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Beschlussvorlage (Widmung der Erschließungsstraße „Zum Rosenberg“, von der L 11 ausgehend bis zur „Gartenstraße“ und eines Teilstückes der „Gartenstraße“ von der Straße „Zum Rosenberg/Auf der Faldersgaß“ bis zum Grundstück Gemarkung Bergstein, Flur 28, Parzelle 164, im Ortsteil Bergstein)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
92 kB
Erstellt
17.12.09, 15:55
Aktualisiert
17.12.09, 15:55
Beschlussvorlage (Widmung der Erschließungsstraße „Zum Rosenberg“, von der L 11 ausgehend bis zur „Gartenstraße“ und eines Teilstückes der „Gartenstraße“ von der Straße „Zum Rosenberg/Auf der Faldersgaß“ bis zum Grundstück Gemarkung Bergstein, Flur 28, Parzelle 164, im Ortsteil Bergstein) Beschlussvorlage (Widmung der Erschließungsstraße „Zum Rosenberg“, von der L 11 ausgehend bis zur „Gartenstraße“ und eines Teilstückes der „Gartenstraße“ von der Straße „Zum Rosenberg/Auf der Faldersgaß“ bis zum Grundstück Gemarkung Bergstein, Flur 28, Parzelle 164, im Ortsteil Bergstein)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Beratungsfolge Gemeinderat Termin 23.08.2007 91/2007 Bemerkungen TOP öffentlich Fachbereich: Sachbearbeiter: II Herr Streit Aktenzeichen: Datum: II S/Be 08.07.2007 Bezeichnung Widmung der Erschließungsstraße „Zum Rosenberg“, von der L 11 ausgehend bis zur „Gartenstraße“ und eines Teilstückes der „Gartenstraße“ von der Straße „Zum Rosenberg/Auf der Faldersgaß“ bis zum Grundstück Gemarkung Bergstein, Flur 28, Parzelle 164, im Ortsteil Bergstein Sachverhalt: Im Jahre 2005 wurde mit dem Straßenendausbau der Gemeindestraße „Zum Rosenberg“, von der L 11 ausgehend bis zur „Gartenstraße/Auf der Faldersgaß“ und eines Teilstücks der Gemeindestraße „Gartenstraße“ von der Straße „Zum Rosenberg/Auf der Faldersgaß“ bis zum Grundstück Gemarkung Bergstein, Flur 28, Parzelle 164, begonnen. Diese Straßen sind zwischenzeitlich fertiggestellt. Nunmehr können die beiden Straßenabschnitte gewidmet werden. Nach § 2 des Straßen- und Wegegesetzes NRW vom 23.09.1995 hat die Gemeinde als Träger der Straßenbaulast die Widmung zu verfügen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung, durch die die öffentliche Straßeneigenschaft begründet wird. Durch sie entstehen sowohl für den Träger der Straßenbaulast als auch für die Allgemeinheit, insbesondere für die Verkehrsteilnehmer und Anlieger, Rechte und Pflichten. Die Voraussetzung einer Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des einer Straße dienenden Grundstückes ist und dass der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dienlich Berechtigter der Widmung zugestimmt hat. Da die Gemeinde bereits Eigentümerin der Erschließungsanlage dienenden Grundstücke ist, schlage ich vor, mich mit der Durchführung des Widmungsverfahrens zu beauftragen. Der Straßenbereich, der gewidmet werden soll, ist im beigefügten Grundkartenausschnitt markiert. -1 - Beschlussvorschlag: Nach Kenntnisnahme des Sachverhalts fasst der Rat folgenden Beschluss: Die Erschließungsanlage „Zum Rosenberg“ von der L 11 ausgehend bis zur „Gartenstraße“ und eines Teilstückes der „Gartenstraße“ von der Straße „Zum Rosenberg/Auf der Faldersgaß“ bis zum Grundstück Gemarkung Bergstein, Flur 28, Parzelle 164, im Ortsteil Bergstein wird mit sofortiger Wirkung für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NW. 1995 S. 1028 Ber. 1996 S. 81, S. 141, S. 216 und S. 335) gewidmet. Der Bürgermeister wird mit der Durchführung des Widmungsverfahrens beauftragt. Finanzielle Auswirkungen ? 1) 2) 3) 4) Nein € € € Einmalig Jährliche Folgekosten/-lasten Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Die Mittel müssen HHSt. bereit gestellt werden. Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (FB-Leiter) (FB-Leiter beteil. Fachamt) -2 - (Bürgermeister)