Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
86 kB
Erstellt
17.12.09, 15:55
Aktualisiert
17.12.09, 15:55
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Beratungsfolge
Bau- und Umweltausschuss
Termin
19.05.2009
49/2009
Bemerkungen
TOP
öffentlich
Fachbereich:
Sachbearbeiter:
IV
Herr Franke
Aktenzeichen:
Datum:
IV F/zie
05.05.2009
Bezeichnung
Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Hürtgenwald
- Gesetzestext
- Dichtheitsprüfung
- Anschluss von Niederschlagswasser
Sachverhalt:
Die zur Zeit gültige Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über die Abwasserbeseitigung (Entwässerungssatzung), datiert vom 09.05.1996.
Die Entwässerungssatzung stützt sich auf die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und des
Landeswassergesetzes. Beide Gesetze sind über die Jahre mehrfach geändert worden. Mit der
Änderung des Landeswassergesetzes zum 31.12.2007 hat der Städte- und Gemeindebund in Abstimmung mit dem Innenministerium und des Umweltministeriums sowie unter Mitwirkung der
Kommunal- und Abwasserberatung NRW die Mustersatzung im Bereich der Abwasserentsorgung
überarbeitet. Es ist daher erforderlich, die gemeindliche Abwassersatzung vom 09.05.1996 zu
überarbeiten und neu zu beschließen.
Als Anlage ist der Entwurf der neuen überarbeiteten Abwassersatzung beigefügt. Neuerungen
bzw. Änderungen sind in Kursivschrift aufgeführt.
Auf die wesentlichen Neuerungen Dichtheitsprüfung und Anschluss von Niederschlagswasser
wird nachfolgend eingegangen.
Dichtheitsprüfung gemäß § 15
In § 61 a LWG NRW werden die Maßgaben für private Abwasserabgaben geregelt. Die Vorschrift
ist seit dem 31.12.2007 Bestandteil des Landeswassergesetzes NRW. Zugleich wurden durch die
Vorschrift die Regelungen des § 45 Landesbauordnung NRW über die Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen in das Wasserrecht überführt, da die Zielsetzung der Regelung vorrangig den
Gewässerschutz zuzurechnen ist. Der § 45 der Landesbauordnung ist deshalb ersatzlos aufgehoben worden. Die grundlegenden Regelungsinhalte des aufgehobenen § 45 Landesbauordnung
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NRW sind in § 61 a LWG NRW beibehalten worden, weil die baurechtlichen Regelungen schon
seit längerer Zeit Gegenstand des Vollzugs waren. Nach Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes genügt es, in der Abwasserbeseitigungssatzung auf den Regelungsinhalt des § 61 a Abs.
3 – 7 LWG NRW hinzuweisen.
Weiterhin empfiehlt der Städte- und Gemeindebund, auf die gesonderten Satzungen der Gemeinde zur Verkürzung der Fristen für die Dichtigkeitsprüfung hinzuweisen. Diese Satzungen sollten
gesondert erlassen werden, weil die Abwasserbeseitigungssatzung ansonsten sehr lang und unübersichtlich wird.
Die Verwaltung schließt sich dieser Auffassung an und wird Ihnen im 2. Halbjahr eine gesonderte
Satzung zur Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen vorlegen. Der Städte- und Gemeindebund erarbeitet zur Zeit mit den Ministerien und der Kommunal- und Abwasserberatung
NRW eine Mustersatzung für die Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen. Diese Mustersatzung soll nach Auskunft der Kommunal- und Abwasserberatung NRW nach den Sommerferien
veröffentlicht werden.
In der Sitzung wird über die Abwicklung der Dichtheitsprüfung von privaten Anschlussleitungen
und die Auswirkungen auf die Grundstückseigentümer näher berichtet.
Anschluss von Niederschlagswasser
Nach § 9 Abs. 5 besteht auch für das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser Anschluss- und Benutzungszwang. Dies gilt jedoch nicht für die Fälle des § 5, Abs. 2 und 3 der Satzung (Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser). In § 53 Absatz 3 a LWG NRW wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigungspflicht für Regenwasser auf den privaten Grundstückseigentümer übergeht. In § 53 Abs. 3 a Satz
1 LWG NRW wird nunmehr klargestellt, dass der Nutzungsberechtigte des Grundstückes zur Beseitigung von Niederschlagswasser verpflichtet ist, wenn gegenüber der zuständigen Behörde
nachgewiesen ist, dass das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück
versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann und die Gemeinde ihn von der
Abwasserbeseitigungspflicht (für Regenwasser) nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW freigestellt hat.
