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Beschlussvorlage (Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Hürtgenwald - Gesetzestext - Dichtheitsprüfung - Anschluss von Niederschlagswasser)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
86 kB
Erstellt
17.12.09, 15:55
Aktualisiert
17.12.09, 15:55
Beschlussvorlage (Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Hürtgenwald 
- Gesetzestext
- Dichtheitsprüfung
- Anschluss von Niederschlagswasser) Beschlussvorlage (Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Hürtgenwald 
- Gesetzestext
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- Anschluss von Niederschlagswasser) Beschlussvorlage (Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Hürtgenwald 
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- Anschluss von Niederschlagswasser)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Beratungsfolge Bau- und Umweltausschuss Termin 19.05.2009 49/2009 Bemerkungen TOP öffentlich Fachbereich: Sachbearbeiter: IV Herr Franke Aktenzeichen: Datum: IV F/zie 05.05.2009 Bezeichnung Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Hürtgenwald - Gesetzestext - Dichtheitsprüfung - Anschluss von Niederschlagswasser Sachverhalt: Die zur Zeit gültige Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über die Abwasserbeseitigung (Entwässerungssatzung), datiert vom 09.05.1996. Die Entwässerungssatzung stützt sich auf die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes. Beide Gesetze sind über die Jahre mehrfach geändert worden. Mit der Änderung des Landeswassergesetzes zum 31.12.2007 hat der Städte- und Gemeindebund in Abstimmung mit dem Innenministerium und des Umweltministeriums sowie unter Mitwirkung der Kommunal- und Abwasserberatung NRW die Mustersatzung im Bereich der Abwasserentsorgung überarbeitet. Es ist daher erforderlich, die gemeindliche Abwassersatzung vom 09.05.1996 zu überarbeiten und neu zu beschließen. Als Anlage ist der Entwurf der neuen überarbeiteten Abwassersatzung beigefügt. Neuerungen bzw. Änderungen sind in Kursivschrift aufgeführt. Auf die wesentlichen Neuerungen Dichtheitsprüfung und Anschluss von Niederschlagswasser wird nachfolgend eingegangen. Dichtheitsprüfung gemäß § 15 In § 61 a LWG NRW werden die Maßgaben für private Abwasserabgaben geregelt. Die Vorschrift ist seit dem 31.12.2007 Bestandteil des Landeswassergesetzes NRW. Zugleich wurden durch die Vorschrift die Regelungen des § 45 Landesbauordnung NRW über die Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen in das Wasserrecht überführt, da die Zielsetzung der Regelung vorrangig den Gewässerschutz zuzurechnen ist. Der § 45 der Landesbauordnung ist deshalb ersatzlos aufgehoben worden. Die grundlegenden Regelungsinhalte des aufgehobenen § 45 Landesbauordnung -1 - NRW sind in § 61 a LWG NRW beibehalten worden, weil die baurechtlichen Regelungen schon seit längerer Zeit Gegenstand des Vollzugs waren. Nach Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes genügt es, in der Abwasserbeseitigungssatzung auf den Regelungsinhalt des § 61 a Abs. 3 – 7 LWG NRW hinzuweisen. Weiterhin empfiehlt der Städte- und Gemeindebund, auf die gesonderten Satzungen der Gemeinde zur Verkürzung der Fristen für die Dichtigkeitsprüfung hinzuweisen. Diese Satzungen sollten gesondert erlassen werden, weil die Abwasserbeseitigungssatzung ansonsten sehr lang und unübersichtlich wird. Die Verwaltung schließt sich dieser Auffassung an und wird Ihnen im 2. Halbjahr eine gesonderte Satzung zur Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen vorlegen. Der Städte- und Gemeindebund erarbeitet zur Zeit mit den Ministerien und der Kommunal- und Abwasserberatung NRW eine Mustersatzung für die Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen. Diese Mustersatzung soll nach Auskunft der Kommunal- und Abwasserberatung NRW nach den Sommerferien veröffentlicht werden. In der Sitzung wird über die Abwicklung der Dichtheitsprüfung von privaten Anschlussleitungen und die Auswirkungen auf die Grundstückseigentümer näher berichtet. Anschluss von Niederschlagswasser Nach § 9 Abs. 5 besteht auch für das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser Anschluss- und Benutzungszwang. Dies gilt