird mit sofortiger Wirkung für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NW.
1995 S. 1028 Ber. 1996 S. 81, S. 141, S. 216 und S. 335) gewidmet. Der Bürgermeister wird mit
der Durchführung des Widmungsverfahrens beauftragt.
Finanzielle Auswirkungen ?
1)
2)
3)
4)
Nein
€
€
€
Einmalig
Jährliche Folgekosten/-lasten
Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge)
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Die Mittel müssen HHSt. bereit gestellt werden.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(FB-Leiter)
(FB-Leiter beteil. Fachamt)
-2 -
(Bürgermeister)