Durch diese Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht wird klargestellt, dass die Gemeinde einen Entscheidungs- und Beurteilungsspielraum dahingehend hat, wie das Regenwasser von
privaten Grundstücken beseitigt wird. Hat eine Gemeinde einen Regenwasserkanal oder einen
Mischwasserkanal zur Ableitung von Regenwasser von privaten Grundstücken gebaut, so ist damit die Entscheidung über die Art und Weise der ortsnahen Regenwasserbeseitigung im Sinne
des § 51 a Abs. 1 LWG abschließend und endgültig getroffen worden. Die Gemeinde kommt somit
ihrer umfassenden Pflicht zur Beseitigung des Abwassers, einschließlich des Regenwassers,
nach. Für den Grundstückseigentümer entfällt somit auch die Möglichkeit, das Regenwasser auf
seinem Grundstück zu verrieseln oder zu versickern.
Zusammenfassend ist anzumerken, dass Abs. 2 nur möglich ist, wo kein Regenwasser- oder
Mischwasserkanal vorhanden ist und das Niederschlagswasser auf dem Grundstück verbleiben
muss (z. B. „Im Unterdorf“ im Ortsteil Vossenack und im Ortsteil Simonskall). In diesen Fällen
müssen die Grundstückseigentümer von der Überlassungspflicht freigestellt werden.
In § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG ist geregelt, dass die Gemeinde auch die Möglichkeit hat, ihrerseits
auf die Überlassung des Niederschlagswassers bei bereits an den Kanal angeschlossenen
Grundstücken zu verzichten, wenn eine ordnungsgemäße Beseitigung oder Verwendung des Niederschlagswassers durch den Nutzungsberechtigten des Grundstückes sichergestellt ist. Diese
Fallgestaltung ergibt sich, wenn etwa ein Mischwasserkanal in einer Straße abwassertechnisch
überlastet ist und eine Herausnahme des Regenwassers von den privaten Grundstücken eine
Möglichkeit der Entlastung des Mischwasserkanals ist.
-2 -
Anders sieht es aus, wenn das Niederschlagswasser von Privatgrundstücken ortsnah in ein Gewässer eingeleitet wird. Grenzt ein Grundstück unmittelbar an ein Gewässer, so hat der Grundstückseigentümer einen sogenannten Anliegergebrauch. Er kann sein Niederschlagswasser ohne
Erlaubnis in das Gewässer einleiten. In diesen Fällen muss die zuständige Behörde den Grundstückseigentümer ebenfalls von der Überlassungspflicht des Regenwassers freistellen.
Dies wurde zwischenzeitlich auch mit der Unteren Wasserbehörde des Kreises Düren abgeklärt.
Dann gibt es in der Gemeinde noch Gebiete, in denen der Grundstückseigentümer aus topografischen Gründen das Niederschlagswasser nicht oder nur teilweise im freien Gefälle an die Ortskanalisation anschließen kann, z. B. „Auf dem Strifft“ im Ortsteil Bergstein und „Mühlenweg“ im Ortsteil Zerkall.
In diesen Fällen sollte jeweils im Einzelfall entschieden werden, ob der Grundstückseigentümer
von der Überlassung des Niederschlagswassers freigestellt werden kann.
Beschlussvorschlag:
In Kenntnisnahme des Sachverhaltes empfiehlt der Bau- und Umweltausschuss, den Entwurf der
Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Hürtgenwald vom Gemeinderat zu beschließen.
Weiterhin stimmt der Bau- und Umweltausschuss+ der in der Sitzung vorgestellten Vorgehensweise bezüglich der Dichtheitsprüfung nach § 15 der Abwasserbeseitigungssatzung zu.
Finanzielle Auswirkungen ?
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Einmalig
Jährliche Folgekosten/-lasten
Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge)
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Die Mittel müssen HHSt. bereit gestellt werden.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(FB-Leiter)
(FB-Leiter beteil. Fachamt)
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(Bürgermeister)