jedoch nicht für die Fälle des § 5, Abs. 2 und 3 der Satzung (Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser). In § 53 Absatz 3 a LWG NRW wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigungspflicht für Regenwasser auf den privaten Grundstückseigentümer übergeht. In § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG NRW wird nunmehr klargestellt, dass der Nutzungsberechtigte des Grundstückes zur Beseitigung von Niederschlagswasser verpflichtet ist, wenn gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen ist, dass das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann und die Gemeinde ihn von der Abwasserbeseitigungspflicht (für Regenwasser) nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW freigestellt hat. Durch diese Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht wird klargestellt, dass die Gemeinde einen Entscheidungs- und Beurteilungsspielraum dahingehend hat, wie das Regenwasser von privaten Grundstücken beseitigt wird. Hat eine Gemeinde einen Regenwasserkanal oder einen Mischwasserkanal zur Ableitung von Regenwasser von privaten Grundstücken gebaut, so ist damit die Entscheidung über die Art und Weise der ortsnahen Regenwasserbeseitigung im Sinne des § 51 a Abs. 1 LWG abschließend und endgültig getroffen worden. Die Gemeinde kommt somit ihrer umfassenden Pflicht zur Beseitigung des Abwassers, einschließlich des Regenwassers, nach. Für den Grundstückseigentümer entfällt somit auch die Möglichkeit, das Regenwasser auf seinem Grundstück zu verrieseln oder zu versickern. Zusammenfassend ist anzumerken, dass Abs. 2 nur möglich ist, wo kein Regenwasser- oder Mischwasserkanal vorhanden ist und das Niederschlagswasser auf dem Grundstück verbleiben muss (z. B. „Im Unterdorf“ im Ortsteil Vossenack und im Ortsteil Simonskall). In diesen Fällen müssen die Grundstückseigentümer von der Überlassungspflicht freigestellt werden. In § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG ist geregelt, dass die Gemeinde auch die Möglichkeit hat, ihrerseits auf die Überlassung des Niederschlagswassers bei bereits an den Kanal angeschlossenen Grundstücken zu verzichten, wenn eine ordnungsgemäße Beseitigung oder Verwendung des Niederschlagswassers durch den Nutzungsberechtigten des Grundstückes sichergestellt ist. Diese Fallgestaltung ergibt sich, wenn etwa ein Mischwasserkanal in einer Straße abwassertechnisch überlastet ist und eine Herausnahme des Regenwassers von den privaten Grundstücken eine Möglichkeit der Entlastung des Mischwasserkanals ist. -2 - Anders sieht es aus, wenn das Niederschlagswasser von Privatgrundstücken ortsnah in ein Gewässer eingeleitet wird. Grenzt ein Grundstück unmittelbar an ein Gewässer, so hat der Grundstückseigentümer einen sogenannten Anliegergebrauch. Er kann sein Niederschlagswasser ohne Erlaubnis in das Gewässer einleiten. In diesen Fällen muss die zuständige Behörde den Grundstückseigentümer ebenfalls von der Überlassungspflicht des Regenwassers freistellen. Dies wurde zwischenzeitlich auch mit der Unteren Wasserbehörde des Kreises Düren abgeklärt. Dann gibt es in der Gemeinde noch Gebiete, in denen der Grundstückseigentümer aus topografischen Gründen das Niederschlagswasser nicht oder nur teilweise im freien Gefälle an die Ortskanalisation anschließen kann, z. B. „Auf dem Strifft“ im Ortsteil Bergstein und „Mühlenweg“ im Ortsteil Zerkall. In diesen Fällen sollte jeweils im Einzelfall entschieden werden, ob der Grundstückseigentümer von der Überlassung des Niederschlagswassers freigestellt werden kann. Beschlussvorschlag: In Kenntnisnahme des Sachverhaltes empfiehlt der Bau- und Umweltausschuss, den Entwurf der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Hürtgenwald vom Gemeinderat zu beschließen. Weiterhin stimmt der Bau- und Umweltausschuss+ der in der Sitzung vorgestellten Vorgehensweise bezüglich der Dichtheitsprüfung nach § 15 der Abwasserbeseitigungssatzung zu. Finanzielle Auswirkungen ? 1) 2) 3) 4) € € € Einmalig Jährliche Folgekosten/-lasten Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Die Mittel müssen HHSt. bereit gestellt werden. Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (FB-Leiter) (FB-Leiter beteil. Fachamt) -3 - (Bürgermeister)